Beschluss
XII ZB 248/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anwendung des nach §253 Abs.2 HGB (BilMoG-Zinssatz) ermittelten Abzinsungszinssatzes durch Versorgungsträger bei der Ermittlung des Kapitalwerts für die externe Teilung verletzt nicht grundsätzlich den Halbteilungsgrundsatz.
• Bei externen Teilungen ist als Bewertungsmaßstab der Übertragungswert nach §45 Abs.1 VersAusglG i.V.m. §4 Abs.5 BetrAVG zugrunde zu legen; die Wahl des Rechnungszinses liegt grundsätzlich beim Versorgungsträger.
• Der Gesetzgeber kann zwischen einer auf Leistungszeitpunkt bezogenen Verteilung (interne Teilung) und einer auf Scheidungszeitpunkt bezogenen Tauschgerechtigkeit (externe Teilung) entscheiden; beides ist verfassungsgemäß, sofern keine strukturelle Unterbewertung zu Lasten des Ausgleichsberechtigten eintritt.
• Zur Vermeidung von Bewertungsstörungen ist bei der Barwertermittlung monatsgenau der nach der RückAbzinsV ermittelte Stichtagszinssatz zu verwenden; tatrichterlich kann jedoch bei marginalen Abweichungen der vom Versorgungsträger verwendete BilMoG-Zinssatz gebilligt werden.
Entscheidungsgründe
Verwendbarkeit des BilMoG-Zinssatzes bei externer Teilung betrieblicher Anrechte • Die Anwendung des nach §253 Abs.2 HGB (BilMoG-Zinssatz) ermittelten Abzinsungszinssatzes durch Versorgungsträger bei der Ermittlung des Kapitalwerts für die externe Teilung verletzt nicht grundsätzlich den Halbteilungsgrundsatz. • Bei externen Teilungen ist als Bewertungsmaßstab der Übertragungswert nach §45 Abs.1 VersAusglG i.V.m. §4 Abs.5 BetrAVG zugrunde zu legen; die Wahl des Rechnungszinses liegt grundsätzlich beim Versorgungsträger. • Der Gesetzgeber kann zwischen einer auf Leistungszeitpunkt bezogenen Verteilung (interne Teilung) und einer auf Scheidungszeitpunkt bezogenen Tauschgerechtigkeit (externe Teilung) entscheiden; beides ist verfassungsgemäß, sofern keine strukturelle Unterbewertung zu Lasten des Ausgleichsberechtigten eintritt. • Zur Vermeidung von Bewertungsstörungen ist bei der Barwertermittlung monatsgenau der nach der RückAbzinsV ermittelte Stichtagszinssatz zu verwenden; tatrichterlich kann jedoch bei marginalen Abweichungen der vom Versorgungsträger verwendete BilMoG-Zinssatz gebilligt werden. Die Parteien waren seit 1986 verheiratet; die Ehe wurde durch Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts auf Antrag des Ehemanns 2012 geschieden. Der Ehemann hatte während der Ehezeit durch Direktzusagen Anrechte bei zwei Arbeitgebern erworben. Die Versorgungsträger ermittelten Ausgleichswerte in Höhe von 43.235,08 € und 9.531,50 € und verwendeten dabei den BilMoG-Abzinsungszinssatz; beide forderten externe Teilung zugunsten der von der Ehefrau gewählten Zielversorgung. Das Amtsgericht ordnete die externe Teilung an und verpflichtete die Versorgungsträger zur Zahlung der genannten Beträge nebst Zinsen. Die Ehefrau beschwerte sich über die Bewertung und die Anwendung des §17 VersAusglG; sie begehrte insbesondere einen niedrigeren Rechnungszins und die interne Teilung. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück; die Ehefrau führte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. • Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung ist rechtsfehlerfrei. • Rechtliche Grundlage: §§5,14,17 VersAusglG; §45 Abs.1 VersAusglG i.V.m. §4 Abs.5 BetrAVG; §253 Abs.2 HGB sowie RückAbzinsV. Der Ausgleichswert bemisst sich als Übertragungswert/Barwert bezogen auf das Ende der Ehezeit. • Der Gesetzgeber hat die Wahl des Rechnungszinses den Versorgungsträgern überlassen; für bilanzierende Versorgungsträger ist der BilMoG-Zinssatz zwingend vorgeschrieben, weshalb seine Verwendung im Versorgungsausgleich grundsätzlich sachgerecht ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Der Halbteilungsgrundsatz (Art.6 Abs.1 i.V.m. Art.3 Abs.2 GG) wird nicht verletzt, weil der Versorgungsausgleich die hälftige Zuweisung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsvermögens bezweckt; unterschiedliche künftige Leistungsentwicklungen (Transferverluste) sind eine Folge der Konzeption der externen Teilung und nicht per se verfassungswidrig. • Eine strukturelle Unterbewertung wäre verfassungswidrig; das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits insoweit geboten, als veraltete oder ungeeignete Barwertfaktoren zu vermeiden sind. Der BilMoG-Zinssatz in der bis 31.03.2016 geltenden Fassung führt jedoch nicht zu einer solchen Unterbewertung. • Praktische Folgerung: Zur Rechtssicherheit ist monatsgenau der nach RückAbzinsV ermittelte Stichtagszinssatz anzuwenden; tatrichterlich kann aber der vom Versorgungsträger im Auskunftsverfahren verwendete BilMoG-Zinssatz bei marginalen Abweichungen gebilligt werden. Der Bundesgerichtshof weist die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zurück; die Entscheidung des Oberlandesgerichts bleibt damit bestehen. Die externe Teilung der betrieblichen Anrechte des Ehemanns zu den von den Versorgungsträgern angegebenen Ausgleichswerten ist verfassungsgemäß und rechtlich zulässig, weil die Verwendung des BilMoG-Abzinsungszinssatzes nicht zu einer strukturellen Unterbewertung führt. Der Gesetzgeber kann die Bewertungsregeln und die Wahl zwischen interner und externer Teilung gestalten; insoweit ist kein Eingriff in den Halbteilungsgrundsatz zu sehen. Soweit Bewertungsfragen bestehen, hat der BGH klargestellt, dass grundsätzlich der monatsgenaue Stichtagszinssatz nach der RückAbzinsV zu verwenden ist, tatrichterlich aber geringfügige Abweichungen zu tolerieren sind, wenn sie vernachlässigbar sind. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.