Die Angeklagte Q. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort und mit vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Fahrerlaubnis der Angeklagten Q. wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte T. wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten T. vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre Auslagen und die Auslagen des Nebenklägers. - Angeklagte Q. : §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 229, 315c Abs. 1 Nr. 1a), 2d), Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG – - Angeklagter T. : §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52, 53, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG – Gründe I. 1.) Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31 Jahre alte Angeklagte Q. wurde am 00.00.1992 in W. geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie wuchs gemeinsam mit ihren zwei Schwestern im elterlichen Haushalt in W. auf. Das Aufwachsen der Angeklagten war geprägt von gewalttätigen Übergriffen ihres zum vermehrten Alkoholkonsum neigenden Vaters auf die Mutter und später auch auf die Angeklagte selbst. Die Eltern trennten sich, als die Angeklagte sechs Jahre alt war. Nachdem die Angeklagte zunächst bei der Mutter verblieben war, zog sie im Alter von zehn Jahren angesichts des Alkoholkonsums der Mutter gemeinsam mit ihren Schwestern zum Vater, wo er seine gegen die Angeklagte verübte Gewalt fortsetzte und intensivierte. Im Alter von 14 Jahren zog die Angeklagte wieder zur Mutter, wo sie jedoch in der Folge auch nicht dauerhaft verblieb, sondern wieder zurück zu ihrem Vater zog. Die Angeklagte besuchte zunächst die Realschule und wechselte wegen der unsteten Aufwuchsbedingungen zunächst auf die Hauptschule, dann auf die Volkshochschule, wo sie ihren Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse machte. Sie arbeitete zunächst ein Jahr lang als Produktionshelferin. Seit Oktober 2019 ist die Angeklagte als Reinigungskraft in einem Hotel tätig. Im Alter von 17 Jahren lernte sie den Angeklagten T. kennen und beide gingen eine Beziehung ein. Die Angeklagte zog zu dem zu dieser Zeit noch bei seinen Eltern wohnhaften Angeklagten T. . Auch die Beziehung zu dem Angeklagten T. ist von gewalttätigen Übergriffen durch ihn geprägt. Aus der Beziehung der beiden ging eine im Jahre 2014 geborene Tochter und ein im Jahr 2017 geborener Sohn hervor. Der Angeklagte T. betrog die Angeklagte Q. in der Vergangenheit wiederholt mit anderen Frauen und Männern. Etwaige Trennungsabsichten setzte die Angeklagte Q. bislang nicht um. Die Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol. Marihuana und Amphetamin konsumiert sie ebenfalls gelegentlich am Wochenende. Die Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten. Sie wurde in hiesiger Sache am 17.02.2023 vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 18.02.2023 (622 Gs 263/23) bis zu dessen Außervollzugsetzung am 10.03.2023 in Untersuchungshaft in der JVA 00.. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss der Kammer vom 26.10.2023 aufgehoben. 2.) Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33 Jahre alte Angeklagte T. wurde am 00.00.1990 in W. geboren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er wuchs gemeinsam mit seinem neun Jahre jüngeren Bruder im Haushalt seiner Mutter auf, da die Eltern sich bereits kurz nach seiner Geburt getrennt hatten. Zu seinem Vater hat der Angeklagte kaum Kontakt. Während des Besuches der Hauptschule in W. geriet der Angeklagte wiederholt in Konflikte mit dem Lehrpersonal, in deren Folge es zu wiederholten Klassenwechseln kam. Schließlich wurde er nach der 7. Klasse von der Hauptschule in W. verwiesen und fortan auf der Hauptschule in P. beschult. Nach einem erneuten Rückwechsel zur Hauptschule in W. besuchte er schließlich die Hauptschule in X., welche er nach der 9. Klasse mit einem Abgangszeugnis verließ. Nach einer einjährigen Maßnahme des Jobcenters nahm der Angeklagte eine Ausbildung zum Dachdecker auf. Angesichts auftretender schulischer Probleme brach er die Ausbildung jedoch nach zwei Jahren ab. Er arbeitete fortan gelegentlich als Bauhelfer, im Landschaftsbau oder als Staplerfahrer. Zuletzt war er als Hochbauhelfer beschäftigt, gab diese Tätigkeit jedoch vor zwei Jahren auf und bezieht seitdem Bürgergeld. Seit dem 22.05.2023 ist er im Umfang von 14 Stunden pro Monat als Bauaufsicht tätig. Der Angeklagte trinkt gelegentlich Alkohol. Er begann im Alter von 16/17 Jahren mit dem Konsum von Marihuana und Amphetamin. In den letzten Jahren konsumierte er Marihuana etwa alle 2-3 Tage und Amphetamin alle paar Tage im Umfang von 1-2 Gramm. Seit dem hiesigen Tatgeschehen in Fall 4 stellte er den Konsum von Amphetamin ein. Der Angeklagte ist in strafrechtlicher Hinsicht bislang wie folgt in Erscheinung getreten: a.) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 04.10.2018 (36 Cs – 102 Js 1266/18 – 320/18), rechtskräftig seit dem 23.10.2018, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 20 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der Strafbefehl enthält die folgenden Feststellungen: „ Zwischen dem 14.12.2017 und dem 14.03.2018 erwarb der Angeklagte in mindestens 20 Fällen jeweils mindestens 2g Marihuana zu einem Preis von 10 Euro pro Gramm von dem gesondert verfolgten V. G. aus W., indem er sich mit diesem nach telefonischer Vereinbarung im Bereich der Holzhütte am Sportplatz in der sogenannten Siedlung CT. traf, wo dann jeweils der Austausch der Betäubungsmittel gegen Bargeld erfolgte .“ b.) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 27.01.2020 (30a Cs – 105 Js 104/20 – 25/20), rechtskräftig seit dem 14.02.2020, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der Strafbefehl enthält die folgenden Feststellungen: „ Am 01.11.2018 befuhr der Angeklagte gegen 19:20 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW – Kennzeichen N01 – die NQ.-straße in W., obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war .“ c.) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 15.12.2020 (30a Cs – 302 Js 616/20 – 263/20), rechtskräftig seit dem 05.01.2021, wurde der Angeklagte wegen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der Strafbefehl enthält die folgenden Feststellungen: „ Am 13.05.2020 übermittelte der Angeklagte als Inhaber des angemeldeten Einzelunternehmens „LV., GG.“ mit Geschäftsanschrift VM.-straße 3 in W. um 12:11 Uhr den von ihm online ausgefüllten Antrag auf „NRW-Soforthilfe 2020“ mit der Registrierungs-Nr. N03 an die Bezirksregierung CZZ. in Höhe von 9.000,00 Euro, wobei er bewusst über subventionserhebliche Tatsachen iSv Ziffer 1.1, 6.2 und 6.8 des Antrags unrichtige Angaben machte., Nach Ziffer 1.1 des Antrages sind antragsberechtigt: Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe mit bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen UH. angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 31.12.2019 am Markt angeboten haben. Nicht gefördert werden Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gem. Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) waren. Obwohl ihm bekannt war, dass er nicht in der Lage war, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen und er somit zahlungsunfähig war, versicherte er in seinem Antrag unter Ziffer 6.2 bewusst wahrheitswidrig, dass die in Nr. 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat sowie unter Ziffer 6.8 erklärte er der Wahrheit zuwider, dass es sich bei seinem Unternehmen am Stichtag 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) handelte. Bereits am 05.06.2019 gab der Angeklagte gegenüber der zuständigen Obergerichtsvollzieherin die Vermögensauskunft ab, da er weder über ausreichende Barmittel noch Kontoguthaben verfügte. Im Zeitraum vom 29.11.2019 bis zum 03.02.2020 bestanden im Einzelnen vielmehr folgende fällige Forderungen, die zu Kontopfändungen führten und nicht bedient werden konnten: Pfändungsbeginn Gläubiger Betrag in Euro 29.11.2019 GZ. 1.613,33 29.11.2019 UH. U.-Kreis 657,76 29.11.2019 OG. 348,70 29.11.2019 GZ. 2.734,64 29.11.2019 FK. 747,73 29.11.2019 UH. U.-Kreis 5.357,79 29.11.2019 UH. U.-Kreis 700,26 07.01.2020 PR. 4.346,00 31.01.2020 UH. U.-Kreis 1.473,26 03.02.2020 PR. 606,00 Da allein diese Forderungen insgesamt 18.585,47 Euro betragen und liquide Mittel nicht zur Verfügung standen, beträgt die Liquiditätslücke weit mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten. Die aufgrund Bescheides der Bezirksregierung CZZ. auf dem Privatkonto des Angeklagten mit der IBAN N04 bei der Deutschen Post am 15.05.2020 eingegangene Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro mit dem Verwendungszweck „Corona-Soforthilfe N05 JI., Corona Bezreg CZZ.“ erfolgte daher zu Unrecht.“ d.) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts HI. vom 04.11.2021 (3 Cs – 105 Js 1635/21 – 260/21), rechtskräftig seit dem 24.11.2021, wurde der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Der Strafbefehl enthält die folgenden Feststellungen: „ Am 01.10.2021 befuhr der Angeklagte gegen 08:20 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW – Kennzeichen SV.-VX. N06 – die GQ.-straße, obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war .“ Der Angeklagte wurde in hiesiger Sache am 23.02.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts U. vom 23.02.2023 (622 Gs 290/23) festgenommen und am selben Tag vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Der Haftbefehl wurde durch Beschluss der Kammer vom 26.10.2023 aufgehoben. II. Hinsichtlich der den Angeklagten zur Last gelegten Taten hat die Kammer Folgendes festgestellt: Fall 1 Am 08.12.2022 fuhr der Angeklagte T. mit dem Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen SV.-BJ. N07 von seiner Wohnanschrift WG.-straße N08 in W. um 20:14 Uhr über die AG.-straße zu dem etwa 2 Kilometer entfernten Supermarkt „LN.“, um einzukaufen. Dabei wusste er, dass er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B war, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Fall 2 Am 19.01.2023 fuhr der Angeklagte T. mit dem Pkw Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen SV.-BJ. N07 von seiner Wohnanschrift WG.-straße N08 in W. um 18:34 Uhr über die VW.-straße zu der etwa 1,5 Kilometer entfernten Tankstelle. Dabei wusste er, dass er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B war, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Fall 3 Nachdem die Angeklagten Q. und T. den Abend des 11.02.2023 zunächst zu Hause verbracht und die Angeklagte Q. dort Marihuana konsumiert hatte, kamen sie dahin überein, angesichts des für sie kinderfreien Wochenendes die Nacht noch in der Diskothek „MC.“ in der U. Innenstadt zu verbringen. Sie begaben sich daher am 12.02.2023 gegen 02:00 Uhr mit dem am 26.02.2003 erstzugelassenen Fahrzeug Ford Fiesta mit einem Automatikgetriebe und dem amtlichen Kennzeichen SV.-BJ. N07, dessen Halterin die Angeklagte Q. ist, auf den Weg in die U. Innenstadt, wobei die Angeklagte Q. das Fahrzeug führte. Dort parkten sie das Fahrzeug in der Nähe des „MC.“ und konsumierten beide im Fahrzeug Amphetamin. Sie begaben sich sodann in den Club, wo die Angeklagte Q. 5-6 Flaschen „Salitos“ trank. Nachdem der Angeklagte T. mit einer Frau geflirtet hatte, gerieten die beiden auch angesichts des Umstandes, dass dieser die Angeklagte Q. bereits mehrfach betrogen hatte, in Streit. Darüber fasste die Angeklagte Q. entgegen des ursprünglichen Vorhabens, mit dem Bus oder dem Taxi nach Hause zu fahren, den Entschluss, nunmehr doch mit dem Auto zu ihrer etwa 20 Kilometer entfernten Wohnanschrift nach W. zu fahren. Sie verließ daher das „MC.“ und begab sich zu dem Fahrzeug. Der Angeklagte T. folgte ihr und beide stritten sich auf dem Parkplatz erneut. Die Angeklagte Q. setzte sich sodann gegen 05:30 Uhr auf den Fahrersitz des Fahrzeuges, obwohl ihr angesichts ihrer Alkoholisierung mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,66 Promille und des vorangegangenen Konsums von Amphetamin im weiterhin mittleren pharmakologisch wirksamen Bereich bewusst war, dass sie zum Führen des Fahrzeuges nicht in der Lage war, was sie – ebenso wie die ihr bewusste Gefährlichkeit einer durch sie vollzogenen Autofahrt – billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte T. setzte sich auf den Beifahrersitz und die Angeklagte Q. steuerte das Fahrzeug aus der U. Innenstadt hinaus, wo sie auf die stadtauswärts führende KT.-straße abbog. Das spätere Unfallopfer, der 26-jährige Nebenkläger L. S., hatte den Abend des 11.02.2023 bzw. die Nacht auf den 12.02.2023 auf einer privaten Feier ebenfalls in der U. Innenstadt verbracht. Der Nebenkläger hatte an diesem Abend in erheblichem Umfang Alkohol getrunken, so dass er angesichts seines dadurch bedingten aggressiven Auftretens die Feier gegen 03:00 Uhr verlassen musste. U.a. die mit dem Nebenkläger befreundeten Zeugen EP. und HN. brachten diesen zum EM.-straße, da er dort um 03:33 Uhr in den Bus steigen sollte, der ihn nach Hause bringt. Auf dem Weg dorthin musste der Nebenkläger von den Zeugen gestützt werden, da er aufgrund seines erheblich alkoholisierten Zustandes nicht mehr selbständig laufen konnte. Da der Nebenkläger diesen Bus verpasste, gingen die Zeugen zur Vermeidung einer längeren untätigen Wartezeit auf den in den Nachtstunden mit erheblichem zeitlichen Versatz nachfolgenden Bus mit ihm gemeinsam die KT.-straße in der Fahrtrichtung des späteren Busses und damit stadtauswärts weiter. Binnen der nächsten etwa zwei Stunden kam es zu wiederholten Diskussionen und aggressiven, teils handgreiflichen Ausbrüchen des Nebenklägers, welcher sich jedoch jeweils wieder beruhigen ließ. Der Nebenkläger gelangte angesichts des über die Zeitspanne erfolgenden Abbaus des konsumierten Alkohols in einen Zustand, in welchem er wieder selbständig gehen konnte. Nachdem er die Zeugen EP. und HN. gegen 05:30 Uhr aufgefordert hatte, ihn alleine zu lassen, ließen sie ihn zwischen den auf der KT.-straße gelegenen Bushaltestellen „IL.-straße“ und „QF.-straße“ in der Erwartung zurück, dass er dort in den etwa 10 Minuten später abfahrenden Bus steigt und nach Hause fährt. Der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,65 Promille aufweisende Nebenkläger ging sodann die KT.-straße weiter in Richtung der Bushaltestelle „QF.-straße“ . Anstatt jedoch dort auf den Bus zu warten, betrat er – aus nicht näher feststellbaren Gründen – gegen 05:44 Uhr die stadtauswärts führende zweispurige Fahrbahn vom rechten Gehweg aus, um die mit einer - zur Unfallzeit ausgeschalteten - Lichtzeichenanlage versehene Fußgängerfurt zur gegenüberliegenden Straßenseite zu queren. Die KT.-straße ist in diesem Bereich vierspurig und in jeweils zwei ca. ca. 6,5 Meter breite Fahrbahnen pro Fahrtrichtung aufgeteilt. Die Richtungsfahrbahnen sind durch einen Grünstreifen mit Bewuchs und Zaun getrennt. Unmittelbar vor der Fußgängerfurt mündet - in außerstädtischer Fahrtrichtung gesehen - von links die XR.-straße über eine Aussparung des Grünstreifens in die durch Zeichen 306 StVO gekennzeichnete und bevorrechtigte KT.-straße Straße. Etwa 350 Meter vor der Fußgängerfurt beginnt ein annähernd geradliniger Streckenabschnitt der KT.-straße. Die Angeklagte Q. näherte sich diesem Abschnitt der KT.-straße und dem Einmündungsbereich mit der Fußgängerfurt bei trockener Witterungslage und Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h, obwohl die dort innerhalb geschlossener Ortschaften zugelassene Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrug. Dies war der Angeklagten, die sich von dem eigensüchtigen Interesse leiten ließ, möglichst zügig nach Hause zu kommen, bewusst. Infolge der durch den Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum deutlich beeinträchtigten Reaktionsfähigkeit erkannte die Angeklagte Q. den mit einer schwarzen Jacke bekleideten Nebenkläger erst, als dieser die Fußgängerfurt mit einer Bewegungsgeschwindigkeit von etwa 1,0 – 1,5 m/s bereits 4-5 Meter weit passiert hatte. Sie wich daraufhin von der rechten auf die linke Fahrspur aus und erfasste dort ungebremst den Nebenkläger frontal mit der rechten Hälfte der Fahrzeugfront . Dabei hatte sie das Risiko, mit einem sich von rechts nähernden Verkehrsteilnehmer zusammenzustoßen, und die hiermit verbundene Gefahr der Verursachung schwerer und gegebenenfalls tödlicher Verletzungen vorher durchaus erkannt. Doch hatte sie mit Blick darauf, dass angesichts der Nachtzeit auf der KT.-straße wenig Verkehr und insbesondere wenige Fußgänger unterwegs waren, darauf vertraut, dass kein Fußgänger die Straße queren und es deshalb nicht zu einem Unfall kommen würde. Bis dahin hatte die Angeklagte Q. eine Fahrstrecke von etwa drei Kilometern zurückgelegt. Die Angeklagte Q. hätte bei Einhaltung der notwendigen Sorgfalt und aufmerksamer Beobachtung der über 350 Meter gerade verlaufenden KT.-straße den auf der Fahrbahn befindlichen Nebenkläger auch mit der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit bereits aus einem Abstand von 63 Metern sicher erkennen und den Unfall bei einer dann vollzogenen Abwehrbremsung sicher räumlich vermeiden können, weil sie noch vor der Fußgängerfurt und damit vor dem Nebenkläger zum Stillstand gekommen wäre. Bei Einhaltung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h hätte die Angeklagte den Kollisionsort erst etwa 1,6 Sekunden später erreicht und den Unfall ohne Einleitung einer Abwehrbremsung zeitlich vermieden, weil der Nebenkläger dann bereits den von ihr befahrenen rechten Fahrstreifen vollständig passiert gehabt hätte. Dahingegen reagierte die Angeklagte Q. nur noch durch ein reflexhaftes Ausweichen auf die linke Fahrspur erst in dem Moment, als sie den lange zuvor bereits erkennbaren Nebenkläger zu spät wahrnahm. Die Aufmerksamkeit der Angeklagten Q. auf die vor ihr liegende Verkehrssituation mit dem die Fahrbahn querenden Nebenkläger war infolge des Alkohol- und Rauschmittelkonsums derart beeinträchtigt, dass dies zu der verspäteten Wahrnehmung und Reaktion auf das menschliche Hindernis mit der Folge des Zusammenstoßes führte. Auch der Nebenkläger hätte den Unfall vermeiden können, indem er nach der ihm obliegenden Prüfung, ob sich ein – hier konkret von der Angeklagten geführtes - vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nähert, am Fahrbahnrand stehen geblieben und dessen Vorbeifahrt abgewartet hätte. Denn das ordnungsgemäß beleuchtete Fahrzeug der Angeklagten war bereits 15 Sekunden vor dem Unfall sicher wahrnehmbar. Bei aufmerksamer Beobachtung hätte der Nebenkläger auch die hohe Fahrgeschwindigkeit erkennen können mit der Folge, dass er aus Eigensicherungsgründen vor dem Passieren der Fußgängerfurt das Vorbeifahren des Fahrzeugs hätte abwarten müssen. Diesen Verhaltensanforderungen war er angesichts seiner Alkoholisierung nicht gewachsen und entschloss sich gleichwohl zum Betreten der Fahrbahn. Nichts Anderes gilt, wenn er sich überhaupt nicht darüber vergewissert hätte, ob ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug sich nähert. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der Nebenkläger auf die Motorhaube aufgeladen und gegen die Frontscheibe geworfen, von dort aus er weiter empor geschleudert wurde und auf das Autodach prallte. Schließlich fiel der Nebenkläger auf die Fahrbahn und blieb 52 Meter hinter dem Kollisionsort bewusstlos auf dem linken Fahrstreifen liegen. Durch die Kollision wurde der rechte Scheinwerfer des Fahrzeuges herausgerissen, die Motorhaube tief eingedrückt und auf darunterliegende Anbauteile des Motors gedrückt. Dabei wurde insbesondere der Ausgleichsbehälter der hydraulischen Servolenkung abgerissen, der Ansaugkrümmer des Motors wurde beschädigt und das Schließblech wurde verformt. Die gesplitterte Frontscheibe wurde im oberen Bereich in das Fahrzeuginnere gedrückt und das Dach tief eingeformt. Das Fahrzeug war angesichts der Beschädigung des Ansaugkrümmers nur noch eingeschränkt fahrtüchtig, eine Beschleunigung war nicht mehr möglich. Die Bremsen ebenso wie die – allerdings nunmehr äußerst schwergängige - Lenkung funktionierten jedoch weiterhin. Der Nebenkläger erlitt durch die Wucht des Aufpralls folgende, jede für sich genommen bereits akut lebensgefährliche, Verletzungen: - Subdurales Hämatom unterhalb der harten Hirnhaut - Kurzstreckige Aortendissektion Typ B mit gedeckter Aortenruptur - Dissektion der linken Aorta carotis interna mit Gefäßverschluss - Rippenserienfraktur rechts 5.