1. Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 2. Der Angeklagten wird als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden der Tat vom 00.00.0000 auf der Q.-straße in QQ. zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Soweit der Nebenkläger darüber hinaus die Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten für zukünftige Schäden immaterieller Art begehrt, sieht die Kammer von einer Entscheidung ab. 4. Es wird festgestellt, dass die unter Ziffer 2. und 3. tenorierten Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen des Nebenklägers jeweils auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch den Angeklagten beruhen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Nebenkläger im Adhäsionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, 303 Abs. 1, 52 StGB Gründe: Dem Urteil liegt keine Verständigung im Sinne von § 257c StPO zugrunde. I. Feststellungen zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in R. im Libanon als jüngstes eheliches Kind geboren. Seine Staatsbürgerschaft ist ungeklärt. Er verfügt derzeit über eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Angeklagte hat fünfzehn Geschwister, davon vier Schwestern und elf Brüder. Er ist der Onkel des gesondert Verurteilten M. und mit der Zeugin E. verlobt, von welcher er ein Kind erwartet. Als der Angeklagte zwei Monate alt war, flüchteten seine Eltern gemeinsam mit ihren Kindern aus R. nach D.. Der Angeklagte lebte zunächst gemeinsam mit seiner Familie in Flüchtlingscamps. Da seine Eltern nicht sämtliche Kinder versorgen konnten, wurde der Angeklagte in N. bei Pflegeeltern untergebracht. Dort verbrachte er seine Kindergartenzeit und wurde zunächst zu Hause unterrichtet. Im Anschluss zog der Angeklagte wieder zu seinen mittlerweile in K. lebenden Eltern und besuchte dort die Grundschule. Als der Angeklagte acht Jahre alt war, trennten sich seine Eltern. Der Angeklagte blieb bei seiner Mutter wohnen, hielt jedoch weiterhin Kontakt zu seinem Vater, welcher ein Haus in derselben Straße bezog. Im Anschluss besuchte der Angeklagte die Hauptschule und die Kollegschule. Schließlich begann er eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur, welche er nach einem Jahr abbrach. Sodann absolvierte der Angeklagte eine einjährige Maßnahme im C.-Haus als Hausmeistergehilfe. Nach Abschluss der Maßnahme war der Angeklagte noch ein weiteres halbes Jahr als Hausmeistergehilfe dort tätig. Im Anschluss absolvierte der Angeklagte zwei Schweißerlehrgänge und war in einer Werkstatt als Schweißer tätig. In der Folgezeit nahm er an einer weiteren Maßnahme teil, bei welcher er Spielplätze für Kindergärten baute. Anschließend lebte der Angeklagte drei Jahre bei einem seiner Brüder in X. und arbeitete dort im Imbiss seines Bruders. Die Ferienzeiten verbrachte er dort mit dem gesonderten Verurteilten M.. In der Folgezeit kehrte der Angeklagte nach K. zu seiner Mutter zurück, wo er gemeinsam mit zwei seiner Brüder und einer seiner Schwestern lebte und war dort in der Lebensmittelfirma eines seiner Brüder unter anderem als Lagerist und Fahrer tätig. Zudem half er manchmal seiner Schwester, welche in der Altenpflege tätig war, aus. Im Jahr 2012 oder 2013 machte sich der Angeklagte mit einer Securityfirma selbstständig. Nachdem seiner Mutter Ende des Jahres 2018 schwer erkrankte, widmete er sich bis zu dem Tod seiner Mutter wenige Monate vor dem 00.00.0000 hauptsächlich ihrer Pflege, führte seine Firma nicht mehr fort und war nebenbei als selbstständiger Personenschützer tätig. Darüber hinaus ist er ehrenamtlich in einem Verein tätig, in welchem er unter anderem Kinder im Kampfsport unterrichtete. Der Vater des Angeklagten verstarb während des Verfahrens. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache 1. Anfang 2021 lernte S. über G. den Nebenkläger kennen, der sich ihr gegenüber zunächst als Frau ausgab und schließlich unter dem Namen „U.“ auftrat. S. ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Töchtern an der W.-straße … in QQ.. Ihre ältere Tochter E. ist die Verlobte des Angeklagten. S. und der Nebenkläger trafen sich in der Folge und es kam am 00.00.0000, zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Der Nebenkläger wusste, dass S. verheiratet ist und ihr Ehemann, der Zeuge P., nichts von der Beziehung der Zeugin zum Nebenkläger erfahren durfte. Der Nebenkläger wollte sich dies zu Nutze machen. Er sagte S., dass er den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gefilmt habe und gab vor, das Video aufgrund seiner Größe nicht übersenden zu können. Er drohte ihr, die Aufnahmen öffentlich zu machen, wenn sie ihm nicht 1.000,00 EUR zahle. Um die Veröffentlichung zu verhindern, zahlte S. 1.000,00 EUR an ihn. Kurz darauf forderte der Nebenkläger weitere 500,00 EUR. Alternativ sollte sie noch einmal mit ihm „schlafen“ oder ihm Gold beschaffen. S. sagte ihm die Zahlung weiterer 500,00 EUR zu. Beide verabredeten für den Abend des 00.00.0000 um 21:00 Uhr in QQ. in der Nähe der Wohnanschrift von S. die Übergabe des Geldes. Hierzu sollte S. ihre Wohnung in der W.-straße … kurz verlassen und dem Nebenkläger draußen das Geld übergeben. S. litt unter den Drohungen, was ihre Tochter, E., bemerkte. Die Zeugin E. berichtete dem Angeklagten am Sonntag, den 00.00.0000, dass ihre Mutter von einem Mann mit Videoaufnahmen von einem gemeinsamen Geschlechtsverkehr erpresst werde und bat diesen um Hilfe. 2. Um der Mutter seiner Verlobten zu helfen und sie aus den Zwängen des Nebenklägers zu befreien, plante der Angeklagte dem Nebenkläger bei der für den Abend des 00.00.0000 geplanten Geldübergabe einen „Denkzettel“ zu verpassen. Der Angeklagte gewann auf nicht näher feststellbare Weise die Unterstützung der gesondert Verurteilten I. und M. sowie des gesondert Verfolgten Z. und einer weiteren unbekannt gebliebenen Person für die Durchsetzung seines Planes, den Nebenkläger bei dem für 21:00 Uhr geplanten Treffen abzupassen und ihm mit ihrer Hilfe einen „Denkzettel“ zu verpassen. Sie planten, den Nebenkläger in seinem Fahrzeug anzugreifen und diesen zu verletzen, sowie das Fahrzeug in seiner Sachsubstanz zu beschädigen. Dabei planten sie, dass zumindest der Angeklagte durch Faustschläge und ein weiteres Mitglied aus der Gruppe unter Verwendung eines Schlaggegenstandes den Nebenkläger angreifen und verletzen sollten, während sich die übrigen Mitglieder aus der Gruppe stets eingriffsbereit am Fahrzeug aufhalten sollten. Die gesondert Verurteilten I. und M. sowie der gesondert Verfolgte Z. und die weitere unbekannt gebliebene Person sicherten dem Angeklagten zu, ihn zu begleiten und zu unterstützen. Den gesondert Verurteilten O. bat er, ihn an dem Abend des 00.00.0000 nach QQ. zu fahren. Am Abend des 00.00.0000 meldete sich vor 20:15 Uhr die Zeugin E. telefonisch und berichtete dem Angeklagten, dass sich der Nebenkläger schon früher angekündigt habe. Das Treffen solle bereits um 20:15 Uhr und nicht erst um 21:00 Uhr stattfinden. Daraufhin verständigte der Angeklagte den gesondert Verurteilten O. und gab diesem auf, den gesondert verurteilten M. in QQ. „einzusammeln“ und mit diesem gemeinsam zur Wohnanschrift der Zeugin S. zu fahren. Den gesondert Verurteilten M., welcher gerade auf dem Weg von Y. zum Angeklagten war, informierte er entsprechend. Der Angeklagte selbst fuhr mit dem gesondert Verurteilten I., dem gesondert Verfolgten Z. und einer weiteren unbekannten Person von Y. Richtung QQ. zur Wohnanschrift der Zeugin S.. Der gesondert Verurteilte O. fuhr auf Bitten des Angeklagten mit seinem Fahrzeug L. mit dem amtlichen Kennzeichen … von Y. nach QQ.. Dort holte er, der Bitte des Angeklagten entsprechend, zunächst den gesondert Verurteilten M. an der V.-straße / Ecke A.-straße in QQ., wo dieser sein Fahrzeug geparkt hatte, ab und fuhr ebenfalls in Richtung der Wohnanschrift der Zeugin S.. Von der W.-straße kommend bog er auf Weisung des Angeklagten M. links in die Q.-straße ein, der dort nach einem Fahrzeug mit einem T. Kennzeichen Ausschau hielt. Auf der Q.-straße erblickten der gesondert Verfolgte M. und der gesondert Verurteilte O. den geparkten PKW J. des Zeugen B. mit T. Kennzeichen. Der gesondert Verurteilte O. fuhr an dem Pkw vorbei, in dem beide eine Person auf der Beifahrerseite sitzen sahen. Zudem sahen sie in der Nähe des geparkten PKW J. des Zeugen B. eine Person, die sie richtigerweise für den Nebenkläger hielten. Der gesondert Verurteilte O. drehte auf Wunsch des gesondert verfolgten M. das Fahrzeug, fuhr zurück zur Kreuzung Q.-straße / W.-straße, drehte erneut und parkte in einer Einmündung unmittelbar vor der Brückenunterführung in Sichtweise des vor dem Haus Q.-straße … geparkten PKW J.. Der gesondert Verurteilte O. verblieb in seinem Fahrzeug. Der gesondert Verfolgte M. stieg aus dem Fahrzeug aus und lief in Richtung des Fahrzeuges des Zeugen B. und informierte den Angeklagten dabei telefonisch, dass sich Fahrer und Beifahrer im Fahrzeug befänden. Zeitgleich hierzu parkten der Angeklagte mit dem gesondert Verurteilten I., dem gesondert verfolgten Z. und der weiteren unbekannten Person an anderer Stelle in der Umgebung und gingen in Richtung des Wohnhauses der S.. Der Angeklagte sah seine Verlobte E. am Wohnungsfenster, die ihm von dort aus mitteilte, dass sie ihre Mutter S. im Wohnhaus nicht finden könne; sie befürchtete, diese könne möglicherweise schon raus zu dem Nebenkläger gegangen sein. Der Angeklagte suchte daraufhin die S. zunächst in Umfeld ihres Wohnhauses, konnte sie aber nicht finden. Der Angeklagte erkundigte sich telefonisch bei dem gesondert Verfolgten M., ob sich S. im vom Nebenkläger geführtem Fahrzeug befinde. Der gesondert Verfolgte M. teilte dem Angeklagten mit, dass er dies aufgrund der im hinteren Bereich des Fahrzeugs getönten Scheiben nicht erblicken könne, ob sich auf der Rückbank noch weitere Personen befinden würden. Gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Z., dem gesondert Verurteilten I. und der unbekannten Person rannte er dann zum Fahrzeug des Nebenklägers in Richtung Q.-straße. Der schon in der Nähe des Fahrzeuges befindliche gesondert Verfolgte M. schloss sich der herannahenden Gruppe um den Angeklagten an und gemeinsam rannte man auf den J. zu, in dem sich der Nebenkläger auf dem Fahrersitz zusammen mit dem Zeugen B. auf dem Beifahrersitz befanden. Entsprechend dem vorgefassten Tatplan öffneten eine oder mehrere Personen um die Gruppe des Angeklagten die Fahrer- sowie die Beifahrertüren vorne rechts und hinten links, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, wer die jeweiligen Türen öffnete. Der Angeklagte begab sich zu der Fahrertür und schlug stehend mit seinen Fäusten mit Körperverletzungsabsicht mehrfach in das Fahrzeug auf den Nebenkläger ein und traf diesen im Gesicht, um - wie geplant - diesem einen „Denkzettel“ zu verpassen. Dabei erhielt er plangemäß Unterstützung von einem weiteren nicht näher identifizierbaren Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten, welches mit einem Schlaggegenstand auf den Nebenkläger einschlug und ihn damit in der linken Gesichtshälfte traf. Durch die Schläge wurde der Nebenkläger zudem rechtsseitig betont in der unteren Gesichtshälfte getroffen, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob er dort von dem Angeklagten oder dem weiteren Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten unter Verwendung des Schlaggegenstandes getroffen wurde. Zumindest ein weiterer Beteiligter schlug vor der zwischenzeitlich geöffneten Beifahrerseite stehend ebenfalls mit Körperverletzungsabsicht mit einem Schlageggenstand in das Fahrzeug in Richtung des Zeugen B.. Zumindest ein Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten schlug mit einem Gegenstand auf die Scheiben des Fahrzeuges ein, um dieses zu beschädigen. Hierbei gingen die Frontscheibe, die Heckscheibe und die beiden hinteren Seitenscheiben des Fahrzeuges zu Bruch. Zudem feuerte ein Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten mindestens zwei Schüsse aus einer Schreckschusspistole ab; eine Patronenhülse landete dabei im Fußraum des Beifahrersitzes, die andere auf dem Gehweg. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass mehr als zwei Personen um die Gruppe des Angeklagten eigene Körperverletzungshandlungen und mehr als eine Person Sachbeschädigungshandlungen ausführten. Die übrigen Personen um die Gruppe des Angeklagten hielten sich aber während des Angriffs stets unmittelbar am Fahrzeug auf und waren dadurch jederzeit in der Lage, unterstützend einzugreifen. Der Angeklagte hielt es für möglich und es kam ihm darauf an, den Nebenkläger selbst zu verletzten und dass dieser mit einem Schlaggegenstand durch ein weiteres Mitglied um die Gruppe des Angeklagten verletzt werden würde sowie dass das Fahrzeug des Zeugen B. mit einem Schlaggegenstand durch ein weiteres Mitglied um die Gruppe des Angeklagten erheblich beschädigt werden würde. Dabei hielt er die Verursachung einer potentiell lebensbedrohlichen Verletzung des Nebenklägers durch seine eigenen Schläge als auch durch die Schläge des weiteren Mitglieds aus der Gruppe um den Angeklagten für möglich und billigte dies. Nach einiger Zeit entfernten sich der gesondert Verurteilten I., die gesondert Verfolgten M. und Z. und die unbekannte Person von dem Fahrzeug des Nebenklägers und flüchteten in Richtung W.-straße, während der Angeklagte noch an der Fahrertür verblieb und weiter auf den Nebenkläger einschlug. Mindestens einmal trat er dabei auch in die offene Fahrerseite des Fahrzeuges, ohne dass die Kammer feststellen konnte, dass der Nebenkläger von dem Tritt getroffen wurde. Als der Angeklagte M. dies bemerkte, rannte er zurück zum Angeklagten, zog ihn vom Auto weg und forderte ihn auf, mitzukommen. Sodann flüchteten beide ebenfalls in Richtung W.-straße. Der gesondert Verfolgte M. stieg in den L. des gesondert Verurteilten O., in welchem kurz zuvor der gesondert Verurteilten I. eingestiegen war, der vor seinem Einsteigen sicherstellte, dass es sich bei dem Fahrer um den gesondert Verurteilten O. handelte. Sodann fuhr der gesondert zur Wohnanschrift des gesondert Verurteilten I. in Y.. Der Angeklagte, der gesondert Verfolgte Z. und der unbekannte Dritte flüchteten auf anderem nicht weiter aufklärbarem Wege. Der Nebenkläger erlitt durch den Angriff mehrere schwere stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf. Diese führten zu einer Le-Fort I-Fraktur, einem Bruch des linken Jochbeins, einem Bruch des linken knöchernen Augenhöhlenbodens sowie einer Nasenbeinfraktur. Es kam zudem zu Verletzungen der Mundvorhofschleimhaut mit Absplitterung von Verblendungen der Frontzähne 11 und 12, einer Schwellung der linken Gesichtshälfte, einem Monokelhämatom links sowie einer Riss-Quetsch-Wunde vor dem linken Ohr. An der linken Gesichtshälfte kam es durch - zumindest - einen Schlag mit dem verwendeten Schlaggegenstand zu geformtem Hautunterblutungen. Die unter den geformten Hautunterblutungen liegenden knöchernen Verletzungen in Gestalt des Bruchs des linken Jochbeins und des Bruchs des linken knöchernen Augenhöhlenbodens sind auf den oder die - auch für die geformten Hautunterblutungen verantwortlichen - sind auf einen Schlag mit dem verwendeten Schlaggegenstand zurückzuführen. Ob die übrigen Verletzungen auf Schläge mit dem verwendeten Gegenstand oder die Faustschläge durch den Angeklagten zurückzuführen sind, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die erlittenen Schläge waren potentiell geeignet, lebensgefährliche Verletzungen des Nebenklägers hervorzurufen. Eine akute Lebensgefahr bestand für den Nebenkläger nicht. Aufgrund der erlittenen Verletzungen war der Nebenkläger in der Zeit vom 00.00. bis 00.00.0000 stationär in den Kliniken F. aufgenommen. Die Le-Fort I-Fraktur wurde mithilfe einer Metallplatte operativ versorgt, die am 00.00.0000 wieder operativ entfernt wurde. Die Absplitterung der Verblendungen der Frontzähne 11 und 12 machen eine – noch nicht durchgeführte – Erneuerung erforderlich. Der Zeuge B. blieb im Wesentlichen unverletzt. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 22.05.2023. