Leitsatz
XII ZB 230/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:240321BXIIZB230
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:240321BXIIZB230.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 230/16 vom 24. März 2021 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15, 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2; FamFG § 220 a) Zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 5/18) vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078). b) Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Fami- liengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die ausgleichsberech- tigte Person mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Aus- gleichswert in der externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Ver- sorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Tei- lung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. - 2 - c) Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, solange der ausgleichs- berechtigten Person noch keine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt wor- den ist; dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person trotz ent- sprechender Hinweise des Gerichts ihr Wahlrecht nach § 15 VersAusglG nicht oder zugunsten einer anderen Zielversorgung ausübt. d) Der Versorgungsträger, der die externe Teilung verlangt, hat dem Familienge- richt entsprechend § 220 Abs. 4 FamFG auf Ersuchen mitzuteilen, welche Ver- sorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fiktiven internen Teilung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungs- kosten zu erwarten hätte. e) Für die Beurteilung der Frage, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrahmens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann, kommt ein Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversorgung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) auf der Basis von Rentenwerten oder von Barwerten in Betracht. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 230/16 - OLG Bamberg AG Würzburg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts Bamberg vom 6. April 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.580 € Gründe: A. Die beteiligten Eheleute heirateten am 10. August 1984. Der Scheidungs- antrag wurde am 2. Juli 2003 zugestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juli 2009 wurde die Ehe - insoweit rechtskräftig - geschieden und die Folge- sache Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1984 bis zum 30. Juni 2003 haben beide Eheleute mehrere Versorgungsanrechte erlangt. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) hat unter anderem zwei betriebliche Anrechte bei der 1 2 - 4 - Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1; im Folgenden: Lufthansa AG) erwor- ben, nämlich die „Lufthansa-Betriebsrente (VBL-gleiche Ablösung)“ und die „Er- gänzungsrente Cockpit“. Bei dem Anrecht „Lufthansa-Betriebsrente“ handelt es sich um eine auf dem „Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal“ in der Fas- sung vom 1. Januar 2002 beruhende Direktzusage. Die Lufthansa AG hat für die- ses, auf einem Rentenbausteinsystem beruhende Anrecht einen Kapitalwert von 119.250,66 € (1.627,24 € ehezeitliche monatliche Rentenanwartschaft [ent- spricht 1.821,62 € ehezeitlicher Betriebsrente ./. 194,38 € anrechenbare ehezeit- liche VBL-Rente] * 12 Monate * 6,107 Barwertfaktor) angegeben und einen Aus- gleichswert von 59.625,33 € vorgeschlagen. Dabei hat die Lufthansa AG einen Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Bei dem Anrecht „Ergänzungsrente Cockpit“ handelt es sich um eine wei- tere Direktzusage in Form eines Sonderrentenbausteins, die von dem Ehemann aufgrund einer „Zusatzvereinbarung für das Cockpitpersonal zum Tarifvertrag Übergangsversorgung“ vom 16. Mai 2000 erworben wurde. Die Zusage erfolgte auf der Grundlage eines von der Lufthansa AG im Juli 2000 für bestimmtes Cock- pitpersonal einmalig zur Verfügung gestellten Kapitalbetrags, der anteilig auf die begünstigten Beschäftigten umgelegt und in eine monatliche Rentenanwartschaft umgerechnet wurde. Die Lufthansa AG hat für das Anrecht „Ergänzungsrente Cockpit“ - ohne nähere Erläuterungen zur Höhe der auszugleichenden ehezeitli- chen Rentenanwartschaft - angegeben, dass sich unter Heranziehung eines Dis- kontierungszinssatzes von 6 % für dieses Anrecht ein Kapitalwert von 3.201,19 € errechne, und einen Ausgleichswert von 1.600,60 € vorgeschlagen. Die Lufthansa AG hat die externe Teilung beider Anrechte verlangt. 3 4 5 - 5 - Das Amtsgericht hat nach Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs- verfahrens den Ausgleich der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns bei der Lufthansa AG in der Weise geregelt, dass es das Anrecht „Lufthansa-Be- triebsrente“ mit einem Ausgleichwert von 59.625,33 € intern geteilt und von ei- nem Ausgleich des Anrechts „Ergänzungsrente Cockpit“ wegen Geringfügigkeit abgesehen hat. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Lufthansa AG den Ausspruch zur internen Teilung der „Lufthansa-Betriebsrente“ angegriffen und auf ihr Verlangen nach externer Teilung hingewiesen. Die Ehefrau ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat um Zurückweisung der Beschwerde ge- beten und hilfsweise darauf angetragen, im Falle einer externen Teilung auch die „Ergänzungsrente Cockpit“ in den Wertausgleich einzubeziehen. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts „Lufthansa-Betriebsrente“ des Ehemanns zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 2003 bezogenes Anrecht in Höhe von 59.625,33 € sowie zu Lasten des Anrechts „Ergänzungsrente Cockpit“ des Ehemanns zugunsten der Ehefrau ein auf den 30. Juni 2003 bezogenes Anrecht in Höhe von 1.600,60 € bei der Ver- sorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 6) begründet wird. Ferner hat es die Luft- hansa AG verpflichtet, diese Beträge nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 2003 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versor- gungsausgleichskasse zu zahlen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die in erster Linie die interne Teilung des Anrechts „Lufthansa-Betriebsrente“ er- strebt. Sie ist der Ansicht, dass es für die Einhaltung der Grenzwerte nach § 17 VersAusglG auf den Gesamtwert aller betrieblicher Versorgungsanwartschaften bei einem Versorgungsträger ankomme, und hält den von der Lufthansa AG bei der Barwertermittlung angesetzten Rechnungszins von 6 % für überhöht. 6 7 8 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Fol- gende ausgeführt: Bei dem Anrecht „Lufthansa-Betriebsrente“ handele es sich um eine Direktzusage, die gemäß §§ 17, 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern zu teilen sei. Die Beitragsbemessungsgrenze habe bei Ende der Ehezeit 61.200 € betragen. Der von dem Versorgungsträger für die „Lufthansa-Betriebsrente“ vor- geschlagene Ausgleichswert (59.625,33 €) übersteige diese Grenze nicht. Der Grenzwert sei auch nicht deshalb überschritten, weil zu dem Ausgleichswert für die Lufthansa-Betriebsrente der Ausgleichswert für die „Ergänzungsrente Cock- pit“ hinzuaddiert werden müsse. Bei einer aus verschiedenen Bausteinen beste- henden Altersversorgung bei dem gleichen Versorgungsträger sei jeder Baustein wie ein eigenes Anrecht zu behandeln und auszugleichen. Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG komme es deshalb nicht auf den Gesamtwert aller be- trieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemanns bei der Lufthansa AG an, sondern nur auf den Wert des jeweils auszugleichenden Anrechts. Der von der Lufthansa AG angesetzte Rechnungszins von 6 % sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe die Wahl des Rechnungszinses den Versorgungsträgern überlassen. Ob der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (BilMoG-Zins) einen angemessenen Zinssatz darstelle, müsse nicht geklärt wer- den. Denn die Ehezeit habe im vorliegenden Fall bereits am 30. Juni 2003 geen- det, und der BilMoG-Zins könne zur Ermittlung des Barwerts eines Anrechts frü- hestens dann angewendet werden, wenn das Ende der Ehezeit nach dem 30. November 2008 liege. Der Halbteilungsgrundsatz sei nicht verletzt. Zwar führe die Verwendung unterschiedlicher Rechnungszinsen bei Ausgangs- und 9 10 11 - 7 - Zielversorgung dazu, dass deutliche Unterschiede in der Höhe der zu erwarten- den Renten beim Ausgleichspflichtigen und beim Ausgleichsberechtigten ent- stünden. Eine Rendite von 6 % könnten derzeit weder die Versorgungsaus- gleichskasse noch andere Zielversorgungsträger erwirtschaften. Allerdings for- dere § 1 VersAusglG nicht, dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedli- chen Versorgungen für den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtig- ten gleich hoch sein müssten. Auch das Anrecht „Ergänzungsrente Cockpit“ sei auszugleichen, obwohl dessen Kapitalwert von 1.600,60 € die am Ende der Ehezeit maßgebliche Ge- ringfügigkeitsgrenze gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG (2.856 €) unterschreite. Es handele sich um ein Anrecht beim gleichen Versorgungsträger und mit der exter- nen Teilung dieses Anrechts sei kein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Lufthansa AG verbunden, der eine Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen könnte. Die Lufthansa AG habe in ihrer erstinstanzlich erteilten Ver- sorgungsauskunft selbst vorgeschlagen, dieses Anrecht extern zu teilen. II. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts stehen frei- lich im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen ist. 12 13 14 - 8 - a) Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Teilung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichs- wert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI nicht übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 248/15 - FamRZ 2016, 1651 Rn. 7); diesen Grenzwert hat das Beschwerdegericht für das Jahr 2003 zutref- fend mit 61.200 € bestimmt. b) Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung auf Kapitalwertbasis anzugebende Kapitalwert des Anrechts (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) ist dessen sogenannter Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Vo- raussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung ent- spricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berechnung des Barwerts die „Rechnungsgrundlagen“ sowie „die anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik“ maßgebend; darüber hinausgehende 15 16 - 9 - Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzuset- zenden Rechnungszins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die maßgeblichen Faktoren für die Berechnung des Barwerts sind die Höhe der Versorgungszusage, Fälligkeit und Dauer der Versorgungszusage, die biometrische Wahrscheinlichkeit der jeweili- gen Zahlungen, der voraussichtliche Rententrend und - vor allem - der für die Diskontierung herangezogene Rechnungszins. Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 16). Bei betrieblichen Direktzusagen, in denen der Arbeitgeber keine Kapital- deckung schafft, sondern die von ihm gegenüber der ausgleichspflichtigen Per- son eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in sei- ner Handelsbilanz abbildet (sogenannte rückstellungsfinanzierte Versorgungszu- sagen) hat es der Senat - im Einklang mit den Empfehlungen in den Gesetzes- materialien (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 16/11903 S. 56) - in seiner bis- herigen ständigen Rechtsprechung als realitätsnah und anrechtsspezifisch gebil- ligt, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen als Abzinsungsfaktor den handelsrechtlichen Diskontierungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung (aF) iVm §§ 1, 6 RückAbzinsVO verwendet (grundlegend Se- natsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.). Weil die Deutsche Bundesbank die nach Maßgabe der Rückabzinsungs- verordnung für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen 17 18 - 10 - anzuwendenden BilMoG-Zinssätze erstmals für den Monat Dezember 2008 ver- öffentlicht hatte, konnte die Rechtsprechung des Senats unmittelbar nur solche Fälle erfassen, in denen das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag nach dem 30. November 2008 lag. Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdegericht aufge- worfene Frage, ob bei einem Ehezeitende bis zum 30. November 2008 als Ab- zinsungsfaktor (noch) der steuerrechtliche Rechnungszins (§ 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG) von 6 % herangezogen werden konnte (dafür OLG Karlsruhe Beschluss vom 22. November 2019 - 16 UF 191/17 - juris Rn. 26 ff.; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1581, 1582), hat der Senat bislang noch nicht entschieden. c) Verlangt ein betrieblicher Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts, gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand kann insbesondere bei der externen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zeitpunkt des Versor- gungseintritts bezogenen Betrachtung zu sogenannten Transferverlusten der Art führen, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversor- gung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht erhalten wird, schon hin- sichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Ver- sorgung zurückbleibt, die er im Falle einer internen Teilung des ehezeitlichen An- rechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde. Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche biometrische Rech- nungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs- und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie in erster Linie auf der Diskre- panz zwischen dem für die Ermittlung des Kapitalwerts einer rückstellungsfinan- zierten Direktzusage regelmäßig herangezogenen BilMoG-Zinssatz einerseits 19 - 11 - und den Renditeaussichten des Ausgleichsberechtigten in einer - häufig versi- cherungsförmig ausgestalteten und von den Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt abhängigen - Zielversorgung andererseits. d) Auch vor dem Hintergrund der Diskussion über die sogenannten Trans- ferverluste hatte der Senat bislang keine durchgreifenden Bedenken an der Ver- fassungsmäßigkeit von § 17 VersAusglG. Die bisherige Rechtsprechung des Se- nats beruhte dabei - wie auch die grundlegende Konzeption des Gesetzes selbst - auf dem gedanklichen Ausgangspunkt, dass sich der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten unabhängig von den Renditeerwartungen der Zielversorgung nach dem Prinzip der Tauschgerechtigkeit in verfassungsge- mäßer Weise dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogenen Versorgungsvermögens zugewiesen wird, wenn zur versicherungsmathematischen Ermittlung dieses Vermögens, d.h. des Barwerts der aus dem auszugleichenden Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen, keine Rechnungsgrundlagen herange- zogen werden, die zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person füh- ren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 43). 2. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2020 (BVerfG FamRZ 2020, 1078) zwar erkannt, dass § 17 VersAusglG nicht verfas- sungswidrig ist. Allerdings hat es in diesem Zusammenhang von den Familien- gerichten eine verfassungskonforme Rechtsanwendung angemahnt, die bei der externen Teilung in jedem Fall sicherzustellen habe, dass die bei der Zielversor- gung zu erwartenden Versorgungsleistungen des Ausgleichsberechtigten nicht unverhältnismäßig geringer ausfallen als die Versorgungsleistungen, die der Ausgleichsberechtigte demgegenüber bei einer internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. 20 21 - 12 - a) Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass die Beschränkung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) der ausgleichspflichtigen Person durch die Teilung ihrer Versorgungsanrechte grundsätzlich gerechtfertigt ist, weil sie der Begründung einer eigenständigen Versorgung für den geschiedenen Ehegat- ten dient. Wenn sich aber die Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person nicht annähernd spiegelbildlich im Erwerb eines Anrechts durch den Aus- gleichsberechtigten auswirkt, erbringt der Ausgleichspflichtige ein Opfer, welches seinen Zweck verfehlt und die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfal- len lassen kann. Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht des Ausgleichspflichtigen reicht es insoweit nicht aus, wenn der dem Ehezeitanteil entsprechende Kapitalwert aus einer betrieblichen Altersversorgung des Ausgleichspflichtigen exakt hälftig geteilt wird. Vielmehr kommt es darauf an, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit- hilfe dieses Kapitalbetrags für sich erlangen kann. Wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG dazu führt, dass der erwartbare Ertrag des neuen Anrechts im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung (BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 44 ff.). In gleicher Weise wird auch das Eigentumsgrundrecht der ausgleichsbe- rechtigten Person beschränkt. Der Ausgleichsberechtigte erwirbt verfassungs- rechtlich geschütztes Eigentum nicht erst mit der tatsächlichen Begründung des neuen Anrechts, sondern bereits in dem - gegebenenfalls nur juristischen - Mo- ment zwischen Scheidung und Begründung eines neuen Anrechts zu seinen Gunsten. Auch die Beschränkung dieser verfassungsrechtlich geschützten Posi- tion bedarf besonderer Rechtfertigung, wenn der Ausgleichsberechtigte infolge externer Teilung mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss als die Kürzung auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beträgt und als er selbst erhielte, 22 23 - 13 - wenn auch ihm ein Anrecht durch interne Teilung im ursprünglichen Versor- gungssystem übertragen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 56 ff.). b) Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass es verfassungsrechtlich legitimen Zwecken - unmittelbar einer Vermeidung der Verwaltung von Versorgungsansprüchen betriebsfremder Personen, mittel- bar einer Förderung der betrieblichen Altersvorsorge - dient, einem betrieblichen Versorgungsträger die externe Teilung von Betriebsrenten aus einer Direktzu- sage oder aus Unterstützungskassen auch über die Wertgrenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG hinaus zu erlauben. Das legitime Ziel des § 17 VersAusglG, den Arbeitgeber vor zusätzlichen Lasten der internen Teilung zu schützen, kann sich aber nicht um jeden Preis durchsetzen. Bei der Berechnung des Kapitalwerts zur Durchführung der externen Teilung müssen die gegenläufigen Grundrechts- belange sowohl des Arbeitgebers auf der einen Seite als auch des Ausgleichs- berechtigten und des Ausgleichspflichtigen auf der anderen Seite zu einem ver- fassungsrechtlich vertretbaren Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 62 ff.). In welchem Maß die Verringerung seiner im Rahmen einer Prognose erwartbaren Versorgungsleistung für den Ausgleichsberechtigten ver- fassungsrechtlich hinzunehmen ist, um dem Arbeitgeber des Ausgleichspflichti- gen aufwandsneutral die externe Teilung zu ermöglichen, ist im Grundgesetz nicht zahlengenau vorgegeben. Es ist verfassungsrechtlich nichts dagegen ein- zuwenden, wenn die Grenze für hinnehmbare Transferverluste bei 10 % gezogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 77 ff.). c) Es ist vor diesem Hintergrund Aufgabe der Familiengerichte, bei Durch- führung der externen Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass neben den Interessen des Ar- beitgebers die Grundrechte insbesondere auch der ausgleichsberechtigten Per- son gewahrt sind, indem übermäßige Transferverluste verhindert werden. Bei der 24 25 - 14 - praktischen Durchführung der externen Teilung genügt zur Wahrung der verfas- sungsrechtlichen Anforderungen, dass aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlage- nen Ausgleichswert bei dem von der ausgleichsberechtigten Person gegebenen- falls gewählten Zielversorgungsträger oder bei der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse oder - sofern die Anrechtsbegründung dort möglich ist - bei der gesetzlichen Rentenversiche- rung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden kann. Kann aus dem vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Ausgleichswert in keiner der genannten Zielversorgungen eine verfassungsrechtlichen Anforderungen ge- nügende Versorgung begründet werden, muss das Familiengericht den Aus- gleichswert so anpassen, dass Transferverluste, die außer Verhältnis zu den schützenswerten Interessen des Arbeitgebers an der externen Teilung stehen, vermieden werden. Wie diese Berechnung im Einzelfall vorzunehmen ist, gibt das Grundgesetz nicht vor. Dem Arbeitgeber muss jedoch die Möglichkeit blei- ben, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags doch auf die für ihn gemäß § 13 VersAusglG kostenneutrale interne Teilung auszuweichen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 89 ff.). d) Unter Einhaltung der vorgenannten Kriterien für eine verfassungskon- forme Rechtsanwendung bei der externen Teilung sind auch eine mittelbare Be- nachteiligung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) und ein Verstoß gegen den allge- meinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die unterschied- liche Behandlung der direkten und der indirekten Durchführungswege der be- trieblichen Altersversorgung nicht zu besorgen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 93 ff.). 