-11. Rippe mit Dislokation der 7. Rippe einhergehend mit einem Pneumothorax - Milzruptur - Hintere Beckenringfraktur der Massa lateralis links - Mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur links Darüber hinaus erlitt der Nebenkläger noch die folgenden weiteren Verletzungen: - Typ III Fraktur des 2. Halswirbelkörpers - Faktur der Dens Basis im Sinne einer Typ III Verletzung - Nicht wesentlich dislozierte Schambeinastfraktur links - Mehrfragmentäre Oberarmfraktur rechts einhergehend mit einem Verschluss der rechten Oberarmarterie - Mehrfragmentäre intraartikuläre Fraktur am linken Kniegelenk - OSG-Fraktur an der Massa medialis und lateralis des rechten Sprunggelenks Der Zeuge AC., welcher das Geschehen als Fußgänger auf der KT.-straße aus einer Entfernung von etwa 50 Meter zufällig beobachtet hatte, begab sich – ohne dass die Angeklagten dies bemerkten - unmittelbar zu dem bewusstlos am Boden liegenden Nebenkläger und setzte um 05:44 Uhr einen Notruf ab. Der Zeuge NH., ein zufällig auf der KT.-straße fahrender Taxifahrer, kam einige Minuten später bei dem Nebenkläger und dem Zeugen AC. an und verständigte die Polizei. Angesichts der zum Vorfallzeitpunkt nicht ausschließbar maximal vorhandenen Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille in Kombination mit dem Einfluss des konsumierten Amphetamins war die Fähigkeit der Angeklagten, ihr Verhalten nach der grundsätzlich vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu richten, nicht ausschließbar erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Für eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor. Fall 4 Obwohl die Kollision mit dem Nebenkläger für beide Angeklagten optisch, akustisch und taktil deutlich wahrnehmbar war und ihnen sofort bewusst war, dass sie gerade bei hoher Geschwindigkeit mit einem Fußgänger kollidiert waren und sie damit rechneten, dass dieser mit Blick auf die dadurch höchstwahrscheinlich verursachten lebensgefährlichen Verletzungen schnellstmöglicher medizinischer Hilfe bedarf und ohne diese der Tod des Nebenklägers alsbald eintreten könnte, fuhr die Angeklagte Q. ungebremst weiter ohne ihn den Rückspiegel zu schauen. Sichere Anzeichen dafür, dass der Nebenkläger bereits tot oder sein Leben jedenfalls unrettbar verloren war, boten sich den Angeklagten nicht. Bei der Entscheidung, die Fahrt fortzusetzen, ließ sich die Angeklagte Q. von der Überlegung leiten, dass es in Anbetracht der überhöhten Geschwindigkeit und des Fahrens unter Alkohol- und Drogeneinfluss für sie besser sei, sich schnellstmöglich von der Unfallstelle zu entfernen. Dabei war ihr bewusst und wurde von ihr gebilligt, dass sie die Kollision durch diese Verkehrsverstöße verursacht hatte und deshalb verpflichtet war, einen möglichen Todeseintritt des Nebenklägers abzuwenden. Obwohl sie ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, am rechten Fahrbahnrand der zu der nächtlichen Uhrzeit nicht viel befahrenen KT.-straße nicht verkehrsgefährdend anzuhalten, zurückzusetzen oder zu wenden und zur Unfallstelle und dem lebensgefährlich verletzten und mitten auf der Fahrbahn liegenden Nebenkläger zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen zurückzukehren und mit ihrem mitgeführten Handy einen dringend erforderlichen Notruf abzusetzen, tat sie nichts dergleichen. Sie fürchtete, für den Unfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und wegen Körperverletzung und Fahrens unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss verurteilt zu werden. Zugleich war ihr bewusst, dass diese Konsequenzen zwangsläufig auf sie zukommen würden, wenn sie jetzt einen Notruf absetzen und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Wiederbelebungsversuche unternehmen würde. Sie entschloss sich deshalb, von der Unfallstelle zu flüchten und den Nebenkläger seinem Schicksal zu überlassen. Dabei hielt sie es für möglich, dass der Nebenkläger noch lebte und durch eine sofortige Verständigung des Notarztes noch zu retten wäre. Die mit dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen verbundene und von ihr erkannte Gefahr des Versterbens des Nebenklägers nahm sie jedoch in dem Interesse, sich der strafrechtlichen Verantwortung für den Unfall zu entziehen und die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten zu verdecken, billigend in Kauf. Dem Angeklagten T. offenbarte sich, dass die Angeklagte Q. nach der von ihr – wie er angesichts des gemeinsamen Abends und der gemeinsamen Fahrt wusste – unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit verursachten Kollision mit dem Nebenkläger zwecks Verdeckung der bei dem Unfall begangenen Straftaten keine Rettungsbemühungen in Bezug auf den Nebenkläger unternehmen wollte und damit dessen Versterben billigend in Kauf nahm. Dabei rechnete er damit, dass die Angeklagte Q. von einer ihre Garantenstellung begründenden Sorgfaltswidrigkeit bei dem Unfallgeschehen ausging. In Umsetzung ihres Tatplanes fuhr die Angeklagte Q. die KT.-straße 388 Meter bis zur nächsten Kreuzung und bog an der dortigen Lichtzeichenanlage nach rechts in den YQ.-straße ab, wo sie auf einer sich hinter der Kreuzung befindlichen Busbucht außer Sichtweite zur Unfallörtlichkeit kurz anhielt. Sodann stiegen die Angeklagten aus dem Fahrzeug aus, begaben sich hinter das Fahrzeug und diskutierten dort kurz über die weitere Vorgehensweise. Der Angeklagte T. entschloss sich, das Unterfangen der Angeklagten Q. durch eine Übernahme des Fahrens des Fahrzeuges aktiv zu unterstützen. Sie kamen überein, die Positionen in dem Fahrzeug zu wechseln und sich mit diesem Fahrzeug weiter in Richtung ihrer Wohnanschrift zu entfernen, um mit dem Verkehrsunfall nicht in Verbindung gebracht zu werden. Hierbei war ihnen fortwährend bewusst, dass der Nebenkläger lebensgefährlich verletzt sein und ohne unmittelbare medizinische Hilfe versterben könnte, was sie jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Er erkannte, nicht anders als die Angeklagte Q. , die Gefahr, dass der Nebenkläger, sollte er noch leben, bei Unterlassen der gebotenen Rettungsmaßnahmen versterben würde. Doch nahm er dies, da er sich der Angeklagten Q. angesichts der mit ihr geführten Beziehung und der durch sein Verhalten initiierten Fahrt schuldig und mit ihr verbunden fühlte, billigend in Kauf, um diese vor strafrechtlicher Verfolgung zu schützen. In Umsetzung des Tatplanes stieg der Angeklagte T. auf der Fahrerseite des Fahrzeuges ein, verstellte den Fahrersitz auf seine Sitzposition, um der Angeklagten Q. , wie ihm bewusst war, bei dem Versuch, die Spuren des Unfalls durch Wegschaffen des Pkws und Verschleierung ihrer Fahrereigenschaft zu beseitigen, den Nebenkläger ohne Hilfe zurückzulassen und sich so der Verantwortung für den Unfall zu entziehen, zu helfen. Die Angeklagte Q. setzte sich auf den Beifahrersitz, um unverändert mittels der Weiterfahrt ihre Beteiligung an der vorangegangenen Tat zu verdecken. Dem – was die Angeklagte Q. als Halterin des Fahrzeuges wusste und zuließ – nicht über eine Fahrerlaubnis der Klasse B verfügenden Angeklagten T. gelang es in der Folge angesichts des massiv unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges allerdings lediglich, dieses über eine Strecke von nur noch 12 Metern über die Busbucht zu bewegen und blieb dann etwa 426 Meter vom Unfallort entfernt liegen, da das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und eine weitere Fortbewegung mit diesem nicht mehr möglich war. Dort wurde es kurze Zeit später von zur Suche nach dem Unfallfahrzeug und -fahrer im Nahbereich des Kollisonsorts eingesetzten Polizeibeamten entdeckt und sichergestellt. Sodann erkannten die Angeklagten, dass eine weitere Entfernung vom Tatort und eine damit einhergehende Verdeckung der Tat der Angeklagten Q. nicht mehr Erfolg versprechend sein würde, weil damit zu rechnen war, dass im Zuge der Ermittlungsmaßnahmen nach dem schweren Unfallgeschehen das massiv beschädigte Fahrzeug auffallen würde und damit der Bezug zu ihrer Beteiligung an demselben hergestellt werden würde. Sie kamen daher dahin überein, zu Fuß zu der Unfallstelle zurückzukehren und sich über den Zustand des Nebenklägers zu vergewissern. Weder zu diesem Zeitpunkt noch auf dem 426 Meter langen Weg zurück zu der Unfallstelle setzten sie einen Notruf ab, obwohl beide Angeklagten ihre Handys fortwährend mit sich führten. An der Unfallstelle trafen sie etwa zeitgleich mit den durch den Zeugen NH. hinzugerufenen Polizeibeamten, den Zeugen PKin KF. und PK GD. ein. Dem Zeugen PK GD. gegenüber offenbarte die Angeklagte Q. sodann weinend und aufgelöst, dass sie das Fahrzeug gefahren sei, da sie nunmehr mit den konkreten Auswirkungen ihrer Tat konfrontiert wurde, was ihre ohnehin bestehende akute Belastungsreaktion über das Tatgeschehen vertiefte. Angesichts der weiterhin nicht ausschließbar maximal vorhandenen Blutalkoholkonzentration von 1,26 Promille in Kombination mit dem Einfluss des konsumierten Amphetamins und der akuten Belastungsreaktion war die Fähigkeit der Angeklagten Q. , ihr Verhalten nach der grundsätzlich vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu richten, erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Für eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor. Bei dem Angeklagten T. war die Fähigkeit sein Verhalten nach der grundsätzlich vorhandenen Einsicht in das Unrecht der Tat zu richten weder erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB noch war seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit gänzlich aufgehoben im Sinne von § 20 StGB. Das Überleben des lebensgefährlich verletzten Nebenklägers war allein einer sofortigen Rettung sowie einer schnell eingeleiteten optimalen Rettungskette zu verdanken. Er wurde mittels Rettungswagen in die Uniklinik U. gebracht. Dort wurde ihm im Rahmen einer Operation am 12.02.2023 der linke Unterschenkel angesichts der dortigen offenen mehrfragmentären dislozierten Unterschenkelschaftfraktur amputiert und die Milz operativ entfernt. Er befand sich zwei Wochen lang im Koma und lag sieben Wochen lang auf der Intensivstation. Er wurde insgesamt mindestens neunmal operiert. Am 07.04.2023 gelang dem Nebenkläger erstmals wieder eine suffiziente Spontanatmung. Er befand sich bis zum 30.03.2023 in stationärer Behandlung in der Uniklinik U.. Vom 31.03. – 07.06.2023 befand sich der Nebenkläger in stationärer neurorehabilitativer Behandlung in der St. CX. Therapieklinik in JT.. Im Zeitraum vom 29.06. – 21.09.2023 führte er eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme im DX.-Reha-Zentrum in W. durch. Der Nebenkläger litt im Rahmen des Heilungsverlaufs unter massiven Schmerzen. Der Nebenkläger wird dauerhaft unter einer durch die Kollision verursachten Vielzahl von körperlichen Einschränkungen leiden, deren künftige Besserung ungewiss sind. Aufgrund einer erfolgten Schädigung des linken Augenmuskels sieht der Nebenkläger bei dem Herabblicken Doppelbilder. Da der zweite und dritte Halswirbelkörper angesichts der dortigen Fraktur operativ miteinander verschraubt wurde, ist die Beweglichkeit der Halswirbelsäule dauerhaft eingeschränkt. Die Funktion des rechten Armes im Schultergelenk ist eingeschränkt. Es besteht weiterhin eine Radialisparese rechts. Er hat kein Gefühl in der rechten Hand und das Abspreizen des Daumens ist nicht möglich. Da der Nebenkläger Rechtshänder ist, musste er sowohl das Schreiben als auch sonstige Tätigkeiten mit seiner linken Hand erlernen. Durch die zahlreichen Operationen ist eine lange Narbe am Brustkorb verblieben. Infolge der Entfernung der Milz ist bei jedem geringen Infekt eine überschießende Immunreaktion des Körpers des Nebenklägers möglich, so dass sich diese Folge weiterhin akut lebensbedrohlich auswirken kann. Der Nebenkläger hatte zum Zeitpunkt des hiesigen Tatgeschehens eine begonnene Ausbildung zum Erzieher fast abgeschlossen und wäre zum 01.08.2023 in seinem Ausbildungsbetrieb übernommen worden. Er beabsichtigt, diese nach entsprechender Rekonvaleszenz wiederaufzunehmen. Ob dies möglich ist, ist jedoch ungewiss. Dieser Umstand sowie die allgemeine Ungewissheit, welchen Erwerbstätigkeiten der Nebenkläger künftig wird nachgehen können, bereiten ihm große Sorgen. Der Nebenkläger war vor dem hiesigen Tatgeschehen aktiver Boden- und Geräteturner. Wegen der bestehenden Probleme mit der rechten Hand und den Beinen kann er keinen Sport mehr machen. Zudem spielte er gerne Klavier und Ukulele, was ihm ebenso wenig wie Darts spielen möglich ist. Der Nebenkläger nahm im Rahmen der rehabilitativen Versorgung das psychotherapeutische Angebot in Anspruch, da es ihm teilweise schwerfiel, das Geschehen zu verarbeiten. Der am 23.06.2020 ausgestellte Führerschein der Angeklagten Q. wurde vor Ort am 12.02.2023 sichergestellt. Die Angeklagte Q. hat sich durch die Fälle 3 und 4 und der Angeklagte T. durch die Fälle 1, 2 und 4 jeweils als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Fall 5 Der Angeklagte T. verfügte am 23.02.2023 – wie ihm bewusst war – an seiner Wohnanschrift in der WG.-straße N08 in W. über 0,74 Gramm Marihuana, 0,22 Gramm Amphetamin und einen Joint, ohne im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. III. 1.) a.) Gegenüber dem Zeugen PK GD. gab die Angeklagte Q. im Rahmen ihrer Vernehmung noch am Tatort an, das Fahrzeug gefahren zu sein. Sie sei auf der KT.-straße gefahren, als eine Person von rechts nach links über die Straße gelaufen sei. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von 40-50 km/h unterwegs gewesen. Als die Person über die Straße gelaufen sei, habe sie gehupt, aber nicht mehr bremsen können und habe die Person angefahren. b.) Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2023 gab die Angeklagte gegenüber dem Zeugen KHK GI. an, dass sie gefahren sei und „das“ nicht gewollt habe. Sie habe den Mann noch gesehen, als er über die Straße gegangen sei. Sie hätten sich sogar noch angeschaut. Für sie habe es so ausgesehen, als ob er auf der Straße stehen bleibe. Er sei dann plötzlich losgelaufen, als sie an ihm habe vorbeifahren wollen. Sie habe im Auto einen Streit mit dem Angeklagten T. gehabt. Sie habe bei dem Unfall nur geschrien und gehupt. Sie sei sehr geschockt gewesen und habe sofort drehen wollen. Das sei aber nicht gegangen, da ein Zaun in der Straßenmitte gewesen sei. Dann habe sie gemerkt, dass sie nicht mehr habe nach links lenken können, da die Lenkung nicht mehr funktioniert habe. Sie sei dann nach rechts auf den YQ.-straße abgebogen und habe an der Haltestelle angehalten. Sie habe gewollt, dass das Auto nicht auf der Straße steht. Sie sei dann sofort mit dem Angeklagten T. zum Unfallort zurückgelaufen. Sie habe niemals jemanden verletzen wollen. c.) In der Hauptverhandlung hat sich die Angeklagte Q. zunächst über eine schriftliche Erklärung ihres Verteidigers zur Sache eingelassen, welche sie als zutreffend bestätigte und im Anschluss daran Rückfragen beantwortet. Sie schilderte, den Abend des 11.02.2023 mit dem Angeklagten T. zu Hause verbracht und Marihuana geraucht zu haben. Sie hätten sich dann im Laufe des Abends entschlossen, in der Stadt feiern zu gehen, da sie ein kinderfreies Wochenende gehabt hätten. Sie sei dann mit dem Angeklagten T. zusammen mit dem Auto in die Stadt gefahren und habe am Hochschule ZZ-Parkplatz hinter der OK.-straße geparkt, wo sie gemeinsam mit dem Angeklagten T. Amphetamin konsumiert habe. Von dort aus seien sie gegen 02:00 Uhr ins „MC.“ gegangen. Es sei geplant gewesen, das Auto stehen zu lassen und es am nächsten Tag abzuholen. Sie hätten mit dem Taxi oder dem Zug nach Hause fahren wollen. Sie habe dann im „MC.“ 5-6 „Salitos“ getrunken. Dort hätten sie auch Freunde getroffen. Sie habe dann irgendwann mitbekommen, wie der Angeklagte T. mit einer Frau geflirtet habe. Weil dieser sie in der Vergangenheit schon einmal betrogen und sie ihm dies verziehen habe, sei sie sehr aufgebracht gewesen. Es sei eine Welt für sie zusammengebrochen, da er ihr versprochen habe, dass er das nie wieder tun würde. Sie hätten sich dann gestritten. Er habe versucht, sie zu beruhigen. Nach einiger Zeit habe sie weinend und enttäuscht ihre Jacke geholt, sei nach draußen gegangen und habe einfach nur weggewollt. Deswegen habe sie sich entschieden, das Auto zu nehmen, sei zum Parkplatz gegangen, eingestiegen und losgefahren. An der Ecke der OK.-straße Richtung stadtauswärts sei dann der Angeklagte T. hinterhergekommen und eingestiegen. Sie seien in Richtung CI. gefahren. Sie wisse jetzt, dass das die völlig falsche Entscheidung gewesen sei und habe auch in dem Moment gewusst, dass sie nicht fahren solle, aber sie habe einfach aus der Situation mit dem Angeklagten T. heraus gewollt. Sie sei dann in Richtung KT.-straße gefahren und sie hätten sich im Auto gestritten, sie habe die ganze Zeit geweint. Den Alkohol habe sie gemerkt, da sie etwas benommen gewesen sei. Sie sei mit Sicherheit auch zu schnell gefahren, weil sie aus der Situation habe entfliehen und schnell nach Hause gewollt habe. Es könne gut sein, dass sie über 70 km/h gefahren sei. Sie habe keine Erinnerung daran, regelmäßig auf den Tacho geschaut zu haben, da sie sich mit dem Angeklagten T. gestritten habe. Vor der Unfallstelle sei sie auf der rechten Spur gewesen. Es sei kein Verkehr gewesen. Als sie auf den Fußgängerweg zugefahren seien, habe sie einen Mann wahrgenommen, der am Fahrbahnweg gestanden habe. An die Kleidung könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe plötzlich und für sie überraschend festgestellt, dass der Mann auf die Straße losgerannt sei, als sie etwa 30 Meter entfernt gewesen sei. Sie habe gedacht, er würde warten bis sie vorbeifährt. Sie habe gehupt und versucht, auf die linke Spur auszuweichen, das sei ihr aber nicht mehr gelungen. Sie wisse nicht mehr, wo die Kollision erfolgt sei. Aber sie habe die Kollision bemerkt. Sie sei unmittelbar nach der Kollision in „völliger Schockstarre“ gewesen und habe nur noch geschrien. Sie habe um sich herum nichts mehr wahrgenommen und nichts mehr getan. Das Fahrzeug sei nur noch gerollt, sie habe weder Gas noch Bremse betätigt. Das Auto habe „komische Geräusche“ gemacht, sei beschädigt gewesen. Die Lenkung habe funktioniert. Sie habe nicht versucht, nach der Kollision nach links zu lenken. Sie habe wegen des Gebüschs und des Zauns auf dem Mittelstreifen der KT.-straße nicht nach links wenden können. Sie habe aber drehen können. Es müsse etwas gedauert haben, bis sie wieder einen Gedanken habe fassen können. Sie habe das Auto abstellen und es nicht auf der Straße stehen lassen wollen. Als sie diesen Gedanken gehabt habe, seien sie schon fast an der Kreuzung gewesen und der Angeklagte T. habe gebrüllt: „ Wir müssen zurück, ich glaube, der ist tot “. Sie meine, dass er auch gesagt habe, sie solle rechts reinfahren, da sei eine Bushaltestelle. Sie sei wie fremdgesteuert gewesen. Sie könne sich nicht daran erinnern, wie lange es gedauert habe, bis sie an der Bushaltestelle angehalten hätten. Sie habe zu keinem Zeitpunkt in den Rückspiegel geschaut. Das sei für sie alles wie in einem Film gewesen und habe sich wie wenige Sekunden angefühlt. Sie habe dann an der Bushaltestelle angehalten, wo genau wisse sie nicht mehr. Sie sei sofort ausgestiegen und meine, dass sie den Motor habe laufen lassen. Sie sei ausgestiegen und an der Fahrerseite entlang um das Auto herumgegangen. Sie sei nicht wieder in das Auto eingestiegen. Sie sei dann in Richtung KT.