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. a) Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen. Der Angeklagte gab an, er sei erstmals am Freitag dem 00.00.0000 von E. angerufen worden. Diese habe ihm erzählt, dass ihre verheiratete Cousine sich auf eine Internetbekanntschaft eingelassen habe. Es sei zu sexuellem körperlichen Kontakt zwischen der Cousine und der Internetbekanntschaft gekommen, wovon es Bildmaterialen gebe. Ihre Cousine werde von der Internetbekanntschaft mit den Bildmaterialen erpresst und habe schon 1.000,00 EUR an diese gezahlt. Die Internetbekanntschaft wolle nun noch mehr Geld haben. Er habe E. geraten, dass sich ihre Cousine an die Polizei wenden solle. Am nächsten Tag sei es wieder zu dem Thema gekommen. Am Sonntag dem 00.00.0000 habe er nochmals mit E. gesprochen. Diese habe ihm nunmehr erzählt, dass es sich bei der betroffenen Person nicht um ihre Cousine, sondern um ihre Mutter, S., handle. Diese wolle sich das Leben nehmen und ihr Vater, P., dürfe hiervon nichts erfahren, weshalb es nicht möglich sei, die Polizei einzuschalten. E. habe ihn gebeten, die Erpresser zur Rede zu stellen, damit sie S. in Ruhe lassen würden. Er habe ihr geantwortet, dass er sich etwas überlegen werde. Er habe sodann den Plan gefasst, die Erpresser bei der nächsten – wie E. ihm mitgeteilt hatte – für den 00.00.0000 um 21:00 Uhr geplanten Geldübergabe bei den Mülltonnen an der Wohnanschrift der S. aufzufordern, nicht mehr wieder zu kommen. Dabei habe er den gesondert Verurteilten O. mitnehmen wollen, um den Erpressern vorzuspiegeln, dass es sich bei diesem um einen Polizisten handle und um diesen damit Angst einzujagen. Er habe sich gedacht, er könne den Erpressern unter Verweis auf den „Polizisten“ sagen, sie sollten nicht mehr hierherkommen. Da es sich bei den Erpressern nach Angaben von E. um Albaner habe handeln sollen, habe er ferner geplant, den gut albanisch sprechenden gesondert Verfolgten M. als potentiellen Dolmetscher mitzunehmen. Am gleichen Tag habe er sich in der Mittagspause mit dem gesondert Verfolgten M. getroffen und diesem von der Erpressung und seinem Plan erzählt. Der gesondert Verfolgte M. habe zugesagt, mitzukommen und für den Angeklagten zu übersetzen. Ferner habe er am selben Tag den gesondert Verurteilten O. telefonisch gebeten, ihn am 00.00.0000 zu der geplanten Ankunftszeit von 21:00 Uhr nach QQ. zu fahren, was dieser ebenfalls zugesagt habe. Am 00.00.0000 sei er mit dem gesondert Verfolgten M. und dem gesondert Verurteilten I. zum Abendessen verabredet gewesen. Er habe gemeinsam mit dem gesondert Verurteilten M. Hähnchen an einem Hähnchenstand erwerben wollen. Da die Zubereitung einige Zeit in Anspruch genommen habe, sei der gesondert Verfolgte M. noch einmal in die Firma gefahren, da er dort etwas vergessen habe. Während er am Hähnchenstand gestanden habe, habe ihn E. angerufen und mitgeteilt, dass er jetzt schon kommen müsse, da die Erpresser sich bereits früher angekündigt hätten. Er habe daraufhin den gesondert Verfolgten M. angerufen und gefragt, wo dieser sei. Dieser habe sich auf der Autobahn befunden. Am Hähnchenstand habe der gesondert Verfolgte Z. mit einem ihm Unbekannten gestanden. Er habe diesen gefragt, ob er ein Auto habe. Dies habe der gesondert Verfolgte Z. verneint, aber mitgeteilt, dass der Unbekannte über ein Auto verfüge. Er habe die beiden daraufhin gefragt, ob sie diesen nach QQ. fahren könnten, was diese bejaht hätten. Er habe sodann den gesondert Verurteilten O. angerufen und diesen gebeten, bereits jetzt nach QQ. zu fahren und den gesondert Verfolgten M. abzuholen. Dem gesondert Verfolgtem M. habe er ebenfalls gebeten, gemeinsam mit dem gesondert Verurteilten O. nach QQ. zu fahren. Er habe sodann den gesondert Verurteilten I. absagen wollen. Dieser habe jedoch gebeten, dass der Angeklagte ihn abhole. Da der gesondert Verfolgte I. private Probleme gehabt habe, habe er sich Sorgen gemacht, was dieser in seiner Abwesenheit tun würde und diesen daher ebenfalls abgeholt. Dieser sei alkoholisiert gewesen und habe nicht richtig gehen können. Er habe dem gesondert Verurteilten I., dem gesondert Verfolgten Z. und der unbekannt gebliebenen Person bei der Fahrt auf Nachfrage des gesondert verfolgten I. erzählt, dass S. mit Fotos nach einem sexuellen Kontakt mit 1000,00 EUR erpresst worden sei und diese im Fahrzeug bleiben sollten, da er sagen wolle, dass O. ein Polizist sei. Als er angekommen sei, habe E. bereits am Fenster ihrer Wohnung gestanden und ihm zugerufen, dass S. nicht in ihrer Wohnung sei. Sie habe nach links zum Übergabeort gezeigt. Er sei dann dort hingerannt und habe hinter die hinter der Mülltonne befindlichen Sträucher geschaut, um zu prüfen, ob S. dort liege. Als er sie nicht in den Sträuchern gesehen habe, habe er geprüft, ob sie in der Nähe der Wohnung in den Sträuchern liege. Er habe sodann mit dem gesondert Verfolgten M. telefoniert. Dieser habe ihm berichtet, dass in dem Fahrzeug vorne zwei Personen sitzen würden und er aufgrund der getönten Scheiben nicht erkennen könne, ob sich hinten noch weitere Personen im Fahrzeug befinden würden. Er habe aber den Eindruck, als würden die Personen gleich losfahren. Er habe dem gesonderten Verurteilten I. mitgeteilt, dass er die Situation abklären werde. Als er ausgestiegen sei, sei der gesondert Verurteilte I. ihm hinterhergelaufen. Er habe den gesondert Verurteilten I. gefragt, was er mache, woraufhin diese geantwortet habe, er wolle eine Zigarette rauchen. Er habe dann den gesondert Verfolgten M. aufgefordert, das Fahrzeug aufzuhalten. Er sei zum Fahrzeug gerannt und habe die Fahrertür aufgerissen. Er habe den Nebenkläger gefragt, wo „die Frau“ sei. Dieser habe – noch bevor er habe prüfen können, ob sich S. im Fahrzeug befindet – nach unten gegriffen und einen Gegenstand, welchen er für eine Pistole gehalten habe, hervorgeholt. Es sei dann zu einem Gefecht zwischen ihm und dem Nebenkläger gekommen, bei welchem er den Nebenkläger geschlagen habe. Er selbst sei dabei von dem Nebenkläger mit einem Gegenstand derart geschlagen worden, dass seine Hände anschließend blau gewesen seien. Nachdem er und der Nebenkläger voneinander abgelassen hätten, habe er – obwohl er nun habe erkennen können, dass sich S. nicht im Fahrzeug befand – den Nebenkläger nochmals gefragt, wo „die Frau“ sei. Er habe dann einen Schuss gehört, vielleicht auch das Geräusch einer klirrenden Scheibe. Der Nebenkläger habe nicht geblutet und zu ihm gesagt: „Ich nichts“. Er habe sodann nochmals gefragt, wo „die Frau“ sei, woraufhin der Nebenkläger geantwortet habe „Nichts da, nichts da.“ und schließlich mit den Worten „da Frau“ weggezeigt habe. Daraufhin habe er zu dem Nebenkläger gesagt: „Komm nie wieder hier hin, lass die Frau in Ruhe.“ Der gesondert Verfolgte M. sei sodann zu ihm gekommen und habe ihm berichtet, dass die beiden eine Pistole hätten, woraufhin ihm direkt der Gedanke gekommen sei, die Polizei zu rufen. Er habe sich schließlich vom Fahrzeug entfernt und aus Sorge nochmals in den Sträuchern nach S. gesucht. Er habe sodann E. an der Haustür gesehen und diese gefragt, wo ihre Mutter sei. Diese habe ihm geantwortet, dass diese oben sei. Er habe sodann sein Handy gepackt und habe zur Straße laufen wollen, um die Polizei zu rufen. Nachdem er aber gesehen habe, dass alle losgefahren seien, habe er davon abgesehen, die Polizei zu rufen, da die Situation eskaliert sei und die Gefahr bestanden hätte, dass P. etwas mitbekomme und S. sich das Leben nehmen werde. Er sei dann ebenfalls normal in Richtung Autobahn weggefahren und habe den gesondert Verfolgten Z. mitgenommen. Er habe mit dem gesonderten Verurteilten I. oder M. telefoniert und sie hätten als Treffpunkt die Wohnung des gesondert Verurteilten I. vereinbart. Während des Vorfalls habe er den gesondert Verurteilen M. rechts am Fahrzeug gesehen. Er sei der einzige vorne am Fahrzeug gewesen. Man habe ihm auch gesagt, dass geschossen worden sei, dies habe er jedoch nicht mitbekommen. Ferner habe er gesehen, dass der gesondert Verfolgte Z. ein oder zwei Scheiben eingeschlagen habe. Er habe vielleicht so etwas wie „Was machst du da?“ zu diesem gesagt. b) Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen S. und E. und der übrigen Beweisaufnahme. aa) Die Zeugin S. hat sich entsprechend den getroffenen Feststellungen zu ihrem Kontakt mit dem Nebenkläger, seinen Drohungen und Forderungen nach Geld, Gold oder Geschlechtsverkehr und zu ihrem Gespräch mit der Tochter E. hierüber wie folgt eingelassen: Sie habe den Nebenkläger über G. kennengerlernt. Dieser habe sich ihr zunächst als Frau vorgestellt und auch ein weibliches Profilbild verwendet. Irgendwann sei ihr aufgrund der von dem Nebenkläger gestellten Fragen und Kommentare der Verdacht gekommen, dass es sich bei dem Nebenkläger um einen Mann handle. Nachdem sie ihn mit ihrer Vermutung konfrontiert habe, habe der Nebenkläger eingeräumt, in Wirklichkeit ein Mann zu sein. Sie habe ihm unmittelbar erzählt, dass sie verheiratet sei und drei Kinder habe und versucht sich zu distanzieren. Er habe jedoch nicht von ihr abgelassen und habe sich als höflicher und hilfsbereiter Mensch präsentiert. Sie und der Nebenkläger hätten zunächst geschrieben und irgendwann auch per Video kommuniziert. Schließlich sei es zu einem ersten Treffen gekommen. Sie habe während des Treffens in der Nähe noch eine andere Person wahrgenommen. In der Folgezeit habe der Nebenkläger sie wiedersehen wollen. Am 00.00.0000 sei es zu einem Treffen gegen 0 Uhr gekommen. Bei diesem Treffen sei es zwischen der Zeugin und dem Nebenkläger zu Geschlechtsverkehr in dem vom Nebenkläger mitgeführten Fahrzeug gekommen. Währenddessen habe sie eine Person draußen an dem Fahrzeug vorbeigehen sehen und den Geschlechtsverkehr abgebrochen. Sie habe aussteigen wollen, die Türen seien jedoch verschlossen gewesen. Auf ihre Aufforderung habe der Nebenkläger die Türen geöffnet. Am 00.00.0000 gegen 11 Uhr mittags habe der Nebenkläger ihr geschrieben und sich zunächst nach ihrem Wohlbefinden erkundigt. Im Laufe des Gesprächs habe er sie sodann um 600,00 EUR für seine Mutter gebeten. Nachdem die Zeugin dem Nebenkläger mitgeteilt habe, dass sie über kein Geld verfüge, habe der Nebenkläger ihr mitgeteilt, dass er von dem Geschlechtsverkehr des Vorabends ein Video gefertigt habe. Er habe vorgegeben, das Video aufgrund der Größe nicht an sie versenden zu können. Er habe sodann damit gedroht, dass Video zu veröffentlichen, wenn die Zeugin ihm nicht 1.000,00 EUR gebe. Er habe zudem vorgegeben, noch mehr Beweise zu haben und wenn sie ihm das Geld zahle, er alles vernichten werde. Er habe Fotos von ihrer Familie gehabt und ein Video von einem Videochat, welchen die Zeugin mit dem Nebenkläger geführt habe und in welchem die Zeugin ihr T-Shirt hochgezogen hatte, sie ihm habe zeigen wollen, wie sie sich auf der Sonnenbank gebräunt habe. Der Nebenkläger habe ihr zudem mitgeteilt, dass er auch von anderen Frauen Geld erpresse, um an Frauen, die ihren Mann betrügen würden, Rache zu üben. Die Zeugin habe das Geld zusammenbekommen und für den 00.00.0000 um 21 Uhr die Geldübergabe mit dem Nebenkläger vereinbart. Sie habe den Nebenkläger sodann aufgefordert, ihr den USB-Stick mit den Aufzeichnungen zu übergeben. Er habe jedoch gesagt, dass er diesen nicht dabeihabe, da er nicht von zu Hause komme. Er habe zudem am Gürtel eine Pistole gehabt. Sie habe Angst bekommen, was der Nebenkläger gespürt habe. Sie habe sich zunächst geweigert, das Geld ohne Übergabe des USB-Sticks zu übergeben. Daraufhin habe der Nebenkläger die Pistole rausgeholt und auf ihre Scheide gerichtet und ihr vorgeschlagen, den Geschlechtsverkehr, welcher an dem vorherigen Abend nicht habe beendet werden können, zu beenden. Sie habe dem Nebenkläger daraufhin das Geld hingeschmissen, ihn geschubst und sei nach Hause gegangen. Nachdem sie sich gefasst habe, habe sie ihm geschrieben, er solle ihr die Beweise schicken. Am 00.00.0000 hätten sie und der Nebenkläger nochmals geschrieben. Der Nebenkläger habe sie aufgefordert nochmal mit ihm zu schlafen, alternativ ihr 500,00 EUR zu zahlen oder Gold zu übergeben, wenn sie den USB-Stick haben wolle. Am 00.00.0000 sei sie mit ihrer Tochter E. einkaufen gegangen. Ihr sei es sehr schlecht gegangen, was ihre Tochter bemerkt habe. Zuhause habe ihre Tochter sie aufgefordert zu erzählen, was los sei, woraufhin sie geäußert habe, dass nichts sei. E. habe jedoch sodann ein Telefonat zwischen ihr und dem Nebenkläger mitgehört, in welchem S. den Nebenkläger aufgefordert habe, zu erklären, warum er ihr dies antue. Nachdem sie von ihrer Tochter auf das Telefonat angesprochen sei, habe sie ihr von dem Geschehen erzählt. Die Bitten von E. zur Polizei zu gehen, habe sie immer wieder abgelehnt, da sie sich lieber habe umbringen wollen, als dass die Sache „groß“ werden würde. Ihre Tochter habe ihr schließlich die von dem Nebenkläger geforderte Summe gegeben. Sie habe für den 00.00.0000 um 21 Uhr ein Treffen mit dem Nebenkläger, wieder vor ihrem Haus, vereinbart. Vor 20 Uhr habe der Nebenkläger ihr jedoch geschrieben, dass er bereits vor 21 Uhr komme. Sie habe ein früheres Treffen abgelehnt, woraufhin der Nebenkläger ihr mitgeteilt habe, dass er spätestens um 20.15 Uhr am Treffpunkt warten werde. Sie habe E. hiervon berichtet, welche jedoch gesagt habe, sie solle sich nicht unter Druck setzen lassen. Daraufhin sei sie in den Keller zum Wäscheaufhängen gegangen. bb) Die Zeugin E. bestätigt im Umfang der getroffenen Feststellungen die Angaben der S. zu dem Gespräch mit ihrer Mutter, in dem sie sich ihr anvertraute und über die Erpressung durch den Nebenkläger berichtete. Sie hat zudem den Feststellungen entsprechende Angaben zu ihrer anschließend gegenüber dem Angeklagten geäußerten Bitte um Hilfe gemacht. Sie hat angegeben, im April 2021 sei ihr zwischen dem 00. und dem 00. aufgefallen, dass es ihrer Mutter, S., nicht gut ginge. Sie sei nicht mehr ansprechbar und sehr abwesend gewesen. Am Wochenende seien sie einkaufen gewesen. Dabei sei ihre Mutter die ganze Zeit abgelenkt und am Handy gewesen. Auf ihre Erkundigung, ob alles in Ordnung sei, habe ihre Mutter nur geäußert, dass alles gut sei, sei jedoch ganz hektisch gewesen. Sie habe nachdem sie wieder zu Hause gewesen seien und ihre Schwester H. von der Arbeit gekommen sei, diese auf den Zustand ihrer Mutter angesprochen. Ihre Schwester H. habe ihr erzählt, dass sie ein Telefonat ihrer Mutter mit angehört habe, in welchem ihre Mutter zu jemanden gesagt habe: „Warum tust du mir das an?“. Sie habe ihre Mutter daraufhin auf das Telefonat angesprochen und nachdem diese ein solches in Abrede gestellt habe, behauptet, sie selbst habe ihre Mutter telefonieren hören. Daraufhin sei ihre Mutter in Tränen ausgebrochen und habe ihr berichtet, dass sie über G. einen Mann kennengelernt habe, mit welchem sie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dieser habe den Geschlechtsverkehr gefilmt und erpresse sie nun damit. Sie habe bereits 1.000,00 EUR an diesen gezahlt habe und dieser fordere erneut 500,00 EUR oder Sex. Sie habe mit ihrer Mutter zur Polizei gehen wollen, was ihre Mutter jedoch abgelehnt habe. Ihre Mutter habe zudem geäußert, sich das Leben nehmen zu wollen. Daraufhin habe sie den Angeklagten angerufen und von der Situation berichtet. Sie habe diesem jedoch nicht sofort erzählt, dass es sich bei der betroffenen Frau um ihre Mutter handle, sondern erzählt, es handle sich um ihre Cousine. Der Angeklagte habe gesagt, dass ihre Cousine zur Polizei gehen solle. Nachdem weitere Versuche, ihre Mutter dazu zu bewegen, zur Polizei zu gehen, gescheitert seien, habe sie am Sonntag dem Angeklagten berichtet, dass es sich bei der betroffenen Frau um ihre Mutter handle und sie nicht wisse was sie tun solle und diesen gebeten, ob er den Erpresser zur Rede stellen könne. Am Montag habe der Erpresser ihrer Mutter geschrieben oder mit dieser telefoniert und mitgeteilt, dass er um 21 Uhr komme, um die 500,00 EUR zu holen. Dies habe sie dem Angeklagten mitgeteilt und diesen gefragt, ob dieser auch komme, um diesen zur Rede zur stellen, was der Angeklagte bejaht habe. An dem Abend habe der Erpresser ihrer Mutter geschrieben, dass er schon da sei und ihre Mutter rauskommen solle. Sie habe zu ihrer Mutter gesagt, dass sie nicht früher rausgehen solle, was diese bestätigt habe. Sie habe sich sodann in ihr Zimmer begeben und den Angeklagten angerufen und diesen gefragt, ob er früher kommen könne, was dieser habe versuchen wollen. Nachdem sie aus ihrem Zimmer gekommen sei, habe sich ihre Mutter nicht mehr in der Wohnung befunden. Da habe sie den Angeklagten gesehen. Sie habe das Fenster aufgemacht und ihm zugerufen, dass ihre Mutter nicht da sei und er an den Mülltonnen nachschauen solle. Der Angeklagte sei daraufhin nachschauen gegangen, habe ihre Mutter jedoch nicht auffinden können. Schließlich sei er zur Straße gelaufen. Nachdem sie aus dem Zimmer rausgelaufen sei, um ihren Vater einzuweihen, sei ihr ihre Mutter entgegengekommen und habe ihr mitgeteilt, dass sie im Keller gewesen sei, um Wäsche aufzuhängen. Erst Ende des Sommers oder Anfang Herbst habe ihr ihre Mutter erzählt, dass die Erpresser eine Pistole gehabt hätten. Davon habe ihre Mutter zunächst nichts erzählt, da sie Angst gehabt habe, dass die Erpresser ihnen etwas antuen würden, wenn sie das mit der Waffe erzähle. cc) Die Angaben der Zeuginnen sind hinsichtlich der zur Vorgeschichte getroffenen Feststellungen glaubhaft, da sie insoweit durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt wurden, insbesondere die verlesene Audio-Datei und die Inaugenschein genommenen Lichtbilder vom Handy des Nebenklägers sowie die Angaben der Zeugin OC. bestätigen die Angaben der Zeugin S. zur Erpressung durch den Nebenkläger. Die Zeugin OC. hat hierzu ohne weiteres glaubhaft bekundet, dass auf dem Handy des Nebenklägers 3 G. Profile aufgefunden worden seien. Ein Profilname sei dabei „GX.