26 - 15 - 3. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts kann der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur externen Teilung rück- stellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nicht uneingeschränkt aufrechterhal- ten. a) Im Hinblick auf die Frage, wann der Versorgungsträger bei Anrechten aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse in Ansehung der Grenzwerte gemäß § 17 VersAusglG iVm §§ 159, 160 SGB VI auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung verlangen darf, hält der Senat im Ausgangspunkt allerdings daran fest, dass der Versorgungsträger zur Ermitt- lung des Barwerts der künftig an die ausgleichspflichtige Person zu erbringenden Versorgungsleistungen zunächst weiterhin ohne besondere Modifikationen einen realitätsnahen und für sein Versorgungssystem anrechtsspezifischen Rech- nungszins heranziehen darf, soweit dessen Verwendung keine strukturelle Un- terbewertung des Anrechts zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person besor- gen lässt. An dieser Stelle kommt es noch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Begründung eines Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person auf der Grundlage des vom Versorgungsträger ermittelten Ausgleichswerts in der Zielversorgung die Entstehung von Transferverlusten erwarten lassen würde. Für eine verfassungskonforme Rechtsanwendung bei einer externen Teilung gemäß § 17 VersAusglG ist es nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, aber auch ausreichend, das Maß der erwartbaren Transferverluste bei der Festsetzung des an den Zielversorgungsträger abzuführenden Kapitalbe- trags auf der Leistungsebene zu steuern. Es ist demgegenüber verfassungs- rechtlich nicht geboten, darüber hinaus schon den Anwendungsbereich der ex- ternen Teilung einzuschränken, was der Fall wäre, wenn bei einer - erwartbare Transferverluste vermeidenden - Neufestsetzung des an den Zielversorgungsträ- ger zu leistenden Kapitalbetrags die Wertgrenze des § 17 VersAusglG erstmals überschritten werden würde und es aus diesem Grunde zwingend zur internen 27 28 - 16 - Teilung kommen müsste (vgl. Lies-Benachib NZFam 2020, 946, 949; aA Borth FamRZ 2020, 1053, 1059; vgl. auch Fritzsche ZAP 2020, 723, 728). b) Es ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass ein betrieblicher Ver- sorgungsträger bei der Ermittlung des Barwerts rückstellungsfinanzierter Ver- sorgungszusagen die bilanziellen Rechnungsgrundlagen nach dem Handelsge- setzbuch heranzieht und zur Diskontierung den Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB (BilMoG-Zins) verwendet. Soweit der Senat in diesem Zusammenhang allerdings ausgesprochen hat, dass nach der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Art. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handels- rechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) im Versorgungsaus- gleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzu- sage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesände- rung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsVO heranzuziehen ist, der sich aus dem geglätteten durch- schnittlichen Marktzinssatz in einem siebenjährigen Betrachtungszeitraum ablei- tet, während die gemäß § 6 a RückAbzinsVO handelsbilanziell zulässige Auswei- tung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre außer Betracht bleiben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 31 ff.), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. aa) Der Senat hatte seine Entscheidung seinerzeit damit begründet, dass mit der Änderung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften im Jahr 2016 und mit der damit einhergehenden, nicht unerheblichen Erhöhung des handels- bilanziellen Abzinsungsfaktors nach den Intentionen des Gesetzgebers die ne- 29 30 31 - 17 - gativen Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Attraktivität der Direktzusa- gen von Betriebsrenten abgemildert werden sollten. Die Neuregelung sollte dem- gegenüber die bisherige, als realitätsgerecht und angemessen betrachtete Be- wertung von Pensionsverpflichtungen über einen Siebenjahreszeitraum nicht in Frage stellen, weswegen die bilanzierenden Unternehmen solche Erträge, die ihnen aus dem geringeren Ansatz der Pensionsrückstellungen aufgrund der Aus- weitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre entstehen, gemäß § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB nicht ausschütten dürfen. bb) Die Verwendung des auf einen Siebenjahreszeitraum geglätteten Ab- zinsungsfaktors für die Bemessung des Ausgleichswerts führt dazu, dass die von dem betrieblichen Versorgungsträger erstrebte externe Teilung für Bewertungs- stichtage nach der Änderung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften nicht mehr aufwandsneutral durchgeführt werden kann, weil durch die Abzinsung auf Basis des siebenjährigen Glättungszeitraums ein Aufwand bei den Unterneh- men erzeugt wird, dem lediglich eine niedrigere Auflösung der Pensionsrückstel- lung in der Handelsbilanz auf Basis eines zehnjährigen Glättungszeitraums gegenübersteht (vgl. BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: 1. Februar 2021] Rn. 76; Höfer in Höfer/de Groot/Küpper/Reich Betriebsrentenrecht Band I Kap. 14 Rn. 154.1; Kirchmeier FamRZ 2016, 956, 958). Dies hatte der Senat kei- neswegs verkannt und den Versorgungsträger, der einen solchen Mehraufwand nicht zu tragen bereit war, auf die Möglichkeit der kostenneutralen internen Tei- lung verwiesen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 34). cc) Die Entscheidung des Senats zur Unmaßgeblichkeit des zehnjährigen Betrachtungszeitraums war allerdings vor dem Hintergrund seiner bisherigen Rechtsprechung zu sehen, die bei der externen Teilung einen generell-abstrak- 32 33 - 18 - ten Interessenausgleich zwischen den gegenläufigen Belangen ausgleichsbe- rechtigter Personen und betrieblicher Versorgungsträger herzustellen suchte. Dieser generell-abstrakte Maßstab konnte auf der einen Seite nicht aufwands- neutrale Kapitalabflüsse bei den Versorgungsträgern und auf der anderen Seite mit möglichen Transferverlusten belastete Ausgleichsergebnisse bei einem Teil der ausgleichsberechtigten Personen als systembedingt in Kauf nehmen. Die- sem Ansatz ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 der Boden entzogen worden. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen für eine verfassungskonforme Rechtsanwendung bei der externen Teilung in den Fällen des § 17 VersAusglG verlangen demgegenüber eine individuell-konkrete Abwä- gung zwischen den anerkennenswerten Interessen des jeweils betroffenen Ver- sorgungsträgers, bei der externen Teilung nur einen aufwandsneutralen Kapital- abfluss hinnehmen zu müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 70, 73) und dem berechtigten Interesse insbesondere der jeweils ausgleichsberechtigten Person, dass die künftige Versorgungsleistung in ihrer Zielversorgung nicht un- verhältnismäßig geringer ausfällt als die Versorgungsleistung, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung hätte erlangen können. Kann im Einzelfall bereits durch die Leistung eines bilanziell aufwandsneutralen Kapitalbetrags in der Zielversorgung für den Ausgleichsberechtigten eine Versor- gungsleistung finanziert werden, die keine verfassungswidrigen Transferverluste von mehr als 10 % gegenüber der fiktiven internen Teilung befürchten lässt, fehlt es an einer ausreichenden Rechtfertigung dafür, den Träger der Quellversorgung zu einem höheren Kapitalabfluss zu verpflichten. Damit stünde es nicht in Ein- klang, den betrieblichen Versorgungsträgern von vornherein die Verwendung ei- nes Rechnungszinses aufzugeben, mit dem - wie bei dem über einen siebenjäh- rigen Betrachtungszeitraum geglätteten BilMoG-Zins - eine aufwandsneutrale 34 - 19 - Teilung für ihn nicht zu erreichen ist. Unabhängig davon hat selbst der handels- bilanziell aufwandsneutrale, über einen zehnjährigen Betrachtungszeitraum ge- glättete BilMoG-Zinssatz mittlerweile ein Niveau erreicht (am 28. Februar 2021: 2,23 %), das - selbst unter Berücksichtigung der für die alten Bundesländer im Jahr 2021 erwarteten Nullrunde wegen der Auswirkungen der CoViD 19-Pande- mie - ungefähr den im aktuellen Rentenversicherungsbericht der Bundesregie- rung im Prognosezeitraum bis 2034 angenommenen durchschnittlichen Anpassungen des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversiche- rung entspricht (vgl. Rentenversicherungsbericht 2020 S. 49, veröffentlicht unter www.bmas.de). c) Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familien- gericht festzustellen, welche Versorgungsleistung die konkrete ausgleichsbe- rechtigte Person mit den vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Aus- gleichswert in einer externen Zielversorgung erlangen kann und diese den Ver- sorgungsleistungen gegenüberzustellen, die sie bei einer fiktiven internen Tei- lung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. aa) Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversor- gung wird dabei in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen sein. (1) Nach allgemeiner Auffassung hat das Familiengericht für den insoweit gebotenen Vergleich zwischen Zielversorgung und Quellversorgung grundsätz- lich diejenige aufnahmebereite Zielversorgung heranzuziehen, die ihm für die Einzahlung des vom Quellversorgungsträger als Ausgleichswert vorgeschlage- nen Kapitalbetrags prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2020, 1634 f.; BeckOGK/Ackermann-Sprenger [Stand: 1. Februar 2021] VersAusglG § 15 Rn. 43; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2021] § 17 VersAusglG Rn. 3; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 4. Januar 35 36 37 - 20 - 2021] § 17 VersAusglG Rn. 19.3; Borth FamRZ 2020, 1636; Hauß FamRB 2020, 261, 263; Hufer/Karst BetrAV 2020, 376, 381; Lies-Benachib NZFam 2020, 946, 949). Diese Auffassung trifft zu, denn diese Sichtweise wird bereits durch das Petitum des Bundesverfassungsgerichts nahegelegt, dass das Familiengericht den vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert (nur dann) anpassen müsse, wenn aus ihm „weder bei dem gewählten Zielversorgungsträ- ger noch bei der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Ren- tenversicherung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden“ kann (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 91). Hängt die Beurteilung der Frage, ob der Quellversorgungsträger die externe Teilung mit dem von ihm vorgeschlagenen Ausgleichswert verlangen kann, vom Ergebnis einer Interes- senabwägung ab, lassen die vorgenannten Ausführungen des Bundesverfas- sungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen erkennen, diese Abwägung zugunsten des Quellversorgungsträgers ausfallen zu lassen, wenn und soweit die ausgleichsberechtigte Person die ihr zumutbare Wahl einer adäquaten Zielversorgung unterlässt. Dies mag zwar im Einzelfall dazu führen, dass die ausgleichsberechtigte Person mit dem Ausgleichswert in ihrer tatsächli- chen Zielversorgung nur solche Versorgungsleistungen finanzieren kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an hinnehmbare Transferverluste eigent- lich nicht genügen würden. Gleichwohl wird darin aber auch aus Sicht der aus- gleichspflichtigen Person keine von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs erblickt werden können (in diese Richtung aber wohl Schwamb NZFam 2020, 1020 f.). Denn von einer Zweckver- fehlung ist nicht auszugehen, wenn aus der vom Ausgleichspflichtigen hinzuneh- menden Kürzung seines Anrechts lediglich „infolge versicherungstypischer Um- stände aus der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person“ eine betragsmäßig 38 - 21 - geringere Leistung aus dem in der Zielversorgung begründeten Anrecht resultiert (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 52). Verminderte Versorgungsleistungen, die gerade nicht auf den Bewertungsmechanismen im System der Quellversor- gung, sondern auf dem individuellen Versicherungsschicksal des Ausgleichsbe- rechtigten beruhen, stellen deshalb die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der externen Teilung auch gegenüber dem Ausgleichspflichtigen nicht in Frage; die Auswahl der Zielversorgung stellt einen solchen individuellen und allein der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person zuzurechnenden Umstand dar. (2) In der Regel wird deshalb die gesetzliche Rentenversicherung als Ziel- versorgung heranzuziehen sein, weil unter den derzeitigen Bedingungen auf dem Kapitalmarkt weder die Versorgungsausgleichskasse noch ein anderer versiche- rungsförmig organisierter privater Versorgungsträger Versorgungsleistungen auf einem vergleichbaren Niveau bieten kann. Ließe sich mit dem vom Versorgungs- träger vorgeschlagenen Ausgleichswert für den Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungsgemäße Versorgung begrün- den, ist die externe Teilung mit diesem Ausgleichswert durchzuführen. Allerdings hat das Familiengericht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes keine Be- fugnis, ohne eine entsprechende Ausübung des Wahlrechts durch die aus- gleichsberechtigte Person die externe Teilung über die gesetzliche Rentenversi- cherung durchzuführen (vgl. Borth FamRZ 2020, 1053, 1058). Wird die gesetzli- che Rentenversicherung nicht als Zielversorgung gewählt, ist das Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entweder bei einem anderen von der ausgleichsbe- rechtigten Person ausgewählten Zielversorgungsträger oder bei Nichtausübung des Wahlrechts in der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) zu begründen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2020, 1634, 1635). Das Gericht hat mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die ex- terne Teilung zuvor durch seine Verfahrensgestaltung, insbesondere durch die Erteilung von Hinweisen darauf hinzuwirken, dass der ausgleichsberechtigen 39 - 22 - Person eine sachgerechte Ausübung - gegebenenfalls auch eine Neuausübung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2019 - XII ZB 437/18 - FamRZ 2019, 1775 Rn. 20) - ihres Wahlrechts ermöglicht wird. (3) Für eine Prognose der in der gesetzlichen Rentenversicherung zu er- wartenden Rente muss zunächst die Anzahl der Entgeltpunkte festgestellt wer- den, welche die ausgleichsberechtigte Person bei einer externen Teilung erwer- ben könnte. Dazu wird der als Ausgleichswert festzusetzende Kapitalbetrag - ge- gebenenfalls einschließlich kapitalisierter Zinsen - mit dem gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI oder § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI maßgebenden Umrechnungsfak- tor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Versorgungsausgleich vervielfältigt. Die sich daraus ergebende Anzahl an Entgeltpunkten ist mit dem aktuellen Ren- tenwert (§ 68 SGB VI) zu multiplizieren, wobei eine Prognose erforderlich ist, wel- che Höhe der aktuelle Rentenwert in dem Jahr haben wird, in dem die ausgleichs- berechtigte Person eine Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann. Dafür können insbesondere die im jährlichen Rentenversiche- rungsbericht der Bundesregierung enthaltenen Prognosen zur Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in den kommenden fünfzehn Jahren verwertet werden. (4) Können zugunsten der ausgleichsberechtigten Person keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr begründet werden, weil ihr bereits eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt worden ist (§ 14 Abs. 5 VersAusglG iVm § 187 Abs. 4 SGB VI), bietet sich regelmäßig die Heranziehung der Versor- gungsausgleichskasse als Zielversorgung an. Für die Berechnung der dort zu erwartenden Versorgung kann auf den Online-Rechner der Versorgungsaus- gleichskasse zurückgegriffen werden, der Angaben zur Garantierente als auch Angaben zur möglichen Gesamtrente unter Berücksichtigung von Überschuss- beteiligungen enthält. 40 41 - 23 - bb) Das Familiengericht hat ferner zu ermitteln, welche Versorgung die ausgleichsberechtigte Person mit ihren biometrischen Daten im Falle einer fikti- ven internen Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im System der Quellversorgung unter Berücksichtigung fiktiver Teilungskosten (vgl. dazu zu- letzt Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 284/19 - zur Veröffentli- chung bestimmt) zu erwarten hätte. Insoweit wird das Familiengericht eine - ge- gebenenfalls ergänzende - Auskunft des Trägers der Quellversorgung einzuho- len haben. (1) Eine darauf gerichtete verfahrensrechtliche Auskunftsverpflichtung der Versorgungsträger sieht das geltende Recht allerdings nicht vor. Nach § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG muss der Versorgungsträger die „nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte“ mitteilen. Dies betrifft nach § 5 Abs. 1 VersAusglG zunächst die Mitteilung des Ehezeitanteils des An- rechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugs- größe, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Ein betrieblicher Versorgungsträger, der sein Wahlrecht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG dahingehend ausgeübt hat, einen Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG zu teilen, erfüllt seine Auskunftspflicht vollständig durch die Mitteilung eines Kapitalwerts. Er ist darüber hinaus gesetzlich nicht verpflich- tet, zusätzlich einen Rentenbetrag mitzuteilen, und zwar auch dann nicht, wenn das Anrecht des Ausgleichspflichtigen als solches eine Rentenzusage ist (vgl. Hufer/Karst BetrAV 2020, 376, 379). Nichts anderes ergibt sich aus der Ver- pflichtung des Versorgungsträgers, dem Familiengericht gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG zu unterbreiten. Teilt der Versorgungsträger 42 43 44 - 24 - bereits einen Kapitalwert als Ausgleichswert mit, verlangt das Gesetz nicht zu- sätzlich den Vorschlag eines „korrespondierenden Rentenwerts“ (vgl. Hufer/Karst BetrAV 2020, 376, 379). Schließlich lässt sich auch aus den zusätzlichen Ver- pflichtungen des Versorgungsträgers, eine übersichtliche und nachvollziehbare Berechnung von Ehezeitanteil, Ausgleichswert und gegebenenfalls korrespon- dierendem Kapitalwert vorzunehmen (§ 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG) und die Ein- zelheiten der Wertermittlung auf Aufforderung des Gerichts oder auf Antrag eines Beteiligten zu erläutern (§ 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG), nicht herleiten, dass der Versorgungsträger dazu gehalten wäre, fiktive Berechnungen für eine von ihm überhaupt nicht erstrebte Ausgleichsform vorzunehmen und die entsprechende Berechnung darzulegen (vgl. OLG Frankfurt BetrAV 2014, 197). (2) Allerdings sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG gegeben. (a) Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachver- halte gegeben sein, d.h. der entscheidungsrelevante Sachverhalt muss in recht- licher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interes- senabwägung - bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift - zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20 - WuM 2021, 411 Rn. 27 mwN und Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 26 mwN). Beide Voraus- setzungen liegen vor. (b) Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs konnte nicht voraussehen, welche Anforderungen das Bundesverfassungsgericht mit 45 46 47 - 25 - seinem Urteil vom 26. Mai 2020 an eine verfassungskonforme Rechtsanwen- dung bei der externen Teilung stellen würde. Er konnte deshalb auch nicht in den Blick nehmen, dass es im familiengerichtlichen Verfahren der Aufklärung bedür- fen würde, welche Versorgungsleistungen die ausgleichsberechtigte Person im Falle einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwarten hätte. Wäre ihm dies bewusst gewesen, hätte es der Gesetzgeber entweder da- bei bewenden lassen können, dass das Familiengericht im Rahmen seiner Amts- aufklärungspflicht (§ 26 FamFG) gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe die Höhe der zu erwartenden (fiktiven) Versorgung ermittelt oder er hätte den Quell- versorgungsträger insoweit zu einer ergänzenden Auskunftserteilung verpflichten können. Es ist sicher anzunehmen, dass der Gesetzgeber den letztgenannten Weg beschritten hätte. Zum einen dient die externe Teilung in erster Linie den Interessen der Quellversorgungsträger, die im Übrigen schon aufgrund ihrer Sachnähe die begehrte Auskunft über die Höhe einer fiktiven Versorgung ohne weiteres erteilen können. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Verpflich- tung zur Mitteilung eines Vorschlags für den korrespondierenden Kapitalwert (§ 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG iVm § 5 Abs. 3 VersAusglG) schon im geltenden Recht zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht fremd ist, den Versorgungsträger zur Erteilung zusätzlicher Auskünfte zu verpflichten, die nicht unmittelbar mit der Anrechtsteilung in Zusammenhang stehen. d) Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen hat das Fa- miliengericht durch einen Vergleich der Versorgungsleistungen von Zielversor- gung (bei externer Teilung) und Quellversorgung (bei fiktiver interner Teilung) zu beurteilen, ob die externe Teilung unter Berücksichtigung eines Toleranzrah- mens von 10 % mit dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Aus- gleichswert verfassungskonform durchgeführt werden kann. 48 - 26 - aa) Ein Vergleich auf der Grundlage der Rentenbeträge, die der Aus- gleichsberechtigte im Zeitpunkt des Versorgungsfalls von der Zielversorgung ei- nerseits und von der Quellversorgung andererseits zu erwarten hätte, ist aller- dings nur in eingeschränktem Umfang möglich (vgl. auch Braun/Siede FamRB 2021, 160, 164). Unter der Voraussetzung, dass sich die beiden Renten - bei gleichem Renteneintrittsalter und gleicher lebenslanger Rentendauer - zumin- dest in Bezug auf Leistungsspektrum und Leistungsdynamik in groben Zügen entsprechen, kann ein Vergleich auf der Basis von Rentenbeträgen eine Evidenz- kontrolle dahingehend ermöglichen, dass die externe Teilung offensichtlich nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt. Das ist dann der Fall, wenn der No- minalwert der in der externen Zielversorgung zu erwartenden Rente bei einem mindestens gleichwertigen Leistungsspektrum und mindestens gleichwertiger Leistungsdynamik den Nominalwert der fiktiven Betriebsrente in der Quellversor- gung erreicht oder diesen sogar übersteigt, mithin Transfergewinne zu erwarten sind. Um insoweit eine zumindest annähernde Vergleichbarkeit der nominalen Rentenbeträge herzustellen, sollten sich die von dem Quellversorgungsträger zu erteilende Auskünfte zur Höhe der fiktiven Betriebsrente möglichst nahe an dem Leistungsspektrum der zum Vergleich herangezogenen externen Zielversorgung gesetzliche Rentenversicherung (Altersrente, Invaliditäts- und Hinterbliebenen- versorgung) oder Versorgungsausgleichskasse (Altersrente) orientieren, auch wenn beispielsweise der Quellversorgungsträger nach seiner Teilungsordnung bei einer tatsächlichen internen Teilung von den Beschränkungsmöglichkeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG Gebrauch machen würde. Bei der gesetzli- chen Rentenversicherung als externer Zielversorgung wird insbesondere zu be- rücksichtigen sein, dass der Ausgleichsberechtigte zu dem Zeitpunkt, an dem ihm im Falle einer fiktiven internen Teilung eine ungekürzte Betriebsrente gezahlt 49 50 - 27 - werden würde, häufig eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversi- cherung nur mit rentenmindernden Abschlägen beim Zugangsfaktor beziehen kann (für die Rentenart der Rente für langjährig Versicherte vgl. §§ 36 Satz 2, 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI iVm § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI). bb) Ist die Verfassungsmäßigkeit der externen Teilung nicht in der vorbe- schriebenen Weise offenkundig, wird die Frage, ob und in welcher Höhe eine externe Teilung zu verfassungswidrigen Transferverlusten führt und wie diese gegebenenfalls durch einen Zuschlag zum Ausgleichswert auszugleichen sind, häufig sachgerecht nur anhand eines - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe vorzunehmenden - Barwertvergleichs auf der Basis gleicher Rechnungsgrundla- gen - Biometrie und Rechnungszins - beurteilt werden können, bei dem der Bar- wert des fiktiven internen Anrechts (der dem Ausgleichswert in der Regel ent- sprechen wird) dem Barwert des mit dem Ausgleichswert in der Zielversorgung zu finanzierenden Anrechts gegenübergestellt wird (vgl. Fachausschuss Alters- versorgung der Deutschen Aktuarvereinigung „Aktuarielle Vorschläge zur Umset- zung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung in der Pra- xis“, S. 11 ff., veröffentlicht auf www.aktuar.de). (1) Ergibt ein Vergleich der nominalen Rentenbeträge, dass die in der ex- ternen Zielversorgung zu erwartende Rente mehr als 10 % hinter der fiktiven Be- triebsrente aus der Quellversorgung zurückbleiben würde, muss dies nicht zwin- gend bedeuten, dass die externe Teilung zu einem verfassungswidrigen Ergeb- nis führen wird (vgl. Braun/Siede FamRB 2021, 160, 164). Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Zielversorgung gegenüber der Quellversorgung über wert- bildende Vorzüge - z.B. bessere Leistungen, höhere Leistungsdynamik, Kapitali- sierungsrechte, höherer Insolvenzschutz, Gewährung von Zuschüssen zur Kran- ken- und Pflegeversicherung (vgl. Borth FamRZ 2020, 1053, 1059) - verfügt (vgl. 51 52 - 28 - auch BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 76), die nur mit einem Barwertvergleich sachgerecht abgebildet werden könne. (2) Lässt sich das Entstehen von Transferverlusten auf der Grundlage ei- nes überschlägigen Rentenvergleichs nicht ausschließen, ist es weder erforder- lich noch zweckmäßig, einen neuen Ausgleichswert auf der Grundlage eines ab- weichenden Abzinsungsfaktors bei der Barwertermittlung zu bestimmen (vgl. auch Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung „Aktu- arielle Vorschläge zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur externen Teilung in der Praxis“, S. 14, veröffentlicht auf www.aktuar.de). Die Neubestimmung des Barwerts auf der Grundlage eines herabgesetzten Diskon- tierungszinssatzes erzeugt zwar einen höheren Kapitalbetrag, der für die Einzah- lung in das System der Zielversorgung zur Verfügung steht; zur Lösung des grundlegenden Problems, die zu erwartenden Versorgungsleistungen aus der Zielversorgung und aus der Quellversorgung zur Ermittlung von Transferverlus- ten trotz unterschiedlicher wertbildender Faktoren miteinander vergleichbar ma- chen zu müssen, können geänderte Rechnungsgrundlagen bei der Ermittlung des Barwerts des zu teilenden Anrechts nichts beitragen. Die rechnerischen Grundlagen für eine verfassungskonforme externe Teilung können bei einer bloß überschlägigen Berechnung auch dadurch geschaffen werden, dass das Famili- engericht zunächst den „Einkaufspreis“ für den Erwerb eines Rentenanrechts er- mittelt, der dem Ausgleichsberechtigten in der Zielversorgung ein Versorgungs- niveau in Höhe von 90-100 % der fiktiven betrieblichen Rentenleistungen bietet, und anschließend die - als Zuschlag zum Ausgleichswert festzusetzende - Diffe- renz zu dem vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Kapitalbetrag bildet. Unter den bereits beschriebenen Voraussetzungen, dass sich die fiktive Betriebs- rente und die Rente aus der externen Zielversorgung bei gleichem Rentenein- trittsalter und gleicher Rentenlaufzeit in Bezug in Leistungsspektrum und Leis- 53 - 29 - tungsdynamik zumindest in groben Zügen entsprechen, dürfte eine solche pau- schalierende Vorgehensweise aus Praktikabilitätsgründen rechtlich nicht zu be- anstanden sein, solange nicht einer der Beteiligten konkret geltend macht, dass hierdurch