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II ZR 290/15

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Juni 2016 II ZR 290/15 Ermittlung des Wertes von Geschäftsanteilen an einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 15. Ermittlung des Wertes von Geschäftsanteilen an einer GmbH BGH, Beschluss vom 28.6.2016, II ZR 290/15 (Vorinstanz: KG, Urteil vom 30.7.2015, 19 U 112/11) HGB § 172 Abs. 4 Leitsätze: 1. eine Rückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB liegt bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vor, durch die dem gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung ist auch im Rahmen eines Austauschgeschäfts gegeben, wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand bei Anwendung eines Drittvergleichs zu einem überhöhten preis kauft. 2. Der Wert der Geschäftsanteile der GmbH, die keinen Geschäftsbetrieb hat und deren alleiniger zweck darin besteht, das in ihrem Eigentum stehende Grund ----------------------------------------------------------174------------------------------------------------------ stück zu verwalten, ist wirtschaftlich dem Wert der Grundstücke gleichzustellen. Liegt eine Erbbaurechtsbelastung vor und ist mit keinen einnahmen zu rechnen, ist dies bei der Grundstücksbewertung zu berücksichtigen (Parallelentscheidung zu BGH, Beschluss vom 28.6.2016, BGH II ZR 291/15). Sachverhalt: 1 A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1.5.2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH & co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte ist seit 29.11.1996 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 2 Mio. DM (1.022.583,76 €) an ihr beteiligt. Neben dem Beklagten gab es weitere elf Kommanditisten. Die Gesamthafteinlage betrug 20.000.000 DM (10.225.837,62 €). 2 Mit Vertrag vom 24.9.1991 erwarb die Schuldnerin von der evangelischen Kirchengemeinde B. ein Erbbaurecht an dem Grundstück A. in B. für die Dauer von 99 Jahren und zahlte dafür einen kapitalisierten Erbbauzins i. H. v. 3.360.000 DM (1.717.940,72 €). Sie bebaute das Grundstück mit einer Tiefgarage und Gebäuden, die als Wohn- und Geschäftszentrum genutzt werden. 3 Mit Vertrag vom 26.6.1996 veräußerte die Kirchengemeinde das Grundstück zum Preis von 140.000 DM an die zu diesem Zweck gegründete Grundbesitz A.-GmbH. Mit Vertrag vom 23.6.1997 beteiligte sich der Beklagte an dieser GmbH mit einem Geschäftsanteil von 2.500 DM. Die zehn Gesellschafter der GmbH waren zugleich Kommanditisten der Schuldnerin und gewährten der GmbH Darlehen in Höhe von insgesamt 112.010 DM, wovon auf den Beklagten ein Betrag von 11.500 DM entfiel. Die GmbH hatte keinen Geschäftsbetrieb, ihr einziger Vermögensgegenstand war das Grundstück. 4 Mit Vertrag vom 29.12.1998 verkauften sämtliche Gesellschafter der GmbH, ausgenommen Dr. S., der erst 2005 der Schuldnerin beigetreten war, ihre Geschäftsanteile (97,4 % des Stammkapitals) an der GmbH sowie ihre Darlehensforderungen gegen die GmbH von insgesamt 2.060.010 DM (1.053.266,39 €) an die Schuldnerin. Dabei entfielen 1.948.000 DM (995.996,58 €) auf die Geschäftsanteile und 112.010 DM (57.269,80 €) auf die zum Nominalwert verkauften Darlehensforderungen. Der Beklagte erhielt einen Kaufpreisanteil i. H. v. 211.500 DM (108.138,53 €). 5 Mit der Klage hat der Kläger mit der Begründung, es handele sich um eine Einlagenrückgewähr, die zum Wiederaufleben der Haftung führe, vom Beklagten die Zahlung des anteiligen Kaufpreises i. H. v. 108.138,23 € nebst Anwaltskosten verlangt. Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 108.138,23 € verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 67.234,88 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen des Klägers, der die Wiederherstellung des Urteils des LG erreichen will, und des Beklagten, der seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Aus den Gründen: 6 B. Die Revisionen sind durch Beschluss zurückzuweisen. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Die Revisionen haben auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). (…) 9 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Rückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vorliegt, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung kann auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen, etwa wenn die Gesellschaft von dem Kommanditisten einen Gegenstand zu einem überhöhten Preis kauft (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 172 Rdnr. 25; Oetker, HGB, 4. Aufl., § 172 Rdnr. 20; MünchKomm-HGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rdnr. 68; Staub/Thiessen, HGB, 5. Aufl., § 172 Rdnr. 97). In Höhe des Unterschiedsbetrags zu der angemessenen Gegenleistung lebt die persönliche Haftung des Kommanditisten wieder auf, sobald er die vereinbarte vertragliche Leistung erhält (Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 172 Rdnr. 25). 