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Beschluss

5 StR 152/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei innerer Widersprüchlichkeit der Feststellungen zur Tötungsabsicht ist die Verurteilung wegen Mordes aufzuheben. • Verdeckungsabsicht nach § 211 Abs. 2 StGB kann auch bei bedingtem Vorsatz in Betracht kommen, erfordert aber nachvollziehbare Feststellungen zur Annahme, der Tote habe keine Straftataufdeckung zu befürchten. • Bei Vorliegen schwerer Rechtsfehler in der subjektiven Tatseite sind Nebenfolgen wie Gesamtfreiheitsstrafe und Maßregelausspruch ebenfalls aufzuheben. • Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie nicht widersprechen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Mordverurteilung wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Tötungsabsicht • Bei innerer Widersprüchlichkeit der Feststellungen zur Tötungsabsicht ist die Verurteilung wegen Mordes aufzuheben. • Verdeckungsabsicht nach § 211 Abs. 2 StGB kann auch bei bedingtem Vorsatz in Betracht kommen, erfordert aber nachvollziehbare Feststellungen zur Annahme, der Tote habe keine Straftataufdeckung zu befürchten. • Bei Vorliegen schwerer Rechtsfehler in der subjektiven Tatseite sind Nebenfolgen wie Gesamtfreiheitsstrafe und Maßregelausspruch ebenfalls aufzuheben. • Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie nicht widersprechen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) wegen Mordes und Störung der Totenruhe verurteilt; außerdem ordnete das Gericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Angeklagte hatte einen fast 20 kg schweren Tresor in Richtung des Kopfes des Opfers geworfen; das Opfer starb. Das Landgericht wertete die Tat unter anderem als Verdeckungsmord und nahm zugleich nur bedingten Tötungsvorsatz an. Als Motiv ergibt sich nach den Feststellungen, dass der Angeklagte verhindern wollte, dass der Geschädigte wegen einer vorausgegangenen Körperverletzung der Mitangeklagten Strafanzeige erstatte. Der Angeklagte war erheblich alkoholisiert und es liegen Hinweise auf eine hirnorganische Persönlichkeitsstörung vor. Die äußeren Feststellungen zum Tatablauf werden vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet. • Das Revisionsgericht hält die Annahme nur bedingten Tötungsvorsatzes zugleich mit der Annahme einer Verdeckungsabsicht für nicht mit den getroffenen Feststellungen vereinbar; die Begründung des Landgerichts trägt nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte andere Mittel als Tötung zur Verhinderung einer Anzeige hätte erkennen und erwarten können. • Die eigenen glaubhaften Angaben des Angeklagten zu seiner Motivation — er habe die Tötung zur Verhinderung einer Anzeige vorgenommen — widersprechen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, die lediglich bedingten Vorsatz annimmt; dies beeinträchtigt die subjektive Tatseite und macht die Mordverurteilung rechtsfehlerhaft. • Die festgestellte hirnorganische Persönlichkeitsstörung und die erhebliche Alkoholisierung sprechen gegen die Annahme, der Angeklagte habe in der konkreten Situation differenzierte Überlegungen über alternative Möglichkeiten zur Verhinderung einer Anzeige angestellt; das Landgericht hat dies nicht ausreichend begründet. • Gleichzeitig hält der Senat es für möglich, dass aufgrund des gezielten Wurfes des schweren Tresors und des beschriebenen Motivs ein direkter Tötungsvorsatz in Verbindung mit Verdeckungsabsicht festgestellt werden könnte; eine erneute Verhandlung und Entscheidung sind daher erforderlich. • Wegen der Rechtsfehler in der subjektiven Tatseite ist die Verurteilung wegen Mordes aufzuheben; daraus folgen Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe, des Gesamtstrafenausspruchs und der Maßregelentscheidung. Die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe bleibt bestehen. • Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, die Unterbringung nach § 63 StGB sowie die Ausführungen zur Gefährlichkeit und den Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Angeklagten sorgfältiger zu begründen. Die Revision des Angeklagten ist insoweit erfolgreich, als die Verurteilung wegen Mordes aufgehoben wird; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. Hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregelentscheidung ist ebenfalls aufzuheben; die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe und der insoweit getroffene Einzelstrafenausspruch bleiben bestehen. Bei der neuen Verhandlung ist insbesondere die Frage des Vorsatzes und der Verdeckungsabsicht sowie die Begründung der Unterbringung nach § 63 StGB und der Gefährlichkeit des Angeklagten sorgfältig darzustellen.