“ gewesen. Ferner sei auf dem Handy des Nebenklägers ein Screenshot von einer Videotelefonie aufgefunden worden, auf welchem eine Frau in einem grünen Samtanzug, welchen die Zeugin S. angehabt habe, als diese zur Befragung in ihrer Wohnung aufgesucht worden sei, mit entblößtem Bauch zu sehen sei. Von dem Handy von S. sei die verlesene Audiodatei an E. versandt worden. Auf dieser habe man eine männliche Person mit einer weiblichen Person sprechen hören können. Die Audiodatei sei übersetzt worden. Die Frau und der Mann würden sich auf dieser über eine Geldübergabe, Geschlechtsverkehr und Betrügereien unterhalten. Darüber hinaus sei ein G.-Chat zwischen dem G.-Profil von S. und dem beim Nebenkläger auf dessen Handy aufgefundenen G.-Profil „GX.“ aufgefunden worden, in welchem Treffen zu verschiedenen Uhrzeiten vereinbart worden seien. In der verlesenen Übersetzung der Audio-Datei hält eine weibliche Person einer männlichen Person Erpressungen vor und führt unter anderem aus: „Wenn Du mich ein wenig geliebt hättest, dann hättest du mich nicht mit 1.000,00 EUR erpresst. OK, 1.000,00 EUR, hast Du bekommen, OK, gut! Ja, gut, ich habe dir gesagt, möge die davon Heil widerfahren. Aber, Mensch, Du hast mir zum 2. Mal gedroht. Du hast wieder zum 2. Mal gedroht, wieder Sex zu machen. “ Die männliche Person widerspricht nicht und führt nur aus: „ Hör zu! Hör zu! … “ Kurz darauf führt sie weiter aus: „…Diese Worte möchte ich nicht mehr hören! Die Sache ist zuende! Komm´ und hol es heute ab! (…) Du sagt, ich soll meinen Mann nicht betrügen! Dann hast Du mir zum 2. Mal gedroht! 500,00 EUR oder Gold oder dies oder jenes… “ Auch hier reagiert der Nebenkläger nur mit: „ Hör zu “, ohne die Vorwürfe der S. - auch nachfolgend - in irgendeiner Form abzustreiten. Die Angaben der Zeuginnen OC. und S. werden ebenfalls durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Handy des Nebenklägers bestätigt. Auf diesen ist ein G.-Profil mit dem Namen „QA.“ zu sehen sowie ein Screenshot welcher im oberen Bildabschnitt eine Frau in einem grünen Samtanzug und entblößtem Bauch sowie im unteren Bildabschnitt den Nebenkläger zeigt. Dass es sich bei dem Erpresser um den Nebenkläger handelt, ergibt sich daraus, dass dieser auch entsprechend der Absprache mit S. am 00.00.0000 zur verabredeten Geldübergabe erschienen ist und von dem auf dem Handy des Nebenklägers aufgefundenen G.-Profil mit dem G.-Profil von S. wegen Treffen kommuniziert worden ist. Zudem handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei der auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf dem Screenshot zu sehenden Frau im grünen Samtanzug um S., da die Zeugin OC. bekundet hat, die Zeugin S. in einem solchen grünen Samtanzug gesehen zu haben, der Nebenkläger auf dem unteren Bereich des Screenshots zu sehen ist und auch S. von einem entsprechenden Videochat mit dem Nebenkläger, bei welchem sie diesem ihren Bauch gezeigt habe, berichtet hat. Aus vorstehenden Gründen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die verlesene Übersetzung der Audio-Datei ein Gespräch zwischen S. und dem Nebenkläger abbildet. Die – den Feststellungen entsprechenden – Angaben von E. zu ihrer anschließend gegenüber dem Angeklagten geäußerten Bitte um Hilfe bewertet die Kammer ebenfalls als glaubhaft. Denn allein aus diesem Gespräch ergibt sich ein Motiv für den Angeklagten, den Nebenkläger anzugreifen. Dass es seine Verlobte und nicht die Schwiegermutter selbst war, die ihm von der Erpressung berichtete, ist ebenfalls ohne weiteres plausibel. Soweit die Zeugin S. bekundet hat, dass der Nebenkläger ihr bei der ersten Geldübergabe eine Pistole vorgehalten habe, bewertet die Kammer ihre Angaben in diesem Punkt als nicht glaubhaft. Es findet sich in der verlesenen Audiodatei trotz der vielen Beschreibungen und Vorhalte der S. zu der Erpressung durch den Nebenkläger an keiner Stelle ein Hinweis auf die Nutzung einer Waffe. So wirft die Zeugin dem Nebenkläger insbesondere vor, dass er sie erpresse, dass sie ihm schon 1.000,00 EUR gegeben habe, dass er nun weitere 500,00 EUR haben wolle. Sie spricht immer wieder von „Geld und Erniedrigung“. Aber mit keinem Wort erwähnt sie, dass er sie auch mit einer Waffe bedroht habe. Dies ist mindestens ungewöhnlich und spricht aus Sicht der Kammer daher deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugin in diesem Punkt. Die Zeugin OC. hat nicht bekundet, dass die Zeugin S. ihr von der Verwendung einer Pistole durch die Erpresser erzählt habe. Auch gegenüber der Zeugin E. hat die Zeugin S. zum Besitz einer Pistole – nach den Angaben der Zeugin E. – erst viele Monate nach der Tat berichtet. Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine solche Bekundung nicht unmittelbar erfolgte, zumal dies ihre schwierige Lage untermauert hätte. Insbesondere ist die von E. angeführte Begründung, S. habe weiterhin Angst gehabt, dass die Erpresser ihrer Familie etwas antun würden, wenn sie von der Pistole erzähle, nicht nachvollziehbar. c) Feststellungen zum Tathergang Die Feststellungen zum Tathergang beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf der übrigen Beweisaufnahme. aa) Die Feststellungen zur Anfahrt des Angeklagten und der weiteren Beteiligten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der weiteren Beweisaufnahme. Der Angeklagte hat sich insoweit entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Angaben des Angeklagten werden insoweit bestätigt durch die Angaben der Zeugen und gesondert Verurteilten O., I. und M.. Die Feststellungen zur Abfahrt der gesondert Verurteilten O., I. und des gesondert Verfolgten M. beruhen auf den Angaben des gesondert Verurteilten O., welche durch den gesondert Verurteilten I. und den gesondert Verfolgten M. bestätigt werden. (1) Der gesondert Verurteilte O. hat angegeben, der Angeklagte habe ihn gefragt, ob er ihn am Tattag nach QQ. fahren könne. Dabei habe der Angeklagte nicht explizit gesagt, worum es gehe und sich am Wochenende vor dem Tattag noch einmal melden wollen. Dies habe er auch getan und gesagt, er solle ihn zu Hause abholen. Als er sich am Montag auf den Weg gemacht habe, habe ihn der Angeklagte gebeten, doch direkt nach QQ. zu fahren und dort auch den gesondert Verfolgten M. abzuholen. Er habe ihm beschrieben, wo er langfahren solle. In QQ. habe er dann den gesondert Verfolgten M. bei den WJ. abgeholt. Dieser habe ihm den Weg gezeigt. Nachdem er in die Q.-straße links eingebogen sei habe dort ein japanisches oder koreanisches Auto und an der Ecke ein jüngerer Mann gestanden, welcher telefoniert habe. Er habe unter eine Unterführung fahren sollen und zu diesem Zweck an der Ampel wenden sollen. Als er an der Ampel gestanden habe, habe er ein Foto von dem Mann gemacht und der gesondert Verfolgte M. sei aus dem Fahrzeug gesprungen. Daraufhin sei der junge Mann zu dem stehenden Auto gerannt. Er habe sich sodann an die Einfahrt an der Unterführung gestellt. Sodann seien vier bis fünf Personen aus der Straße rausgelaufen gekommen und auf den Japaner zugelaufen. Er sei sitzen geblieben. Es seien alle Türen des Fahrzeugs geöffnet worden und die Scheiben von dem Fahrzeug zerschlagen worden. Er habe gesehen, wie die Heckscheibe kaputtgegangen sei. Er habe nicht gesehen, ob auch auf die Person eingeschlagen worden sei. Er habe keine Gegenstände erkennen können, aber er gehe davon aus, dass ein Gegenstand verwendet worden sei, weil das Kaputtschlagen der Heckscheibe derart laut geknallt habe. Der Angeklagte habe vorne an dem Fahrzeug gestanden und keine Scheibe eingeschlagen. Der gesondert Verfolgte M. habe vor dem Auto gestanden, der gesondert Verurteilte I. vorne rechts am Fahrzeug. Zwei seien dann auf sein Auto zugekommen. Einer habe die Tür aufgerissen und gefragt, ob er „TC.“ sei. Dabei werde es sich um den gesondert Verurteilten I. gehandelt haben. Der gesondert Verfolgte M., welchen er nicht zugleich erkannt habe, habe sich hinten in sein Fahrzeug gesetzt. Er habe beiden Masken gegeben, da dies in der Coronazeit gewesen sei. Es sei dann ein Bus gekommen und die Insassen in dem Japaner seien weggefahren. Er selbst sei auch losgefahren und habe gedreht. (2) Der gesondert Verurteilte I. hat bekundet, dass er mit einem Freund, dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten M. verabredet gewesen sei. Der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, dass er nicht kommen könne. Er habe den Angeklagten jedoch gedrängt, zu kommen. Er habe dem weiteren Freund gesagt, dass er warten solle, sie würden nur ein Gespräch führen. Der Angeklagte habe ihn sodann abgeholt. Der Angeklagte habe laufend telefoniert, vermutlich mit dem gesondert Verfolgten M.. Dabei habe er von dem Vorgang mitbekommen. Im Fahrzeug hätten sich noch der gesondert Verfolgte Z. und ein Unbekannter aufgehalten. Der Angeklagte und die zwei weiteren Personen seien ausgestiegen und der Angeklagte habe ihn aufgefordert im Auto zu bleiben. Er sei dennoch ausgestiegen, auf Nachfrage des Angeklagten wohin dieser wolle, habe er angegeben, eine Zigarette rauchen zu wollen. Der Angeklagte habe ihm sodann mitgeteilt, dass da ein Polizist sei und sie mit denen sprechen wollen würden. Der Angeklagte sei dann Richtung Tatgeschehen gegangen und er habe sich entschlossen doch keine Zigarette zu rauchen und hinterher zu gehen. Rennen könne er nicht. Der gesondert Verfolgte M. habe sich auf Aufforderung des Angeklagten, den Wagen aufzuhalten, vor den Wagen gestellt. Der gesondert Verfolgte Z. habe die Scheiben eingeschlagen, vorne sei der Angeklagte zu Gange gewesen, es sei zu einem Gefecht zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger gekommen. Der Angeklagte habe sich hektisch umgeschaut und die Zeugin E. habe aus dem Fenster ihre Mutter gesucht. Der Angeklagte habe die Mutter ebenfalls gesucht. Waffen seien nicht im Spiel gewesen. Er habe laute Geräusche gehört, eines habe sich wie ein Schuss angehört. Er sei schließlich auf Aufforderung des gesondert Verfolgten M. in das Fahrzeug des gesondert Verurteilten O. eingestiegen. Der Angeklagte sei am Unterarm verletzt gewesen. Er habe blaue beziehungsweise blau-rote Flecken gehabt. Er habe ihm angeboten, jemanden anzurufen, der ihn versorge. (3) Der gesondert Verfolgte M. hat bekundet, er sei wie jeden Mittag mit dem Angeklagten auch am Tattag Essen gegangen. Der Angeklagte habe ihm erzählt, dass seine Schwiegermutter sich das Leben nehmen wolle, da sie erpresst werde. Sie habe bereits 1.000,00 EUR gezahlt. Die Erpresser hätten einen Stick und würden Bilder veröffentlichen oder der Familie zeigen wollen. Seine Schwiegermutter habe nochmals Geld zahlen sollen. Er habe mitgehen sollen, da er albanisch sprechen könne. Den gesondert Verurteilten O. habe der Angeklagte als Polizist mitnehmen wollen. Er habe sagen wollen, da stehe ein Polizist, wenn sie nochmals herkommen, der habe ihr Kennzeichen. Er habe zugesagt mitzukommen. Gegen 18 oder 19 Uhr hätten sie sich nochmals am Hähnchenstand getroffen. Sie hätten mit dem gesondert Verurteilten I. Hähnchen Essen wollen. Der Verkäufer habe gesagt, die Hähnchen würden 15-20 Minuten dauern, weshalb er noch einmal in die Firma gefahren sei, um etwas zu erledigen. Während er unterwegs gewesen sei, habe der Angeklagte ihn angerufen und gesagt, er solle nach QQ. fahren, dort werde der gesondert Verurteilte O. auf ihn warten. Er sei dann, wie von dem Angeklagten aufgegeben, nach QQ. gefahren, habe, da er nur Arbeitsschuhe angehabt habe, seine Sportschuhe und eine Jacke angezogen und sei schließlich von dem gesondert Verurteilten O. bei den WJ. abgeholt worden. Auf dem Weg zum Tatort habe der Angeklagte nochmals angerufen. Nach drei bis vier Minuten seien sie am Tatort angekommen gewesen. Er habe immer noch mit dem Angeklagten telefoniert. Dieser habe gefragt, was sie sehen würden. Er habe mitgeteilt, er sehe eine schwarzen J. und einen Mann bei den Mülltonnen. Auf Nachfrage des Angeklagten, ob jemand im Fahrzeug sitze, habe er mitgeteilt, dass er einen Beifahrer sehe. Während er weiter telefoniert habe, sei der Mann zum Auto gegangen. Der gesondert Verfolgte O. habe sein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe geparkt. Er sei, während er weiterhin mit dem Angeklagten telefoniert habe, an dem Fahrzeug vorbeigelaufen. Der Angeklagte habe gefragt, ob er die Mutter sehen können, woraufhin er mitgeteilt habe, dass die hinteren Scheiben getönt seien. Er habe zudem dem Angeklagten mitgeteilt, dass der Motor laufe. Es seien dann von der linken Seite Leute gekommen seien. Er sei selbst in Panik geraten und zum Fahrzeug gelaufen. Er habe zunächst vor dem Fahrzeug gestanden. Der Beifahrer habe mit einem Stock um sich geschlagen und den gesondert Verfolgten Z. getroffen. Er habe sich daraufhin zur Beifahrerseite begeben, zu dem Zeugen B. heruntergebeugt, um diesen zu beruhigen und diesem gesagt, es sei alles in Ordnung. Dabei sei er selbst von dem Beifahrer mit dem Stock getroffen worden. Der Beifahrer habe wild um sich geschlagen und dabei auch einmal den Fahrer getroffen. Dabei demonstrierte der gesondert Verfolgte M. die Schlagbewegungen des Zeugen B. dergestalt, indem er eine Faust bildete, wobei der Daumenansatz in Richtung Decke zeigte und die Faust auf Höhe seiner Brust horizontal nach rechts und links bewegte. Er gab weiter an, während der Beifahrer um sich geschlagen habe, hätten der Angeklagte und der Fahrer gestritten. Der gesondert Verfolgte Z. sei dann um das Auto gegangen und habe die Scheiben eingeschlagen. Er habe zudem Schüsse gehört. Sie seien alle in Richtung des Fahrzeugs des gesondert Verurteilten O. weggerannt. Er habe sich umgedreht und gesehen, dass der Angeklagte, welcher sich während des Geschehens auf der Fahrerseite befunden habe, mit dem Fahrer rede. Schläge durch den Angeklagten habe er zu keiner Zeit wahrgenommen. Er sei daher wieder zu dem Angeklagten gelaufen und habe diesen gesagt: „Komm schnell, die haben Waffen.