-straße zur Kreuzung gerannt. Dort habe sie sich abgestützt, weil sie so „wackelig“ auf den Beinen gewesen sei und sie immer noch nicht habe begreifen können, was soeben passiert sei. Sie wisse nur noch, dass sie die ganze Zeit gedacht habe: „ Bitte lass‘ den Mann noch leben, bitte lass‘ nichts Schlimmeres passiert sein “. Der Angeklagte T. sei noch am Auto geblieben und habe gerufen, dass sie kurz auf ihn warten solle. Sie habe sich nicht herumgedreht und wisse nicht, was der Angeklagte T. gemacht habe. Er sei dann kurze Zeit später zu ihr gekommen, habe sie in den Arm genommen und sie seien sofort in Richtung Unfallstelle gerannt. Sie habe nur noch zurückgewollt und die ganze Zeit gehofft, dass „ nichts Schlimmes “ passiert sei. Sie habe zurück und alles tun gewollt, um zu helfen. Sie hätten beide ein Handy dabeigehabt. An das Absetzen eines Notrufes habe sie nicht gedacht. Als sie auf die Unfallstelle zugerannt seien, hätten sie schon Blaulicht gesehen. Ein Polizei- und ein Rettungswagen seien fast zeitgleich mit ihnen zusammen angekommen. Sie habe den Mann auf der Straße liegen sehen und habe sofort geschrien, dass sie das schuld sei. Sie habe auch zu dem Mann hinlaufen wollen, um irgendwie helfen zu können, aber ein Polizist sei zu ihr gekommen und habe gesagt: „ Gehen Sie weg von hier, gucken Sie sich das nicht an .“ Sie seien dann zu der Bushaltestelle am Fußgängerüberweg gegangen und hätten dort gewartet, bis sie von der Polizei vernommen worden seien. Sie sei verzweifelt gewesen, weil sie nichts habe tun können, um zu helfen oder das irgendwie wiedergutzumachen. Sie habe mit dem Angeklagten T. zusammengestanden und sie meine, dass er ihr da gesagt habe, sie solle sagen, dass er gefahren sei. Er habe die Schuld auf sich nehmen wollen, weil er sich dafür verantwortlich gefühlt habe, dass sie mit dem Auto gefahren sei und den Unfall verursacht habe. Als sie im Rettungswagen versorgt worden sei, sei ein Polizeibeamter zu ihr gekommen und habe gesagt, dass es nicht stimmen könne, dass sie gefahren sei, da die Einstellungen am Fahrersitz nicht zu ihr passen würden. Das habe sie zunächst nicht verstanden. Sie habe aber dann gesagt, dass er das Auto gefahren sei, weil sie getrunken habe. Sie wisse, dass das nicht richtig gewesen sei. Später habe sie bei der Polizei dem Druck dann nicht mehr standhalten können und gesagt, dass sie gefahren sei, weil sie sich so schlecht gefühlt habe. Ihr tue das alles unendlich leid, sie habe niemanden verletzen wollen. Sie habe auch nicht fliehen wollen. Sie sei nach dem Unfall so schockiert gewesen, dass sie keinen klaren Gedanken habe fassen können. Die Angeklagte entschuldigte sich bei dem Nebenkläger. 2.) a.) Gegenüber dem Zeugen PK GD. gab der Angeklagte T. im Rahmen seiner Vernehmung noch am Tatort an, die Angeklagte Q. sei auf der rechten Fahrspur der zweispurigen KT.-straße gefahren. Auf Höhe der Hausnummer N09 sei eine Person von rechts nach links über die Straße gelaufen. Die Angeklagte Q. habe gehupt, habe aber nicht mehr bremsen können. Sie sei auf die linke Fahrspur ausgewichen, dort sei es jedoch zum Zusammenstoß mit der Person gekommen. Nach dem Zusammenstoß sei sie unter Schock zu der Bushaltestelle „HA.-straße“ auf den YQ.-straße weitergefahren und habe dort an der Haltestelle angehalten, weil ihr Fahrzeug nicht mehr funktioniert habe. Anschließend habe sie realisiert, was geschehen sei und sie seien zur Unfallörtlichkeit zurückgekehrt. b.) Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 17.02.2023 gab der Angeklagte T. gegenüber dem Zeugen KHK GI. an, dass er gefahren sei. Er habe zwar keinen Führerschein, aber die Angeklagte Q. habe ja etwas getrunken. Das Geräusch bei dem Unfall sei so schlimm gewesen, dass er immer noch bei jedem lauten Geräusch erschrecken würde. Er habe den Unfall nicht gewollt. c.) In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte T. zunächst über eine schriftliche Erklärung seiner Verteidigerin zur Sache eingelassen, welche er als zutreffend bestätigte und im Anschluss daran Rückfragen beantwortet. Er schilderte, die Angeklagte Q. und er hätten vorgehabt, die Nacht des 12.02.2023 gemeinsam im „MC.“ zu verbringen. Ihre Kinder seien an dem Abend bei seiner Großmutter gewesen. Er habe zu Hause Amphetamin konsumiert. Sie seien gegen 01:30 Uhr in Richtung U. Stadt losgefahren und gegen 02:00 Uhr am „MC.“ angekommen. Das Auto hätten sie auf einem Parkplatz der Hochschule ZZ. geparkt und dort gemeinsam Amphetamin konsumiert. Er habe im „MC.“ zwei Flaschen „Salitos“ getrunken. Er habe irgendwann mit einer anderen Frau geflirtet. Als die Angeklagte Q. dies mitbekommen habe, sei sie sehr wütend geworden, da er in der Vergangenheit bereits fremdgegangen sei. Sie habe ihn im „MC.“ zur Rede gestellt und sie hätten sich gestritten. Sie sei dann so wütend gewesen, dass sie ihre Sachen gepackt und das „MC.“ verlassen habe. Er sei hinter ihr hergegangen, weil er habe versuchen wollen, sie zu beruhigen und zu überreden, noch etwas zu bleiben. Sie hätten sich auf dem Weg zum Auto gestritten. Sie sei dann in das Auto gestiegen und habe nach Hause fahren wollen. Er sei dann über den Parkplatz gelaufen und schließlich auch in das Auto gestiegen. Sie seien dann von dort aus in Richtung ihrer Wohnanschrift gefahren. Sie hätten sich im Auto weiter gestritten. Sie seien dann auf der KT.-straße gefahren. Wie schnell sie gefahren sei, wisse er nicht, es habe sich rückblickend aber schneller angefühlt, als erlaubt. Die KT.-straße sei komplett leer gewesen. Die Angeklagte Q. habe den rechten Fahrstreifen benutzt. Er habe dann auf der rechten Seite der Straße eine Person gesehen, die zunächst dort gestanden habe. Er habe irgendwann den Eindruck gehabt, der Mann wolle über die Straße gehen. Es sei dort sehr dunkel gewesen. Der Mann sei dann auch plötzlich auf die Straße gelaufen, nicht gegangen. Die Angeklagte Q. habe gehupt und das Auto nach links gezogen, soweit es gegangen sei. Dabei sei es mit der rechten vorderen Seite des Fahrzeugs zur Kollision mit dem Mann gekommen. Er habe dann einen lauten Knall gehört und bemerkt, wie der Mann auf die Windschutzscheibe geschleudert wurde. Die Angeklagte Q. habe nur noch geschrien. Sie habe um Hilfe geschrien: „ Hilfe, Hilfe! Oh mein Gott! Hilfe, ich habe ihn getroffen, Hilfe .“ Sie habe geschrien und gezittert und sei außer sich gewesen. Sie habe unter Schock gestanden. Er habe sie angeschrien und gesagt, dass sie stehen bleiben und „ dahin “ müsse. Sie habe aber nur weiter geschrien und nicht geantwortet. Das Auto sei weitergefahren, wobei er nicht das Gefühl gehabt habe, dass sie mit dem Fahrzeug noch bewusst gefahren sei. Er habe nicht in den Rückspiegel geschaut. Sie sei von der linken auf die rechte Spur gefahren und dann nach rechts abgebogen. Irgendwann sei das Auto auch langsamer geworden, er meine bereits auf der KT.-straße. Motorengeräusche habe er nicht mehr wahrgenommen. Bei dem Abbiegen sei das Fahrzeug nur noch sehr langsam gefahren. Er habe das Gefühl gehabt, dass das Auto nur noch ausgerollt und auf der Bushaltebucht zum Stillstand gekommen sei. Er habe zu ihr gesagt, sie solle anhalten, stehen bleiben, aufhören zu schreien, dass alles gut werde. Sie habe ihn aber nicht gehört oder nicht registriert, das sei sein Eindruck gewesen. Sie habe starr auf die Straße geguckt. Als das Auto an der Bushaltestelle zum Stillstand gekommen sei, sei sie aus dem Auto gesprungen. Er sei auch aus dem Auto ausgestiegen und habe sie draußen angeschrien und ihr gesagt, sie solle aufhören zu schreien, sie solle sich wieder beruhigen. Aber sie habe sich nicht beruhigt. Er habe ihr gesagt, dass sie da jetzt hin müssten um zu schauen, was passiert sei. Er habe geglaubt, der Mann sei tot wegen des starken Aufpralls, sicher gewusst habe er das nicht. An das Absetzen eines Notrufes habe er nicht gedacht. Es sei klar gewesen, dass der Mann Hilfe brauche. Sie sei dann vorgelaufen. Er habe sich auf die Fahrerseite des Fahrzeuges gesetzt und die Sitzeinstellung verändert. Er habe die ganze Schuld auf sich nehmen wollen, weil er Schuldgefühle gehabt habe, da es nur wegen ihm zu diesem Unfall gekommen sei. Er habe die Schuld auf sich nehmen und behaupten wollen, dass er das Auto gefahren sei. Deshalb habe er sich in das Auto gesetzt und den Sitz verstellt, den Spiegel verstellt und alles im Fahrerbereich angefasst, damit seine Fingerabdrücke dort sicher gefunden werden könnten. Er habe das Auto aber nicht mehr fortbewegt. Dann habe er den Schlüssel abgezogen und sei hinterhergerannt. Die Angeklagte Q. sei, als er sie eingeholt habe, gerade erst um die Ecke der KT.-straße gelaufen. Auf dem Weg zurück zum Kollisionsort habe die Angeklagte Q. geschrien und geweint. Er habe ihr irgendwann gesagt, sie solle sagen, dass er gefahren sei. Das habe er dann vor Ort nochmal wiederholt. Als sie die Unfallstelle erreicht hätten, habe er bereits aus der Ferne den Mann auf der Straße gesehen. Sie hätten direkt dahin rennen wollen, da seien aber auch bereits Polizeibeamte bei dem Mann gewesen, welche zeitgleich mit ihnen angekommen seien. Der Rettungswagen sei etwas später gekommen. Die Polizeibeamten seien dann zu ihnen gekommen und hätten gesagt, dass sie nicht dahingehen sollten. Die Angeklagte Q. habe aber unbedingt zu dem Mann gewollt, so dass sie von dem Polizeibeamten nochmal aufgefordert habe werden müssen, dort nicht hinzugehen. Der Polizeibeamte habe zu ihr gesagt, dass sie sich hinter die Werbetafel stellen und nicht zu dem Mann rüber schauen solle. Sie habe nur geschrien und geweint. Ein Mann habe dann gesagt, es sei ein schwarzes Auto gewesen, woraufhin er gerufen habe, das Auto sei grün und sie seien „ das “ gewesen, sie seien „ hier “. Irgendwann sei ein Polizeibeamter gekommen und habe sie getrennt und befragt. Zuerst die Angeklagte Q. und dann ihn selbst. Er habe zuvor mitbekommen, dass die Polizeibeamten darüber gesprochen hätten, dass die Angeklagte Q. im Rettungswagen zugegeben habe, dass sie gefahren sei. Er wisse nicht, ob er davor bereits gesagt habe, dass er gefahren sei. Da er mitbekommen habe, dass sie es bereits zugegeben habe, habe er dann gesagt, dass sie gefahren sei. Dann sei ein Polizist erneut auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass das nicht sein könne, sondern er gefahren sein müsse, da der Sitz bei dem Fahrzeug viel zu weit nach hinten gestellt sei. Dann habe er gesagt, dass er gefahren sei, weil er sie habe in Schutz nehmen wollen. Er fühle sich verantwortlich für das Geschehen. Er habe aber nie daran gedacht, wegzufahren. Seit dem Unfall ginge es ihnen sehr schlecht. Sie hätten große Angst gehabt, dass der Nebenkläger versterbe und sich Sorgen um ihn gemacht. Es tue ihm sehr leid, was passiert sei. Die weiteren Vorwürfe des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Besitzes von Betäubungsmitteln träfen zu. Am 08.12.2022 ( Fall 1 ) sei er von seiner Wohnanschrift zu dem etwa 2 Kilometer entfernten Supermarkt „LN.“ unterwegs gewesen. Am 19.01.2023 ( Fall 2 ) sei auf von seiner Wohnanschrift aus auf dem Weg zur etwa 1,5 Kilometer entfernten Tankstelle gewesen. IV. Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur jeweiligen Person der Angeklagten beruhen auf den biographischen Angaben, die die Angeklagten im Rahmen der jeweiligen Exploration gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen Dr. DA. und Dr. GL. gemacht haben und welche von diesen im Rahmen der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt bestätigt und ergänzt wurden sowie auf der jeweils verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 30.06.2023 und hinsichtlich des Angeklagten T. auf den verlesenen Urkunden aus den Vorstrafakten. Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf den nachfolgend dargestellten Beweismitteln und Erwägungen: Fälle 1, 2 und 5 Die Feststellungen hinsichtlich der Fälle 1, 2 und 5 beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten T. , der die Taten vollumfänglich eingeräumt hat. Für die Kammer bestanden keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der Fälle 1 und 2 wird das Geständnis des Angeklagten objektiviert und verifiziert durch Augenscheinseinnahme der jeweils durch ein Gerät zur Geschwindigkeitsüberwachung erstellten Lichtbilder, welche ihn jeweils am Steuer des Fahrzeuges zeigen. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte noch nie eine Fahrerlaubnis besessen hatte, ließ sich sicher schließen, dass ihm dieser Umstand bei der jeweiligen Fahrt bewusst war und von ihm gebilligt wurde. Bezüglich Fall 5 wird das Geständnis des Angeklagten objektiviert und verifiziert durch die Augenscheinseinnahme der im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnanschrift am 23.02.2023 erstellten Lichtbilder der sichergestellten Betäubungsmittel sowie durch den verlesenen Durchsuchungsbericht vom 24.02.2023. Fall 3 1.) Vortatgeschehen a.) Verlauf des Abends der Angeklagten Die zu dem Verlauf des Abends des 11.02.2023 bzw. der Nacht des 12.02.2023 getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Angeklagten in der Diskothek „MC.“ beruhen auf ihren übereinstimmenden Einlassungen. Ihre Angaben bezüglich ihres Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums werden objektiviert und verifiziert durch die Ergebnisse der durch die rechtsmedizinische Sachverständige KR. erstatteten chemisch-toxikologischen Untersuchung der bei ihnen jeweils entnommenen Blutproben sowie des jeweils verlesenen Alkohol-Befundes. Bezogen auf die Angeklagte Q. führte die Sachverständige KR. aus, dass die Untersuchung der bei ihr am 12.02.2023 um 07:53 Uhr entnommenen Blutprobe zu dem Nachweis von Tetrahydrocannabinol in Höhe von 9,9 µg/L Serum/Plasma und Amphetamin in Höhe von 237 µg/L Serum/Plasma geführt habe, wobei die Menge des Amphetamins im mittleren pharmakologisch wirksamen Bereich liege. Die Untersuchung dieser Blutprobe auf Alkohol ergab einen Alkohol-Befund von 0,66 Promille. Bezogen auf den Angeklagten T. führte die Sachverständige KR. aus, dass die Untersuchung der bei ihm am 12.02.2023 um 08:08 Uhr entnommenen Blutprobe zu dem Nachweis von Amphetamin in Höhe von 113 µg/L Serum/Plasma geführt habe, was im pharmakologisch wirksamen Bereich liege. Die Untersuchung dieser Blutprobe auf Alkohol ergab keinen Befund. b.) Verlauf des Abends des Nebenklägers Die zu dem Verlauf des Abends des Nebenklägers getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen EP. und HN., welche den Zustand des – sich an den gesamten Abend nicht erinnernden – Nebenklägers angesichts dessen Alkoholisierung ebenso wie dessen Verhaltensweisen und den Laufweg bzw. sein Zurücklassen auf dessen Anforderung hin zwischen den auf der KT.-straße gelegenen Bushaltestellen „IL.-straße“ und „QF.-straße“ im Einklang mit den getroffenen Feststellungen schilderten. Die Kammer hatte keinen Anlass, an den übereinstimmenden und detaillierten Bekundungen der Zeugen zu zweifeln. Insbesondere decken sich ihre Schilderungen hinsichtlich der Alkoholisierung des Nebenklägers mit den Ergebnissen des verlesenen Alkohol-Befundes der Uniklinik 00. vom 02.03.2023, wonach die am 12.02.2023 bei dem Nebenkläger in der Uniklinik U. zu unbekannter Uhrzeit entnommene Blutprobe einen Wert von 1,65 Promille aufwies. 2.) Fahrtantritt durch die Angeklagte Q. Dass die Angeklagte Q. das Fahrzeug nach dem Verlassen der Diskothek „MC.“ führte, haben die Angeklagten übereinstimmend in der Hauptverhandlung geschildert. Auch bereits unmittelbar am Kollisionsort räumte die Angeklagte Q. gegenüber dem Zeugen PK GD. ausweislich dessen glaubhafter Bekundungen ein, dass sie das Fahrzeug geführt habe. Ebenso räumte sie ihre Fahrereigenschaft gegenüber dem Zeugen KHK GI. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung am 17.02.2023 ein. Auch der Angeklagte T. gab gegenüber dem Zeugen PK GD. – wie dieser bekundete – am Tatort an, dass die Angeklagte Q. das Fahrzeug geführt habe. Der Umstand, dass er gegenüber dem Zeugen KHK GI. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 17.02.2023 angab, er sei gefahren, erschüttert die Überzeugung der Kammer nicht. Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte angegeben, er habe die Schuld auf sich nehmen wollen, da er sich angesichts seines vorherigen Verhaltens im „MC.“ verantwortlich für die Fahrt der Angeklagten Q. gefühlt habe. Er habe daher – wahrheitswidrig – angegeben, gefahren zu sein. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung des Anschlusses der Angeklagten Q. . In einem am 17.02.2023 um 12:07 Uhr zwischen den Angeklagten geführten – dem Wortlaut nach verlesenen – Telefonat äußerte der Angeklagte T. im Anschluss an seine polizeiliche Vernehmung durch den Zeugen KHK GI. und die Nachfrage der Angeklagten Q. : „ Hast du auch gesagt, du warst es nicht? “: „... habe gesagt, ich bin gefahren .“ Weiter äußerte der Angeklagte T. , dass die Angeklagte Q. sonst nichts sagen solle, „ nicht, wo langgefahren bin, nicht wo du saßt, wo ich saß .“ In einem weiteren – dem Wortlaut nach verlesenen – Telefonat zwischen den Angeklagten vom 17.02.2023 um 15:14 Uhr äußerte die Angeklagte Q. : „ Die wissen, dass ich das war “, woraufhin sie gesagt habe, dass sie das nicht gewollt habe. Diese Telefonate belegen – im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung –, dass die Angeklagte Q. das Fahrzeug führte und der Angeklagte T. diesen Umstand im Nachhinein auf sich nehmen und sich zu Unrecht be- und die Angeklagte Q. entlasten wollte. 3.) Rauschmittelbedingte „relative“ Fahruntüchtigkeit der Angeklagten Q. Die Feststellung, dass die Angeklagte Q. angesichts ihrer erheblichen Alkoholisierung und des vorangegangenen Konsums von Amphetamin im weiterhin mittleren pharmakologisch wirksamen Bereich zum Führen des Fahrzeuges nicht in der Lage war, was sie jedoch angesichts des Vorhabens, schnell nach Hause zu kommen, billigend in Kauf nahm, deckt sich mit ihrer eigenen Einlassung. Sie gab an, gewusst zu haben, dass sie nicht hätte fahren sollen, habe aber aus der Situation mit dem Angeklagten T. hinausgewollt. Den Alkohol habe sie dabei gemerkt, da sie etwas benommen gewesen sei. Dies steht im Einklang mit den weiteren Beweismitteln. Die Feststellung, dass die Angeklagte Q. „relativ“ fahruntüchtig war, beruht auf einer Gesamtbewertung der nachfolgenden Umstände: Wie bereits unter Ziffer 1.) a.) ausgeführt lag der Umfang des konsumierten Amphetamins ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen KR. bei der Angeklagten Q. im weiterhin mittleren pharmakologisch wirksamen Bereich. Zudem ergab sich eine rückgerechnete Blutalkoholkonzentration der Angeklagten Q. in Höhe von mindestens 0,66 Promille zum Zeitpunkt des Fahrtantritts sowie zu dem einige Minuten später erfolgenden Kollisionszeitpunkt. Die der Angeklagten Q. am 12.02.2023 um 07:53 Uhr entnommene Blutprobe wies einen Alkohol-Befund von 0,66 Promille auf. Entsprechend der für die Angeklagte Q. günstigen Rückrechnungsmethode bei der Frage des Vorliegens von Fahruntüchtigkeit bleiben die ersten zwei Stunden nach dem Trinkende bei der Berechnung außer Betracht. Entsprechend der Einlassung der Angeklagten lag das Trinkende kurz vor dem Verlassen des „MC.“ und damit kurz vor dem Fahrtantritt gegen 05:30 Uhr, so dass in den darauffolgenden zwei Stunden vor der Blutentnahme davon auszugehen ist, dass kein Abbau des aufgenommenen Alkohols stattgefunden hat. Die Angeklagte fuhr – wie bereits ausgeführt – mit weit überhöhter Geschwindigkeit im Innenstadtbereich. Zudem fuhr sie ungebremst und – mit Ausnahme einer laut dem Sachverständigen ZZ. allein reflexhaften Ausweichbewegung auf den linken Fahrstreifen – ohne weitergehende Reaktion auf den Nebenkläger auf. Dies belegt zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte angesichts der bei ihr vorhandenen Mischintoxikation eine deutlich verzögerte Reaktionsgeschwindigkeit aufwies, die dazu führte, dass sie nicht auf den auf die Fahrbahn tretenden Nebenkläger angemessen durch Einleitung einer möglichen Abwehrbremsung reagierte, was ihr – wie unten unter Ziffer 7.) a.) ausgeführt – ohne weiteres möglich gewesen wäre. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. GL., wonach die Reaktionsfähigkeit der Angeklagten Q. angesichts der Mischintoxikation sicher beeinträchtigt gewesen sei. Soweit die Angeklagten behaupteten, die Angeklagte Q. habe gehupt, war diese Schilderung angesichts der glaubhaften widerstreitenden Bekundungen des Zeugen AC. den Feststellungen nicht zugrunde zu legen. Dieser schilderte überzeugend, die KT.