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Beschluss

II ZR 291/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 HGB liegt vor, wenn der Gesellschaftsvermögen durch eine Zuwendung an einen Kommanditisten ohne entsprechende Gegenleistung ein Wert entzogen wird; im Austauschgeschäft ist der Unterschiedsbetrag maßgeblich. • Bei Bewertung von Geschäftsanteilen einer reinen Grundbesitz-GmbH ohne Geschäftsbetrieb ist der wirtschaftliche Wert den Grundstückswert zu Grunde zu legen. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere die Wertermittlung durch Sachverständigengutachten und die Anwendung von Bewertungsfaktoren, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; widersprechende Gutachten rechtfertigen nicht zwingend ein neues Gutachten.
Entscheidungsgründe
Einlagenrückgewähr bei Kommanditist durch Erwerb überbewerteter GmbH-Anteile (Wertermittlung) • Eine Einlagenrückgewähr nach § 172 Abs. 4 HGB liegt vor, wenn der Gesellschaftsvermögen durch eine Zuwendung an einen Kommanditisten ohne entsprechende Gegenleistung ein Wert entzogen wird; im Austauschgeschäft ist der Unterschiedsbetrag maßgeblich. • Bei Bewertung von Geschäftsanteilen einer reinen Grundbesitz-GmbH ohne Geschäftsbetrieb ist der wirtschaftliche Wert den Grundstückswert zu Grunde zu legen. • Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere die Wertermittlung durch Sachverständigengutachten und die Anwendung von Bewertungsfaktoren, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; widersprechende Gutachten rechtfertigen nicht zwingend ein neues Gutachten. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, einer Kommanditgesellschaft; der Beklagte war Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1 Mio. DM. Die Schuldnerin hatte zuvor ein Erbbaurecht an einem Grundstück erworben und darauf Gebäude errichtet. Eine eigens gegründete GmbH hielt das Grundstück; der Beklagte war Gesellschafter der GmbH und Gläubiger in geringem Umfang. 1998 erwarb die Schuldnerin von den Gesellschaftern die Geschäftsanteile und deren Darlehensforderungen; der Beklagte erhielt daraus einen Kaufpreisanteil von 105.750 DM (54.069,12 €). Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückzahlung dieses Betrags mit der Begründung einer Einlagenrückgewähr; die Vorinstanzen teilten die Forderung teilweise zu. Der Beklagte und der Kläger legten Revision ein, die der Bundesgerichtshof durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückwies. • Rechtliche Grundlage: § 172 Abs. 4 HGB begründet die Wiederauflebung der persönlichen Haftung des Kommanditisten in Höhe des Vermögensentzugs ohne entsprechende Gegenleistung. • Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Zuwendung im Rahmen eines Austauschgeschäfts eine Einlagenrückgewähr darstellen kann, wenn die Gesellschaft einem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis verschafft; maßgeblich ist der Unterschiedsbetrag zum angemessenen Preis. • Für die Bewertung der veräußerten GmbH-Anteile, deren einziger Vermögensgegenstand das Grundstück war, durfte das Berufungsgericht wirtschaftlich den Grundstückswert zugrunde legen; das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Umgehungsgeschäfts beeinflusst diese Bewertungsfrage nicht entscheidend. • Die tatrichterliche Wertermittlung (Feststellung eines Geschäftsanteilswerts von 800.000 DM) beruht auf Beweisaufnahme und Sachverständigengutachten und ist nach § 559 Abs. 2 ZPO weitgehend der freien Beweiswürdigung des Gerichts entzogen; der BGH überprüfte nur auf Rechtsfehler, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze. • Konkrete Bewertungsfragen (Berücksichtigung des Erbbaurechts, Anwendung eines Wertfaktors von 0,8, Einbeziehung in Haftungsverband der Grundschuld, Ab- oder Aufschläge für Lärm und Baulast) hat das Berufungsgericht nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler entschieden und begründet, warum es einem Sachverständigengutachten den Vorzug gab; ein weiteres Gutachten war nicht zwingend erforderlich. • Ein Zulassungsgrund für die Revision (Divergenz) liegt nicht vor; bloße Möglichkeit abweichender Entscheidungen anderer Senate genügt nicht, solange kein bereits bestehender abweichender abstrakter Rechtssatz dargelegt ist. Die Revisionen des Klägers und des Beklagten wurden durch Beschluss zurückgewiesen; es besteht kein Zulassungsgrund und die Revisionen haben in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Teilforderung des Klägers begründet durch Annahme einer Einlagenrückgewähr und eine sachgerechte Wertermittlung der GmbH-Anteile vorgenommen. Die tatrichterlichen Feststellungen zur Wertermittlung und zur Bewertung des Erbbaurechts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit bleibt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des festgestellten Anteils (wie vom Berufungsgericht festgestellt) bestehen; ein weiteres Revisionsverfahren war nicht zuzulassen.