Urteil
5 StR 83/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung ist dem Tatgericht ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein.
• Der Einsatz von Werkzeugen zur Drohung kann unter den milderen Tatentsand von §250 Abs.2 Nr.1 StGB fallen, wenn die Drohung nur kurz andauerte und die Werkzeuge rasch beiseitegelegt wurden.
• Eine Strafrahmenmilderung nach §46b StGB setzt Aufklärungshilfe i.S. von §100a StPO voraus; diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Urteilsbildung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Strafzumessung bei Raub mit kurzzeitigem Einsatz bedrohender Werkzeuge • Bei der Strafzumessung ist dem Tatgericht ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen; das Revisionsgericht greift nur bei Rechtsfehlern ein. • Der Einsatz von Werkzeugen zur Drohung kann unter den milderen Tatentsand von §250 Abs.2 Nr.1 StGB fallen, wenn die Drohung nur kurz andauerte und die Werkzeuge rasch beiseitegelegt wurden. • Eine Strafrahmenmilderung nach §46b StGB setzt Aufklärungshilfe i.S. von §100a StPO voraus; diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Urteilsbildung vorliegen. Drei Angeklagte planten und führten mehrere Wohnungseinbrüche durch; bei einem Einbruch eskalierte die Tat spontan zum besonders schweren Raub, nachdem der Bewohner überraschend die Tür öffnete. Zwei Angeklagte drängten den Geschädigten in die Wohnung, schlugen ihn leicht und durchsuchten die Räume; ein Mitangeklagter trat später hinzu, drohte mit einem Messer und hielt kurz einen Akkuschrauber drohend an Kopf und Nacken. Es wurden elektronische Geräte und Wertgegenstände entwendet; Teile der Beute wurden später verkauft. Die Angeklagten standen teils in wirtschaftlicher Not bzw. unter Bewährung; einige gestanden umfassend und leisteten Schadensersatz bzw. Entschädigungen. Das Landgericht verurteilte sie zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen einem Jahr sieben Monaten und zwei Jahren sechs Monaten, bei zwei Angeklagten wurden die Strafen zur Bewährung ausgesetzt. • Das Tatgericht hat die tatsächlichen Umstände einschließlich der Entstehung der Eskalation, des kurzen Einsatzes der Werkzeuge und des Verhaltens der Angeklagten umfassend gewürdigt; dem kommt im Revisionsrechtsprechung ein großer Beurteilungsspielraum zu. • Zur Bestimmung des Strafrahmens im Fall 1 (besonders schwerer Raub, §249 i.V.m. §250 StGB) wog das Landgericht erhebliche Milderungsgründe (spontane Eskalation, kurze Drohungsdauer, Geständnisse, Täter-Opfer-Ausgleich gemäß §46a Nr.1 StGB) gegen belastende Umstände (Anzahl der Täter, Eingriff in Privatsphäre, Vorstrafen) ab und wählte den Strafrahmen des §250 Abs.3 StGB. • Die Annahme, der Einsatz von Messer und Akkuschrauber sei am unteren Rand möglicher Handlungen gelegen, ist nicht zu beanstanden, weil die Werkzeuge nur zur Drohung, nur kurz eingesetzt und schnell wieder beiseitegelegt wurden; eine konkrete Gefahr für den Geschädigten bestand nach den Feststellungen nicht. • Die Strafrahmenmilderung nach §46b StGB durch das Landgericht für einen Angeklagten war rechtsfehlerhaft, weil die gesetzlich geforderte Aufklärungshilfe (§100a StPO) nicht vorlag; maßgeblich ist der Stand bei der Urteilsbildung. • Diese Rechtsfehler wirkten sich jedoch nicht zu Lasten der Staatsanwaltschaft aus, weil die verhängte Strafe nicht günstiger ausgefallen ist als bei den Mitangeklagten, für die der ungeminderte Strafrahmen zugrunde gelegt wurde. • Die übrigen Angriffe der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung in den Fällen 2 und 3 (Wohnungseinbruchdiebstähle, §244 StGB) sind unbegründet; das Landgericht hat wegen gewerbsmäßiger Begehungsweise den Strafrahmen des §244 Abs.1 StGB gewählt. • Bildung der Gesamtfreiheitsstrafen und die Entscheidungen über Aussetzung zur Bewährung sind frei von Rechtsfehlern; eine revisionsrechtlich relevante Verletzung der Grundsätze der Strafzumessung liegt nicht vor. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen; die Verurteilungen und Strafzumessungen des Landgerichts Hamburg bleiben bestehen. Zwar war die Anwendung einer Strafrahmenmilderung nach §46b StGB im Fall eines Angeklagten rechtsfehlerhaft, doch hat dieser Fehler die verhängte Strafe nicht zu seinen Gunsten beeinflusst. Die übrigen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet, insbesondere die Kritik an der Bewertung des kurzen Werkzeugeinsatzes und an der Annahme umfassender Geständnisse. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.