10 2. Das Berufungsgericht hat den Wert der Geschäftsanteile an der GmbH rechtsfehlerfrei aufgrund einer Beweisaufnahme mit 800.000 DM (409.033,50 €) ermittelt. (…) 12 a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Wert der Geschäftsanteile der GmbH, die keinen Geschäftsbetrieb hat und deren alleiniger Zweck darin besteht, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu verwalten, wirtschaftlich dem Wert des Grundstücks gleich gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.2010, V ZR 272/10, ZIP 2012, 680 Rdnr. 11). Darauf, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, kommt es für diese Bewertungsfrage entgegen der Auffassung der Revision des Klägers nicht entscheidend an. Dass der Wert der Geschäftsanteile bei einer solchen GmbH wirtschaftlich dem Grundstückswert entspricht, gilt auch dann, wenn kein Umgehungsgeschäft vorliegt. 13 Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers musste das Berufungsgericht nicht ausnahmsweise von der Wertlosigkeit der veräußerten GmbH-Anteile ausgehen, weil das Grundstück mit dem Erbbaurecht belastet war, keine Einnahmen zu erwarten waren und lediglich Aufwendungen für Jahresabschlüsse und Steuer anfielen. Damit setzt die Revision lediglich ihre Würdigung der festgestellten Tatsachen an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Dass aus dem Erbbaurecht keine Einnahmen zu erzielen waren, war vielmehr bei der Bewertung der Belastung mit dem Erbbaurecht zu berücksichtigen, wie im Berufungsurteil auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens geschehen ist. 14 Zu Recht hat das Berufungsgericht auch für die Bewertung des Grundstücks nicht auf die Sicht der Gläubiger, sondern darauf abgestellt, ob das Preis-Leistungs-Verhältnis für die Gesellschaft so ungünstig ist, dass sie sich einem Dritten gegenüber bei vernünftigen kaufmännischen Denken nicht darauf eingelassen hätte, und hat deshalb zur Bewertung der Gegenleistung den Drittvergleich herangezogen (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 172 Rdnr. 25). 15 b) Auch die Revision des Beklagten zeigt keine Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Feststellung des Grundstückswerts auf. 16 aa) Rechtlich möglich, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze hat das Berufungsgericht den vom Beklagten hervorgehobenen Umstand, dass das Grundstück für die Schuldnerin als Inhaberin des Erbbaurechts einen höheren Vermögenswert dargestellt habe als für jeden anderen, durch die Einbeziehung in den Haftungsverband der Grundschuld der B.-Bank AG als neutralisiert ange --------------------------------------------------175---------------------------------------------------------- sehen. Aus der Einbeziehung in den Haftungsverband der Grundschuld von 5,5 Mio. DM ergibt sich entgegen der Revision des Beklagten auch nicht, dass die B.-Bank AG den Wert des Grundstücks auf 5,5 Mio. DM geschätzt hat, sondern allenfalls den Wert des Haftungsverbands mit dem Erbbaurecht. 17 bb) Kein Rechtsfehler liegt auch darin, dass das Berufungsgericht dem Einwand des Beklagten nicht gefolgt ist, dass die Abschläge für Lärm und Baulast in Höhe von jeweils 5 % vom Bodenwert des unbelasteten Grundstücks durch den Sachverständigen bereits in einem rückläufigen Bodenrichtwert eingepreist gewesen seien. Eine fehlerhafte Doppelberücksichtigung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Einwand befasst und dazu ausgeführt, dass die Lärmbelästigung bei der Festlegung des Bodenrichtwerts nicht abschließend berücksichtigt worden sei, weil die zu bewertende Fläche in einem Bereich liege, der besonders lärmbelastet sei (…). 18 cc) Die Würdigung des Berufungsgerichts ist auch nicht widersprüchlich. Erfolglos beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht unter Anschluss an die Bekundungen des Sachverständigen B. bei der Berücksichtigung des Erbbaurechts gemäß der WertR 2002 einen Wertfaktor von 0,8 anwendet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, dieser Wertfaktor sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass der Erbbauzins gezahlt und hinsichtlich der Auswirkungen des Erbbauvertrags beim Erbbauberechtigten Sicherheit bestehe, sind nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft. 19 Einem Wertfaktor von 0,8 steht auch nicht entgegen, dass der Sachverständige bei der Verzinsung als Besonderheit berücksichtigt hat, dass der Erbbauzins bereits bezahlt war, und dies deshalb bei einer Verzinsung mit einem Betrag von Null angesetzt hat. Eine Doppelberücksichtigung liegt auch hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Bei der Frage, welche Rendite der Eigentümer erzielen kann, ist der Umstand wertmindernd zu berücksichtigen, dass der Erbbauzins bereits bezahlt worden ist. Bei der Ermittlung des Wertfaktors für den Bodenwertanteil des Erbbaurechts ist dagegen als für den Erbbauberechtigten positiv und werterhöhend zu berücksichtigen, dass der Erbbauzins nicht mehr laufend bezahlt werden muss und der Erbbauberechtigte keinen Unsicherheiten unterliegt. Bei der Ermittlung des Wertfaktors 0,8 ist außerdem nicht allein die Vorauszahlung des Erbbauzinses gewürdigt worden, sondern die gesamte Vertragsgestaltung. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.06.2016 Aktenzeichen: II ZR 290/15 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: MittBayNot 2017, 173-175