“ Der Angeklagte habe gesagt, er wolle die Polizei anrufen, weil die Waffen hätten. Er sei dann bei dem gesondert Verurteilten O. in das Fahrzeug eingestiegen. In dem Fahrzeug habe sich auch der gesondert Verurteilte I. befunden. Sie hätten sodann gewartet, bis der J. weggefahren sei und seien dann selbst losgefahren. Der gesondert Verfolgte O. habe sie abgesetzt, fünf bis zehn Minuten später sei der Angeklagte gekommen. Dieser habe mit dem gesondert Verurteilten Z. geschimpft, warum er „das“ gemacht habe. (4) Die entsprechend der zur Anfahrt durch die Kammer getroffenen Feststellungen werden übereinstimmend durch den Angeklagten, die gesondert Verurteilten O. und I. und den gesondert Verfolgten M. geschildert. Abweichende Feststellungen hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, weshalb die Kammer die Angaben insoweit als glaubhaft erachtet. Auch haben die gesondert Verurteilten O. und I. und der gesondert Verfolgte M. übereinstimmend eine gemeinsame Rückfahrt beschrieben. Abweichende Feststellungen hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, weshalb die Kammer die Angaben insoweit als glaubhaft erachtet. Die Angaben werden auch durch die verlesenen Funkzellendaten bestätigt, nach denen der Angeklagte sowie die gesondert Verurteilten O., I. und der gesondert Verfolgte M. mit ihren Mobiltelefonen zur Tatzeit in der Funkzelle des Tatortes eingeloggt waren. Zudem sind auf dem Inaugenschein genommenen Video der Zeugin UO. „…“ entsprechend fünf Personen zu sehen, die sich vom Tatort entfernen. Die Zeugin UO. hat insoweit ohne Weiteres glaubhaft angegeben, dass sie dieses Video aus ihrer Wohnung zur Tatzeit aufgenommen habe und das Video einen Teil des Tathergangs und die Flucht der Täter zeige. bb) Die weiteren Feststellungen zu dem sich dann anschließenden Angriff auf das Fahrzeug sowie den Nebenkläger und den Zeugen B. ergeben sich in objektiver Hinsicht aus der Einlassung des Angeklagten soweit dieser gefolgt werden konnte, den Schilderungen der unmittelbaren Tatzeugen PN., WV., KD. und II., UO. und FG., ET. und WX. und schließlich dem in Augenschein genommenen Video „…“ zum Tathergang der Zeugin FG. sowie der übrigen Beweisaufnahme. (1) Dass der Angeklagte sowie die gesondert Verurteilten O., I. und der gesondert verfolgte M. entsprechend ihrer Angaben unmittelbar am Tatort anwesend waren, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus den verlesenen Funkzellendaten. Dass insgesamt fünf Personen unmittelbar am Tatort anwesend waren ergibt sich aus dem Inaugenschein genommenen Video der Zeugin UO. „…“, auf welchem fünf Personen zu sehen sind. Auf dem Video ist zudem erkennbar, dass die Fahrer- sowie die Beifahrertür vorne rechts und auch die Beifahrertür hinten links geöffnet sind. Ferner ist auf dem Video erkennbar, dass ein Täter mit einem Schlaggegenstand durch die geöffnete Beifahrertür vorne rechts in Richtung des Beifahrers schlägt. Zudem ist erkennbar, dass der Angeklagte Schlagbewegungen in Richtung des Fahrers durch die geöffnete Fahrertür ausführt und auch einen Tritt in das Fahrzeug durchführt, wobei nicht erkennbar ist, ob der Fahrer von den Schlägen und Tritten auch getroffen wird. (2) Die Zeugin PN. hat bekundet, ihr sei bereits am Nachmittag ein Mann an einem gegenüber ihrem Balkon parkenden Fahrzeugs, einem Kombi, aufgefallen, welcher telefoniert habe. Es habe sodann ein Fahrzeug unter der in der Nähe befindlichen Brücke angehalten und es seien vier bis fünf vermummte Personen auf das gegenüber ihrem Balkon stehende Fahrzeug zugelaufen. Diese Personen hätten sodann auf das Fahrzeug eingeschlagen, wobei ihr nicht mehr erinnerlich gewesen ist, ob auch auf Fahrzeuginsassen eingeschlagen worden ist und ob die Personen mit Gegenständen geschlagen haben. Sie habe zudem mehrmals das Geräusch von Schüssen gehört. Der Zeuge WV. schilderte, wie er als Busfahrer der Linie N01 mit seinem Dienstfahrzeug langsam von der XL.-straße in die Q.-straße gefahren sei und dann auf der rechten Seite von vier Personen mit Schlagwerkzeugen in der Hand zu Fuß überholt worden sei. Diese seien ihm aufgrund ihrer Maskierung und aufgrund der in ihren Händen befindlichen Schlagwerkzeuge aufgefallen. Er habe beobachtet, wie eine Person die Fahrertür aufgerissen habe und auf den Fahrer eingeschlagen habe, während die anderen die Fensterscheiben eingeschlagen hätten, wobei er den Fahrer während der Schläge nicht habe sehen können. Auch die Beifahrertür sei aufgerissen worden, wobei nach seiner Erinnerung nicht auf den Beifahrer eingeschlagen worden sei. Auch hat der Zeuge aus seiner Erinnerung nicht angeben können, dass auch mit den Schlagwerkzeugen auf den Fahrer eingeschlagen worden sei, ihm ist lediglich erinnerlich gewesen, dass mit der Faust auf den Fahrer eingeschlagen worden ist. Er habe sodann dauergehupt, woraufhin die Personen zur Brücke zurückgelaufen seien. Das betroffene Fahrzeug sei losgefahren und habe vor ihm gewendet. Dabei habe er erkennen können, wie im Gesicht des Fahrers Blut gewesen sei. Auch die Zeugen KD./II., bestätigten einen entsprechenden Angriff, wobei sie jeweils nur drei Angreifer erinnerten. Der Zeuge II. gab dabei an, er habe mit seinem Fahrzeug an einer roten Ampel auf der Q.-straße Kreuzung W.-straße gestanden, als ihm drei sich verdächtig verhaltende Personen mit verdeckten Gesichtern aufgefallen seien, welche aus einer Einfahrt gekommen seien. Aufgrund dessen habe er auf der Q.-straße gewendet und sich hinter den Personen mit seinem Fahrzeug positioniert. Die Personen hätten mit Gegenständen auf das Fahrzeug und die Insassen eingeschlagen, wobei er nicht mehr angeben konnte, ob sämtliche Personen einen Gegenstand verwendet haben. Von den drei Angreifern hätte sich einer an der Fahrerseite und zwei an der Beifahrerseite aufgehalten. Später habe er gehört, wie ein Schuss gefallen sei. In diesem Moment habe er eine Handbewegung eines Angreifers an der Beifahrerseite beobachten können, weshalb er davon ausgehe, dass der Schuss von dieser Seite aus abgegeben worden sei. Die Zeugin KD. hat ferner bekundet, ihr Ehemann, der Zeuge II., habe sie auf drei vermummte Personen aufmerksam gemacht, woraufhin dieser ihr Fahrzeug gewendet habe und dieses hinter ein silbernes Fahrzeug gestellt hätte. Die drei Männer seien auf dieses Fahrzeug zugegangen und hätten darauf eingeschlagen. Dabei seien die Scheiben kaputtgegangen. Es sei zudem ein Schuss gefallen. Die Zeugin FG., welche das Geschehen aus ihrer Wohnung heraus beobachten konnte, hat bekundet, dass fünf Personen auf ein stehendes Fahrzeug zugelaufen seien, die Türen des Fahrzeugs aufgerissen hätten und auf den Fahrer, den Beifahrer und auch das Fahrzeug eingeschlagen hätten. Deshalb habe sie begonnen, das Geschehen zu filmen. Der Fahrer sei von der Fahrerseite und der Beifahrer von der Beifahrerseite aus geschlagen worden. Auf den Fahrer sei zudem eingetreten worden. Der Beifahrer sei mit dem Baseballschläger geschlagen worden. Die Zeugin UO., welche das Geschehen gemeinsam mit der Zeugin FG. aus ihrer Wohnung heraus beobachtet hat, hat bekundet, ebenfalls vier bis fünf Personen gesehen zu haben, welche auf ein stehendes Fahrzeug zugelaufen seien und sowohl auf das Fahrzeug als auch den Fahrer eingeschlagen hätten, wobei am meisten auf der Fahrerseite eingeschlagen worden sei und eine Person einen Baseballschläger verwendet habe. Nachdem sich drei der Personen entfernt hätten, seien zwei Personen am Fahrzeug verblieben und hätten auf die Scheiben und auf den Fahrer eingeschlagen. Einer von beiden habe sich sodann entfernt, während der andere weiter auf den Fahrer eingeschlagen habe. Sie gab ferner an, das Geräusch eines Schusses gehört zu haben. Die Zeugin WX. hat angegeben, gerade auf dem Rückweg vom Joggen gewesen zu sein, als sie durch das laute Bremsen eines L. auf das Geschehen aufmerksam geworden sei. Sie habe von der anderen Straßenseite aus beobachtet, wie Personen aus dem L. ausgestiegen seien und vier bis fünf Personen zu einem anderen stehenden PKW gelaufen seien und auf diesen und die im Fahrzeug befindlichen Personen eingeschlagen hätten. Mindestens zwei Personen hätten dabei Gegenstände verwendet, wobei eine Person einen längeren Gegenstand, etwas, was sie sich als einen Schlagstock vorstellen würde, verwendet habe. Sie habe gesehen, wie auf die Fahrerseite und auf die Heckscheibe mit einem Gegenstand eingeschlagen worden sei. Dadurch, dass die Scheiben schnell nachgelassen hätten und auch danach weitergeschlagen worden sei, gehe sie davon aus, dass auch der Fahrer durch die Schläge getroffen worden sei, auch wenn sie nicht habe beobachten können, wie das Gesicht des Fahrers getroffen worden sein. Sie habe ferner mehrere Schüsse gehört, woraufhin sie in Deckung gegangen sei. Der Zeuge ET. hat bekundet, das Geschehen von einer Dachterrasse aus circa 20-30m Entfernung beobachtet haben zu können. Er habe vier bis fünf Personen gesehen, welche auf einen dunklen Combi und auch in diesen reingeschlagen hätten. Auf der Fahrerseite sei mit einem Gegenstand, welcher eine Stange oder ein Baseballschläger hätte sein können, in das Fahrzeug – nach seiner Erinnerung durch die geöffnete Fahrertür, möglichweise aber auch durch ein eingeschlagenes Fenster - hineingeschlagen worden. Geräusche habe er nicht einem Schuss, sondern eher dem Geräusch eines Gegenstandes, welcher auf eine Scheibe schlägt, zugeordnet. Einer der Täter sei in einen Hauseingangsweg geflüchtet, wobei dies nicht eine richtige Flucht dargestellt habe. Neben den an der Tatörtlichkeit vorhandenen Büschen habe der Täter zwischendurch hintergeschaut, als wenn er etwas suchen würde. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen begründen könnten, haben sich für die Kammer ebenso wenig ergeben wie eine Tendenz in den Aussagen, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Sämtliche Zeugen schildern übereinstimmend einen einseitigen Angriff durch Schläge auf ein stehendes Fahrzeug durch mehrere Angreifer. Die Zeugen KD./II., UO./FG., WX. und ET. schilderten dabei übereinstimmend auch einen einseitigen Angriff durch Schläge auf die Fahrzeuginsassen. Der Zeuge WV. schilderte ebenfalls einen Angriff durch Faustschläge auf den Fahrer. Soweit die Angaben der Zeugen KD./II. zu der Anzahl der beteiligten Personen hinter den Angaben der Übrigen Zeugen zurückblieben, lässt sich dies ohne Weiteres plausibel dadurch erklären, dass die Zeugen zunächst lediglich die Dreiergruppe um den Angeklagten aufgefallen ist und sich dies in ihrer Erinnerung verfestigt hat. Darüber hinaus lassen sich die Abweichungen auch ohne Weiteres aufgrund des Zeitabstandes zum Tatgeschehen sowie dessen Schnelllebigkeit erklären. Darüber hinaus hat die Kammer die Angaben der Zeugen wie nachfolgend ausgeführt gewürdigt. (3) Ihre Überzeugung zu den durch den Angriff erlittenen Verletzungen sowie der potentiellen Lebensgefährdung stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen PN., O., FR., BR. und WV. sowie die Vernehmung der sachverständigen Fachärztin für Rechtsmedizin FF., an deren fachlicher Kompetenz keine Zweifel bestanden. Die Beweisaufnahme hat keine Hinweise auf eine vor der Tat bestehende Verletzung des Nebenklägers ergeben. Eine solche schildert auch der Angeklagte nicht. Nach dem Überfall war der Nebenkläger wie festgestellt verletzt. Der Zeuge WV. hat glaubhaft bekundet, dass das Gesicht des Fahrers des angegriffenen Fahrzeuges blutüberströmt gewesen sei. Dies habe er deshalb wahrnehmen können, da das Fahrzeug bei Verlassen des Tatorts gewendet und ihm entgegengekommen sei. In Einklang hierzu haben die Polizeibeamten FR. und BR. ebenfalls bekundet, dass das Gesicht des Nebenklägers bei ihrem Eintreffen blutüberströmt gewesen sei. Konkret hat der Nebenkläger die nach den Ausführungen der Sachverständigen FF. festgestellten Verletzungen erlitten. Dabei stützte sie sich auf den Aufnahmebefund des Universitätsklinikums QQ. vom 00.00.0000 samt Röntgenbefund und die von ihr selbst durchgeführte rechtsmedizinische Untersuchung des Nebenklägers. Die Sachverständige hat die festgestellten Verletzungen (Le-Fort I-Fraktur, Bruch des linken Jochbeins, Bruch des linken knöchernen Augenhöhlenbodens, Nasenbeinfraktur, Verletzungen der Mundvorhofschleimhaut, Absplitterung von Verblendungen der Frontzähne 11 und 12, Schwellung der linken Gesichtshälfte, Monokelhämatom links, Riss-Quetsch-Wunde vor dem linken Ohr, geformte Hautunterblutungen an der linken Gesichtshälfte) entsprechend dargelegt und die potentielle Lebensgefährdung des Nebenklägers nachvollziehbar und plausibel begründet. Sie hat überzeugend ausgeführt, dass die geformten Hautunterblutungen in der linken Gesichtshälfte und die darunter befindlichen knöchernen Verletzungen der linken Gesichtshälfte in Gestalt des Bruchs des linken Jochbeins und des Bruchs des linken knöchernen Augenhöhlenbodens auf den – auch für die geformten Hautunterblutungen verantwortlichen – Schlag mit einem Gegenstand zurückzuführen seien. Dies zeigten zum einem die spezifisch und regelmäßig geformten Hautunterblutungen, die einen Abdruck der Oberfläche des Schlaggegenstandes darstellen. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass die Verletzungen durch mehrere Schläge herbeigeführt worden sind. Dafür, dass die darunter liegenden knöchernen Verletzungen ebenfalls durch den für die Hautunterblutungen verantwortlichen Schlag entstanden sind, spreche deren Lage unter den Hautunterblutungen, die Verletzungsschwere und insoweit auch die für die Verletzung erforderlichen Kraftentfaltung, die die Verwendung eines Schlaggegenstandes grundsätzlich erforderlich mache und nicht ohne weiteres durch einen Faustschlag entstehen können, auch wenn dies bei entsprechend kräftigen Schlägen, zu welchen der Angeklagte als trainierter Personenschützer zur Überzeugung der Kammer zum Tatzeitpunkt in der Lage war, nicht ausgeschlossen sei. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung ohne weiteres an. Die Nasenbeinfraktur sei zwanglos auch durch einen Faustschlag herbeiführbar. Insoweit sei es aber möglich, dass die Nasenbeinfraktur durch denselben Schlag wie die Jochbeinfraktur herbeigeführt worden sei. Die weiteren Verletzungen im Gesicht des Nebenklägers in Form der Le-Fort I-Fraktur, und die Verletzungen der Mundvorhofschleimhaut mit Absplitterung von Verblendungen der Frontzähne 11 und 12, seien eher durch die Verwendung eines Gegenstandes erklärbar. Da es sich um einen starken Knochen handle, sei grundsätzlich eine erhebliche Krafteinwirkung zur Herbeiführung der Fraktur erforderlich, was für die Verwendung eines Gegenstandes beim Schlagen spreche, auch wenn die Herbeiführung durch kräftige Schläge, zu welchen der Angeklagte als trainierter Personenschützer zur Überzeugung der Kammer zum Tatzeitpunkt in der Lage war, nicht ausgeschlossen sei. Insoweit sei es jedoch ausreichend, dass ein Ring an einem Finger bei Ausführung des Schlages getragen werde. Die Le-Fort-I-Fraktur habe mit Schrauben bzw. eine Metallplatte operativ versorgt werden müssen. Auch diesen Ausführungen hat sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen und ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt für die festgestellte potentielle Lebensgefahr der durch den Angriff erlittenen Schläge. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass kraftvolle Schläge gegen den Kopf, insbesondere die kraftvollen Schläge mittels eines Gegenstandes, aber auch die kraftvollen Faustschläge, immer die Gefahr von Schädelinnenraumblutungen mit sich bringen, welche akut lebensgefährlich sein können. Darüber hinaus habe auch eine potentielle Lebensgefahr durch die offenen Frakturen bestanden, da hierdurch die Möglichkeit des Eindringens von Keimen gegeben sei. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung an und hat sie ihren Feststellungen entsprechend zugrunde gelegt. (4) Die Feststellungen zur Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der operativen Entfernung der Metallplatte beruhen auf der verlesenen Bescheinigung der Klinken F. vom 24.05.2022 und dem dazugehörigen handschriftlich geschriebenen und verlesenen Behandlungsverlauf. Die Feststellungen zur erforderlichen - noch nicht durchgeführten – Erneuerung der Zahnverblendungen beruhen auf dem verlesenen Schreiben der Zahnärztin PC. vom 04.04.2022. (5) (aa) Dass der Angeklagte von der Fahrerseite aus auf den Nebenkläger mit den Fäusten einschlug, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten welche die Kammer insoweit für glaubhaft erachtet und welche durch die Angaben des Zeugen WV. und das in Augenschein genommene Video „…“ bestätigt werden. (bb) Dass der Angeklagte die Verletzungen des Nebenklägers selbst durch einen Schlaggegenstand herbeigeführt hat, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Denn auf dem in Augenschein genommenen zwei Videos aus dem Ordner „…“ und den in Augenschein genommenen Videos aus dem Ordner „… Überwachung IR. L N02“ ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte einen Gegenstand in der Hand hält. Dass der Angeklagte zuvor mit einem Gegenstand geschlagen hat und diesen bereits vor Beginn der Videoaufnahme wieder weggelegt hatte, vermochte die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. (cc) Dass aber ein Angreifer aus der Gruppe des Angeklagten den Gegenstand gegen den Nebenkläger einsetzte und dadurch dem Angeklagten zurechenbar wie festgestellt im Gesicht verletzte, steht für die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls fest. Die Kammer schließt insbesondere aus, dass der Schlag durch den Zeugen B., wie vom gesondert Verurteilten M. bekundet, verursacht worden ist. Die entsprechende Bekundung des gesondert Verurteilten M. ist insoweit nicht glaubhaft und durch die Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen: (aaa) Bereits der Angeklagte schildert in seiner Einlassung eine solche Verteidigungshandlung nicht und stellt eine sichtbare Verletzung des Nebenklägers in Abrede. Wäre der Nebenkläger durch den Zeugen B. verletzt worden, wäre es ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte, welcher sich nach seinen Angaben durchgehend alleine an der Fahrerseite beim Nebenkläger befand und als letzter das Tatgeschehen verließ, die Verletzungshandlung jedenfalls aber die daraufhin entstandenen Verletzungen wahrgenommen hätte. Diese Ausgangslage spricht bereits für sich genommen massiv gegen die Schilderung des gesondert Verfolgten M.. (bbb) Zudem hat keiner der vernommenen Tatzeugen Abwehrbewegungen des Zeugen B. bekundet. Vielmehr schilderten alle Tatzeugen übereinstimmend einen Angriff der Tätergruppe auf das Fahrzeug und die Insassen, welche im Auto angegriffen wurden und das Fahrzeug auch nicht verlassen haben. Der Zeuge II. und die Zeugin WX. konnten dabei wahrnehmen, dass mehr als ein Angreifer Gegenstände beim Schlagen verwendeten. Ebenfalls nahm der Zeuge WV. ein Mitführen von Schlaggegenständen durch mehrere Täter wahr. Auch die Zeugen UO./FG. und ET. konnten wahrnehmen, dass jedenfalls ein Angreifer einen Gegenstand zum Schlagen verwendete. Die Zeugen ET. und WX. haben zudem übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass mit einem Gegenstand, bei welchem es sich nach den Angaben des Zeugen ET. um eine Stange oder einen Baseballschläger oder ähnliches und nach Angaben der Zeugin WX. um einen Schläger oder einen Schlagstock gehandelt haben könnte in Richtung des Fahrers geschlagen worden sei. Insoweit liegt auf der Hand, dass ein solch gezielter Schlag in die Fahrerseite auch dem Fahrer galt und diesen – angesichts der korrespondierenden Verletzungen auf der linken, der Fahrzeugseite zugewandten Seite – auch getroffen hat. Auch die leicht rechtsseitig gelengenden Verletzungen im unteren Gesichtsbereich lassen sich mit einer solchen Schlagbewegung bei entsprechender Kopfstellung des Nebenklägers vereinbaren. Auch auf dem in Augenschein genommenen Video „…“ ist erkennbar, dass sich ein Angreifer, welcher einen Gegenstand mit sich führte, sich vom Bereich der Fahrerseite um das Fahrzeug herumbewegte. Dass die Zeugin WX. angab, dass auf der Fahrerseite nach dem Einschlagen einer Scheibe weiter mit einem Gegenstand auf der Fahrerseite eingeschlagen habe, obwohl, wie auf dem Video „…“ erkennbar, das Fenster der Fahrerseite nicht eingeschlagen worden ist, führt nicht dazu, dass die Angaben der Zeugin insgesamt unglaubhaft sind. Denn wie auf dem Video erkennbar ist, wurde zwar nicht das Fenster der Fahrertür, sondern das hinterste Seitenfenster auf der Fahrerseite eingeschlagen. Die Kammer geht insoweit von einem aufgrund der Schnelllebigkeit des Geschehens und des Zeitablaufs seit dem Vorfall von einem Wahrnehmungs- oder Erinnerungsfehler aus. Die Zeugin hat das Geschehen allerdings nachvollziehbar dahingehend geschildert, dass auch nach dem Einschlagen der Scheiben weiter mit einem Gegenstand in Richtung der Person, welche sich auf dem Fahrersitz befunden habe, eingeschlagen worden ist. Diese Bekundung steht auch im Einklang mit der Bekundung des Zeugen ET.. Soweit dem Zeugen WV. lediglich in Erinnerung geblieben ist, dass eine Person auf der Fahrerseite entgegen der Angaben der Zeugen ET. und WX. nicht mit einem Gegenstand, sondern nur mit der Faust auf den Fahrer eingeschlagen habe, steht dies der Würdigung der Kammer ebenfalls nicht entgegen. Dass der Zeuge das Tatgeschehen nicht in jeden Einzelheiten wahrgenommen hat oder ihm dieses in allen Einzelheiten in Erinnerung geblieben ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Zeuge auch angab, lediglich vier Angreifer wahrgenommen zu haben und es Angriffshandlungen auf der Beifahrerseite entgegen der Feststellungen der Kammer aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen KD./II.und UO./FG. sowie des Videos „…“, auf welchem erkennbar ein Täter auch Schläge gegen den Beifahrer ausführt, nicht gegeben habe. Dies lässt sich aussagepsychologisch ohne weiteres dadurch erklären, dass es sich um ein besonders schnelllebiges Geschehen mit mehreren Personen gehandelt hat, bei welchem sich typischerweise bei Zeugen für sie als prägnant empfundene Teile des Geschehens in der Erinnerung bleiben, wohingegen einzelne Teile des Geschehens entweder aufgrund der Schnelllebigkeit nicht erfasst werden können oder insbesondere bei einem wie hier bereits einige Zeit zurückliegenden Geschehen, nicht dauerhaft in der Erinnerung gespeichert werden. (ccc) Auch auf dem in Augenschein genommenen Video „…“ zum letzten Teil des Tathergangs sind keinerlei Angriffs- und/ oder Verteidigungshandlungen des Zeugen B. erkennbar. (ddd) Auch ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie es durch die vom gesondert Verfolgten M. vorgeführten Schlagbewegungen in Form des Haltens des Schlaggegenstandes auf Höhe der Brust und nach rechts und links ausgeführten kurzen Schwenkbewegungen die Verletzungen insbesondere linksseitig herbeigeführt worden sein sollen. Demgegenüber ist die Verletzung des Nebenklägers ohne weiteres durch einen kraftvollen Schlag von einer außerhalb des Fahrzeugs stehenden Person auf den auf dem Fahrersitz befindlichen Nebenkläger erklärbar. Denn abhängig vom Schlagwinkel und Position des Nebenklägers im Auto kann die erforderliche Kraftentfaltung zur Herbeiführung der Verletzung ohne weiteres durch ein Schwungholen außerhalb des Fahrzeugs und der Fortführung der Schlagbewegung in das Fahrzeug erzielt werden. Dem stehen die sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen WI. nicht entgegen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der die Verletzungen des Nebenklägers in der Gestalt der Fraktur des Jochbeins und knöchernem Augenhöhlenboden und die Hautunterblutungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch einen von der rechten Seite des Nebenklägers ausgeführten Schlag mit einem Gegenstand verursacht worden sein müssen. Dieses Ergebnis überzeugt die Kammer nicht, da es allein auf Basis einer Computersimulation unter Verwendung der „LE.“ getroffen wurde, der nur eingeschränkte Annahmen zugrunde lagen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass aufgrund der gutachterlich durch die Sachverständigen FF. festgestellten Verletzungen der Schlag gegen den Schädel es Nebenklägers zu einer Gewalteinwirkung führen müsse, welche Frakturen und Hautunterblutungen zur Folge hatte. Frakturen und Hautunterblutungen würden durch eine starke stumpfe Gewalteinwirkung entstehen. Aufgrund dessen müsse die Stoßkraft so hoch gewesen sein, dass die biomechanische Toleranzgrenze des Opfers überschritten wurde. Die Stoßkraft hänge dabei zum einen von der Geschwindigkeitsänderung des stoßenden Körpers beim Auftreffen auf den gestoßenen Körper sowie der Stoßdauer, d.h. in welcher Zeit diese Geschwindigkeitsänderung erfolgen müsse. Die Geschwindigkeitsänderung sei dabei umso größer, je größer die Geschwindigkeit des stoßenden Körpers beim Auftreffen sei. Da sich die Geschwindigkeit im Bewegungsweg aufbaue und mit der Länge des Bewegungsweges steigere, sei zum Erreichen einer hohen Auftreffgeschwindigkeit ein langer Bewegungsweg erforderlich. Zudem sei aufgrund des sich von der Nase zum Ohr abschwächenden Verletzungsmusters von einem Auftreffen des Gegenstandes im vorderen Bereich auszugehen. Der Sachverständige konnte allerdings auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erläutern, welche Auftreffgeschwindigkeit aus sachverständiger Sicht vorliegend zur Herbeiführung der Verletzung erforderlich ist, noch benennen, welchen konkreten Bewegungsweg er seiner Simulation zu Grunde gelegt hat. Er konnte insbesondere keinerlei Nenngröße zur Weglänge benennen. Dementsprechend hat er bei der Computersimulation auch keine konkreten Geschwindigkeiten oder Kräfte berücksichtigt, die unter Verwendung eines Gegenstandes zu der Verletzung des Nebenklägers hätten führen müssen. Vielmehr hat er, allein mit der Begründung, zu einer hohen Kraftentfaltung sei ein von diesem nicht näher bestimmter „langer“ Bewegungsweg erforderlich, angenommen, die Verletzung sei durch eine weit ausholende Bewegung des ganzen Armes entstanden. Kurze Schlagbewegungen, die eine wesentliche Kraftentfaltung, die von einer schnellen Bewegung des Ellenbogengelenkes ausgehen, hat er bei der Simulation nicht berücksichtigt. Dies gebe, so hat er auf Nachfrage gesagt, das Programm nicht her. Gleichzeitig hat er nicht begründen können, warum aus biomechanischer Sicht nicht möglich sein soll, durch eine Beschleunigung des Ellenbogengelenkes nicht die erforderliche Schlagkraft für die Entstehung des Verletzungsbildes beim Nebenkläger zu erzielen. Insofern hat der Sachverständige vielmehr selbst ausgeführt, dass je nach Konstitution des Täters durchaus eine ausreichend hohe Kraftentfaltung auch durch einen kürzeren als seinen Simulationen zugrunde gelegten „langen“ Bewegungsweg erreicht werden kann. Letztlich lässt sich der Simulation also lediglich entnehmen, dass die Verletzung des Nebenklägers von außen nicht durch eine vom Sachverständigen nicht näher definierte weit ausholende Bewegung des ganzen Armes, beim dem die Schlagkraft vornehmlich mit dem Schultergelenk erzielt wird, entstanden ist. Das diese Annahme nur unzureichend ist, zeigt eine weitere Überlegung. Denn Hinweise allein auf eine weit ausholende Bewegung, die zur Verletzung des Nebenklägers geführt haben könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch der gesondert Verfolgte M. hat in seiner Zeugenvernehmung kurze, vom Ellenbogen ausgehende Bewegungen demonstriert. Dann hätte der Nebenkläger also weder von außen noch mangels weiterer Hinweise darauf von Schlägen innerhalb des Pkw verletzt werden können. Dies lässt sich mit dem übrigen Beweisergebnis nicht vereinbaren. (eee) Die Kammer schließt auch aus, dass die strukturierten Hautunterblutungen und die darunterliegenden knöchernen Verletzungen auf der linken Gesichtshälfte des Nebenklägers und auch die weiteren Verletzungen des Nebenklägers durch die mit einem schachbrettartigen Muster mit einer Kantenlänge von circa 5 mm versehenen in Augenschein genommene schlagstockähnliche Taschenlampe entstanden sind. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass die in dem Verfahren der Kammer, Az. 65 KLs 1/22, vom Nebenklägervertreter übergebene, asservierte und in Augenschein genommene schlagstockähnliche Taschenlampe dem Zeugen B. gehört und nach der Tat in der Ablage der Beifahrertür lag und dort bei der Durchsuchung des Fahrzeuges von der Polizeibeamtin EB. entsprechend fotografiert wurde. Nach der durchgeführten Inaugenscheinnahme konnte die Kammer feststellen, dass die auf dem von der Polizeibeamtin EB. gefertigten, in Augenschein genommenen Lichtbild erkennbare schlagstockähnliche Taschenlampe der von dem Nebenklägervertreter übergebenen schlagstockähnlichen Taschenlampe optisch ohne weiteres entspricht. Insbesondere weisen beide Gegenstände einander gleichende Strukturen im Griffbereich auf. Nach den Ausführungen der Sachverständigen FF. passt die Struktur der geformten Unterblutungen zur Struktur des in Augenschein genommenen Gegenstandes, der ihr zum Abgleich auch zur Verfügung gestellt wurde. Sie führt aus, dass die Hautunterblutungen viereckig und etwa 0,5 cm breit seien und in drei Reihen in einem Abstand von ebenfalls 0,5 cm auf der Haut erkennbar seien. Diese Größe und Form finden sich ebenso im Griffbereich des in Augenschein genommenen Gegenstandes. Die Sachverständige kommt insoweit zu dem ohne weiteres überzeugenden Schluss, dass die Hautunterblutungen und die Griffstruktur einander entsprechen und insoweit die Verletzung durch einen solchen Gegenstand hervorgerufen sein könnten. Sie hat demgegenüber nicht festgestellt, dass die Verletzung durch eben diesen, vom Nebenklägevertreter überreichten Gegenstand entstanden ist. Die Kammer hat diese von der Sachverständigen FF. festgestellte Kongruenz der Hautunterblutungen und der Griffstruktur des Gegenstandes in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt. Diese steht der Feststellung der Kammer, dass die entsprechenden Verletzungen der linken Gesichtshälfte durch einen Angreifer aus der Gruppe um den gesondert Verfolgen VM. verursacht worden sind, gleichwohl nicht entgegen. Hierzu zwingt eine verständige Würdigung der übrigen vorgenannten Beweismittel, auf die insoweit verwiesen wird. Die Kammer geht insoweit davon, dass sich insoweit um Zufall handelt und der Angreifer nur einen Gegenstand mit entsprechender Struktur verwendete. Dieser Zufall ist zwar ungewöhnlich, gleichwohl nicht völlig unwahrscheinlich. Insoweit ist der Kammer durch eine Internetrecherche aus eigener Sachkunde bekannt, dass sowohl Taschenlampen als auch Schlagstöcke mit unterschiedlichen Funktionen bei identischer äußerer Beschaffenheit über das Internet zum Kauf angeboten werden und damit erwerblich sind. So ergab die durch die Kammer durchgeführte Internetrecherche, dass ein solcher Gegenstand beispielsweise auf der der Internetplattform „FO.“ zum Kauf angeboten wird. Die Kammer hat insoweit auch berücksichtigt, dass für den Fall, dass der Nebenkläger tatsächlich mit dem übergebenen Gegenstand verletzt worden wäre, wiederum nicht zu erwarten gewesen wäre, dass dieser im Rahmen des Verfahrens 65 KLs 1/22 der Kammer über den Nebenklägervertreter zur Verfügung gestellt worden wäre. (6) Die Feststellungen zu den Beschädigungen des Fahrzeuges ergeben sich insbesondere aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern DSC-N03, N04, N05, N06, N07 aus dem Ordner „Fotos Gutachten“. Auf diesen sind die Beschädigungen der Fahrzeugscheibe ohne weiteres erkennbar. Dass die Beschädigungen durch (zumindest) ein Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten verursacht worden sind, ergibt sich dabei aus den Angaben der vorgenannten Tatzeugen und aus dem in Augenschein genommenen Video „…“. Die Tatzeugen PN., WV., UO. und FG. sowie die Zeugin WX. schilderten allesamt übereinstimmend Schläge der Angreifer auf die Scheiben des Fahrzeuges. Die Angaben werden bestätigt, durch das in Augenschein genommene Video, auf dem zu erkennen ist, dass eine Person einen Schlaggegenstand in der Hand hält. In dem Videoausschnitt schlägt die Person zwar in die Beifahrerseite und nicht gegen die Scheiben. Gleichwohl ist es ohne weiteres plausibel, dass mit diesem Gegenstand zuvor auch die Scheiben eingeschlagen worden sind. Weitere Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugen zu zweifeln, haben sich auch nicht ergeben. (7) Die Kammer schließt auch aus, dass der Nebenkläger eine Pistole oder sonstige Waffe oder einen Gegenstand gezogen hat, welchen der Angeklagte für eine Pistole hielt, um diesen gegen den Angeklagten zu verwenden, etwa um den Angeklagten im Sinne eines eigenen Angriffs hiermit zu schlagen und Angeklagte den Nebenkläger nur zur Abwehr dieses Angriffs geschlagen habe. Die insoweit erfolgte Einlassung des Angeklagten ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft und durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt. (aa) Die Einlassung kann bereits für sich nicht überzeugen. Während der Angeklagte das Vorgeschehen zur Tat sehr ausführlich schildert, sind seine Angaben zum konkreten Tatgeschehen oberflächlich und wenig konkret. Insbesondere hat er nicht beschrieben, welche Art von Gegenstand, etwa nach Größe, Form und Farbe er wahrgenommen haben will noch was mit diesem Gegenstand schließlich passiert ist. Er schildert lediglich einen Einsatz als Schlaggegenstand durch den Nebenkläger während eines Gefechts mit diesem. Was mit diesem Gegenstand während seines bekundeten Gesprächs im Anschluss an das geschilderte Gefecht passiert ist oder wie er sich zu