-straße herunter gegangen zu sein, als ein Fahrzeug den über die Straße gehenden Nebenkläger überfahren habe. Ein Hupen habe er nicht gehört. Die Schilderung des Zeugen ist insbesondere deswegen besonders glaubhaft, da er vollkommen zufällig am Tatort anwesend war und die Kollision insbesondere im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen ZZ. dem Ablauf nach zutreffend wahrgenommen hat. Anhaltspunkte, an seinen Schilderungen zu zweifeln haben sich nicht ergeben. Davon ausgehend zeigte die Angeklagte Q. bei dem Betreten der Fahrbahn seitens des Nebenklägers mit Ausnahme des Spurwechsels keinerlei Reaktion, was zur sicheren Überzeugung der Kammer auf ihre Mischintoxikation zurückzuführen ist. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass der Angeklagten Q. bei Fahrtantritt und zum Zeitpunkt der Kollision sicher damit rechnete, angesichts ihres Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums nicht mehr in der Lage zu sein, das Fahrzeug sicher zu führen und ihr dies in dem Bestreben, möglichst rasch nach Hause zu gelangen, gleichgültig war. Die von ihr selbst eingeräumte Auswirkung der Mischintoxikation belegt hinsichtlich der hier in Rede stehenden Wissenskomponente des Eventualvorsatzes, dass sie auch ohne detaillierte medizinische Kenntnisse zu den Auswirkungen von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum auf das Fahrvermögen angesichts der von ihr u.a. wahrgenommenen Benommenheit sicher damit rechnete, nicht mehr fähig zu sein, ihr Fahrzeug eine längere Strecke so zu steuern, dass sie den Anforderungen des Straßenverkehrs, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen war, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist. Anhaltspunkte für ein mit Blick auf die Wollenskomponente erhebliches Vertrauen darauf, dass dies gleichwohl bei ihr nicht der Fall gewesen sein sollte, bestanden nicht. 4.) Örtliche Begebenheiten Die Feststellungen zu den örtlichen Begebenheiten im Unfallbereich und den dort geltenden Verkehrsregelungen beruhen auf den hierzu in Augenschein genommenen Lichtbildern, den maßstäblichen Übersichtsdarstellungen nebst darin eingezeichneter Spurenlage, die von dem Unfallaufnahmeteam des Polizeipräsidiums CZZ. gefertigt worden sind, und den von dem verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. ZZ. in die Hauptverhandlung eingebrachten, von ihm erläuterten Simulationsdarstellungen. Die Kammer hat sich hierdurch ein umfassendes Bild von den örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle und dem Nahbereich, insbesondere in Bezug auf die an der Kollisionsstelle vorhandene Fußgängerfurt machen können. Danach handelt es sich bei der von der Angeklagten Q. befahrenen KT.-straße um eine durch Zeichen 306 StVO gegenüber der im Kollisionsbereich von links auf die KT.-straße einmündende XR.-straße übergeordnete Vorfahrtstraße. Unmittelbar im Einmündungsbereich der XR.-straße befindet sich vor der Bushaltestelle „QF.-straße“ eine beampelte Fußgängerfurt. Entsprechend der durch den Sachverständigen ZZ. erfolgten Ausführungen war die Lichtzeichenanlage zum Kollisionszeitpunkt ausgeschaltet. Dies deckt sich mit den Bekundungen des Zeugen AC.. 5.) Kollisionsort und -geschwindigkeit der Angeklagten Q. Die zu dem Kollisionsort, der –situation sowie der Kollisionsgeschwindigkeit der Angeklagten Q. getroffenen Feststellungen beruhen auf den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ZZ., welche teilweise mit der Einlassung der Angeklagten sowie den weiteren Beweismitteln übereinstimmen. a.) Als verlässlicher, die Eingrenzung der Kollisionsgeschwindigkeit ermöglichender Faktor kann den Ausführungen des Sachverständigen zufolge auf die Entfernung zwischen der bekannten Endlage des Nebenklägers und der anhand der Unfallspuren zuverlässig zu ermittelnden Kollisionsstelle zurückgegriffen werden. Im Rahmen einer computergestützten Kollisions- und Ausfallanalyse mit dem für derartige Aufgabenstellungen konzipierten Programm „PC-Crash“ habe festgestellt werden können, dass sich der Unfall mit einem sehr hohen Maß an Wahrscheinlichkeit auf dem linken der in Fahrtrichtung Haaren führenden Fahrstreifen der KT.-straße ereignet habe, wobei der Abstand zum rechten Fahrbahnrand etwa 4-5 Meter betragen habe. Diese nachvollziehbare Erläuterung des Sachverständigen wird von der Kammer nach eigener Würdigung geteilt. Sie steht insbesondere im Einklang mit den übereinstimmenden Schilderungen der Angeklagten, welche die Kollision mit dem Nebenkläger als auf dem linken Fahrstreifen stattgehabt darstellten ebenso wie mit den Bekundungen des Zeugen AC.. Dieser schilderte überzeugend, dass der Nebenkläger die Fußgängerfurt von rechts nach links und dabei bereits die rechte Fahrspur überquert habe. Die Kollision sei dann auf der linken Fahrspur erfolgt. Das habe er zufällig beobachtet, da er die KT.-straße in Richtung stadtauswärts auf derselben Seite wie der Nebenkläger hinunter gegangen sei. Er habe sich zum Zeitpunkt der Kollision in Höhe eines am Fahrbahnrand gelegenen Strauches in etwa 50 Metern Entfernung befunden und freie Sicht auf das Geschehen gehabt. Ausgehend von den bei dem Nebenkläger vorhandenen Verletzungen und insbesondere der schweren, zur Amputation des linken Unterschenkels führenden dortigen Fraktur schilderten die Sachverständigen ZZ. und KR. übereinstimmend und nachvollziehbar – mit der durch die Angeklagten und den Zeugen AC. beschriebenen Gehrichtung des Nebenklägers in Einklang stehend –, dass das Fahrzeug der Angeklagten Q. mit der linken Körperseite des Nebenklägers kollidiert sei. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, warum der sich an die Kollision nicht mehr erinnernde Nebenkläger die Fahrbahn überquerte, denn die Bushaltestelle, von welcher er entsprechend der glaubhaften Bekundungen der Zeugen EP. und HN. die Heimfahrt antreten sollte und wollte, befand sich am rechten Fahrbahnrand der KT.-straße. b.) Der Sachverständige ZZ. hat die Berechnung der Kollisionsgeschwindigkeit unter Zuhilfenahme eines Wurfweitendiagramms für erwachsene Fußgänger durchgeführt. Die darin dargestellten Werte stammen aus einer Vielzahl sowohl gut dokumentierter Verkehrsunfälle als auch Kollisionsversuche. Dabei hat der Sachverständige berücksichtigt, dass es sich um einen sogenannten Vollstoß handelt, bei dem der Nebenkläger während der Kollisionsphase annähernd bis auf die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW beschleunigt und dabei empor geschleudert wurde, anschließend auf das Dach des Fahrzeuges prallte und von diesem auf die Fahrbahn fiel, wo er bis zu der Endlage über die Fahrbahn rutschte. Die Endlage des Nebenklägers befand sich mindestens 52 Meter hinter dem Kollisionsort. Entsprechend des Längswurfweitendiagramms liege die Kollisionsgeschwindigkeit bei dieser Wurfweite im Bereich von 84 – 100 km/h. Zusätzlich zu der Auswertung der Wurfweite hat der Sachverständige mit dem Computerprogramm „PC Crash“ Simulationsberechnungen durchgeführt, bei denen ein dem Nebenkläger bezüglich Körpergröße und –masse entsprechendes Mehrkörpermodell von der rechten Hälfte der Fahrzeugfront erfasst wurde und 52 Meter hinter der Kollisionsstelle zur Endlage kam. Diese Berechnung habe eine Kollisionsgeschwindigkeit von 84 – 90 km/h ergeben. Darüber hinaus erläuterte der Sachverständige die Auslesung des Fehlerspeichers des Fahrzeuges der Angeklagten. Darin sei von der Bordelektronik ausgewiesen worden, dass sich die Messwerte des Saugrohr-Drucksensors außerhalb des Sollbereiches befunden hätten. Dieser Drucksensor befinde sich innerhalb des bei der Kollision beschädigten Ansaugkrümmers. Daher sei davon auszugehen, dass die hierdurch entstandene Druckabweichung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Mit diesem Fehler seien in dem Speicher auch die momentanen Betriebsbedingungen abgelegt, woraus sich eine Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges von 84 km/h zum Zeitpunkt der Entstehung des Fehlers ergebe. Unter Berücksichtigung eines zugunsten der Angeklagten Q. angenommenen Sicherheitsabschlages für etwaige Toleranzbereiche bei den durch ihn erfolgenden Berechnungen ergab sich – so der Sachverständige – eine Mindes-Kollisionsgeschwindigkeit von 80 km/h. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ZZ. nach eigener Würdigung. Seine Ausführungen waren in sich schlüssig, verständlich und überzeugend. Sie beruhen auf einer sogfältigen Auswertung der Unfallspuren und der Nutzung eines auf solider Datenbasis stehenden Wurfweitendiagramms sowie den Ergebnissen der computergestützten Berechnung des Programms „PC-Crash“. Zudem stehen die Ergebnisse dieser Auswertungen im Einklang mit den Erkenntnissen der Auslesung des Fehlerspeichers des Fahrzeuges der Angeklagten. Demzufolge kommen alle drei Analysemethoden der Kollisionsgeschwindigkeit zu dem gleichen Ergebnis. Darüber hinaus stehen die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten Q. , welche einräumte, zu schnell und ggf. über 70 km/h gefahren zu sein. Zudem decken sich die Ausführungen des Sachverständigen mit der subjektiven Einschätzung der Zeugen AC., NH., EP. und HN., welche das sie auf der KT.-straße passierende Fahrzeug übereinstimmend als sehr schnell fahrend wahrnahmen. c.) Bezüglich der durch den Nebenkläger zum Zeitpunkt der Kollision zurückgelegten Gehgeschwindigkeit hat der Sachverständige ZZ. überzeugend ausgeführt, dass sowohl die gegenüber der Fahrbahnlängsachse leicht nach links gerichtete Abwurfrichtung des Nebenklägers als auch die bezüglich der Längsachse des Fahrzeuges nach links gerichteten Aufwurfspuren auf der Motorhaube belegen würden, dass der Nebenkläger zum Kollisionszeitpunkt nicht gestanden habe, sondern auf der Fahrbahn von rechts nach links in Bewegung gewesen sei. Die Bewegungsgeschwindigkeit des Nebenklägers ergebe sich aus den rechnergestützten Kollisionsanalysen mit etwa 1,0 – 1,5 m/s, was 3,5 – 5,5 km/h entspreche. Dabei handele es sich um eine normale Gehgeschwindigkeit, nicht um ein von den Angeklagten behauptetes „ rennen “. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung. Sie decken sich mit den glaubhaften Bekundungen des Zeugen AC., welcher im Einklang damit angab, der Nebenkläger sei „ normal “ über die Straße gegangen. Vor diesem Hintergrund war die Einlassung der Angeklagten Q. , der Nebenkläger habe zunächst an der Ampel gestanden und sei dann losgerannt, nicht glaubhaft. Für ein derartiges Verhalten des Nebenklägers hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben. 6.) Kollisionsablauf Die Feststellungen zum eigentlichen Kollisionsablauf beruhen auf den überzeugenden, die Spurenlage sorgfältig berücksichtigenden Ausführungen des Sachverständigen ZZ.. Dabei haben insbesondere die von ihm vorgelegten Simulationsdarstellungen der Kammer ein anschauliches Bild des Unfallablaufs vermittelt. Die Spurenlage am Kollisionsort hat sich der Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen umfassenden Dokumentation des Unfallaufnahmeteams des Polizeipräsidiums 00. erschlossen. Die zahlreichen Lichtbilder und mit Maßangaben und genauer Spurenbezeichnung und - lokalisation versehenen Übersichtsskizzen und –aufnahmen vermitteln ein detailgetreues Bild des Kollisionsortes und der dort aufgefundenen Spuren 7.) Vermeidung des Unfalls bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt a.) Angeklagte Q. Die Feststellung, dass die Angeklagte Q. bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Nebenkläger bei aufmerksamer Fahrweise rechtzeitig hätte erkennen können mit der Folge, dass der Unfall vermieden worden wäre, beruht auf folgenden Feststellungen und Erwägungen: Die Feststellung der unfallvermeidenden Wahrnehmbarkeit des Nebenklägers durch die Angeklagte Q. beruht auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ZZ.. Bei der Beurteilung der Wahrnehmbarkeitsentfernung ist entsprechend seiner Ausführungen von entscheidender Bedeutung, dass sich der Unfall bei Dunkelheit, trockener Fahrbahn, geringem Verkehrsaufkommen und eingeschalteter Straßenbeleuchtung ereignete. Da das Fahrzeug der Angeklagten kollisionsbedingt stark beschädigt war, verwendete der Sachverständige für diese Messkampagne ein Fahrzeug, das ebenfalls wie das Fahrzeug der Angeklagten über H4-Lampen verfügte. Die bei der Kampagne mitwirkende Person habe bezüglich der Körperlänge und dem Körpergewicht dem Nebenkläger entsprochen und sei ebenso wie dieser mit einer schwarzen Jacke und einer blauen Jeans bekleidet gewesen. Die Messungen seien bei vergleichbaren äußeren Bedingungen wie zum Zeitpunkt des hiesigen Tatgeschehens durchgeführt worden. Die lichttechnischen Messungen seien aus fünf unterschiedlichen Abständen von 63, 57, 47, 37 und 28 Metern vor der Unfallstelle durchgeführt worden, wobei die Abstände den jeweils erforderlichen Anhaltewegen bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 84, 80, 70, 60 und 50 km/h entsprach. Für jede dieser Messentfernungen sei der Fußgänger in einem Abstand von 1, 2 und 3 Metern von der Bordsteinkante auf der Fahrbahn platziert worden. Das hierzu gefertigte Lichtbildmaterial hat der Sachverständige in der Hauptverhandlung vorgelegt und unter Darlegung der wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit von Lichtquellen unter Berücksichtigung ihrer Bewegung, ihrer Kontur und ihrer Größe sowie ihres Kontrastes in Bezug auf die Helligkeit des Hintergrundes erläutert. Daraus hat sich zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Nebenkläger aus einer Entfernung von 63 Metern vor der Kollisionsstelle sicher deutlich visuell wahrnehmbar war. Denn die Auswertung des aus dieser Entfernung gefertigten Messfotos des etwa einen Meter weit auf der Fahrbahn stehenden Fußgängers habe – so der Sachverständige – eine Leuchtdichte von 0,26 cd/ m² ergeben. Die Leuchtdichtewerte in unmittelbarer Umgebung hätten 8,49 cd/ m² (links) und 0,71 cd/ m² (rechts) betragen, wobei die sehr hohe Leuchtdichte links neben dem Fußgänger aus einer im Hintergrund stehenden beleuchteten Werbetafel resultiere. Aus diesen Messwerten ergäben sich Leuchtdichtedifferenzen des Fußgängers zu seiner unmittelbaren Umgebung von 8,23 cd/ m² bzw. 0,45 cd/ m², so dass der mindestens erforderliche Schwellenwert von 0,2 cd/m² weit überschritten und der Fußgänger damit sicher wahrnehmbar gewesen sei. Entsprechend dieser Ausführungen des Sachverständigen sei bei allen gemessenen Entfernungen davon auszugehen, dass der Nebenkläger bei aufmerksamer Beobachtung des vorausliegenden Verkehrsraumes sicher wahrnehmbar gewesen sei. Insbesondere in der Bewegung der im Kollisionsbereich vorhandenen beleuchteten Werbetafel und der im Hintergrund ebenfalls beleuchteten Fahrbahn der KT.-straße sei nicht nur von einer guten Wahrnehmbarkeit, sondern auch von einer Auffälligkeit des Nebenklägers auszugehen. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welche anhand des durch ihn erstellen Bild- und Videomaterials gut nachvollzogen werden konnten. Ausgehend von der bereits unter Ziffer 5.) c.) ausgeführten Bewegungsgeschwindigkeit des Nebenklägers und der Kollision auf dem linken Fahrstreifen habe dieser – so der Sachverständige – zum Zeitpunkt der Kollision bereits eine Gehstrecke auf der Fahrbahn von 4 - 5 Metern zurückgelegt. Bei annähernd konstanter Gehgeschwindigkeit habe er die Fahrbahn 2,7 bis 5 Sekunden vor der Kollision betreten. Das Fahrzeug der Angeklagten Q. habe sich in diesem Zeitbereich noch mindestens 59 Meter entfernt befunden. Bei der durch die Angeklagte Q. gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 80 km/h habe die zum Anhalten des Fahrzeuges erforderliche Strecke 57 Meter betragen. Dabei sei er von der zum Unfallzeitpunkt trockenen und sauberen Fahrbahn, der intakten Bremsanlage des Fahrzeuges, von einer realisierbaren Vollbremsverzögerung von 7,5 m/s², einer angesichts der Dunkelheit leicht auf eine Sekunde verlängerten Reaktionszeit sowie einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden ausgegangen. Die Kammer schließt ich der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen ZZ. an, wonach die Angeklagte Q. die Kollision mit dem Nebenkläger bei aufmerksamer Beobachtung des vorausliegenden Verkehrsraumes und verzugsfreier Einleitung einer Abwehrbremsung selbst bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 84 km/h sicher räumlich hätte vermeiden können. Hinzu tritt die Sorgfaltswidrigkeit aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit, mit der sie sich der Unfallstelle näherte. Hätte die Angeklagte Q. – so der Sachverständige ZZ. – die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, hätte sie den Kollisionsort etwa 1,6 Sekunden später erreicht. In dieser Zeit hätte der Nebenkläger eine weitere Strecke von 1,6 – 2,4 Meter zurücklegen und den Gefahrenbereich bereits verlassen. Die Kollision wäre dann selbst ohne Einleitung einer Abwehrbremsung zeitlich vermieden worden. b.) Nebenkläger Der Sachverständige ZZ. führte weiter überzeugend aus, eine Nachbesichtigung der Unfallstelle habe ergeben, dass der Nebenkläger die Fahrbahn der KT.-straße in Annäherungsrichtung der Angeklagten auf einer Strecke von ca. 350 Metern habe einsehen können. Der mit eingeschaltetem Fahrlicht herannahende PKW der Angeklagten sei daher bereits seit mindestens 15 Sekunden vor dem Unfall sicher wahrnehmbar gewesen. Bei dem Betreten der Fahrbahn durch den Nebenkläger habe sich das Fahrzeug der Angeklagten bereits – je nach Gehgeschwindigkeit 2,7-5 Sekunden vor der Kollision – auf 117 bis 57 Meter genähert gehabt. Bei aufmerksamer Beobachtung hätte die hohe Fahrgeschwindigkeit und damit auch das erhebliche Unfallrisiko durch den Nebenkläger erkannt werden können. Der Unfall wäre für ihn vermeidbar gewesen, wenn er zunächst am Fahrbahnrand stehen geblieben wäre und die Vorbeifahrt des Fahrzeuges der Angeklagten abgewartet hätte. 8.) Subjektive Tatseite Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei der Verursachung der Kollision und der der Angeklagten Q. hierbei zur Last fallenden vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie der fahrlässigen Körperverletzung beruhen auf folgenden Erwägungen: a.) Die subjektive Tatseite bezogen auf die „relative“ Fahruntüchtigkeit ist bereits unter Ziffer 3.) dargelegt worden. Dabei war sich die Angeklagte auch bewusst und wurde von ihr gebilligt, dass die Kollision ursächlich auf ihre Fahruntüchtigkeit zurückgeht. Die von der Angeklagten Q. zum Kollisionszeitpunkt an der Fußgängerfurt gefahrene deutlich überhöhte Geschwindigkeit lässt zur Überzeugung der Kammer im Einklang mit ihrer Einlassung den sicheren Schluss zu, dass sie möglichst schnell an ihrer Wohnanschrift ankommen wollte. Dies war ihr auch bewusst, wie sie im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung einräumte. Davon ausgehend kannte die Angeklagte die Umstände, welche den Verkehrsverstoß zu einem grob verkehrswidrigen und rücksichtlosen machen. b.) Bezüglich der durch die Kollision mit dem Nebenkläger eingetretenen konkreten Gefahr sowie bezogen auf die Körperverletzung handelte die Angeklagte fahrlässig. Bei Annäherung an die Fußgängerfurt bestand das auch für die Angeklagte Q. erkennbare Risiko, mit einem die Furt passierenden Fußgänger zu kollidieren. Dieses Risiko und die mit einem Unfall verbundene Gefahr der Verursachung schwerer oder gar tödlicher Verletzungen ist sie in dem Interesse, möglichst schnell zu Hause einzutreffen, bewusst eingegangen, wobei sie vorwerfbar darauf vertraute, das Risiko werde sich nicht verwirklichen. Hinreichender Grund, hierauf zu vertrauen, schien ihr der Umstand zu sein, dass mit einer Querung von Fußgängern auf der Furt zu so später Stunde eher nicht zu rechnen sei. Die Unterschätzung des Grads der Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist ihr jedoch vorzuwerfen, da mit querenden Fußgängern im innerstädtischen Bereich grundsätzlich immer zu rechnen ist. Daran, dass die Angeklagte Q. den Nebenkläger unmittelbar vor dem Unfall als Menschen und die darauffolgende Kollision mit ihm wahrnahm, bestehen keine Zweifel. Die Angeklagte Q. hat selbst eingeräumt, den Nebenkläger unmittelbar vor der Kollision gesehen zu haben. 