Entscheidung
XI ZR 350/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050716UXIZR350
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050716UXIZR350.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 350/15 Verkündet am: 5. Juli 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 2. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte in dieser Entscheidung ver- urteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 100 € seit dem 18. Dezember 2012 zu bezahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. März 2014 zurückge- wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 92% und die Beklagte zu 8%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten noch um einen Anspruch der Klägerin auf Erstat- tung von Abschlägen in Höhe von 420 € und in Höhe von 168,02 €, die die be- klagte Volksbank bei Auszahlung zweier Wohnraumförderdarlehen einbehalten hat. Die Beklagte gewährte der Klägerin im Mai 2006 und im Januar 2009 aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 141 ("Wohnraum Modern. (Standard)") der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) zu einem Zinssatz von no- minal 3,70% p.a. und 4,15% p.a. jeweils grundpfandrechtlich besicherte Darle- hen in Höhe eines Nennbetrags von 21.000 € und 10.000 € mit einer Konditio- nenfestschreibung bis zum 30. Juni 2016 und bis zum 30. Dezember 2018 (nachfolgend: Förderdarlehen). Das Darlehen zum Nennbetrag von 10.000 € nahm die Beklagte nur in Höhe von 8.401,05 € in Anspruch. In Ziffer 3 der Darlehensverträge heißt es jeweils: "Auszahlung: 96,000 % Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kre- dits. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet." Für beide Förderdarlehen gelten "Allgemeine Bestimmungen für Investi- tionskredite - Endkreditnehmer -" der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort heißt es u.a.: 1 2 3 4 - 4 - "4. Berechnung von Kosten und Auslagen Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinan- zierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abge- golten, … 5. Vorzeitige Rückzahlung (1) … Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszah- lung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag - der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abdeckung des Auf- wands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und wer- den bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet. (2) …" Das Amtsgericht hat die Zahlungsklage der Klägerin insgesamt abgewie- sen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 688,02 € nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungs- gericht sie zu einer 100 € nebst darauf entfallender Zinsen übersteigenden Zah- lung verurteilt hat. Die Verurteilung zur Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Wertermittlungsgebühr in Höhe von 100 € nimmt die Beklagte hin. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht die Beklagte in der Hauptsache über einen Betrag von 100 € nebst darauf entfallender Zinsen hinaus zur Zahlung verurteilt hat, und im Umfang der Aufhebung zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 588,02 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühren in den bei- den Darlehensverträgen sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam. Die streitgegenständliche Klausel unterliege, soweit sie eine Bearbei- tungsgebühr bestimme, als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Beklagte erhebe mit ihr ein zusätzliches Entgelt für den Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Kreditgewährung. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle insoweit nicht stand. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr laufzeitunabhängig ausgestaltet sei und damit vom gesetz- lichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abweiche. 6 7 8 9 10 - 6 - Diese Abweichung indiziere eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gründe berufen, die die Klau- sel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als ange- messen erscheinen lasse. Die Rechtsprechung des Senats zur Abschlussge- bühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) sei auf Förderdarlehen der KfW nicht übertragbar. Anders als bei Bausparkassen liege keine Gemeinschaft vor, bei der Neukunden bereits bei Abschluss von den Vorteilen des "kollektiven Zwecksparens" profitieren würden. Die KfW verfolge vielmehr öffentlich-rechtliche Zielsetzungen, denen der niedrige Zinssatz zuzuschreiben sei. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entschei- denden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der erho- benen Bearbeitungsgebühren aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Klau- sel ist wirksam, weil sie die Klägerin nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ent- gegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. 1. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Beru- fungsgericht zutreffend davon aus, dass die Klägerin die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 588,02 € im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte geleistet hat. Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Ver- rechnung" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einver- 11 12 13 14 - 7 - nehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darle- hensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese- hen). 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht allerdings an, der Kläge- rin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren zu. Die Leistung der Klägerin ist nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt. Die Bestimmungen in Ziffer 3 der beiden Förderdarlehensverträ- ge sind wirksam. a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Beru- fungsgericht noch davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Re- gelungen in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge um Allgemeine Geschäftsbe- dingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt. b) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht allerdings von der Unwirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen, soweit diese eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ent- schieden hat (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 20 ff.), ist die Bestimmung in den Förderdarlehensverträgen über den Abzug in Höhe von 2% für die Bearbeitungsgebühr zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen, hält dieser aber stand. aa) Zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - nimmt das Beru- fungsgericht an, dass dieser Teil des Auszahlungsabschlags entsprechend den Förderbedingungen als Bearbeitungsentgelt anzusehen ist (vgl. zu einer in- haltsgleichen Entgeltklausel ausführlich Senatsurteil vom 16. Februar 2016 15 16 17 18 - 8 - - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 29 ff.). Danach setzt sich der Auszahlungs- abschlag aus der hier nicht mehr gegenständlichen Risikoprämie (2%) und dem noch streitigen Bearbeitungsentgelt (2%) zusammen. bb) Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind selbstständig und aus sich heraus in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 21). cc) Die in Ziffer 3 der Förderdarlehensverträge geregelte Bearbeitungs- gebühr in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 29 ff.) ausführlich begründet hat, handelt es sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Auch die Tat- sache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzu- führen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle (Senatsurteil aaO Rn. 29, 34 ff.). Diese unterliegt vielmehr deswegen als Preisnebenabrede einer AGB-Kontrolle, weil mit ihr Aufwand bepreist wird, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (Senatsur- teil aaO Rn. 33). dd) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhe- bung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbei- tungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, 19 20 21 - 9 - WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch wird die Klägerin aber nicht unangemessen benachtei- ligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. (1) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 38 ff.) für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat, weicht die Klausel mit der Festlegung einer laufzeitunab- hängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzli- chen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Ent- gelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.). Zudem dient die Klausel der Abde- ckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens und wälzt folglich Kosten auf die Klägerin ab, die für die Erfüllung der Hauptleis- tungspflicht der Beklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, aaO Rn. 40). (2) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzli- chen Regelung benachteiligen die Klägerin - entgegen der Meinung des Beru- fungsgerichts - jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedan- ken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Abwei- chung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessen- abwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere 22 23 24 - 10 - Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 mwN). Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung der vorliegen- den Förderdarlehen nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unan- gemessen benachteiligt wird. (a) Wie der Senat in dem am 16. Februar 2016 verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 (WM 2016, 699 Rn. 44 ff.) dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut - hier die Beklagte - bei der Vereinbarung eines solchen Bear- beitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer durchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der KfW vorgegebenen Förderbedingungen um. Danach ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungs- gebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirt- schaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, ist die Klägerin nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung ei- genwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern dem staatlichen Auftrag, in den 25 26 27 - 11 - von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnah- men durchzuführen. (b) Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten" Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förder- bedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (Se- natsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, WM 2016, 699 Rn. 48 und XI ZR 63/15, juris Rn. 38). Die Klägerin ist danach durch die nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert "durchgeleite- te" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glau- ben benachteiligt. 28 - 12 - III. Die Entscheidung über die Kosten der ersten und zweiten Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Kos- ten des Revisionsverfahrens auf § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 06.03.2014 - 47 C 368/13 - LG Bochum, Entscheidung vom 02.07.2015 - I-1 S 4/14 - 29