diesem Zeitpunkt oder auch zuvor zum Zeitpunkt des Schlagens dargestellt hat, schildert der Angeklagte hingegen nicht. Insbesondere hat er auch nicht nachvollziehbar berichtet, wieso er von dem Nebenkläger abgelassen hat, wenn es doch sein ursprüngliches Ziel gewesen sei, der vermeintlichen Pistole entgegenzutreten, zumal er selbst angab, möglicherweise einen Schuss gehört zu haben, was ihn aber auch nach seinen eigenen Angaben nicht zum Gehen bewegte. Auch ist es nicht nachvollziehbar und widersprüchlich warum dem Angeklagten der Gedanke, die Polizei zu rufen, erst durch den Bericht des gesondert Verfolgten M. von der Verwendung einer Pistole gekommen sein will, wenn er eine solche doch bereits zuvor selbst wahrgenommen haben will. (bb) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme befand sich zum Zeitpunkt der Spurensicherung keine Waffe in Reichweite des Nebenklägers. Das Fahrzeug ist kurz nach dem Angriff durch die Einsatzkräfte durchsucht worden. Die Zeugin EB. hat ohne weiteres glaubhaft bekundet, die äußere Spurensicherung an dem Fahrzeug des Zeugen B. unmittelbar nach dem Antreffen des Nebenklägers und des Zeugen B. durchgeführt zu haben. Sie habe sich ihren Spurensicherungsanzug angezogen, eine Lampe aufgesetzt, Handschuhe angezogen und das Fahrzeug durchsucht. Dabei habe sie insbesondere vorsichtig, vor allen Dingen auch im Vorne im Fahrzeug nachgesehen, um auszuschließen, dass sich im Fahrzeug Waffen befinden, solche aber nicht aufgefunden. Sie habe andere Gegenstände wahrgenommen, von denen sie auch Lichtbilder gefertigt habe. Die Zeugin JN. (geborene RM.) bekundete insoweit übereinstimmend, dass sie mit ihrem Chef Unterstützungsdienst geleistet habe. Es sei der Einsatz reingekommen, dass Männer aus dem Auto in ein anderes Auto geschossen hätten. Sie habe das Fahrzeug auf gefährliche Gegenstände wie Waffen, Messer, Pistolen, Gaspistolen oder ähnliches untersucht aber nichts gefunden. Der verlesene Vermerk vom 15.09.2021 des Regierungsbeschäftigten YF. bestätigt, dass auch im Rahmen der späteren Spurensicherung des Fahrzeuges keine Waffe gefunden wurde. (cc) Keiner der vernommenen Zeugen schilderte eine Reaktion der Täter auf etwaige Schüsse, wie etwa ein Erschrecken, ein Wegducken, ein Flüchten oder Abwehrhandlungen der Insassen, wie es lebensnah zu erwarten gewesen wäre. Auch auf dem Inaugenschein genommenen Video „…“, welches einen Teil des Tatgeschehens zeigt, ist keinerlei Reaktion des Angeklagten oder der Mitglieder der Gruppe um den Angeklagten erkennbar, welche auf einen Schusswaffengebrauch durch den Nebenkläger oder den Zeugen B. hindeuten. (dd) Die Beweisaufnahme hat auch keine sonstigen Hinweise auf die Nutzung einer (Schuss)Waffe durch die beiden Fahrzeuginsassen ergeben. (aaa) Bei dem in der Mittelkonsole bei der Durchsuchung dokumentierten hinteren Gegenstand handelt es sich nicht um ein Pistolenmagazin. Nach den Feststellungen des Sachverständigen BI. vom Landeskriminalamt XN. in seinem verlesenen Gutachten vom 15.09.2021 sowie seinem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten ist anhand der in Augenschein genommenen sechs Lichtbildaufnahmen „Fotos Gutachten“, insbesondere Bild DSC_N08, nicht feststellbar, dass es sich hierbei um ein Pistolenmagazin handelt. Eine abschließende gerichtsverwertbare Aussage sei aufgrund der schlechten Abbildungsqualität des Lichtbildes nicht möglich. Bei einer vergleichenden Untersuchung mit ihm vorliegenden Magazinen hätten sich keine Hinweise auf ein Magazin ergeben. Der Gegenstand stelle sich von der Form her zwar wie ein Magazin dar, weshalb er nicht ausschließen könne, dass es sich um ein solches handelt, es könne sich allerdings auch um einen anderen Gegenstand handeln. Wenn es sich um ein Magazin handle, müsse dieses im Vergleich zu dem daneben befindlichen Zigarettenanzünder sehr klein sein. Auf dem Lichtbild seien zudem die Magazinlippen nicht erkennbar. Zwar gebe es auch neuere Magazine mit Plastikelementen, auch diese seien jedoch nicht erkennbar. Der Sachverständige KE. ist in dem gleichsam verlesenen sowie in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachte zwar zu dem Ergebnis gekomen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr 50% davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um ein als einreihiges Stangenmagazin ausgebildetes Patroneneinsteckmagazin handele. Zunächst ist festzustellen, dass allein die Wahrscheinlichkeit von „mehr als 50%“ nicht den Schluss erlaubt, dass es sich tatsächlich um ein Pistolenmagazin gehandelt hat, da hierfür eine höhere Wahrscheinlichkeit erforderlich wäre. Die Ausführungen des Sachverständigen sind zudem hinsichtlich der mitgeteilten Wahrscheinlichkeitsquote auch nicht hinreichend nachvollziehbar. Insoweit hat der Sachverständige zwar in seinem mündlich erstatteten Gutachten ergänzend ausgeführt, dass eine 100%ige Feststellung, ob es sich um ein Patronenmagazin handelt, sich anhand eines Lichtbildes nicht treffen lasse und sich bei einem guten Lichtbild ohne Verschattungen Feststellungen mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% treffen ließen. Er konkretisiert seine Feststellung des Bereiches „über 50%“ jedoch weiterhin nur dahingehend, dass es sich um eine ziemlich starke Vermutung handle. Der Sachverständige KE. verweist dabei selbst auf die schlechte Bildqualität, die vorhandenen Verschattungen und Spiegelungen. Hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes stellt er nicht fest, dass es sich um ein schwarz gefärbtes Stahlblechteil handelt, sondern führt nur aus, dass das Erscheinungsbild einem solchen „entspricht“. Lediglich die Schwarzfärbung lasse die bloße Vermutung zu, dass es sich um ein Stahlblech handelt. Zwar hat er mündlich insoweit ergänzend ausgeführt, dass auf dem Lichtbild ein hellerer Bereich zu erkennen sei, was einen helleren Körper darstellen könne, was wiederum für ein einem Patronengehäusematerial entsprechendes dünneres Material spreche. Es könne sich dabei aber auch lediglich um eine Verschattung handeln. Soweit er in seinem Gutachten ausgeführt hat, der Hauptkörper „scheint“ an der vorderen Längsseite verrundet zu sein, es „scheint“ an der Unterseite ein „seitlich und nach vorneüberstehender Körper montiert zu sein“ und das Längen-/Breitenverhältnis des Hauptkörpers „kann“ einer gängigen Kartuschenmunition entsprechen, hat der Sachverständige in seinem mündlichen Gutachten seine Einschränkungen nicht mehr aufrechterhalten und ausgeführt, es sei erkennbar, dass der Gegenstand hinten kantig und vorne abgerundet sei, was für ein Patronenmagazin entspreche. Auch sei unten eine nach vorne überstehende Ausformung erkennbar, welche der Form eines Schuhs eines Patronenmagazins entspreche und insgesamt entspreche auch die Größe ausgehend von dem Größenverhältnis zu dem daneben befindlichen Zigarettenanzünder dem Länge-Breiten-Verhältnis einer üblichen Handfeuerwaffe. Im Übrigen bleiben die Formulierungen jedoch weiterhin zurückhaltend und vage. So „scheinen“ Magazinlippen lediglich erkennbar ebenso „könne“ es sich bei dem weiteren hellen Bereich um ein bewegliches Teil handeln, welches den Patronenzubringer darstellen könne. Die Kammer vermochte auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bild DSC_N08 Magazinlippen in Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen BI. nicht erkennen und schließt sich nach eigener kritischer Prüfung diesen Feststellungen an. Bei den Magazinlippen handelt es sich jedoch nach den Ausführungen der Sachverständigen BI. als auch des Sachverständigen KE. um einen wesentlichen Bestandteil eines Waffenmagazins. Bereits aus ihrem Fehlen steht daher fest, dass der fotografierte Gegenstand kein Pistolenmagazin ist. Darüber hinaus wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass sowohl die Zeugin EB. als auch die Zeugin JN., welche beide eine hohe Wahrnehmungsbereitschaft für vorhandene Waffen und damit auch deren Bestandteile aufwiesen, da sie sich nach ihren glaubhaften Angaben das Fahrzeug durchsucht haben, um das Vorhandensein dieser auszuschließen. Die Zeugin JN. ging dabei insbesondere von einem Einsatz aufgrund Schusswaffeneinsatzes aus. Die Zeugin EB. fertigte sogar ein Lichtbild des Gegenstandes, hatte also unmittelbar den Fokus auf den Gegenstand gerichtet. Dennoch haben beide die Gegenstände nicht als Pistolenmagazin identifiziert. (bbb) Bei dem auf dem Fahrersitz befindlichen und auf dem in Augenschein genommenen Bild DSC_N08 (aus dem Ordner „Fotos Gutachten“) erkennbaren Gegenstand handelt es sich ebenfalls nicht um ein Pistolenmagazin. Nach den Feststellungen des Sachverständigen BI. vom Landeskriminalamt XN. in seinem verlesenen Gutachten vom 15.09.2021 fehlt es hierfür an den für ein Magazin typischen Magazinlippen, also den nach innen gewölbten Kanten zur Fixierung der Munition. Zudem sei die Bewegung des auf dem Lichtbild Bild DSC_N08 erkennbaren Drückers durch eine Anschlagbegrenzung eingeschränkt. Diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an. In Übereinstimmung hierzu hat auch der Sachverständige KE. mündlich in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es sich nicht um eine Waffe oder einen Waffenteil handelt, sondern ein Austreten nach oben nicht möglich ist und der Behälter wohl unter Druck gesetzt werden könne. (ccc) Die Kammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung auch berücksichtigt, dass die S. bekundet hat, dass der Nebenkläger ihr bei der ersten Geldübergabe eine Pistole vorgehalten habe. Diese Angabe der Zeugin bewertet die Kammer – wie bereits ausgeführt –aber in diesem Punkt als nicht glaubhaft, sodass ihr keine Indizwirkung im Hinblick auf das Mitführen einer Waffe beim zweiten Treffen zukommt. (ddd) Soweit am Tatort und im Inneren des Fahrzeugs des Zeugen B. Patronen aufgefunden wurden, ergeben sich auch hierauf keine Hinweise auf ein Mitführen oder eine Verwendung einer Pistole durch den Nebenkläger oder den Zeugen B.. Die Kammer konnte vielmehr feststellen, dass es zu zwei Schussabgaben mit einer Schreckschusspistole durch ein Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten gekommen ist. Die Zeugin EB. hat ohne weiteres glaubhaft bekundet, zur Spurensicherung am Tatort eingesetzt gewesen zu sein. Hierbei habe sie die ihrem Spurensicherungsbericht beigefügten und durch die Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder gefertigt. Auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern sind eine Patronenhülse am Tatort auf dem Gehweg und eine im Fußraum des Fahrzeugs des Zeugen B. befindliche Patronenhülse abgelichtet. Der Sachverständige BI. vom Landeskriminalamt XN. hat in seinem verlesenen Gutachten vom 15.09.2021 hierzu ausgeführt, dass es sich bei der im Fußraum erkennbaren Patronenhülse um eine Kartusche im Kaliber 9mm handele, wobei die auf dem von der Zeugin EB. von dieser Hülse gefertigten Lichtbild sichtbare Aufwölbung der Hülse darauf hindeute, dass die Kartusche verfeuert wurde, sie also waffenrechtlichen Bestimmungen unterliege. Die Zeugin PN. hat glaubhaft bekundet mehrere Geräusche, welche wie Schüsse geklungen hätten, wahrgenommen zu haben. Die Zeugen KD./II. und FG. gaben glaubhaft an, einen Schuss wahrgenommen zu haben. Der Zeuge II. hat zudem glaubhaft bekundet, in dem Moment des Schussgeräusches eine Handbewegung eines auf der Beifahrerseite befindlichen Täters wahrgenommen zu haben. Auch das von den Zeugen geschilderte Verhalten des Angeklagten und der weiteren Mitglieder aus der Gruppe des Angeklagten stehen einer Schussabgabe durch den Nebenkläger oder den Zeugen B. entgegen. Denn wie bereits ausgeführt schildert keiner der Zeugen Abwehrhandlungen der Insassen noch eine Reaktion der Angreifer auf eine Schussabgabe. Auch spricht auch das in Augenschein genommene Video „…“ gegen eine Schussabgabe durch die Insassen. Die Schussabgabe ist auf dem Video zwar nicht zu erkennen. Hätte aber einer der Insassen einen Schuss abgegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass die Angreifer Schutz suchen oder fluchtartig den Tatort verlassen. Dies ist aber gerade nicht zu sehen. Vielmehr ist zu erkennen, dass drei Angreifer sich langsam vom Tatort entfernen und wie der Angeklagte zunächst auf der Fahrerseite verbleibt und auf den Fahrer einschlägt, bevor der gesondert Verfolgte M. ihn irgendwann abholt. Während dessen läuft ein weiterer Angreifer mit einem Schlaggegenstand in der Hand von der vorderen Seite des Fahrzeuges zur Beifahrerseite und schlägt dort in das Fahrzeuginnere. Er entfernt sich dann ein paar Schritte vom Fahrzeug, geht dann aber in aller Ruhe noch einmal zurück zur Beifahrerseite und wendet sich noch einmal dem Beifahrer zu, wobei nicht genau zu erkennen ist, ob dann noch einmal ins Fahrzeug schlägt. Offenbar hat also keiner der Angreifer Angst vor einem Insassen mit Schusswaffe. Gegen die Feststellungen der Kammer spricht dabei auch nicht das verlesene Gutachten des Sachverständigen KE.. Dieser führt aus, dass das Schussabgabeareal „mit einer höheren Wahrscheinlichkeit dem Innenraum der Fahrgastzelle zuzuordnen“ sei, als einem Bereich, der außerhalb der Fahrgastzelle. Er begründet dies damit, dass die im Fahrzeug aufgefundene Patronenhülse zu einer Selbstladepistole passe, die nach jedem Schuss die Patronenhülse an der rechten Seite auswerfe. Die Ausführungen des Sachverständigen schließen eine Schussabgabe durch ein Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten nicht aus. Denn in dem Fall, in welchem die Pistole in den Fahrzeuginnenraum gehalten wird, ist ein landen der Patronenhülse im Fahrzeug ohne Weiteres möglich. Gegen eine Schussabgabe durch ein Mitglied um die Gruppe des Angeklagten sprechen auch nicht die Angaben des gesondert Verurteilten I. und des gesondert verfolgten M.. Der gesondert Verfolgte M. hat bereits lediglich bekundet, Schüsse gehört zu haben. Soweit er bekundet hat sie seien daraufhin mit Ausnahme des Angeklagten alle weggerannt, ist diese Angabe durch das in Augenschein genommene Video „…“ widerlegt, auf welchem weder ein Wegrennen sämtlicher Mitglieder zu sehen ist, noch die Art und Weise des sich Entfernens der ersten drei Mitglieder in Form eines Weggehens auf eine Flucht vor eingesetzten Schusswaffen hindeutet. Der gesondert Verurteitle I. hat lediglich bekundet, dass er laute Geräusche gehört habe, von denen sich eines wie ein Schuss angehört habe. Soweit der gesondert Verurteilte I. behauptet, Waffen seien „nicht im Spiel“ gewesen, ist diese Aussage lediglich pauschal gehalten und daher auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Beteiligung nicht glaubhaft. Auch der Angeklagte selbst hat in seiner Einlassung ebenfalls nicht erklärt, eine Schussabgabe durch einen der Insassen gesehen zu haben. (7) Dass das gesamte Tatgeschehen auf einem zuvor gefassten gemeinsamen Tatplan beruht, ergibt sich aus den objektiven Umständen der festgestellten Tatausführung. (aa) Denn der Angeklagte und die weiteren Mitglieder aus der Gruppe um den Angeklagten näherten sich gemeinsam rennend dem Fahrzeug des Nebenklägers. Es werden unmittelbar nach Eintreffen am Tatort mehrere Türen des Fahrzeugs geöffnet und unmittelbar Angriffshandlungen gegen das Fahrzeug und die Insassen vollzogen, bei welchen es auch zu Beschädigungen des Fahrzeugs und einer Verletzung des Nebenklägers kam. Entsprechende Beschädigungs- und Verletzungshandlungen waren auch durch die Übrigen sich unmittelbar am Fahrzeug befindlichen Mitglieder aus der Gruppe erkennbar. Der Angriff wird von sämtlichen Zeugen, ohne Auffälligkeiten im Hinblick auf das Verhalten eines der Täter, wie eine Diskussion mit einem weiteren Beteiligten oder ein sich Abwenden eines Mitglieds der Gruppe oder sonst auf eine Irritation eines Angreifers über das Verhalten der anderen schließendes Verhalten geschildert. Auch erfolgt, mit Ausnahme dessen, dass der Angeklagte wie auf dem Video „…“ erkennbar von dem Zeugen M. vom Tatort weggeholt wird, ein gemeinsames Weggehen. Schließlich stieg der gesondert Verurteilte I. nicht in das Fahrzeug ein, mit welchem er zum Tatort gelangt ist, sondern stieg er als erster in den L. des gesondert Verurteilten O., nachdem er sich vergewissert hatte, dass es sich bei diesem um „TC.“ handelte, was für eine geplante Flucht mit dem L. spricht. Für eine geplante Flucht spricht ebenfalls, dass der gesondert Verfolgte M. sein Fahrzeug an der V.