besondere wertbildende Faktoren von Quellversorgung oder Zielver- sorgung nicht ausreichend abgebildet werden und deshalb eine versicherungs- mathematische Barwertermittlung geboten ist (vgl. zu § 47 Abs. 6 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - FamRZ 2017, 1303 Rn. 37 und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34 mwN). (3) Ein Barwertvergleich ist darüber hinaus von vornherein geboten, wenn das zu teilende Versorgungsanrecht nicht auf eine lebenslange Rentenzahlung ausgerichtet ist. e) Es wird rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn das Gericht für die Beurteilung der Frage, ob die vom Versorgungsträger angestrebte externe Tei- lung mit dem von ihm vorgeschlagenen Ausgleichswert verfassungswidrige Transferverluste erwarten lässt, geeignete Hilfsmittel, insbesondere Tabellen heranzieht, die einen Renten- oder Barwertvergleich auf der Basis pauschalie- render Bewertungsannahmen abbilden. Derzeit wird in der Regel davon ausge- gangen werden können, dass jedenfalls die Bestimmung des Ausgleichswerts mit einem 3,00 % nicht übersteigenden Rechnungszins bei einer externen Tei- lung in die gesetzliche Rentenversicherung keine verfassungsrechtlich bedenkli- chen Transferverluste erwarten lässt, ohne dass es dabei auf Alter und Ge- schlecht der ausgleichsberechtigten Person ankäme (vgl. Braun/Siede FamRB 2021, 160, 166 f.; Fachausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarverei- nigung „Aktuarielle Vorschläge zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfas- sungsgerichts zur externen Teilung in der Praxis“, S. 16 ff., veröffentlicht auf www.aktuar.de). 54 55 - 30 - f) Setzt das Familiengericht zur Vermeidung von verfassungswidrigen Transferverlusten einen Zuschlag zum Ausgleichswert fest, ist dieser Zuschlag in der Beschlussfassung gesondert auszuweisen und als solcher zu bezeichnen, um damit für die spätere Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung bei der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen klarzustellen, dass mit diesem Betrag nicht die ausgleichspflichtige Person belastet werden kann, son- dern dieser allein von dem Versorgungsträger als Aufpreis für die von ihm er- strebte externe Teilung zu tragen ist. Vor einer solchen Entscheidung ist dem Versorgungsträger Gelegenheit zu geben, von seinem Verlangen nach externer Teilung Abstand zu nehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 91). 4. Den dargelegten Anforderungen, die nach der Entscheidung des Bun- desverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 an eine verfassungskonforme Rechts- anwendung bei der externen Teilung in den Fällen des § 17 VersAusglG zu stel- len sind, konnte das Beschwerdegericht, dessen Beschluss vor dieser Entschei- dung ergangen ist, noch nicht Rechnung tragen. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entschei- dung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren sind noch die folgenden Hinweise veranlasst: a) Zurecht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat das Beschwerderecht erkannt, dass es für die Einhaltung des Grenzwerts nach § 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwart- schaften ankommt. Das gilt auch dann, wenn mehrere Anrechte beim gleichen Versorgungsträger bestehen, sofern diese aufgrund ihrer strukturellen Unter- schiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbe- schluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - FamRZ 2016, 1435 Rn. 12 ff.). We- der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 2020 noch der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung 56 57 58 59 - 31 - des Versorgungsausgleichsrechts (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG-E; BT-Drucks. 19/26838 S. 12 f.) geben dem Senat derzeit Veranlassung, auf der Grundlage des (noch) geltenden Rechts von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. b) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwer- degericht den von der Lufthansa AG zur Diskontierung herangezogenen Abzin- sungsfaktor nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 6 % gebilligt hat. Da die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz bei Ehezeitende am 30. Juni 2003 in der Praxis den steuerrechtlichen Vorgaben folgte, handelte es sich seinerzeit um einen anrechtsspezifischen Zins für rückstellungsfinan- zierte Versorgungen, der zu einer bilanziell aufwandsneutralen Teilung führt und jedenfalls mit Bezug auf den Stichtag am 30. Juni 2003 auch als nicht vollständig realitätsfremd anzusehen war (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 156, 64, 67 f. = FamRZ 2003, 1639, 1640 zu dem der seinerzeit geltenden Barwertverordnung zugrundeliegenden Rechnungszinsfuß von 5,5 %). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 11. Mai 2016 (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - FamRZ 2016, 1247 Rn. 22 ff.) nichts anderes. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung den der Lufthansa AG zur Diskontierung einer Betriebsrente verwendeten statischen Rechnungszins von 6 % als überhöht beanstandet. Diesem Sachverhalt lag je- doch ein Ehezeitende am 30. November 2009 zugrunde, mithin ein Stichtag nach der Änderung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften durch das Bilanz- modernisierungsgesetz (BGBl. I S. 1102), nach dessen Inkrafttreten am 25. Mai 2009 der steuerliche Rechnungszins nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG auch nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht mehr als Abzinsungsfaktor im Versor- gungsausgleich verwendet werden sollte (vgl. Stellungnahme des Rechtsaus- schusses des Bundestags BT-Drucks. 16/11903 S. 56; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - FamRZ 2016, 1247 Rn. 29). 60 - 32 - c) Das Beschwerdegericht hat sich in den Beschlussformeln auf eine einfache Verzinsung des als Ausgleichswert festgesetzten Kapitalbetrags mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins von 6 % beschränkt. Liegt allerdings - wie es unter den hier obwaltenden Umständen der Fall ist - zwi- schen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versor- gungsausgleich ein besonders langer Zeitraum, wird das Gericht die Aufzinsung unter Einschluss von Zinseszinsen auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret zu berechnen haben (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 36). Der sich aus der Aufzinsung ergebende Endbetrag als Kapitalwert, den das Gericht gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 220 Abs. 1 FamFG zur Zahlung an den Zielversorgungsträger aufzugeben hat, ist auch im Rahmen des nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen- den Vergleichs zwischen den Versorgungsleistungen von Zielversorgung und Quellversorgung für die Beurteilung maßgeblich, welches Anrecht mit dem Aus- gleichswert einschließlich Verzinsung in der Zielversorgung erworben werden kann. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 25.09.2013 - 4 F 865/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.04.2016 - 7 UF 323/13 - 61