Urteil
VI ZR 536/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Prospekt nicht enthaltener, behördlich begründeter Altlastenverdacht ist ein aufklärungsbedürftiges Risiko für Anleger.
• Die bloss objektive Pflichtverletzung durch unvollständigen Prospekt begründet nicht ohne weitere Umstände Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB.
• Wissen unterschiedlicher Mitarbeiter einer juristischen Person darf nicht ohne konkrete Feststellungen zur persönlichen Arg- bzw. Vorsatzlage des verfassungsmäßigen Vertreters so zusammengerechnet werden, dass daraus Vorsatz oder sittenwidrige Handlung des Vertreters folgt.
• Bei Anspruchsgrundlagen, die auf strafrechtliche Tatbestände Bezug nehmen (§§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist der Vorsatz nach strafrechtlichen Maßstäben am handelnden Vertreter festzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine pauschale Haftung des Emittenten wegen verschwiegenem Altlastenverdacht; Vorsatz und Sittenwidrigkeit sind beim vertretungsberechtigten Organ festzustellen • Ein im Prospekt nicht enthaltener, behördlich begründeter Altlastenverdacht ist ein aufklärungsbedürftiges Risiko für Anleger. • Die bloss objektive Pflichtverletzung durch unvollständigen Prospekt begründet nicht ohne weitere Umstände Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB. • Wissen unterschiedlicher Mitarbeiter einer juristischen Person darf nicht ohne konkrete Feststellungen zur persönlichen Arg- bzw. Vorsatzlage des verfassungsmäßigen Vertreters so zusammengerechnet werden, dass daraus Vorsatz oder sittenwidrige Handlung des Vertreters folgt. • Bei Anspruchsgrundlagen, die auf strafrechtliche Tatbestände Bezug nehmen (§§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. § 264a StGB), ist der Vorsatz nach strafrechtlichen Maßstäben am handelnden Vertreter festzustellen. Die Kläger sind Anleger eines 1994 emittierten Immobilienfonds (Fondsgrundstück in ehemaligem Gaswerk Tegel). Die Beklagte war Initiatorin und Mitherausgeberin des Fondsprospekts und Eigentümerin des Fondsgrundstücks, dem die Fondsgesellschaft ein Erbbaurecht erhielt. Das Areal war bereits als Altlastenverdachtsfläche geführt; Gutachten und eine Abrissgenehmigung mit Auflagen (PAK-Beprobungen) lagen vor. Im Fondsprospekt von Dezember 1994 wurde der Altlastenverdacht nicht erwähnt. Bei Baubeginn 1995 wurden Kontaminationen gefunden. Die Kläger fordern Rückzahlung der Einlagen abzüglich Ausschüttungen, Ersatz von Sanierungsbeiträgen und entgangenen Zinsgewinnen wegen Prospektmängeln. Das Landgericht wies ab, das Kammergericht gab Klägern überwiegend Recht. Die Beklagte und zwei Kläger erhoben Revisionen; der BGH hob insoweit auf und verwies zurück. • Rechtlich kommt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht, wenn ein Prospektverantwortlicher durch bewusste Täuschung zur Anlage veranlasst hat; Voraussetzung sind Sittenwidrigkeit und Schädigungsvorsatz beim handelnden Vertreter. • Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Altlastenverdacht aufklärungsbedürftig und der Prospekt damit fehlerhaft war; die Feststellungen zu den behördlichen Einordnungen und Gutachten sind revisionsrechtlich nicht beanstandet. • Allein die objektive Pflichtverletzung (Nichtaufklärung) rechtfertigt jedoch nicht die Annahme von Sittenwidrigkeit; dafür müssten besondere verwerfliche Umstände vorliegen, z.B. bewusste Täuschung durch den verfassungsmäßig berufenen Vertreter. • Das Berufungsgericht ließ offen, ob der Vorstand Kenntnis vom Altlastenverdacht hatte; statt dessen rechnete es Wissen nicht näher benannter Mitarbeiter der Beklagten dem Vorstand zu. Eine solche Wissens- oder Wissenszusammenrechnung reicht revisionsrechtlich nicht aus, um beim handelnden Vertreter das erforderliche Wollenselement (billigende Inkaufnahme der Schädigung) nachzuweisen. • Der für § 826 BGB erforderliche Vorsatz setzt Wissen und Wollen des handelnden natürlichen Vertreters voraus; bloßes innerbetriebliches "Mosaikwissen" kann dessen persönliche Billigungs- und Wissenslage nicht ersetzen. • Soweit ersatzfähige Positionen (Einlagen abzüglich Ausschüttungen, Sanierungsbeiträge) festgestellt wurden, sind einzelne Betragsfeststellungen verfahrensfehlerhaft oder unvollständig zu prüfen (z.B. Finanzierungskosten als Teil des Schadens; Frage der Anrechnung von Steuervorteilen). • Ein Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn wurde zu Recht abgelehnt, weil der Vortrag zu konkreten, vergleichbaren Alternativanlagen und zur Höhe des behaupteten Zinsschadens unzureichend und teils widersprüchlich war. • Das Berufungsgericht ist zurückzuverweisen, damit es insbesondere feststellt, ob der verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten persönlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der geltend gemachten Haftungstatbestände (u.a. §§ 823 Abs.2, 826 BGB i.V.m. § 31 BGB und ggf. § 264a StGB) erfüllt hatte; dies kann die Haftungsfrage auf anderes Rechtsgrund legen und die weitere Schadensberechnung beeinflussen. Das Urteil des Kammergerichts wird in Teilbereichen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Annahme einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt, weil es an konkreten Feststellungen fehlt, dass der verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten persönlich Kenntnis und zumindest billigende Inkaufnahme der Schädigung hatte; eine bloße Zusammenrechnung von Wissen verschiedener nicht namentlich benannter Mitarbeiter genügt hierfür nicht. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht festgestellt, dass ein aufklärungsbedürftiger Altlastenverdacht bestand und der Prospekt unvollständig war; deswegen bleiben mögliche deliktische Haftungsgrundlagen und die Ersatzfähigkeit bestimmter Schadenspositionen offen und sind vom Berufungsgericht erneut zu prüfen. Konkret ist weiter zu klären, welche Beträge (inklusive möglicher Finanzierungskosten oder Sanierungsbeiträge) erstattungsfähig sind und ob steuerliche Vorteile anzurechnen sind; Ansprüche auf pauschale entgangene Zinsen wurden zutreffend zurückgewiesen, da der Vortrag hierzu nicht schlüssig war. Im Umfang der Aufhebung entscheidet der BGH auch über einzelne Versäumnissachen; über die Kosten ist ebenfalls neu zu bestimmen.