-straße / Ecke A.-straße abstellte und sich von dem gesondert Verurteilten O. abholen ließ, obwohl er auch direkt zum Tatort hätte fahren können, zumal der Angeklagte und die gesondert Verurteilten I. und M. aufgrund des vorverlegten Treffens in Eile gewesen sind. Das Stehenlassen des eigenen Fahrzuges in QQ. macht daher keinen Sinn, es sei denn, man möchte anschließend schnell flüchten. Einer vorab organisierten, schnellen Flucht hätte es bei einem lediglich geplanten „Gespräch“ jedoch nicht bedurft. Auch der Umstand, dass mindestens ein Mitglied der Gruppe einen Schlaggegenstand und eine Schreckschusspistole mit sich führte, zeigt, dass man sich nicht auf Gespräche, sondern auf Körperverletzungs- und Sachbeschädigungshandlungen vorbereitete. Für einen gezielten und geplanten Angriff spricht zudem, dass die schweren Verletzungen nur der Nebenkläger erlitten hat, also die Person, den auch S. als den Erpresser identifizierte. Der Zeuge B., dessen Rolle auch aus Sicht der Gruppe um den Angeklagten unklar sein musste, ist im Wesentlichen unverletzt geblieben. Zwar hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass die Zeugin E. ihn gebeten habe „die Erpresser“ zur Rede zu stellen. Dem stehen jedoch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen E. und S. entgegen. Denn weder die Zeugin S. hat berichtet, dass sie ihrer Tochter der Zeugin E. von mehreren Erpressern berichtet habe, noch hat die Zeugin E. bekundet, dem Angeklagten von mehreren Erpressern berichtet zu haben. (bb) Die Einlassung des Angeklagten und die zeugenschaftlichen Angaben der gesondert Verfolgten I. und M. zum ursprünglichen Plan sind nicht glaubhaft. (aaa) Die Geschichte ist bereits für sich betrachtet lebensfern. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum der Nebenkläger und der Zeuge B. den zivil gekleideten gesondert Verfolgten O. allein aufgrund seiner Statur für einen Polizisten halten sollten. Das Polizisten nicht an ihrer Statur erkennbar sind, ergibt sich von selbst. Es finden sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch keinerlei Anhaltspunkte, die für diese Version sprechen könnten. Im Gegenteil: Nach den Angaben des Zeugen und gesondert Verurteilten O. hat er von seinem angeblichen Einsatz nichts gewusst. Vielmehr sollte er lediglich den Fahrdienst spielen, so wie es im Ergebnis dann auch gewesen ist. Es ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar warum der Angeklagte auch nach seiner eigenen Einlassung den gesondert Verfolgten O. nicht in sein Vorhaben eingeweiht hat, wenn es ihm doch lediglich darum gegangen sei der Zeugin S. zu helfen und ein Gespräch mit den Erpressern zu führen. Insbesondere um auszuschließen, dass der nicht eingeweihte O. seinen Plan nicht versehentlich durch „unpolizeiliches Verhalten“ durchkreuze. (bbb) Die Kammer ist dabei gleichwohl überzeugt und hat entsprechend berücksichtigt, dass der Angeklagte vor Ort insoweit überrascht wurde, als S. von seiner Verlobten gesucht wurde und er Sorge hatte, dass diese möglicherweise im Fahrzeug des Nebenklägers ist. Dass er fest davon überzeugt war und tatsächlich dachte, dass sie entführt würde, glaubt die Kammer demgegenüber nicht. Dass er entsprechend überrascht wurde, hat auch die Zeugin E. entsprechend bekundet. Zudem spricht für die Suche nach der S., dass der Zeuge ET. angab, einen Täter nach der Tat beobachtet zu haben, wie er „neben den Büschen zwischendurch hintergeguckt [hat], als wenn der was suchen würde,“. Aus dem Umstand, dass man die Schwiegermutter nicht sofort aufgefunden habe, ergibt sich aber nicht zwingend, dass sie im Auto sein musste. Dies war lediglich eine zu diesem Zeitpunkt nicht auszuschließende Möglichkeit. Dass er der Annahme war, sie werde entführt, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Denn Anhaltspunkte für eine mögliche Entführung gab es nicht. Der Nebenkläger verlangte Gold, Geld oder Geschlechtsverkehr. Er wollte – auch nach dem Kenntnisstand des Angeklagten – sie dazu nötigen, nicht aber mit unmittelbarem Zwang gegen ihren Willen agieren. (ccc) Die Einlassung des Angeklagten und die Angaben der gesondert Verurteilten I. und M. sind auch nicht plausibel mit dem in Augenschein genommen Video „…“ in Einklang zu bringen. Hier ist zu sehen, wie letztlich alle Angreifer vom Tatort flüchten. Hierzu hätte keinerlei Anlass bestanden, wenn man lediglich in der Annahme zum Fahrzeug des Nebenklägers gegangen sei, die S. befinde sich im Fahrzeug des Nebenklägers und benötige Hilfe. Auch passt nicht hierzu, dass aus der Gruppe um den Angeklagten mit Gegenständen auf Fahrer und Fahrzeug eingeschlagen wurden. (ddd) Schließlich sind die Einlassung des Angeklagten und die Angaben der gesondert Verurteilten M. und I. – wie bereits ausgeführt – nicht mit dem Umstand in Einklang zu bringen, dass der gesondert Verfolgte M. sein Fahrzeug an der V.-straße / Ecke A.-straße abstellte und sich von dem gesondert Verurteilten O. abholen ließ. Dieser Aufwand ist nicht nachvollziehbar, wenn man doch nur ein Gespräch führen möchte. Das Stehenlassen des eigenen Fahrzuges in QQ. macht angesichts der aus Sicht des Angeklagten gebotenen Eile keinen Sinn, es sei denn, man möchte anschließend schnell flüchten. (eee) Die Beweisaufnahme hat auch keine Hinweise auf einen etwaigen Exzess eines der Beteiligten ergeben. Einen solchen schildert schon der Angeklagte nicht. Er führt lediglich aus, er habe den gesondert Verfolgten Z., der unbekannt gebliebenen Person und dem gesondert Verurteilten M. gesagt, sie sollten im Fahrzeug bleiben. Auch habe er, als der gesondert Verfolgte Z. die Scheiben des Fahrzeugs eingeschlagen habe vielleicht so etwas wie „Was machst du da?“ gesagt. Er schildert jedoch weder ungeplante Verletzungshandlung eines weiteren Beteiligten, noch eine Verwunderung über das Beisichführen eines Schlaggegenstandes zum Zerschlagen der Scheiben, noch irgendeine plausible im Nachgang erfolgte Diskussion über den ungeplanten Tathergang. Insoweit wäre es zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte ein entsprechendes Fehlverhalten auch vorgeworfen hätte. Insoweit hat zwar der gesondert Verfolgte M. bekundet, der Angeklagte habe anschließend mit dem gesondert Verurteilten Z. „geschimpft“, warum er „das“ gemacht habe. Die Angaben des gesondert Verurteilten M. sind jedoch nicht glaubhaft. Sie sind bereits wenig konkret und geben weder den konkreten Vorwurf, noch auf was sich der Vorwurf konkret Bezug wieder. Darüber hinaus hat der Angeklagte ein entsprechendes „Schimpfen“ selbst nicht behauptet. (8) Die subjektiven Feststellungen schließt die Kammer jeweils aus den objektiv festgestellten Umständen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich im Rahmen eines spontanen Gefechts mehrfach auf den Nebenkläger eingeschlagen, mithin nur mit einem einfachen Körperverletzungsvorsatz gehandelt ist – wie bereits ausgeführt – widerlegt. (9) Die Feststellungen zum Tathergang stützt die Kammer nicht auf die Angaben des Nebenklägers, da sie seine Angaben wegen seiner Rolle bei der Erpressung, seinen zum Teil vagen Angaben und seiner unklaren Erkrankung mit autistischen Zügen für nicht hinreichend glaubhaft hält. Seine Angaben stehen den Feststellungen der Kammer zum Tathergang allerdings sicher nicht entgegen. Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen B.. Die Kammer stützt die Feststellungen zum Tathergang auch nicht auf seine Einlassung. Die Kammer erachtet seine Angaben als nicht hinreichend glaubhaft, da seine Angabe zu seiner Kenntnis vom Zweck des Treffens des Nebenklägers mit der Frau sehr vage und unklar blieben und es Anhaltspunkte gibt, dass er auch eine Rolle bei der Erpressung gespielt haben könnte. Hierfür sprechen zum einen seine Anwesenheit bei der verabredeten Geldübergabe und damit am Tatort und zum anderen die Angaben der S., die ihn schon beim ersten treffen mit dem Nebenkläger draußen am Fahrzeug gesehen haben möchte. Die Kammer hat den Zeugen B. daher auch nach § 55 StPO belehrt. Allerdings stehen auch seine Angaben den Feststellungen der Kammer zum Tathergang nicht entgegen. Der Nebenkläger hat bekundet, er habe den Zeugen B. ihn mit seinem Wagen zum Tatort zu fahren. Er habe dort gewartet, seine Verabredung sei jedoch nicht gekommen. Nach einer halben Stunde seien er und der Zeuge B. bei einem ca. 200m entfernten OM. oder IH. einkaufen gegangen. Sie seien dann wieder zurückgekommen und hätten weiter gewartet. Er habe angeschnallt auf dem Fahrersitz gesessen, der Zeuge B. habe auf dem Beifahrersitz gesessen und ein Video angeschaut. Er habe eine Person an dem Fahrzeug vorbeigehen seien. Pistolen oder Messer hätten sich im Fahrzeug nicht befunden. Ob sich ein Baseballschläger im Fahrzeug befunden habe, wisse er nicht. Auf den von der Polizei gefertigten Lichtbilder seines Fahrzeuginnenraums seien Reiseparfüm und eine Lampe zu sehen. Dann seien fünf Personen gekommen und hätten das Fahrzeug demoliert. Diese hätten die Fahrertür geöffnet und auf ihn eingeschlagen. Er sei dabei, so glaube er, zweimal auch an der Schläfe getroffen worden. Dass er mit einem Gegenstand geschlagen worden sei, habe er nicht wahrgenommen. Ihm sei im Krankenhaus aber gesagt worden, dass seine Verletzungen aussähen, als sei er mit einem Hammer auf ihn eingeschlagen hätte. Die Täter hätten mit ihm nicht gesprochen. Sie seien schließlich mit dem Fahrzeug geflüchtet. Er habe zwar fahren können, sei jedoch benommen gewesen. Als ihn die Polizei gepackt habe, habe ihn die Kraft verlassen. Es sei alles gebrochen gewesen. Sein Gesicht habe mit 46 Metallstücken operativ fixiert werden müssen. Alle seine Zähne seien gebrochen gewesen, daher habe das ganze Zahnfleisch aufgeschnitten werden müssen. Er habe vier Tage im Krankenhaus stationär behandelt werden müssen. Er habe ein Jahr nichts außer Suppe essen können. Nach Entfernung der Metallstücke circa ein Jahr später habe er noch ein halbes Jahr nichts essen können. Er sei nach dem Vorfall wie tot gewesen. Er habe seine Zähne noch nicht befestigen lassen. Daher könne er bis heute nur weiche Nahrung zu sich nehmen. Er habe sich vor 6-7 Monaten in therapeutische Behandlung begeben. Die Therapie werde noch circa ein Jahr andauern. Der Zeuge B. hat bekundet, der Nebenkläger habe ihn angerufen und gefragt, ob er mit nach QQ. komme, da er sich mit einer Frau treffen wolle. Er habe erst nein gesagt, nachdem der Nebenkläger mehrfach gefragt habe, ob er mitkomme, da er alleine keine Lust habe, habe er schließlich zugesagt. Er habe zudem Mitkommen sollen, weil der Nebenkläger das Fahrzeug nicht in Abwesenheit des Zeugen B. habe fahren wollen. Sie hätten auf dem Weg nach QQ. in T. zunächst an einer Tankstelle gehalten, weil der Nebenkläger ihm Sprit bezahlen wollte. Obwohl er dies nicht gewollte habe, habe der Nebenkläger dennoch getankt und gezahlt. Sie hätten auch noch zwei Getränke gekauft. Sie seien dann weitergefahren. Er habe etwas am Telefon geschaut. Der Nebenkläger habe mit seiner Freundin kommuniziert und er sollte eine halbe Stunde warten. Er habe in der Zeit bei OM. einkaufen wollen, da seine Frau ihm eine Einkaufliste mitgegeben habe, was sie auch umgesetzt hätten. Nachdem sie wiedergekommen seien, habe, sofern er dies noch richtig erinnere, die Frau gesagt, sie sollten nochmal eine halbe Stunde warten. Sie hätten im Auto gesessen, er auf dem Beifahrersitz und der Nebenkläger auf dem Fahrersitz. Er habe auf RP. etwas geschaut. Plötzlich seien die Autotüren geöffnet worden und Personen hätten angefangen auf ihn und den Nebenkläger einzuschlagen, wobei der Zeuge zunächst angab, nicht mehr sicher zu sein, ob er gesehen habe, wie auf den Nebenkläger eingeschlagen worden sei oder er später nur die Verletzungen wahrgenommen habe. Im Laufe der Vernehmung hat der Zeuge sodann bekundet, eine Person habe immer wieder auf das Gesicht des Nebenklägers eingeprügelt. Dabei habe er schwarze Handschuhe getragen und Metall über die Knöchel gestülpt gehabt. Auf weitere Nachfrage bekundete der Zeuge sodann, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er das Metall an der Faust auch gesehen habe. Auf seiner Seite hätten sich zwei Angreifer befunden. Es sei mit der Faust auf ihn eingeschlagen worden und er sei mit einer Stange auf den Kopf, das Bein und den Arm geschlagen worden. Er habe noch versucht seine Brille abzunehmen, damit diese nicht kaputtgehe. Er habe auch Schüsse gehört und eine Patronenhülse bei den Füßen gesehen. Er habe sich auf das Cockpit gelehnt, damit aufgehört werde zu schießen. Er habe dann versucht seinen Kopf zu drehen und gesehen, wie der Nebenkläger über dem Lenkrad gewesen sei. Sein ganzes Gesicht sei voller Blut gewesen. Auch das Fahrzeug sei demoliert gewesen. Er habe geschrien, dass der Nebenkläger losfahren solle. Er habe sie Polizei gerufen, dieser aber nicht erklären können, wo sie sich befinden würden. Sie seien eine Runde gefahren und durch ein schwarzes Auto verfolgt worden. Schließlich seien sie durch die Polizei aggressiv festgehalten worden. Sein Arm sei 2-3 Tage später schwarz geworden. Er habe weiterhin Probleme mit dem Arm. Die auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild zu sehende schlagstockähnliche Taschenlampe habe er von seinem damaligen Arbeitgeber erhalten. Es habe sich im Kofferraum ein Baseballschläger befunden, da er American Football spiele. Dass der Nebenkläger selbst einen Schlaggegenstand nicht wahrgenommen hat, schließt nicht aus, dass ein solcher gegen ihn eingesetzt worden ist. Zwar hat der Zeuge B. zunächst bekundet, der Nebenkläger sei mit einer „Metallbox“ geschlagen worden, jedoch hat dieser seine Aussage dahingehend revidiert, dass er nicht mehr sagen könne, ob er diese auch gesehen habe. Darüber hinaus hat der Zeuge auch angegeben, dass er nicht mehr wisse, ob er die Schläge gegen den Nebenkläger gesehen habe Weitere Angaben, welche den Feststellungen der Kammer entgegenstehen würden, ergeben sich aus ihren Angaben nicht. Auch die verlesene polizeiliche Vernehmung des Nebenklägers vom 00.00.0000 steht den Feststellungen der Kammer nicht entgegen. Ausweislich der Vernehmungsniederschrift gab der Nebenkläger an, er sei gegen 20:15 Uhr mit seinem Bekannten am verabredeten Treffpunkt angekommen. Er habe das Fahrzeug geparkt und im Auto gewartet. Dem Nebenkläger sei eine männliche Person aufgefallen, die fußläufig am Fahrzeug vorgelaufen sei und sich 10 Meter vor dem Fahrzeug postiert habe und ihn auffällig beobachtet habe. Plötzlich seien von hinten mehrere Männer an das Fahrzeug herangetreten. Diese hätten angefangen auf das Auto, ihn und den Beifahrer einzuschlagen. Er habe seine Hände vor das Gesicht gehalten, um sich zu schützen. Die Personen hätten laut "warum bist du hier gekommen?" und "Hurensohn" geschrien. Weiter hätten die Personen lautstark auf Arabisch geschrien. Ob er von mehreren Personen geschlagen worden sei, könne er nicht sagen. Dafür sei alles zu schnell passiert. Keine der agierenden Personen habe er zuvor gekannt. Nachdem die Personen von dem Geschädigten abgelassen hätten, habe er das Fahrzeug gestartet und sei geflüchtet. Kurze Zeit später sei er von einer Streifenwagenbesatzung angehalten worden. IV. Rechtliche Beurteilung Der Angeklagte hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er sich gemeinsam mit den gesondert Verurteilten I., M., dem gesondert Verfolgten Z. und einem unbekannten Dritten dem Fahrzeug des Zeugen B. wie zuvor geplant näherte, mit den Fäusten auf den Nebenkläger einschlug und während mindestens ein weiteres Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten mit einem Schlaggegenstand auf den Nebenkläger und die Scheiben des Fahrzeugs einschlug und sich die übrigen Mitglieder aus der Gruppe um den Angeklagten während des anschließenden Angriffs auf die Insassen und das Fahrzeug selbst in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges eingriffsbereit hielten. Dem Angeklagten war bewusst und ihm kam es darauf an, durch die Faustschläge selbst zu verletzen. Ihm war es zudem bewusst und ihm kam es darauf an, den Nebenkläger selbst zu verletzten und dass das Fahrzeug des Zeugen B. mit einem Schlaggegenstand in seiner Sachsubstanz durch ein weiteres Mitglied um die Gruppe des Angeklagten verletzt werden würde. Ihm war es auch bewusst und ihm kam es darauf an, dass