9.) Verletzungen des Nebenklägers, Tatfolgen Die bei dem Nebenkläger festgestellten Verletzungen und Tatfolgen beruhen vollumfänglich auf dessen glaubhaften Schilderungen im Rahmen seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung. Der Nebenkläger konnte sämtliche durch ihn erlittenen Verletzungen ebenso wie die aufgetretenen Komplikationen im Heilungsverlauf und die weiteren Folgen nachvollziehbar und detailliert schildern. Er war in der Lage die schwerwiegenden Auswirkungen des Tatgeschehens auf sein Leben in gesundheitlicher Hinsicht ebenso wie hinsichtlich seiner beruflichen und freizeitlichen Lebensgestaltung ohne eine irgendwie geartete Belastungstendenz den Angeklagten gegenüber zu schildern. Er hat ebenso glaubhaft geschildert, dass er im Rahmen der Heilung der Verletzung nach dem Erwachen aus dem Koma derartig starke Schmerzen gehabt habe, dass er sich gewünscht habe, die Kollision mit dem Fahrzeug nicht überlebt zu haben. Die Kammer hatte keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich der verursachten Verletzungen, der daraus resultierenden medizinischen Folgen sowie der jeweiligen Aufenthalte des Nebenklägers in der Uniklinik U. sowie bezüglich der rehabilitativen Behandlungen decken sich die Schilderungen des Nebenklägers mit dem rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen KR.. Ausgehend von den umfangreichen Kranken- und Behandlungsunterlagen führte die Sachverständige die festgestellten Verletzungen und insbesondere die hohe Anzahl der jeweils für sich genommen bereits akut lebensgefährlichen Verletzungen überzeugend aus. 10.) Schuldfähigkeit Hinsichtlich der Feststellungen zu der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten Q. in Fall 3 stützt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen der als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie fachlich qualifizierten und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannten Sachverständigen Dr. GL.. Die Sachverständige Dr. GL. hat auf Grundlage des Aktenstudiums, der Auswertung der Krankenunterlagen und der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung zunächst festgestellt, dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch relevanten schweren psychiatrischen Erkrankung der Angeklagten ergeben hätten. Jedoch sei – so die Sachverständige – vorliegend im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten und das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung in Form einer mittelgradigen Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation die zum Tatzeitpunkt bestehende Alkoholisierung der Angeklagten in den Blick zu nehmen, welche sich ausgehend von der in der zwei Stunden vor der Tat entnommenen Blutprobe vorhandenen Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille im Bereich einer hier wiederum zugunsten der Angeklagten angenommenen maximalen Tatzeit-BAK in Höhe von 1,26 Promille bewege. Zudem habe die Angeklagte unter dem Einfluss von Amphetamin im mittleren pharmakologisch wirksamen Bereich sowie Marihuana gestanden. Durch diese Mischintoxikation sei von einer intoxikationsbedingten Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit ebenso wie von einer beeinträchtigten Reaktionsfähigkeit auszugehen. Davon ausgehend konnte die Sachverständige das Vorliegen einer das Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllenden, mittelgradigen Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation der Angeklagten Q. zum Tatzeitpunkt nicht ausschließen, weshalb zu ihren Gunsten davon auszugehen war. Die Kammer folgt der Einschätzung der Sachverständigen nach eigener Würdigung. Die intoxikationsbedingte Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit der Angeklagten steht im Einklang mit den Ausführungen unter Ziffer 3.) Zudem ist davon auszugehen, dass der Alkohol und das Amphetamin auf sie eine insbesondere ihre Fahrweise negativ beeinflussende enthemmende Wirkung gehabt haben. Fall 4 1.) Weiterfahrt der Angeklagten Q. nach der Wahrnehmung der Kollision Die Feststellung, dass die Angeklagten die Kollision mit dem Nebenkläger optisch, akustisch und taktil deutlich wahrnahmen beruht auf ihren damit in Einklang stehenden Schilderungen. Die Angeklagten nahmen danach die Kollision mit dem Nebenkläger bei der von der Angeklagten Q. gefahrenen hohen Geschwindigkeit unzweifelhaft wahr. Auch nahmen sie unmittelbar nach der Kollision das stark beschädigte Fahrzeug und insbesondere die in den Innenraum hereingedrückte Windschutzscheibe wahr. Die Feststellung, dass die Angeklagte Q. die Fahrt nach der Kollision mit dem Nebenkläger weiter ungebremst fortsetzte ohne in den Rückspiegel zu schauen beruht auf der übereinstimmenden Darstellung der Angeklagten. Diese decken sich mit den Bekundungen des Zeugen AC., welcher angab, das Fahrzeug sei nach der Kollision einfach weitergefahren, habe keine Sekunde gebremst. Schließlich belegen die weiteren Ausführungen zum Auffinden des von der Angeklagten Q. geführten Fahrzeuges 426 Meter von dem Kollisionsort entfernt, dass sie das Fahrzeug dort jedenfalls überwiegend hingesteuert hat. 2.) Fahrerwechsel und Weiterfahrt an der Busbucht, Hilfeleistung des Angeklagten T. , Zulassen des Fahrens durch die Angeklagte Q. a.) Die abweichend von den Einlassungen der Angeklagten getroffenen Feststellungen zu dem auf das Anhalten der Angeklagten Q. in der Busbucht hin erfolgten Fahrerwechsel und der Weiterfahrt des Fahrzeuges durch den Angeklagten T. über eine Strecke von 12 Metern, während die Angeklagte Q. auf dem Beifahrersitz saß, beruhen auf den vollumfänglich glaubhaften Bekundungen der Zeugin WA., welche mit den weiteren Beweismitteln in Einklang stehen. Die Zeugin WA. bekundete, dass sie in der Nacht des 12.02.2023 mit ihrem Fahrzeug auf dem Heimweg von ihrem bei den Maltesern als Medizinstudentin versehenen Dienst gewesen sei, als sie auf die Kreuzung KT.-straße /YQ.-straße zugefahren sei. An der dortigen Ampel habe sie gesehen, wie ein stark beschädigtes Fahrzeug von der KT.-straße nach rechts auf den YQ.-straße abgebogen sei. Sie habe angesichts der ohnehin für sie Rotlicht zeigenden Ampel beobachtet, was mit dem Fahrzeug weiter passiert und ob ihre Hilfe erforderlich sei. Sie habe dann gesehen wie das Fahrzeug in der Busbucht in Höhe Buchstabens „S“ der auf dem Asphalt aufgetragenen Kennzeichnung „B U S“ angehalten habe, die Fahrerin und der Beifahrer ausgestiegen seien und sich im hinteren Bereich des Fahrzeuges kurz gestritten hätten. Dann sei der Mann auf der Fahrerseite und die Frau auf der Beifahrerseite eingestiegen, sie hätten die Türen geschlossen und das Fahrzeug sei wieder angefahren. Daraufhin sei sie dann weitergefahren. Sie habe das Losrollen des Fahrzeuges in ihrem Seitenspiegel gesehen. Sie habe die Fahrtstrecke des Fahrzeuges nur noch bis zum Ende der Busbucht sehen können. Ob das Fahrzeug auf die Straße gezogen sei, könne sie nicht sagen. Die Schilderungen der Zeugin WA. waren vollumfänglich glaubhaft. Sie konnte detailliert und plausibel die von ihr zufällig beobachtete Situation schildern. Dabei hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie auf das Fahrzeug angesichts der erheblichen Beschädigung aufmerksam geworden sei. Zudem waren ihre Angaben konstant. Sie hat bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am Abend des 12.02.2023 von dem durch sie beobachteten Fahrerwechsel einschließlich des Weiterfahrens des Fahrzeuges berichtet. Soweit die Zeugin WA. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte, das Fahrzeug sei wieder auf die Straße gezogen und dann weitergefahren, was sie so in der Hauptverhandlung nicht erinnerte, handelt es sich dabei nicht um einen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehenden Widerspruch. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung vollkommen plausibel erklärt, dass es sich bei dieser im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung erfolgten Darstellung um einen Rückschluss aus der von ihr geschilderten Wahrnehmung handele. Sie habe aus dem Umstand, dass sie beobachtet habe, wie das Fahrzeug in der Busbucht losgefahren sei geschlossen, dass es dann auch auf der Fahrbahn weitergefahren sei, was sie jedoch nicht mehr gesehen habe. Durch das Offenbaren dieses naheliegenden Rückschlusses hat die Zeugin ihre Schilderung kritisch hinterfragt und erkennen lassen, dass sie im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung lediglich ihre Erinnerungen wiedergab. Dieses Aussageverhalten der Zeugin sprach besonders für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die Zeugin, welche keinerlei Bezug zu den Angeklagten hat, beobachtete die Situation lediglich zufällig und hatte keinerlei Interesse an einer irgendwie gearteten falschen Belastung der Angeklagten. Zudem decken sich die Bekundungen der Zeugin WA. einerseits mit der Feststellung, dass die Angeklagte Q. zunächst das Fahrzeug führte sowie mit der Einlassung des Angeklagten T. , sich auf den Fahrersitz gesetzt zu haben, was sich wiederum mit der Wahrnehmung des Zeugen POK AV. deckt, dass die Sitzeinstellung des Fahrersitzes in dem Fahrzeug nicht zu der Körpergröße der Angeklagten Q. gepasst habe. Die Erklärung des Angeklagten T. , er habe durch das Verstellen der Sitzeinstellung des Fahrersitzes sich selbst wahrheitswidrig als Fahrer darstellen wollen, ist nicht glaubhaft. Denn bei einer derartigen Verschleierungshandlung im Nachgang zu der Fahrt durch die Angeklagte Q. wäre bei lebensnaher Betrachtung sicher zu erwarten gewesen, dass sich der Angeklagte T. sodann am Tatort gegenüber den Polizeibeamten dieser Handlung entsprechend verhält. Demzufolge wäre damit zu rechnen gewesen, dass er den Polizeibeamten gegenüber unmittelbar offenbart, dass er das Fahrzeug geführt habe. Diese Angabe erfolgte durch den Angeklagten T. am Tatort jedoch weder gegenüber dem ihn zuerst vernehmenden Zeugen PK GD. noch gegenüber dem Zeugen POK AV.. Auch auf erneute Befragung durch ihn, welcher im Rahmen der Untersuchung des aufgefundenen Fahrzeuges der Angeklagten und dem nicht auf die Körpergröße der Angeklagten Q. passenden Sitzeinstellung die beiden Angeklagten konkret auf diesen Umstand unter getrennter Befragung hinwies, blieb der Angeklagte T. dabei, dass die Angeklagte Q. gefahren sei. Hätte der Angeklagte T. den Sitz jedoch – wie von ihm behauptet – an der Bushaltestelle absichtlich deswegen verstellt, um die Schuld auf sich zu nehmen, wäre bei lebensnaher Betrachtung sicher zu erwarten gewesen, dass er dies dann gegenüber den Polizeibeamten unmittelbar entsprechend deutlich macht. Eine andere plausible Erklärung dafür, dass der Angeklagte T. sich auf den Fahrersitz setzt, hat weder er selbst abgegeben noch ist eine solche ersichtlich. Der Umstand, dass er sich nach seiner Angabe auf den Fahrersitz gesetzt hat, belegt vielmehr die Bekundung der Zeugin WA. hinsichtlich des Fahrerwechsels. Dass der Angeklagte T. das Fahrzeug sodann noch über eine Strecke von 12 Metern fuhr, wird zudem gestützt durch die Ausführungen des Sachverständigen ZZ.. Ausgehend von den glaubhaften Bekundungen der Zeugin WA., sie habe gesehen, wie das Fahrzeug in etwa auf Höhe des Buchstabens „S“ in der Busbucht gehalten habe und von dort wieder losgefahren sei, hat der Sachverständige ZZ. die ausweislich des verlesenen Vermerks vom 16.02.2023 durch die Polizeibeamten am 15.02.2023 erstellten und in Augenschein genommenen Lichtbilder der Spurenlage des Getriebeöls ausgewertet. Danach habe das Fahrzeug der Angeklagten in der Endposition etwa auf Höhe des Buchstabens „B“ der Busbucht gestanden, was durch den dortigen großen Ölfleck belegt werde. Davon ausgehend betrage der Abstand zu dem Buchstaben „S“ etwa 12 Meter. Auf den erstellten Lichtbildern zeige sich, dass in Höhe des oberen Bogens des Buchstabens „S“ eine nicht näher definierbare Fließspur über den Buchstaben hinweg bis in die dort parallel zur Fahrbahn verlaufende Spurrille verlaufe und sich entlang dieser bis zur vorgefundenen Position des Fahrzeuges der Angeklagten erstrecke. Es sei naheliegend, dass diese Spur durch das Austreten des Servoöls aus dem durch die Kollision beschädigten Ausgleichsbehälter der hydraulischen Lenkunterstützung verursacht worden sei. Der Ausgleichsbehälter befinde sich etwa in Höhe des Beginns der auf den Lichtbildern erkennbaren Flüssigkeitsspur. Aus technischer Sicht sei es daher möglich, dass in der von der Zeugin WA. beobachteten Situation weiteres Servoöl aus dem gebrochenen Behälter oder den freiliegenden Leitungen ausgetreten sei und dem Längs- und Quergefälle der Busbucht folgend in der dortigen Spurrille parallel zur Fahrbahn weiter geflossen sei. Die Kammer folgt diesen anhand der Augenscheinseinnahme der Lichtbilder nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, welche sich vollumfänglich in Einklang mit den Bekundungen der Zeugin WA. bringen lassen und diese zusätzlich verifizieren. Bei der Beurteilung der Ausführungen des Sachverständigen ZZ. hat die Kammer die eingeschränkte Beurteilbarkeit der auf den Lichtbildern erkennbaren Flüssigkeit berücksichtigt, da der Sachverständige diese einerseits vor Ort nicht angesehen hat und keine Probe der Flüssigkeit genommen wurde. Die Bekundungen des Zeugen YS. stehen der Feststellung der Weiterfahrt nicht entgegen: Dieser bekundete, mit dem Auto auf dem Weg zu dem auf der KT.-straße gelegenen MD. gewesen zu sein, da er den Zeugen AC. habe abholen und zur Arbeit fahren wollen. Er habe dann an der Linksabbiegerampel der Kreuzung KT.-straße Straße/YQ.-straße wegen des roten Haltesignals warten müssen. Dabei habe er beobachtet, wie ein Kleinwagen an der Ampel abgebogen sei, an der Busbucht gehalten habe und eine Frau und ein Mann ausgestiegen seien und sich gestritten hätten. Eine Weiterfahrt des Fahrzeugs habe er nicht gesehen. Er sei dann abgebogen und habe auf der KT.-straße den Nebenkläger auf dem Boden liegen sehen, die Polizei sei in dem Moment gekommen. Die Überzeugung der Kammer von dem durch die Zeugin WA. geschilderten Fahrerwechsel und dem Losfahren wird nicht dadurch erschüttert, dass der Zeuge YS. angab, er wisse nicht, ob der Mann und die Frau wieder in das Fahrzeug eingestiegen und sie weitergefahren seien und habe auch kein anderes Fahrzeug gesehen, das den YQ.-straße befahren habe. Naheliegenderweise hat der Zeuge YS. daher die Situation in der Busbucht zu einem anderen Zeitpunkt wahrgenommen als die Zeugin WA., die ihrerseits auch kein drittes Fahrzeug wahrgenommen hat. Dies lässt sich zwanglos damit in Einklang bringen, dass der Zeuge YS. die Situation erst wahrgenommen hat, als die von der Zeugin WA. noch beobachtete – kurze – Weiterfahrt bereits gescheitert war und die Angeklagten anschließend – erneut – aus dem Fahrzeug ausgestiegen sind. Die fehlende gegenseitige Wahrnehmung der Zeugen findet hierbei eine plausible Erklärung dahin, dass die dortige Ampel ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen ZZ. eine getrennte Linksabbieger- und Geradeaus-Lichtzeichenanlage hat, mithin die geradeaus fahrende Zeugin WA. die Kreuzung bereits passiert hatte, als der Zeuge YS. erst an der für ihn rot zeigenden Ampelanlage ankam. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge YS. bekundete, er habe das Fahrzeug an der Ampel abbiegen sehen, was eine zeitgleiche Beobachtung der Zeugen belegen würde. Diese Wahrnehmung des Zeugen YS. ist indes von deutlicher Unsicherheit geprägt. Der Zeuge bekundete, keinerlei Beschädigungen an dem Fahrzeug wahrgenommen zu haben, was trotz der herrschenden Dunkelheit angesichts der eingeschalteten Straßenbeleuchtung und der vollkommen deformierten Frontscheibe sowie der stark eingedrückten Motorhaube unplausibel ist. Entsprechend bekundete die Zeugin WA. auf das Fahrzeug überhaupt erst durch diese starken Beschädigungen aufmerksam geworden zu sein. Es liegt daher vielmehr nahe, dass der Zeuge YS. das Fahrzeug nur in der Busbucht stehend – und damit von den Beschädigungen abgewandt – gesehen und daraus rückgeschlossen hat, dass dieses vorher an der Ampel abgebogen sei, ohne dies jedoch tatsächlich gesehen zu haben. b.) Die Feststellung, dass der Angeklagte T. das Fahrzeug führte ohne im Besitz der dafür erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu den Fällen 1 und 2 und dem insofern erfolgten Geständnis des Angeklagten. Die Angeklagte Q. war Halterin des Fahrzeuges, was sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ZZ. zu den Daten des Fahrzeuges ergibt. 3.) Zur Fahruntauglichkeit führende kollisionsbedingte Beschädigungen des Fahrzeuges Die zu den kollisionsbedingten Beschädigungen des von der Angeklagten Q. geführten Fahrzeuges getroffenen Feststellungen beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ZZ., welcher diese wie festgestellt darlegte. Er schilderte überzeugend, dass die durch ihn erfolgte Untersuchung des Fahrzeuges ergeben habe, dass die Lenkung in beide Richtungen möglich gewesen, diese jedoch angesichts des austretenden Servoöls etwas schwergängiger gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung der Angeklagten Q. gegenüber dem Zeugen KHK GI., sie habe nicht nach links lenken können, unglaubhaft. Die Feststellung, dass das Fahrzeug der Angeklagten nicht mehr fahrtauglich war und die Fahrt aus diesem Grund nicht weiter fortgesetzt werden konnte, beruht auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ZZ.. Dieser schilderte, dass durch die Kollision des Fahrzeuges mit dem Nebenkläger die Motorhaube derart tief eingedrückt worden sei, wie er es bislang selten gesehen habe. Dadurch sei ein Riss im Ansaugkrümmer verursacht worden, weshalb die Motorleistung deutlich herabgesetzt worden sei. Es sei lediglich möglich gewesen, das Fahrzeug noch ruckelnd und langsam fortzubewegen. Eine Beschleunigung des Fahrzeuges sei nicht mehr möglich gewesen. Eine Fortbewegung des Fahrzeuges über 12 Meter in der Busbucht sei denkbar. Zwar habe sich der Motor im Rahmen seiner Untersuchung nur noch unter Zuhilfenahme einer Starterbatterie starten lassen. Jedoch sei dabei zu berücksichtigen, dass der Motor zum Kollisionszeitpunkt warm gewesen sei und damit die Möglichkeit eines kurzen Abstellens mit Fahrerwechsel bei laufendem Motor und einer anschließenden kurzen Strecke an Fortbewegung aus technischer Sicht möglich sei. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, welchen sie sich nach eigener Würdigung anschließt. Diese Schilderungen lassen sich wiederum mit den glaubhaften Bekundungen der Zeugin WA. in Einklang bringen und liegen der Feststellung zugrunde, dass die Angeklagten allein deswegen von einer Weiterfahrt mit dem Fahrzeug Abstand nahmen, da eine solche nicht mehr möglich war. 4.) Rückkehr der Angeklagten zum Kollisionsort, Angaben vor Ort Ausgehend von diesem Ablauf steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagten erst nach dem Scheitern des ursprünglichen Plans den Entschluss fassten, zum Kollisionsort zurückzukehren. Denn zuvor war das gesamte Verhalten von der Weiterfahrt durch die Angeklagte Q. bis zu dem Fahrerwechsel und dem erneuten Anfahren davon geprägt, den Nebenkläger seinem Schicksal zu überlassen und keinerlei Rettungsbemühungen zu unternehmen. Die Feststellung, dass die Angeklagten sodann zum Kollisionsort zurückkehrten beruht auf ihren eigenen Einlassungen, welche mit den Angaben der Zeugen PK GD., AC. und NH. übereinstimmten. Der Zeuge PK GD. schilderte, als erstes Einsatzmittel am Tatort eingetroffen zu sein. Dort habe er eine Frau bemerkt, die geschrien habe. Als er zu ihr gegangen sei, habe sie gesagt, dass sie gefahren sei. Der bei ihr befindliche Mann habe angegeben, der Beifahrer gewesen zu sein. Der Zeuge AC. schilderte im Einklang damit, dass ein Mann und eine Frau etwa zeitgleich mit der Polizei am Tatort eingetroffen seien. Sie habe geschrien und gesagt, dass sie den Mann überfahren habe. Der Zeuge NH. schilderte, als Taxifahrer auf der KT.-straße Straße unterwegs gewesen zu sein. Er habe angehalten, da er etwas habe auf dem Boden liegen sehen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich dabei um einen Menschen gehandelt habe. Er habe die Polizei verständigt. Als diese eingetroffen sei, seien zeitgleich ein Mann und eine Frau dazu gekommen, die Frau habe geweint. 5.) Subjektive Tatseite der Angeklagten a.) Innere Tatseite der Angeklagten Q. Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten Q. bei der Fortsetzung der Fahrt nach der Kollision sowie bei dem in der Busbucht vollzogenen Fahrerwechsel beruhen auf den folgenden Beweismitteln und Erwägungen: Gegenstand des Vorsatzes bei einem Unterlassungsdelikt müssen neben der Garantenpflicht, der Untätigkeit, der physisch-reale Handlungsmöglichkeit und dem zumindest möglichen Eintritt des Todeserfolges auch diejenigen Umstände sein, die die Annahme einer hypothetischen Kausalität möglicher Rettungshandlungen und die objektive Zurechnung des Erfolges begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – 4 StR 200/21). aa.) Bewusste Untätigkeit, Garantenpflicht, physisch-reale Handlungsmöglichkeit Entgegen der Einlassung der Angeklagten Q. ist die Kammer überzeugt davon, dass sie das Fahrzeug nach der Kollision bewusst „aktiv“ weiterfuhr und dieses nicht bloß „ausrollen“ ließ, wie die Angeklagten dies in ihren Einlassungen darstellten. Dies lässt sich bereits sicher aus den äußeren Umständen schließen, wonach sie ihre Fahrt über die auf die Kollision folgenden 388 Meter der KT.-straße fortsetzte und sodann an der folgenden Ampel rechts abbog, wo sie das Fahrzeug in der dahinter befindlichen Busbucht anhielt, um sodann den Fahrerwechsel mit dem Angeklagten T. zu vollziehen. Zur Überzeugung der Kammer ist es ausgeschlossen, dass dieses Fahrmanöver – wie von den Angeklagten impliziert – gewissermaßen ohne eine weitere „aktive“ Handlung der Angeklagten Q. vollzogen werden kann. Zwar schilderte der Sachverständige ZZ., dass ein „Ausrollen“ des Fahrzeuges bei der gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h bis zu der nächsten Kreuzung möglich sei. Gleichwohl ist für das Abbiegen an der Ampel nach rechts ein von einer bewussten Handlung gesteuertes Fahrmanöver erforderlich. Dies gilt umso mehr als das Fahrzeug nur noch eingeschränkt fahrtauglich und insbesondere die Lenkbewegung bei ausgefallener Servolenkung einen erheblichen Kraftaufwand erforderte. Gleiches gilt für den sodann vollzogenen Fahrerwechsel. Diese Verhaltensweisen lassen den sicheren Rückschluss auf ein von der Angeklagten Q. gezielt gesteuertes Verhalten zu. Auf der gesamten Fahrstrecke bis zur rund 400 Meter vom Kollisionsort entfernten Busbucht unternahm die Angeklagte Q. keinerlei Handlungen, das Fahrzeug zum Anhalten zu bringen, um mittels einzuleitender Rettungsbemühungen einen möglichen Todeseintritt des Nebenklägers abzuwenden. Dabei war ihr bewusst und wurde von ihr gebilligt, dass sie angesichts der durch sie verursachten Kollision mit dem Nebenkläger zu einer Abwendung desselbigen verpflichtet war, was sie trotz der physisch-realen Handlungsmöglichkeit bewusst unterließ. Denn ein nicht verkehrsgefährdendes Anhalten, Zurücksetzen oder Wenden war – im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten – ohne Weiteres möglich. bb.) Hypothetische Kausalität Aufgrund der sich ihr darbietenden Situation der frontalen Kollision mit einem Menschen bei hoher Geschwindigkeit wurde der Angeklagten Q. bewusst, dass das Unfallopfer zumindest schwer verletzt und naheliegender Weise bewusstlos war. Sichere Anzeichen dafür, dass das Unfallopfer bereits tot oder sein Leben jedenfalls unrettbar verloren war, boten sich ihr hingegen nicht. Hiervon ausgehend ist die Kammer ohne vernünftigen Zweifel davon überzeugt, dass die Angeklagte Q. den Nebenkläger aufgrund der unklaren Situation nicht für sicher tot, sondern für möglicherweise nur schwer verletzt und bewusstlos hielt, sie es deshalb auch für möglich hielt, dass das Leben des Nebenklägers bei sofortiger Hinzuziehung ärztlicher Hilfe noch zu retten gewesen wäre. Für diese Feststellung spricht bereits die Lebenserfahrung. Danach zieht ein Kraftfahrer, der einen anderen im Verkehr verletzt hat, auch dann, wenn er weiß, dass es sich um schwere Verletzungen handelt, nicht nur die eine Möglichkeit in Betracht, dass der Verletzte sein Leben eingebüßt habe. Er wird vielmehr, solange er keine Gewissheit über das Schicksal des Opfers erlangt hat, mindestens ebenso sehr damit rechnen, dass die Verletzungen nicht, wenigstens nicht den sofortigen Tod des Opfers herbeigeführt haben und er ihm deshalb möglicherweise noch helfen könne. Von dieser Vorstellung wird er umso eher ausgehen, als er einen tödlichen Ausgang des Unfalls nicht wünscht. Beide Vorstellungen, also diejenige, der Nebenkläger sei möglicherweise sofort tot, und die andere, er lebe noch, können sehr wohl bei einem Kraftfahrer nebeneinander bestehen, der noch keine Gewissheit über das weitere Schicksal des von ihm Verletzten gewonnen hat (vgl. BGH, Urteil vom 07. November 1991, 4 StR 451/91, juris). Mit welchen Unfallfolgen ein Unfallbeteiligter rechnet, hängt somit – neben der allgemeinen Lebenserfahrung – von seinen Wahrnehmungen über den Unfallhergang und seinen persönlichen Erkenntnissen ab. Entsprechend ihrer Einlassung hatte die Angeklagte Q. mangels eines Blickes in den Rückspiegel – wie sie selbst angab – oder einer anderen Möglichkeit der Wahrnehmung keinerlei eigene Kenntnis davon, in welchem Zustand sich der Nebenkläger nach der Kollision befand. Auch die von den Angeklagten dargestellte Äußerung des Angeklagten T. , er glaube, der Nebenkläger sei tot, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch der Angeklagte T. konnte nicht sicher von dem sofortigen Tod des Nebenklägers ausgehen, was bereits seine einschränkende Formulierung, er „ glaube “, dass er tot sei, belegt. Auch er schaute – wie er selbst angab – nicht in den Rückspiegel, so dass ihm ebenfalls Erkenntnisse zum Zustand des Nebenklägers nach der Kollision fehlten. Dass die Angeklagte Q. angesichts dieser Äußerung nunmehr sicher vom Tod des Nebenklägers ausging, hat sie weder behauptet noch bestehen dafür weitere Anhaltspunkte. Diese Äußerung ist vielmehr ein Beleg dafür, dass die Angeklagten von einer lebensgefährlichen Verletzung des Nebenklägers ausgingen, weswegen er sofortiger Hilfe bedurfte. Das spätere Verhalten der Angeklagten Q. spricht ebenfalls dafür, dass sie keine Gewissheit über das Schicksal des Nebenklägers hatte. Denn sie hat nach dem gescheiterten Entfernen zusammen mit dem Angeklagten T. die Unfallstelle aufgesucht, um Gewissheit zu erlangen, ob der Nebenkläger den Unfall überlebt hatte. Hätte sie den Nebenkläger für tot gehalten, hätte diese Rückkehr zum Kollisionsort jeden Sinns entbehrt. bb.) Verdeckungsabsicht, bedingter Tötungsvorsatz In dieser unklaren, den Tod des Nebenklägers nicht sicher erkennen lassenden Situation entschloss sich die Angeklagte Q. , zur Verdeckung der bis dahin begangenen Straftaten keine Rettungs- oder Wiederbelebungsmaßnahmen einzuleiten, auch keinen Notruf abzusetzen, sondern sich von der Unfallstelle zu entfernen und den Nebenkläger seinem Schicksal zu überlassen, wobei sie dessen Tod billigend in Kauf nahm. Diese Feststellungen beruhen zur Überzeugung der Kammer auf folgenden, sich aus dem Gesamtgeschehen bei lebensnaher Betrachtung ergebenden Erwägungen: Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns – oder Unterlassens – erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob dem Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingter Vorsatz zur Last fällt, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Diese Grundsätze gelten für Begehungsdelikte und Unterlassungstaten gleichermaßen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2022 – 4 StR 200/21 m.w.N.). Im Rahmen der demnach angezeigten Gesamtwürdigung war Ausgangspunkt der Überlegungen die von der Angeklagten Q. verursachte, für das Leben des Nebenklägers äußerst gefährliche Kollision mit dem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h. Bei einer derartigen Kollision liegt es für jeden medizinischen Laien – und damit auch für die Angeklagte Q. – auf der Hand, dass bei dem Unfallopfer mit hoher Wahrscheinlichkeit lebensgefährliche Verletzungen eintreten, die einer sofortigen medizinischen Versorgung bedürfen. Dies gilt umso mehr als sie keine Wahrnehmung zu dem Zustand des Nebenklägers hatte, da sie weder in den Rückspiegel schaute oder sich sonst über seinen Zustand vergewisserte. Ausgehend von dem derart massiven Unfallgeschehen bei der erheblichen Beschädigung des geführten Fahrzeuges lag eine lebensgefährliche Verletzung des Nebenklägers auf der Hand. Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, haben sich nicht ergeben. In voluntativer Hinsicht bestehen keine durchgreifenden vorsatzkritischen Zweifel an der Billigung des tödlichen Taterfolgs durch die Angeklagte Q. . Bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements bei der Frage des Vorliegens eines bedingten Tötungsvorsatzes ist es erforderlich, sich mit der Persönlichkeit des Täters und dessen psychischer Verfassung bei der Tatbegehung auseinanderzusetzen und seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2021 – 2 StR 178/20). Hierbei ist zunächst die Motivlage in den Blick zu nehmen. Angesichts der schwerwiegenden Kollision mit dem Nebenkläger geriet die Angeklagte Q. in innere Bedrängnis. Sie wusste, dass sie das Fahrzeug einerseits unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln und andererseits mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit geführt und aufgrund dessen die Kollision mit dem Nebenkläger verursacht hatte. Davon ausgehend fürchtete sie, für den Unfall strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Zugleich war ihr bewusst, dass diese Konsequenzen zwangsläufig auf sie zukommen würden, wenn sie einen Notruf absetzen und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Wiederbelebungsversuche unternehmen würde. Dies wird belegt durch den Umstand, dass die Angeklagte Q. sich von der Unfallstelle entfernte, obwohl auf der zum Zeitpunkt der Kollision kaum befahrenen KT.-straße vielfältige Möglichkeiten des nicht verkehrsgefährdenden Anhaltens des Fahrzeuges am Straßenrand oder eines Zurücksetzens bzw. Wendemanövers bestanden hätten. Gleichwohl fuhr sie ungebremst weiter und bog an der nächsten Kreuzung nach rechts auf den YQ.-straße ab, so dass auch der Zeuge AC., welcher das Fahrzeug nach seinen glaubhaften Schilderungen beobachtet hatte, keine Sicht mehr auf dieses hatte. Dadurch überließ die Angeklagte Q. den Nebenkläger seinem Schicksal. Weiter vertieft wird diese Motivlage durch den Umstand, dass sie auch nach dem Anhalten an der Busbucht keinerlei Rettungsmaßnahmen vollzog, sondern vielmehr nunmehr als Beifahrerin in das Fahrzeug einstieg, um die Fahrt gemeinsam mit dem Angeklagten T. als Fahrer fortzusetzen. Selbst nach dem Scheitern dieser Weiterfahrt und dem daraufhin gefassten Entschluss, zum Kollisionsort zurückzukehren unternahm die Angeklagte Q. keinerlei Versuch, Hilfe in Form von Rettungskräften herbeizurufen. Bei diesen Handlungen hielt die Angeklagte Q. es für durchaus möglich, dass der Nebenkläger noch lebte und zu retten gewesen wäre. Die mit dem Unterlassen von Rettungsmaßnahmen verbundene und von ihr erkannte Gefahr seines Versterbens nahm sie jedoch in dem Interesse, sich der strafrechtlichen Verantwortung für den Unfall zu entziehen und die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten zu verdecken, billigend in Kauf. Ernsthafte Anhaltspunkte für ein Vertrauen darauf, dass auch ohne sofortige Hilfeleistung wirksame Rettungsmaßnahmen greifen könnten, ergaben sich mit Blick auf die Tageszeit – früher Sonntagmorgen - und die Verfassung des – erwartbar – reglos auf der Fahrbahn liegenden Unfallopfers nicht. Vorsatzkritisch hat sich nicht ausgewirkt, dass sich die Kollision im innerstädtischen Bereich ereignet hat. Dass sich die Angeklagte Q. auf Hilfe Dritter verließ, hat sie weder behauptet, noch bestehen dafür tatsächliche Anhaltspunkte. Die Zeugen NH. und AC. schilderten übereinstimmend, dass zum Zeitpunkt der Kollision keine weiteren Fahrzeuge auf der KT.-straße unterwegs gewesen seien. Für die Annahme, dass die Angeklagte Q. den Zeugen AC. wahrgenommen und darauf vertraut hat, dass dieser – wie tatsächlich geschehen – die Rettungskräfte informiert und dem Nebenkläger damit das Leben rettete, bestand mangels einer entsprechenden Schilderung der Angeklagten kein Anlass. Vielmehr befand sich der Zeuge AC. nach dessen glaubhafter Schilderung zum Zeitpunkt der Kollision hinter einem am Rand der KT.-straße gelegenen Strauch, so dass er auch nicht durch seine Position auffällig war. Da die Angeklagten zudem keinerlei Wahrnehmung dazu hatten, wo und wie der Nebenkläger nach der Kollision aufgekommen ist, bestand vielmehr angesichts der herrschenden Dunkelheit zusätzlich die Gefahr, dass der tatsächlich bewusstlos mitten auf der Fahrbahn liegende Nebenkläger durch ein nachfahrendes Fahrzeug übersehen und überfahren wird. Vorsatzkritisch hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Angeklagte Q. nach dem gescheiterten Versuch, die Fahrt weiter fortzusetzen, zum Kollisionsort zurückkehrte. Dies stellt das Vorliegen des voluntativen Elementes des bedingten Tötungsvorsatzes jedoch nicht durchgreifend in Frage. Denn zu dem Zeitpunkt der Entschlussfassung, zum Tatort zurückzukehren, war der ursprüngliche Tatplan, den Tatort mit dem Fahrzeug zu verlassen angesichts der Fahruntauglichkeit gescheitert. Dass die Angeklagte Q. sodann zum Tatort zurückkehrte war einerseits dem Umstand geschuldet, dass eine weitere Flucht zu Fuß zur Verdeckung ihrer Tat nicht aussichtsreich war, da sie das auf sie zugelassene Fahrzeug an der Bushaltestelle zurücklassen musste. Dabei lag es auf der Hand, dass das Fahrzeug angesichts der Beschädigungen sowie des 426 Meter entfernten Standortes mit der Kollision in Verbindung gebracht und sie damit als Täterin ermittelt werden kann. Dass die Angeklagte Q. nicht zu dem Kollisionsort zurückkehrte, um dort etwaige Rettungsbemühungen zugunsten des Nebenklägers zu entfalten, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass die Angeklagte fortwährend keinen Notruf absetzte. Wäre es ihr um die Rettung des Lebens des Nebenklägers gegangen, hätte eine derartige Verhaltensweise angesichts des Umstandes, dass die Angeklagte fortwährend ein Handy bei sich trug, nahegelegen. Durch dieses Verhalten sind aus Sicht der Angeklagten lebenswichtige Minuten verronnen, welche das Entfernen vom Unfallort sowie die fußläufige Rückkehr in Anspruch nahmen. Zur Überzeugung der Kammer belegt dieses Verhalten und die Rückkehr zum Tatort daher allein das Vorhaben der Angeklagten, sich am Tatort Gewissheit über die dortige Situation zu verschaffen. Um eine Rettung des Nebenklägers ging es der Angeklagten dabei nicht. Dass sie sodann am Tatort in Anwesenheit der dortigen Polizeibeamten und unter Wahrnehmung des auf dem Boden liegenden ersichtlich schwer verletzten Nebenklägers weinend ihre Täterschaft einräumte, stellt ebenfalls weder den bedingten Tötungsvorsatz noch die Verdeckungsabsicht in Frage. Denn zu diesem Zeitpunkt ist sich die Angeklagte ihrer Tatfolgen unmittelbar gewahr geworden und wusste auch um das Scheitern des ursprünglich verfolgten Tatplans aufgrund der fehlenden Fahrbereitschaft des Unfallfahrzeugs. Die Angeklagte Q. befand sich im Tatzeitpunkt auch nicht in einem solchen psychischen Zustand, der Zweifel daran aufkommen ließe, dass ihr die Lebensgefährlichkeit des Unterlassens der gebotenen Handlung tatsächlich bewusst war und von ihr gebilligt wurde. Zwar war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte Q. sich angesichts der Mischintoxikation sowie der akuten Belastungsreaktion in einem Zustand befand, in welchem ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (siehe dazu unten Ziffer 4.) a.)). Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte durch Verkennen oder durch euphorische Bagatellisierung belangvoller Risikofaktoren die lebensgefährliche Risikodimension ihres Verhaltens falsch eingeschätzt hat, bestehen ausgehend von ihrer Mischintoxikation in Verbindung mit der akuten Belastungsreaktion nicht. Dies wird wiederum belegt durch das weitere planvolle Vorgehen des Fahrerwechsels und dem sich anschließenden Versuch der Weiterfahrt. Diese Verhaltensweise zieht auch die grundsätzlich vorsatzkritisch zu berücksichtigende spontane Tatbegehung durchgreifend in Zweifel. Denn auch wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der vorangegangenen Kollision bestand, war der Moment des Anhaltens auf der Busbucht ein eher ruhiger Moment, in dem ausreichend Gelegenheit und Anlass bestanden hätte, die vorangegangene Weiterfahrt zu hinterfragen und nunmehr die gebotene Rettung des Nebenklägers zu veranlassen. Die Angeklagte Q. entschied sich jedoch vielmehr dazu, nichts weiter zu tun, als sich auf den Beifahrersitz zu setzen und gemeinsam mit dem Angeklagten T. weiterzufahren. Dabei war ihr als Halterin des Fahrzeuges auch bewusst und wurde von ihr gebilligt, dass der Angeklagte T. dieses ohne eine Fahrerlaubnis fuhr, da er eine solche noch nie besessen hatte, was ihr angesichts der langjährigen mit ihm geführten Partnerschaft bekannt gewesen sein muss. b.) Innere Tatseite des Angeklagten T. Dem Angeklagten T. offenbarte sich, dass die Angeklagte Q. – wie er angesichts des gemeinsamen Abends und der gemeinsamen Fahrt wusste – unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit mit dem Nebenkläger kollidiert war und nunmehr zwecks Verdeckung der bei dem Unfall begangenen Straftaten keine Rettungsbemühungen in Bezug auf den Nebenkläger unternehmen wollte und damit dessen Versterben billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte T. entschloss sich in dieser Situation, das Unterfangen der Angeklagten Q. durch eine Übernahme des Fahrens des Fahrzeuges aktiv zu unterstützen und ihr damit zu dem versuchten Verdeckungsmord sowie zu dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort Beihilfe zu leisten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Dem Angeklagten T. war angesichts der ungebremsten Weiterfahrt der Angeklagten Q. nach der massiven, auch von ihm wahrgenommenen Kollision mit dem Nebenkläger klar, dass es der Angeklagten Q. allein darum ging, die Unfallstelle schnellstmöglich zu verlassen und sie nicht daran dachte, dem Nebenkläger zu helfen. Dieses Unterfangen unterstützte er durch das Einsteigen auf der Fahrerseite an der Busbucht und das darauffolgende Losfahren des Fahrzeuges aktiv und förderte ihre Tat durch das Losfahren des Fahrzeuges. Dass er dabei mit Blick auf den doppelten Gehilfenvorsatz zumindest damit rechnete, dass die Angeklagte Q. ihrerseits um ihre strafrechtliche Verantwortung für das Unfallgeschehen und damit auch um ihre die Garantenstellung für die Rettung des Unfallopfers begründenden Umstände wusste, folgt daraus, dass sich bereits aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit sowie des Fahrens unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss die Annahme aufdrängte, dass die Kollision mit dem Nebenkläger damit im Zusammenhang stand. