Entscheidung
5 StR 266/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:121016B5STR266
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:121016B5STR266.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 266/16 vom 12. Oktober 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Antrag auf Zulassung der Nebenklage u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 beschlos- sen: Es wird festgestellt, dass der Antrag der Nebenkläger auf Zu- lassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren gegen- standslos ist. Der Antrag der Nebenkläger, ihnen gemäß § 397a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt L. als Beistand zu bestellen, wird abgelehnt. Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L. gemäß § 397a Abs. 2 StPO Pro- zesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird ab- gelehnt. Gründe: Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2015 die Neben- klage der Antragsteller L. S. und M. S. zuge- lassen und ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L. ge- mäß § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Revisionsverfahren haben die Nebenkläger die Anträge – auch denjenigen, Rechtsanwalt L. gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand zu bestellen – wiederholt. 1 - 3 - Der Antrag der Nebenkläger, sie für das Revisionsverfahren zuzulassen, ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren fortwirkt. Die Bestellung eines Rechts- anwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist – ebenso wie dies durch das Landgericht inzident erfolgt ist – abzulehnen, weil die verwirklichten Delikte (Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie Körperverletzung) nicht im Ka- talog der Straftaten dieser Vorschrift aufgeführt sind. Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu ge- währen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351). Zwar kann in besonderen Fällen eine Be- zugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Die – erwachsenen – Antragsteller haben aber weder ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse in der Revisionsinstanz dargetan noch auf frühere Erklärungen Bezug genommen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens kann eine solche Erklä- rung auch nicht nachgereicht werden (BGH aaO). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 2 3