der Nebenkläger durch ein weiteres Mitglied aus der Gruppe um den Angeklagten mittels eines Schlaggegenstandes geschlagen werden würde. Dabei nahm er eine potentiell lebensbedrohliche Verletzung des Nebenklägers durch seine eigenen Schläge und auch die Schläge eines weiteren Mitglieds aus der Gruppe um den Angeklagten zumindest billigend in Kauf. Der Angeklagte und die nicht bestimmbare weitere Person aus der Gruppe schlugen entsprechend dem gemeinsamen Tatentschluss mit den Fäusten und mit einem Schlaggegenstand auf den Nebenkläger ein und verletzten ihn damit im Gesicht, um diesem für die Erpressung der Zeugin S. einen „Denkzettel“ zu verpassen und zugleich die Erpressung derselben durch den Nebenkläger dauerhaft abzuwehren. Der Nebenkläger sah sich demnach zwei auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans handelnden Tätern ausgesetzt, welche auf diesen einwirkten, um diesen zu verletzen. Auch wenn die Kammer nicht mehr festzustellen vermochte, ob diese Einwirkung zeitgleich oder nacheinander erfolgten, steht dies einem gemeinschaftlichen Handeln nicht entgegen. Denn sämtliche Mitglieder um die Gruppe des Angeklagten blieben bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Körperverletzungshandlungen bereits abgeschlossen waren, eingriffsbereit vor Ort. Die Verletzungen mit dem Gegenstand waren aufgrund der Schlagkraft potentiell geeignet, den Nebenkläger in Lebensgefahr zu bringen, was dem Angeklagten und dem den Schlagegenstand verwendeten Mitglied auch bewusst war. Dabei handelten der Angeklagte und dieses Mitglied in Kenntnis des Umstandes, dass sie von drei Personen unterstützend und eingriffsbereit begleitet wurden und dabei zumindest eine weitere Person aus der Gruppe um den Angeklagten den Zeugen B. als Beifahrer, angriff, sodass dieser dem Nebenkläger nicht ohne weiteres helfen konnte. Dadurch hat sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Zudem hat zumindest eine Person aus der Gruppe um den Angeklagten entsprechend einem mit dem Angeklagten gemeinsam gefassten Tatplan mit einem Gegenstand auf das Fahrzeug des Zeugen B. eingeschlagen und dabei mehrere Scheiben des Fahrzeugs beschädigt. Dadurch hat sich der Angeklagte der Sachbeschädigung nach §§ 303 Abs. 1, 25 II StGB strafbar gemacht. Die gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers und die Sachbeschädigung des Fahrzeugs waren nicht durch Notwehr nach § 32 Abs. 1, 2 StGB oder sonst nach § 34 StGB gerechtfertigt beziehungsweise nach § 35 StGB entschuldigt. Anhaltspunkte für eine Notwehr- oder Notstandslage zu Lasten des Angeklagten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger habe nach dem Öffnen der Fahrertür nach unten gegriffen und einen Gegenstand hervorgeholt, welchen er für eine Pistole gehalten habe, woraufhin sich ein Gefecht entwickelt habe, in welchem er mit einem Gegenstand geschlagen worden sei, ist – wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft und durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Zwar handelte der Angeklagte zur Abwehr der von dem Nebenkläger beabsichtigten Erpressung zu einer Geldzahlung oder sexuellen Handlung der Zeugin S. nach §§ 177 Abs. 2 Nr. 5, 253 Abs. 1 BGB. Insoweit bestand auch ein andauernder und damit gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf die freie Willensentschließung und das Vermögen der Zeugin S. und damit eine gegenwärtige Notwehrlage im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB. Die gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers verbunden mit der Sachbeschädigung des Fahrzeuges waren indes zur Abwehr dieses fortdauernden Angriffs nicht erforderlich. Denn es wäre als das relativ mildere Mittel ebenso möglich und zumutbar gewesen, sich zur Abwehr des von dem Nebenkläger ausgehenden Angriffs an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden und das Verhalten des Nebenklägers zur Anzeige zu bringen. Der Umstand, dass die Zeugin S. die Einschaltung der Polizei nicht wünschte, weil sie nicht wollte, dass ihr Ehemann dann möglicherweise von der Affäre erfahren würde, führt zu keiner anderen Bewertung. Allein aufgrund dieser Sorge durfte von Möglichkeit einer Anzeigeerstattung nicht abgesehen und in Folge zur Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt übergegangen werden. Ein unzulässiger Zwang zur Selbstbelastung geht mit dieser Wertung nicht einher. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden keinesfalls zwingend eine Information des Ehemannes der Zeugin S. über die Geschehnisse zur Folge gehabt hätte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass hinreichend Zeit zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden bestand. Der Angeklagte ist bereits einen Tag zuvor über die Erpressung und über die für den Abend des Folgetages vorgesehene Geldübergabe informiert worden. Es bestand damit hinreichend Zeit die Strafverfolgungsbehörden zu informieren und dafür zu sorgen, dass deren Hilfe ebenso präsent, parat und im Ergebnis ebenso wirksam ist wie die Anwendung körperlicher Gewalt gegen den Erpresser. Insoweit ist dem Gewaltmonopol des Staates gegenüber der privaten Notwehr der Vorrang einzuräumen. Andernfalls würde man dem Erpressten gestatten, sich gleichsam heimlich zu wehren, wodurch sich eine gewaltsame Verteidigungshandlung jedenfalls für einen Außenstehenden nicht als Rechtsbewährung, sondern geradezu als Rechtsbruch darstellt (vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 70. Auflage 2023, § 32 Rn. 35 ff.). Eine anderweitige Gefahrenlage für Rechtsgüter der Zeugin S. zum Zeitpunkt der Tatausführung hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Taten waren auch nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt. Insoweit fehlt es auch hier an der Erforderlichkeit der Notstandshandlung. Wie ausgeführt konnte die Gefahr anders abwendet werden und zwar durch Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden. Weitere Anhaltspunkte für eine sonstige für die Zeugin S. bestehende und abzuwehrende Gefahr hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auf die entsprechenden Ausführungen zu § 32 StGB wird insoweit verwiesen. Die Taten waren auch nicht nach § 35 StGB entschuldigt. Denn die Rechtsgüter des § 35 StGB waren nicht bedroht. § 35 StGB schützt insoweit Leben, Leib und Freiheit im Sinne der körperlichen Bewegungsfreiheit. Die hier betroffene Willensbetätigungsfreiheit und Selbstbestimmungsfreiheit ist durch § 35 StGB nicht geschützt (Fischer, Kommentar zu StGB, 70. Auflage 2023, § 35 Rn. 5). Anhaltspunkte für eine Gefahr für andere Rechtsgüter der Zeugin S. hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auf die entsprechenden Ausführungen zu § 32 StGB wird insoweit verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten, haben sich nicht ergeben. Entsprechend den getroffenen Feststellungen stellten sich der Angeklagte auch nicht irrtümlich eine Notwehr- oder Notstandslage vor und handelten zur Abwehr derselben (sog. Erlaubnistatbestandirrtum). Auch aus der Einlassung des Angeklagten, dass er glaubte, die Zeugin S. habe sich zum Zeitpunkt des Angriffs ebenfalls im Fahrzeug befunden und er habe den Eindruck gehabt, dieses Fahrzeug werde gleich losfahren, ergibt sich keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin S. entgegen ihrem Willen entführt oder sonst eine über die bekannte Erpressungssituation hinausgehende Gefahr für die Zeugin bestand, ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten bereits nicht. Aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich darüber hinaus nicht, dass er den Nebenkläger schlug, um eine Gefahr von der Zeugin S. abzuwenden. Der Nach der Einlassung des Angeklagten öffnete er zwar die Tür, um die Anwesenheit der Zeugin festzustellen, jedoch führte er die Schläge nach seiner Einlassung nicht unmittelbar aus, um den Nebenkläger am Wegfahren mit seinem Fahrzeug zu hindern, sondern nur deshalb aus, weil er davon ausging, dass der Nebenkläger nach einem Gegenstand gegriffen habe, welcher er für eine Pistole gehalten habe und sich daraufhin ein Gefecht entwickelt habe. Diese Einlassung ist jedoch, wie bereits ausgeführt – nicht glaubhaft und durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung ist die Kammer gemäß den Grundsätzen der §§ 46 ff. StGB von der Schuld der Angeklagten ausgegangen und hat die Wirkungen, die von der Strafe für ihr zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt. Im Einzelnen hat sie sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Kammer ist bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten M. zunächst von dem Strafrahmen des §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht. Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 2 S. 2 StGB hat die Kammer geprüft und im Ergebnis verneint. Bei einer gesamtschauenden Abwägung aller mildernden und erschwerenden Faktoren überwiegen die mildernden Umstände nicht derart, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erschien. Insoweit hat die Kammer zwar gesehen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich hinsichtlich der von ihm ausgeführten Schläge teilgeständig eingelassen hat. Sie hat auch mildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte als auch die Übrigen Mitglieder aus der Gruppe um den Angeklagten handelten, um den gegen die Zeugin S. gerichteten Angriff des Nebenklägers auf die Willensfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung abzuwehren. Gegen einen minder schweren Fall sprachen aber, dass der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung in der Öffentlichkeit begangen hat, welche erhebliche Verletzungen beim Nebenkläger verursacht, und zudem eine Sachbeschädigung begangen hat sowie Initiator des Angriffs war. Die Kammer hat auch die Voraussetzungen einer Milderung nach § 46b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB StGB im Hinblick auf die Benennung des gesondert verfolgten Z. als Tatbeteiligten geprüft und verneint. § 46 b StGB verlangt, dass Aufklärungshilfe hinsichtlich einer mit der Anlasstat im Zusammenhang stehenden Tat aus dem Katalog des § 100 a StPO geleistet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für deren Beurteilung ist derjenige zum Zeitpunkt der Aburteilung durch das Tatgericht (BGH, Urt. v. 21.6.2016 – 5 StR 83/16, NStZ-RR 2016, 274). Da der Angeklagte – wie bereits ausgeführt – der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung und damit keiner Katalogtat des § 100 a StPO schuldig ist, kommt auch im Hinblick auf eine Beteiligung des gesondert Verfolgten Z. allein eine Bestrafung wegen einer Beteiligung an diesen Taten in Betracht. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten wiederum die vorgenannten Erwägungen berücksichtigt. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Verurteilung ausländerrechtlich negativ für den Angeklagten auswirken kann und die Tat mittlerweile einige Zeit zurückliegt. Nach Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer in Anwendung der Strafzumessungsregel des § 46 StGB eine Strafe im Bereich des ersten Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als angemessen gehalten und auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erkannt. VII. Adhäsionsklage 1. Der Nebenkläger hat gegen die Angeklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB. Wie oben bereits dargestellt, haben die Angeklagten am 00.00.0000 Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5 StGB, §§ 27 Abs. 1 StGB geleistet. Dabei handelten die Haupttäter und Angeklagten auch rechtswidrig, da die Handlungen nicht nach § 227 Abs. 1 BGB gerechtfertigt waren. Insoweit geltend die Ausführungen unter IV. zu § 32 StGB entsprechend. Aufgrund der dadurch entstandenen Verletzungen ist bei dem Nebenkläger ein Schaden entstanden, der nicht Vermögensschaden ist. Die Kammer hat das Schmerzensgeld wie beantragt festgesetzt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Kammer im Ansatz von seiner Doppelfunktion ausgegangen (vgl. Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 253 Rn. 4 m.w.N.): Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger der Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihr angetan hat. Die Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falls. Die Kammer hat nach diesen Maßgaben aufgrund der festgestellten, oben aufgeführten, ganz massiven Gesichtsverletzungen insbesondere der Le-Fort I-Fraktur, dem Bruch des linken Jochbeins, dem Bruch des linken knöchernden Augenhöhlenbodens sowie der Nasenbeinfraktur auf das tenorierte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR als angemessen erkannt. Dabei hat die Kammer den einwöchigen Krankenhausaufenthalt im Zeitraum vom 00.00.-00.00.0000 und die durchgeführte operative Entfernung der Metallplatte am 00.00.0000 berücksichtigt. Bei der Bemessung hat sie sich nur von der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes leiten lassen. Die Genugtuungsfunktion trat nach Auffassung der Kammer vollständig zurück, da der Nebenkläger zur Tatzeit einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Willensfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung der S. ausführte, der durch die hier gegenständliche unerlaubte Handlung abgewehrt werden sollte. Durch das Schmerzensgeld muss ihm daher keine Genugtuung verschafft werden. Dies wirkte sich im Ergebnis mindernd auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus. 2. Gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB i.V. mit § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO ist der Anspruch auf Schmerzensgeld ab dem Tag nach Rechtshängigkeit der Antragsschrift, die mit der Verlesung des Antrages in der Hauptverhandlung im damals auch noch gegen den Angeklagten geführten Verfahren 65 KLs 1/22 ab dem 05.04.2022 zu verzinsen. 3. Dem Nebenkläger steht des Weiteren gegen die Angeklagten ein Anspruch auf Feststellung der weitergehenden Einstandspflicht für zukünftige materielle Schäden zu. Die Feststellung in Ziff. 3 des Tenors ist zulässig. Eine dahingehende Feststellung setzt voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können. Bei schweren Verletzungen kann ein Feststellungsanspruch nur dann verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen. In diesen Fällen kann es genügen, dass eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Leiden besteht. Dass ein künftiger Schaden aber bloß möglich ist, reicht auch insoweit nicht aus (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2013 - 2 StR 306/13). Vorliegend sind weitere Schäden schon aufgrund der noch vollständig abgeschlossenen Zahnbehandlung möglich. Zudem muss schon aufgrund der massiven Verletzungen bei dem Nebenkläger von der Möglichkeit künftiger Schäden ausgegangen werden. Da dem Nebenkläger dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 5, StGB zusteht, war sein Feststellungsantrag insoweit auch begründet. Der Feststellungsausspruch war antragsgemäß unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (§ 116 SGB X bzw. § 86 VVG). 4. Hinsichtlich der begehrten Feststellung der Einstandspflicht für immaterielle Schäden hat die Kammer nach § 406 Abs. 1 S.5 StPO von einer Entscheidung abgesehen. Denn für einen solchen Feststellungsausspruch ist nur Raum, wenn nicht ausschließlich vorhersehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die nicht bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 4 StR 239/22 –, Rn. 3, juris m.w.N.). Der Nebenkläger hat jedoch in seiner Antragsschrift solche noch nicht absehbaren und für den immateriellen Schaden relevanten Schädigungsfolgen nicht aufgezeigt. 5. Die Feststellung in Ziff. 4 des Tenors ist zulässig, weil der Nebenkläger im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO und § 850f Abs. 2 ZPO ein Feststellungsinteresse hat. Der Antrag ist auch begründet, da die Angeklagten aufgrund einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB haften. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung in der Hauptsache ergibt sich aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO. Hinsichtlich der Kosten war die Entscheidung nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil die Kostenentscheidung alleine auf den strafprozessualen Kostenvorschriften der §§ 465 ff. StPO beruht. VIII. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 472a Abs. 1 StPO.