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Beschluss

5 StR 266/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Sicherungsverfahren ist statt einer Anklageschrift eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft nach § 414 Abs. 2 StPO erforderlich. • Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein Übergang zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen, wenn sich Schuldunfähigkeit des Angeklagten herausstellt. • Fehlt die erforderliche Antragsschrift, ist die Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Fehlende Antragsschrift nach §414 Abs.2 StPO führt zur Einstellung des Sicherungsverfahrens • Für das Sicherungsverfahren ist statt einer Anklageschrift eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft nach § 414 Abs. 2 StPO erforderlich. • Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein Übergang zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen, wenn sich Schuldunfähigkeit des Angeklagten herausstellt. • Fehlt die erforderliche Antragsschrift, ist die Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren rechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Urteils und Einstellung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Beschuldigten und das Amtsgericht eröffnete das Hauptverfahren. Nach Einholung eines Gutachtens zur Schuldfähigkeit stellte das Amtsgericht das Verfahren dem Landgericht Potsdam zur Übernahme vor. Die Staatsanwaltschaft verfügte, nunmehr in das Sicherungsverfahren überzugehen. Das Landgericht übernahm das Verfahren und ordnete die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §126a StPO an. Der Beschuldigte legte Revision ein. Der Generalbundesanwalt beantragte Revision zu unterstützen. Streitgegenstand war, ob das Sicherungsverfahren rechtmäßig eingeleitet worden war und ob die Unterbringungsanordnung Bestand hat. • Für das Sicherungsverfahren ist an die Stelle der Anklageschrift eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft nach §414 Abs.2 StPO getreten; diese Schrift ist Prozessvoraussetzung und kann nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden. • Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist das Strafverfahren durchzuführen; stellt sich danach Schuldunfähigkeit des Angeklagten heraus, ist ein Übergang vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen. • Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Antragsschrift der Staatsanwaltschaft; das Landgericht hat jedoch ohne die erforderliche Antragsschrift die Unterbringung angeordnet, weshalb die Anordnung rechtsfehlerhaft ist. • Wegen dieses Verfahrensfehlers war die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils gemäß §349 Abs.4 StPO geboten und das Verfahren gemäß §354 Abs.1, §206a StPO einzustellen. • Wesentliche Normen: §414 Abs.2 StPO, §126a StPO, §225a StPO, §349 Abs.4 StPO, §354 Abs.1 StPO, §206a StPO. Die Revision des Beschuldigten war erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts Potsdam wurde aufgehoben, weil für das Sicherungsverfahren die erforderliche Antragsschrift der Staatsanwaltschaft nach §414 Abs.2 StPO fehlte und ein Übergang vom eröffneten Hauptverfahren zum Sicherungsverfahren nicht möglich war, als sich Schuldunfähigkeit ergab. Das Verfahren wurde gemäß §354 Abs.1, §206a StPO eingestellt. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.