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung besteht daher kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Angeklagte T. damit rechnete, dass die Angeklagte Q. ihrerseits von einer ihre Garantenstellung begründenden Sorgfaltswidrigkeit bei dem Unfallgeschehen ausging. Ernsthafte Anhaltspunkte für ein Vertrauen des Angeklagten T. darauf, dass die Angeklagte Q. davon ausging, den Unfall schuldlos herbeigeführt zu haben, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte T. hatte ferner selbst wahrgenommen, dass sich eine massive Kollision mit einem Fußgänger ereignet hatte. Damit drängte sich für ihn ebenfalls auf, dass dieser bei einem so erfolgten Zusammenstoß schwer verletzt worden sein und ohne Rettungsmaßnahmen versterben könnte. Dann kann aber ohne eigene gegenteilige Feststellungen zur Verfassung des Unfallopfers oder eine – hier fehlende – belastbare Aussage des Unfallverursachers zum schon eingetretenen Tod des Unfallopfers kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte T. im Rahmen seiner Unterstützungshandlung mit der Möglichkeit rechnete, dass die Angeklagte Q. mit Verdeckungsabsicht auch in Bezug auf die aus seiner Sicht jedenfalls vorangegangene Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers den Unfallort verlassen wollte und hierbei den Tod des Unfallopfers in Kauf nahm. Er selbst setzte sich, das Versterben des Nebenklägers auch selbst billigend in Kauf nehmend, auf den Fahrersitz des Fahrzeuges und fuhr los. Dabei war ihm auch bewusst, dass er das Fahrzeug führte ohne im Besitz der von ihm noch nie besessenen Fahrerlaubnis zu sein. 4.) Schuldfähigkeit a.) Hinsichtlich der Feststellungen zu der verminderten Schuldfähigkeit der Angeklagten Q. in Fall 4 stützt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung auf die überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. GL.. Insofern wird zunächst auf die Ausführungen zur nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit in Fall 3 Bezug genommen. Zu dem dort beschriebenen Zustand ausgehend von der mittelgradigen Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation sei – so die Sachverständige – eine akute Belastungsreaktion durch die durch die Angeklagte Q. verursachte Kollision hinzugetreten. Dies habe sich in dem durch die Zeugen PK GD. und POK AV. geschilderten emotional aufgelösten Zustand der Angeklagten Q. am Tatort gezeigt. Davon ausgehend hat die Sachverständige das Vorliegen einer das Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB erfüllenden, mittelgradigen Alkohol- und Betäubungsmittelintoxikation der Angeklagten Q. in Kombination mit einer akuten Belastungsreaktion zum Tatzeitpunkt angenommen, wodurch ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Die Kammer folgt der Einschätzung der Sachverständigen nach eigener Würdigung. Sie wird belegt durch die Bekundungen des Zeugen PK GD., welcher schilderte, die Angeklagte Q. habe vor Ort im Rettungswagen betreut werden müssen, was ihre starke emotionale Reaktion belegt. Dabei war jedoch auch zu berücksichtigen, dass diese Reaktion bei der Rückkehr zum Kollisionsort zu konstatieren war, als sie mit den Folgen der Kollision in Gestalt des schwerverletzen Unfallopfers unmittelbar konfrontiert wurde. Wie bereits unter Ziffer 5.) a.) bb.) ausgeführt lässt dieser Umstand keinen Rückschluss auf das Fehlen des voluntativen Elementes bei der vorherigen Tatbegehung zu. Die Sachverständige führte im Einklang damit aus, die Angeklagte Q. sei nach der Kollision in der Lage gewesen auf die Situation zu reagieren und das Fahrzeug weiter zu führen, mithin die gesamte Situation einschließlich der für die Unfallfolgen und die hieraus abzuleitenden Handlungspflichten auch nicht ansatzweise bewusstseinsfern war . b.) Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten T. beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. DA., die als Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie fachlich kompetent und der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als versiert bekannt ist. Anhaltspunkte für eine die Eingangskriterien des § 20 StGB erfüllenden Störung wie etwa eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne, eine hirnorganische Erkrankung oder eine Intelligenzminderung haben sich ihren Ausführungen zufolge auf der Grundlage der Exploration des Angeklagten und den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen nicht ergeben. Zwar war in der bei dem Angeklagten T. um 08:08 Uhr entnommenen Blutprobe Amphetamin nachweisbar. Die Sachverständige KR. führte insofern bezüglich der chemisch-toxikologischen Untersuchung der bei dem Angeklagten entnommenen Blutprobe überzeugend aus, dass der Konsum von Amphetamin im wirksamen Bereich habe nachgewiesen werden können, jedoch sei der nachgewiesene Wert von 113 µg/L Serum/Plasma deutlich geringer als bei der Angeklagten Q. . Daran anknüpfend führte die Sachverständige Dr. DA. aus, das bei dem Angeklagten ausgehend von dem festgestellten Konsum im Vorfeld der Tat keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines akuten, jedenfalls mittelgradigen Rauschzustandes zum Tatzeitpunkt und damit kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB festzustellen gewesen sei. Der Angeklagte habe sich laut der glaubhaften Bekundungen der Zeugen PK GD. und POK AV. unmittelbar nach dem Tatgeschehen vollkommen unauffällig gezeigt. Er habe gefasst und abgeklärt gewirkt, habe ruhig und sachlich Angaben gemacht. Anhaltspunkte für eine mittelgradige Intoxikation durch den Stunden vor dem Tatgeschehen erfolgten Konsum von zu diesem Zeitpunkt noch regelmäßig konsumierten Amphetamin hätten sich daraus und aus dem Tatgeschehen selbst nicht ergeben. Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. DA. schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Die Einschätzung der Sachverständigen deckt sich auch mit den Erkenntnissen aus dem verlesenen ärztlichen Bericht vom 12.02.2023, in welchem ein unauffälliger Zustand des Angeklagten zum Zeitpunkt der Blutentnahme ohne Anhaltspunkte für Betäubungsmittelkonsum dokumentiert ist. Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten T. in den Fällen 1, 2 und 5 haben sich nicht ergeben. V. 1.) a.) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte Q. in Fall 3 gemäß §§ 229, 315c Abs. 1 Nr. 1a), 2d) 3. Var., Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. aa.) Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB Die Angeklagte Q. hat bei der Kollision mit dem Nebenkläger und seinen dadurch verursachten schweren Verletzungen die ihr im Straßenverkehr als Kraftfahrerin obliegenden Sorgfaltspflichten objektiv verletzt. Durch das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit sowie unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln hat sie gegen § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie gegen § 24a Abs. 1, 2 StVG verstoßen. Der tatbestandliche Erfolg war hierbei auch objektiv vorhersehbar. Für einen besonnenen und sorgfältigen Autofahrer liegt es nicht außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit, dass bei einer solchen Fahrweise insbesondere bei Dunkelheit kreuzende Fußgänger erst zu spät wahrgenommen und verletzt werden können. Die Angeklagte Q. kann sich insofern auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie verhielt sich selbst nicht verkehrsgerecht, sodass sie nicht auf ein solches verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, hier des Nebenklägers, der seinerseits seine Sorgfaltspflichten als Fußgänger nach § 25 Abs. 3 StVO verletzt hat, vertrauen konnte. Der Taterfolg ist auch objektiv zurechenbar, da er bei rechtmäßigem Alternativverhalten vermeidbar gewesen wäre. Entsprechend der obigen Ausführungen hätte die Angeklagte bei aufmerksamer Beobachtung des vorausliegenden Verkehrsraumes den Nebenkläger sicher wahrnehmen können. Sie hätte den Verkehrsunfall in dieser Situation durch sofortige Reaktion und verzugsfreier Vornahme einer Abwehrbremsung räumlich vermeiden können. Wenn die Angeklagte die an der Unfallörtlichkeit vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte, wäre der Verkehrsunfall auch ohne Einleitung einer Abwehrbremsung zeitlich vermieden worden. Sie handelte rechtswidrig und schuldhaft und auch subjektiv fahrlässig. Der Angeklagten Q. war bewusst, dass sie die KT.-straße Straße mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit und unter Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln befuhr. Von dem Interesse geleitet, wegen der vorangegangenen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten T. möglichst schnell zu Hause anzukommen, und mit Blick darauf, dass sie zu so früher Stunde an einem Sonntag auf der Fußgängerfurt nicht mit Fußgängern rechnete, vernachlässigte sie vorwerfbar das Risiko eines Zusammenstoßes. Bei ordnungsgemäßer Fahrweise wäre die Gefahr eines Unfalls ausgeschaltet gewesen und vermieden worden, was die Angeklagte erkennen hätte können und müssen. bb.) vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (1) § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB Die Angeklagte Q. führte das Fahrzeug, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Entsprechend der getroffenen Feststellungen stand sie zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Nebenkläger unter der kombinierten Wirkung von Alkohol mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,66 Promille sowie Amphetamin im mittleren pharmakologisch wirksamen Bereich. Dadurch bedingt war sie – wie bereits oben ausgeführt – nicht fähig, in der konkreten Situation des Begehens der Fußgängerfurt durch den Nebenkläger darauf entsprechend kollisionsvermeidend zu reagieren. (2) § 315c Abs. 1 Nr. 2d) StGB Die Angeklagte Q. fuhr zudem an der Straßeneinmündung der XR.-straße in die KT.-straße Straße und dem hinter dieser befindlichen Fußgängerfurt vor der Bushaltestellte „QF.-straße“ entgegen § 3 Abs. 3 StVO zu schnell. Entsprechend der getroffenen Feststellungen fuhr sie entgegen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Nebenkläger. Zum Zeitpunkt des Unfalls war es dunkel. Die Lichtzeichenanlage war ausgeschaltet. Daher war an der genannten Stelle besondere Vorsicht geboten. Zu dem Einmündungsbereich einer Straße im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 2d) StGB gehören auch kurz vor der eigentlichen Einmündung befindliche Fußgängerfurte, selbst wenn diese vom eigentlichen Kreuzungsbereich um einige Meter abgesetzt sind (vgl. BGH, Urteil v. 1.3.2018 – 4 StR 311/17 m.w.N.). Hier befand sich die von dem Nebenkläger benutzte Fußgängerfurt unmittelbar am Kurvenausgang der von links einmündenden XR.-straße. Es hat sich durch das zu schnelle Fahren der Angeklagten auch gerade ein aus dem Vorhandensein einer Einmündung folgendes Risiko realisiert. Denn § 315c Abs. 1 Nr. 2d) StGB dient anerkanntermaßen auch dem Schutz von Fußgängern, die an Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn überqueren (vgl. ebd.). Der Risikozusammenhang entfällt auch nicht dadurch, dass der Nebenkläger die Fußgängerfurt entgegen seiner angesichts der ausgeschalteten Lichtzeichenanlage und der bevorrechtigten KT.-straße vorhandenen Wartepflicht und Pflicht zur Gewährung der Vorfahrt der Angeklagten Q. betrat. Denn an innerstädtischen Kreuzungen und Einmündungen ist das nächtliche unachtsame Passieren von Fußgängerfurten nicht unüblich und gehört damit zum typischen Risiko eines solchen Verkehrsbereiches. Auch um auf ein solches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer angemessen reagieren zu können, verbietet sich an diesen Stellen ein zu schnelles Fahren. Die Angeklagte handelte auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos. Das um mindestens 30 km/h der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu schnelle Fahren ist unter Berücksichtigung der Lichtverhältnisse und der im innerstädtischen Bereich gelegenen Fußgängerfurt als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Aufgrund des vorangegangenen Streits mit dem Angeklagten T. ging es der Angeklagten Q. darum, möglichst schnell nach Hause zu kommen. Aus Gleichgültigkeit und eigensüchtigen Motiven ordnete sie diesem Zweck die aus der ihr bekannten Geschwindigkeitsüberschreitung resultierenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger unter. (3) Durch die Tathandlungen der Angeklagten ist eine über die erforderliche Gefahr hinausgehende fahrlässig verursachte Verletzung des Nebenklägers eingetreten. b.) Die Angeklagte Q. hat sich in Fall 4 gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG schuldig gemacht. aa.) Die Angeklagte Q. hat sich vom Unfallort im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB entfernt, indem sie mit dem Fahrzeug außerhalb der Sichtweite des Unfallortes fuhr und an der nächsten Kreuzung abbog. Die Busbucht, an der die Angeklagte anhielt, befindet sich im innerstädtischen Bereich hinter einer Straßenkreuzung außerhalb des einsehbaren Sichtbereichs des Ortes, an dem die Kollision stattfand. Sie ist mehrere hundert Meter hiervon entfernt. Zu berücksichtigen ist auch, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls dunkel war, was den Unfallort im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB aufgrund der hieraus resultierenden eingeschränkten Wahrnehmbarkeit einschränkt. Die Angeklagte war dort nicht mehr als auskunfts- und wartepflichtige Person zu erkennen und zu vermuten, auch wenn ihr Pkw erheblich beschädigt war. Dass sie schließlich zur Unfallstelle zurückkehrte, schließt die Vollendung des § 142 Abs. 1 StGB nicht aus, § 142 Abs. 4 StGB greift tatbestandlich nicht. bb.) Tateinheitlich hiermit hat sie sich wegen versuchten Mordes im Sinne von § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 9 StGB (Verdeckungsmord) strafbar gemacht. Sie hat nämlich nach den getroffenen Feststellungen in dem Bewusstsein, dass der Nebenkläger lebensgefährlich verletzt sein könnte, Rettungsmaßnahmen unterlassen und sich von der Unfallstelle entfernt, wobei sie das Versterben des Nebenklägers billigend in Kauf nahm. Hierbei handelte sie in der Absicht, den von ihr im Zusammenhang mit dem Fahren unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit fahrlässig verschuldeten Unfall und die damit aus ihrer Sicht begangenen Straftaten zu verdecken. (1) Die Pflicht der Angeklagten Q. , zugunsten des Nebenklägers Rettungsmaßnahmen einzuleiten, folgte aus der Pflichtwidrigkeit ihres Vorverhaltens (Ingerenz). Sie bestand unabhängig davon, dass sie Gefahr lief, vermittels der ihr abverlangten Beistandsleistung ihr pflichtwidriges Vorverhalten zu offenbaren. In - wie hier - Fällen drohenden Todes entfällt eine Garantenstellung aus Ingerenz nur, wenn bereits das Vorverhalten auf denselben Erfolg gerichtet war. Denn wer direkt oder bedingt vorsätzlich einen Erfolg anstrebt, kann nicht gleichzeitig verpflichtet sein, ihn abzuwenden (vgl. KR., StGB, 70. Auflage 2023, § 13 Rz. 56 m.w.N.). Da das pflichtwidrige Vorverhalten der Angeklagten Q. in Bezug auf den Nebenkläger hier lediglich von Fahrlässigkeit bestimmt war, bestand für sie in Anbetracht der Todesgefahr, in die der Nebenkläger durch den Unfall aus ihrer Sicht geraten war, eine auf Ingerenz beruhende Beistandspflicht. (2) Zur Verdeckung einer Straftat handelt, wer eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat verdecken will, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände, namentlich über Beteiligte an der Tat, geben könnten (vgl. KR., StGB, 70. Auflage 2023, § 211 Rz. 68). Dabei muss sich die Absicht des Täters nicht auf den Tötungserfolg, sondern auf die zwecks Verdeckung der vorangegangenen Handlung vorgenommene Tötungshandlung beziehen. Zur Verdeckung einer anderen Straftat handelt deshalb auch, wer mit bedingtem Tötungsvorsatz handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1995, 1 StR 475/95, juris; BGH, Urteil vom 30.03.2004, 5 StR 428/03, juris; BGH, Beschluss vom 23.06.2016, 5 StR 152/16, juris). Dies gilt nach der zuletzt genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nur, wenn der Täter von der getöteten Person keine Strafaufdeckung zu befürchten hat. Denn kann das vom Täter erstrebte Ziel der Verdeckung einer Straftat nur durch den Tod des Opfers erreicht werden, weil dieses ihn kennt und – auch nach der Vorstellung des Täters – später belasten kann, lassen sich bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht regelmäßig nicht miteinander vereinbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1984, 2 StR 614/84, juris). Dies zugrunde gelegt hat die Angeklagte Q. in Verdeckungsabsicht gehandelt, als sie den Nebenkläger mit bedingtem Tötungsvorsatz an der Unfallstelle zurückließ. Dabei steht die bei ihr gegebene Fluchtmotivation der Annahme von Verdeckungsabsicht nicht entgegen. In Fällen, in denen eine befürchtete Ergreifung aus der allein maßgeblichen Sicht des Täters zugleich die Aufdeckung der eigenen Tatbeteiligung zur Folge haben kann, besteht vielmehr notwendigerweise ein enger Zusammenhang zwischen Flucht und Tatverdeckung, aufgrund dessen die Absicht zu fliehen in aller Regel auch den bestimmenden Willen umfasst, die eigene Täterschaft zu verdecken. Eine andere Bewertung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur geboten, wenn der Täter – unabhängig von einem noch für möglich gehaltenen Verbergen seiner Täterschaft – ausschließlich deswegen tötet, um sich der Ergreifung durch Flucht zu entziehen. Bei dieser Motivlage fehlt es an einer auf Verdeckung gerichteten Absicht des Täters. Doch wird in diesen Fällen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in Betracht zu ziehen sein (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2019, 4 StR 541/18, juris). In vorliegender Sache hat die Angeklagte Q. den in ihrer Flucht liegenden Tötungsversuch nicht ausschließlich deshalb unternommen, um sich ihrer Ergreifung durch Flucht zu entziehen. Denn ihre Täterschaft war zum Tatzeitpunkt noch unentdeckt, so dass eine Festnahme nicht unmittelbar bevorstand. Vielmehr entfernte sich die Angeklagte Q. mit dem auf sie als Täterin hindeutenden Fahrzeug vom Unfallort, um im Wege der Spurenbeseitigung ihre Täterschaft zu verbergen und nicht als Unfallbeteiligte erkennbar in Tatortnähe angetroffen zu werden. Aus demselben Grund unterließ sie das Absetzen eines Notrufs und die Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen. Zur Verdeckung der vorangegangenen Straftat war es aus ihrer Sicht auch nicht erforderlich, das Unfallopfer mit direktem Vorsatz zu töten. Denn sie musste in Anbetracht der Plötzlichkeit des Zusammenstoßes nicht damit rechnen, dass der Nebenkläger sie, das Fahrzeug oder gar die Kennzeichen des Fahrzeugs wahrgenommen hatte. (3) Die Angeklagte Q. ist nicht vom Versuch des Mordes durch Unterlassen zurückgetreten. Die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 StGB liegen nicht vor, da die Angeklagte Q. zu keinem Zeitpunkt – was erforderlich gewesen wäre – Rettungsbemühungen unternommen hat, obwohl sie den Eintritt des Todes des Nebenklägers fortwährend für möglich hielt. cc.) Darüber hinaus hat die Angeklagte Q. als Halterin des Fahrzeuges in Kenntnis des Umstandes, dass der Angeklagte T. noch nie in dem Besitz einer Fahrerlaubnis war, im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG zugelassen, dass dieser mit dem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat. 2.) a.) Der Angeklagte T. hat sich nach den getroffenen Feststellungen in den Fällen 1 und 2 des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und in Fall 5 des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG schuldig gemacht. Der Umstand, dass gegen den Angeklagten ausweislich des verlesenen Fahreignungsregisters vom 30.06.2023 in Fall 2 ein Bußgeld in Höhe von 180,00 € verhängt wurde, steht einer Verfolgung dieser Straftat gemäß § 84 Abs. 2 S. 1 OWiG nicht entgegen, da kein rechtskräftiges Urteil über die Ordnungswidrigkeit ergangen ist. b.) Er hat sich in Fall 4 gemäß §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Tateinheitlich mit dem auch in diesem Fall begangenen vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis hat er der Angeklagten Q. Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort und zum versuchten Mord durch Unterlassen geleistet, §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Var.9, 13 Abs. 1 StGB. (1) Das Handeln des Angeklagten T. stellt keine (straflose) versuchte Beihilfe dar. Eine solche ist erst dann anzunehmen, wenn der Beihilfehandlung jede Eignung zur Förderung der Haupttat fehlt und sie erkennbar nutzlos für das Gelingen der Tat ist (vgl. KR., StGB, 70. Auflage 2023, § 27 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Durch das Weiterfahren des Fahrzeuges über eine Strecke von 12 Metern hat der Angeklagte T. die Tat der Angeklagten Q. aktiv gefördert und sie zugleich in ihrem Entschluss, untätig zu bleiben, bestärkt. Auch wenn das faktische Gewicht der Beihilfehandlung – die Fahrt über eine Strecke von 12 Metern – angesichts des Scheiterns der Weiterfahrt kein gravierendes Ausmaß hatte, so ist darin gleichwohl eine die Tathandlung der Angeklagten Q. bzw. ihr Unterlassen fördernde Handlung des Angeklagten T. zu sehen. (2) Der Angeklagte T. konnte auch noch Beihilfe leisten, da die Tat der Angeklagten Q. noch nicht beendet und eine Beteiligung daran noch möglich war. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort durch die Angeklagte Q. war zum Zeitpunkt des Anhaltens des Fahrzeuges und des sodann vollzogenen Fahrerwechsels angesichts der bereits eingetretenen Entfernung vollendet. Vom Unfallort hat der Unfallbeteiligte sich entfernt, wenn er durch sein Verhalten bewirkt hat, dass er sich anschließend nicht mehr an dem Unfallort befindet. Der Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB ist mithin vollendet, wenn der Täter sich – ohne die Feststellungen ermöglicht oder ausreichend lange gewartet zu haben – von der Unfallstelle entfernt hat, auch wenn der Täter doch noch gestellt wird (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 142 Rn. 83). Für die Vollendung ist es unerheblich, ob die Feststellungen durch die Entfernung tatsächlich vereitelt werden (vgl. ebd.). Diese Voraussetzungen liegen – wie bereits unter Ziffer 1.) b.) aa.) ausgeführt – vor. Die Tat der Angeklagten Q. war hingegen zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels und der Fortsetzung der Fahrt durch den Angeklagten T. noch nicht beendet, so dass eine Beihilfehandlung in diesem Stadium noch möglich war. Beendet ist die Tat erst dann, wenn der Täter sich vor (möglichen) Feststellungen so in Sicherheit gebracht hat, dass nach den Umständen mit einer Identifizierung nicht mehr zu rechnen ist (KR., StGB, 70. Auflage 2023, § 142 Rn. 61). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der durch die Angeklagte Q. begangene versuchte Verdeckungsmord durch Unterlassen war gleichermaßen noch nicht beendet. VI. Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1.) a.) Hinsichtlich der Angeklagten Q. war in Fall 3 der Strafrahmen des § 229 StGB zugrunde zu legen, der im Verhältnis zu dem tateinheitlich verwirklichten § 315c Abs. 1, Abs. 3 StGB die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 S. 1 StGB). Im Hinblick auf die nicht ausschließbar vorliegende verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten Q. war dieser Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 StGB zu verschieben. Im Rahmen dieses Strafrahmens war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Tat in Fall 3 vollumfänglich eingeräumt und Reue und Einsicht in das von ihr begangene Unrecht gezeigt hat, was sie nicht zuletzt in der gegenüber dem Nebenkläger erfolgten Entschuldigung zum Ausdruck gebracht hat. Strafmildernde Bedeutung ist schließlich auch dem Umstand beizumessen, dass der Nebenkläger die Kollision durch ein verkehrsgerechtes Verhalten hätte vermeiden können. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist. Strafschärfend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angeklagten im Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung des Nebenklägers zwei Verkehrsverstöße in Form von § 315c Abs. 1 Nr. 1a) und 2d) StGB zur Last fallen. Ganz maßgeblich zu Lasten der Angeklagten mussten sich zudem die schweren Verletzungen und die lebenslang für den Nebenkläger bestehenden Tatfolgen auswirken. Der Nebenkläger hat die Tat allein aufgrund der glücklicherweise unmittelbar eingeleiteten optimalen Rettungsbemühungen der Rettungskräfte und ihn behandelnden Ärzte überlebt. Ihm musste dennoch der linke Unterschenkel amputiert werden. Zudem hat er massive Schmerzen während des Heilungsverlaufes erleiden müssen. Der Nebenkläger ist in seiner Lebensgestaltung derart eingeschränkt, dass er sein Leben weder in beruflicher noch in freizeitmäßiger Hinsicht derzeit und in Zukunft vollkommen ungewiss so führen kann wie vor dem Tatgeschehen. Angesichts der verletzungsbedingt erforderlichen Entfernung seiner Milz wird er sein Leben lang immungeschwächt sein. Bei Abwägung der aufgezeigten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und aller weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen. b.) Hinsichtlich Fall 4 hat die Kammer den - nach 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen - Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 (Versuch), §§ 21, 49 Abs. 1 (verminderte Schuldfähigkeit) und §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (Unterlassen) dreifach gemildert. Im Rahmen dieses Strafrahmens hat sich zugunsten der Angeklagten ausgewirkt, dass sie das Weiterfahren bis zur Busbucht einräumte. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Reue und Einsicht in das durch sie begangene Unrecht erkennen lassen, was sich jedoch hauptsächlich auf die Tat in Fall 3 bezog. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nach der – wenngleich allein durch das Scheitern der beabsichtigten Weiterfahrt determinierten – kurzen Zeitspanne der Tatausführung zu dem Kollisionsort zurückgekehrt ist und dort ebenso wie in dem gesamten Ermittlungsverfahren ihre Fahrereigenschaft eingeräumt hat. Schließlich hat sich die unterlassene Einleitung von Rettungsmaßnahmen objektiv nicht ausgewirkt, weil der Zeuge AC. unmittelbar nach der Kollision einen Notruf abgesetzt hatte. Strafschärfend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass sich die Angeklagte wegen mehrerer tateinheitlich begangener Delikte schuldig gemacht hat. Bei Abwägung der aufgezeigten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte und aller weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. c) Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer neben den bereits ausdrücklich dargestellten Umständen und Strafzumessungsgesichtspunkten das durch die Angeklagte Q. verwirklichte Gesamtunrecht ebenso wie die massiven Tatfolgen für den Nebenkläger bewertet, aber auch (zugunsten der Angeklagten Q. ) neben dem Teilgeständnis den Umstand, dass die Taten zeitlich und situativ eng zusammenhingen. Letztlich hat die Kammer unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Gesichtspunkte, der übrigen Strafzumessungserwägungen und der Persönlichkeit der Angeklagten und des von ihr begangenen Unrechts eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. 2.) a.) Hinsichtlich des Angeklagten T. war in den Fällen 1 und 2 der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG und hinsichtlich Fall 5 der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrunde zu legen. Zugunsten des Angeklagten war jeweils zu berücksichtigen, dass er zu Beginn der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. In Fall 5 war zu berücksichtigen, dass es sich um eine geringe Menge teilweise weicher Betäubungsmittel handelte, welche der Angeklagte selbst konsumieren wollte und welche sichergestellt werden konnten. Zu Lasten des Angeklagten hat sich ausgewirkt, dass er sowohl hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits zweimal als auch hinsichtlich Betäubungsmittelstraftaten vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte erschienen folgende Strafen als tat- und schuldangemessen: Fall 1 und 2 jeweils 120 Tagessätze zu je 10,00 € Geldstrafe Fall 5 40 Tagessätze zu je 10,00 € Geldstrafe Die Höhe der Tagessätze bemisst sich jeweils nach den getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. b) Hinsichtlich der durch den Angeklagten T. in Fall 4 begangenen Tat hat die Kammer zunächst den - nach 52 Abs. 2 StGB maßgeblichen - Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 (Versuch), §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 (Beihilfe) und §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB (fehlende Garantenstellung aus Ingerenz und fehlende Verdeckungsabsicht) dreifach gemildert (vgl dazu BGH, Beschluss vom 24.03.2021 – 4 StR 416/20). Eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da der Angeklagte T. das von der Angeklagten Q. begangene Unterlassungsdelikt durch aktives Tun gefördert hat. Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T. berücksichtigt, dass er zumindest eingeräumt hat, sich überhaupt auf den Fahrersitz gesetzt zu haben. Strafmildernd war weiter in Rechnung zu stellen, dass durch die Tat des Angeklagten T. das Risiko des Todeseintrittes des Nebenklägers nicht nachweislich erhöht wurde. Auch stellte sich die eigene Tatbeteiligung des Angeklagten lediglich als kurzzeitige Beihilfehandlung dar. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war ferner zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass bei ihm ein Handeln in Verdeckungsabsicht nicht festgestellt werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten mussten sich zunächst seine im Bereich des Verkehrsstrafrechts einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastungen auswirken, wobei die Kammer nicht verkennt, dass diese bislang lediglich mit Geldstrafen geahndet wurden. Strafschärfend war weiter in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Unter Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer insoweit eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. c.) Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Strafzumessungskriterien, hierbei insbesondere auch unter Berücksichtigung des durch den Angeklagten erfolgten Geständnisses in den Fällen 1, 2 und 5 und des verwirklichten Gesamtunrechts unter zusammenfassender Würdigung seiner Persönlichkeit gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet. Die Verhängung einer derartigen Gesamtfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Unrechtsgehalt der strafbaren Verfehlungen des Angeklagten und seine Schuld genügend zu ahnden, andererseits aber auch ausreichend, um auf ihn einzuwirken. d.) Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten wie auch der von ihm begangenen Taten liegen besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Der Angeklagte verfügt mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern über feste soziale Bindungen. Auch wenn er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wird gegen ihn erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt. Darüber hinaus war das Geständnis des Angeklagten in den Fällen 1, 2 und 5 im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass dem Angeklagten die Verurteilung als solche als Warnung dient und er sich dadurch künftig von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt, § 56 Abs. 1 StGB. VII. 1.) Der Angeklagten Q. war neben der Strafe gemäß §§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und gemäß § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von drei Jahren anzuordnen, denn sie hat durch die fahrlässige Körperverletzung sowie die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Fall 3 sowie durch den versuchten Mord in Tateinheit mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und mit dem vorsätzlichen Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Fall 4 mehrere rechtswidrige Taten bei dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen und sich hierdurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. a.) Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Täters am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (vgl. KR., StGB, 70. Auflage 2023, § 69 Rz. 14). Persönlichkeitsmängel, die zur Ungeeignetheit führen können, sind z.B. besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer, Bedenkenlosigkeit gegenüber eigenem Fahrverhalten und durch eigenes Verhalten verursachte Gefährdungen oder Schädigungen (vgl. KR., StGB,70. Auflage 2023, § 69 Rz. 18). Die Anlasstat muss mit Blick darauf, dass die Fahrerlaubnisentziehung und die Fahrerlaubnissperre der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, den Schluss zulassen, der Täter sei bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen (kriminellen) Zielen unterzuordnen. Zwar ist die Angeklagte bis zu den hiesigen Taten in (verkehrs-)strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten. Jedoch offenbaren vorliegend die Anlasstaten schwere charakterliche Mängel, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs ergibt. Zum einen fällt hier das Maß der Pflichtwidrigkeit in Gestalt von zwei erheblichen und folgenreichen Verkehrsverstößen in Form alkohol- und betäubungsmittelbedingter Fahruntüchtigkeit sowie überhöhter Geschwindigkeit ins Gewicht. Die Angeklagte Q. hat dabei eine besonders riskante und rücksichtslose Fahrweise an den Tag gelegt mit der Folge der schweren Verletzungen des Nebenklägers. Ihr rücksichtsloses Fahrverhalten war allein dem Wunsch geschuldet, möglichst schnell zu Hause anzukommen. Zudem ließ sie den erheblich verletzten Nebenkläger auf der Straße zurück und flüchtete zur Verdeckung ihrer vorangegangenen Straftaten vom Tatort. Auch wenn sie letztlich dorthin zurückkehrte, offenbart das Verhalten der Angeklagten Q. damit erhebliche, zur Ungeeignetheit des Führens von Kraftfahrzeugen führende charakterliche Mängel. b.) Diese charakterlichen Mängel der Angeklagten haben die Taten in den Fällen 3 und 4 verursacht, mithin Symptomcharakter. Die Angeklagte hat mehrere Regelbeispiele gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB verwirklicht, die eine Regelvermutung dafür enthalten, dass in ihrer Person Umstände wirksam geworden sind, welche die Schlussfolgerung auf ihre Ungeeignetheit zulassen. Die Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Varianten gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a) und 2d) StGB verurteilt und hat sich zudem trotz Erkenntnis der möglichen schweren Verletzung eines Menschen unerlaubt vom Unfallort entfernt. Dass die Tat eine die Vermutung der verwirklichten Regelbeispiele entkräftenden Ausnahmecharakter im Hinblick auf mangelnde Eignung gehabt haben könnte, ist nicht der Fall. Das gilt namentlich auch und gerade mit Blick auf die weiteren von der Angeklagten verwirklichten, nicht die Regelvermutung auslösenden Verkehrsdelikte des versuchten Mordes, der fahrlässigen Körperverletzung und des vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Ungeeignetheit der Angeklagten Q. zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht auch weiterhin. Besondere, zwischen Tat und der Hauptverhandlung hervorgetretene Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. c.) Die Anordnung und Bemessung der Sperrfrist beruht auf § 69a Abs. 1 StGB. Danach kann die Dauer der Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichen, im Ausnahmefall auch „für immer“, d.h. auf Lebenszeit. Die Bemessung der Sperrfrist hat sich im Einzelfall an den Kriterien zu orientieren, die für die Anordnung der Maßregel bestimmend sind; es kommt darauf an, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird. Die Kammer hat dabei einerseits in den Blick genommen, dass das Maß der Pflichtwidrigkeit und der hierdurch fahrlässig verursachten Folgen vorliegend außerordentlich hoch ist. Auch die Tatbegehung in Fall 4 lässt einen derart massiven Eignungsmangel erkennen, dass es einer längeren Fahrerlaubnissperre bedarf. Insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gegen die Angeklagte bislang noch keine Fahrerlaubnissperre verhängt worden ist und sie bereits seit dem 12.02.2023 nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen konnte. Insbesondere aber hat sie nun als Folge des von ihr begangenen Unrechts eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen. Nicht ausschließbar könnte der Strafvollzug ihr Anlass zu innerer Umkehr geben. Bei Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer eine Sperrfrist von drei Jahren als erforderlich, aber auch ausreichend angesehen. Die dreijährige Sperre ist verhältnismäßig. Sie ist angesichts der Haft nur mit vergleichsweise geringen Einschränkungen verbunden. Zu etwaigen weiteren persönlichen Härten, mit denen die Sperre die Angeklagte treffen würde, ist im Laufe der Hauptverhandlung nichts bekannt geworden. 2.) Aufgrund der in den Fällen 1, 2 und 4 begangenen Taten hat sich der Angeklagte T. als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB erwiesen. Da er noch nie in dem Besitz einer Fahrerlaubnis war, war gemäß § 69a Abs. 1 S. 3 StGB eine isolierte Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen. a.) Bei dem Angeklagten T. liegen charakterliche Mängel vor, aus denen sich eine Unzuverlässigkeit im Hinblick auf die Sicherheit des öffentlichen Kraftfahrzeugverkehrs und verkehrsspezifische Gefahren für Rechtsgüter Dritter ergeben. Auch bei dem Angeklagten T. liegt eine besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern und Interessen anderer sowie gegenüber allgemein geltenden Regeln vor. Hierbei war in den Blick zu nehmen, dass der Angeklagte bereits zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft ist und gleichwohl trotz des Umstandes, dass er noch nie eine Fahrerlaubnis besessen hatte in den hiesigen Fällen bei verschiedenen Gelegenheiten wieder ein Fahrzeug führte. Hierbei wiegt besonders schwer der Umstand, dass er noch nie im Besitz einer Fahrerlaubnis war und damit ohne eine durch Prüfung abgeschlossene theoretische und praktische Fahrausbildung absolviert zu haben Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr geführt hat. Die gegen ihn rechtskräftig verhängten Sanktionen scheinen ihn dabei nicht nachhaltig beeindruckt und zu einem Umdenken dahin, sich künftig gesetzestreu zu verhalten, veranlasst zu haben. Insgesamt lassen die vorgenannten Gesichtspunkte den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte auch in Zukunft bereit sein wird, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Dies wird auch belegt durch die Tat in Fall 4 , in welcher er die Angeklagte Q. bei einer massiven Verletzung der im Straßenverkehr gebotenen Verhaltensweisen unterstützte. Dabei war er bereit, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen und den Interessen der Angeklagten Q. vollkommen unterzuordnen. Damit hat der Angeklagte gezeigt, dass er rücksichtslos und gleichgültig gegenüber den Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ist, um eigene kriminelle Interessen durchzusetzen. b.) Diese charakterlichen Mängel des Angeklagten haben die Taten in den Fällen 1, 2 und 4 verursacht, mithin Symptomcharakter. Da die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf Teilnehmer nicht anwendbar ist muss dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Wege einer Gesamtabwägung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit gemäß § 69 Abs. 1 StGB festgestellt werden (BGH NJW 2021, 1767 m.w.N. ). Insoweit ist auf seine Vorbelastungen mit verkehrsrechtlichen Bezügen ebenso wie die Tatbegehungen in den Fällen 1 und 2 abzustellen. Hinzu kommt die aufgrund der eigenhändigen Führung des Fahrzeugs jedenfalls der täterschaftlichen Begehung angenäherte Hilfeleistung zu der die Regelvermutung für den Täter begründenden Verwirklichung des § 142 StGB. Durch die Tatbegehungen hat der Angeklagte gezeigt, dass er die Regeln des Straßenverkehrs dauerhaft missachtet. Hierdurch wird ein charakterlicher Mangel des Angeklagten offenbar, und zwar in Gestalt ausgeprägter Bedenkenlosigkeit gegenüber eigenem Verhalten im Straßenverkehr, der die Fahreignung vorliegend entfallen lässt. Der Angeklagte hat sich als unbelehrbar erwiesen, stieg wiederholt ins Auto und beging die in den Fällen 1, 2 und 4 festgestellten Taten. c.) Bei der Bemessung der Sperrfrist war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte hinsichtlich des in allen drei Fällen verwirklichten Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bereits einschlägig vorbestraft ist. Angesichts der vorgenannten Umstände erschien es hierbei mit Blick auf die maßgebliche Frage, wie lange die Ungeeignetheit voraussichtlich bestehen wird, erforderlich, aber auch ausreichend, eine Sperrfrist von drei Jahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte frühestens nach Ablauf dieser Zeit die erforderliche charakterliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges erlangen wird. In dieser Zeit wird der Angeklagte lernen können, die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer zu beachten. In den Anlasstaten kommt ersichtlich die Neigung zu in hohem Maße rücksichtlosem Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zum Ausdruck. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat die Kammer dem Umstand Rechnung getragen, dass gegen den Angeklagten bislang noch keine Fahrerlaubnissperre verhängt worden ist. Die dreijährige Sperre ist verhältnismäßig. Zu etwaigen weiteren persönlichen Härten, mit denen die Sperre den Angeklagten treffen würde, ist im Laufe der Hauptverhandlung nichts bekannt geworden. VII. Bei keinem der Angeklagten lagen die Voraussetzung der Anordnung der Maßregel des § 64 StGB vor. Entsprechend der überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. GL. bezüglich der Angeklagten Q. und Dr. DA. bezüglich des Angeklagten T. lag bei keinem der beiden ein Hang gemäß § 64 S. 1 Hs. 2 StGB n.F. in der Form einer Substanzkonsumstörung vor, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen nach eigener Würdigung. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.