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Entscheidung

XI ZR 383/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:260319BXIZR383
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:260319BXIZR383.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 383/17 vom 26. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. April 2017 wird durch ein- stimmigen Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 65.000 €. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbil- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- dern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des Vorsit- zenden vom 12. Februar 2019 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11. März 2019 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Kläger wendet sich dort allein gegen die Auf- fassung des Senats, sein Angriff gegen die Ausführungen des Berufungsge- richts, die Beklagte habe mit einem Anspruch in Höhe von 8.000 € wirksam 1 2 - 3 - aufgerechnet, greife nicht durch. Die Einwände des Klägers geben indessen zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Beanstandung des Klägers in der Revisionsbegründungsschrift, das Berufungsgericht habe "[r]echtsfehlsam […] eine Aufrechnungserklärung der Beklagten aus dem Hinweis" gefolgert, "ihr habe ein Anspruch auf das Disagio zugestanden", war - sofern dahin zu verstehen, das Berufungsgericht habe we- sentlichen Auslegungsstoff übergangen - als Verfahrensrüge schon nicht ord- nungsgemäß ausgeführt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO, vgl. Se- natsurteil vom 9. Januar 2018 - XI ZR 17/15, BGHZ 217, 178 Rn. 40). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die von ihm festgestellte Erklärung der Beklagten im Prozess, "eine Zuvielzahlung des Klägers" liege "deswegen nicht" vor, "weil der Beklagten ein Anspruch auf das Disagio zustehe", gemäß dem Grundsatz der wohlwollenden Auslegung von Prozesserklärungen (Se- natsbeschluss vom 8. Mai 2018 - XI ZR 538/17, NJW 2018, 2269 Rn. 16 mwN) zu Recht als Aufrechnungserklärung verstanden. Der Senat, der Prozesserklä- rungen selbst auslegen kann (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13, NJW 2015, 955 Rn. 50 mwN), schließt sich dem an. Eine Gegenforderung der Beklagten bestand auch in dem zur Aufrech- nung gestellten Umfang: Die Vereinbarung eines von der Beklagten verein- nahmten laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Höhe von 2% der Dar- lehenssumme - nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war zwischen den Parteien eine als "Disagio" bezeichne- te Leistung in Höhe von 8.000 € je zur Hälfte auf eine "Bearbeitungsgebühr" und eine "Risikoprämie" unstreitig - hielt für das aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau gespeiste Darlehen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Se- nats (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 3 4 5 - 4 - Rn. 37 ff. und vom 5. Juli 2016 - XI ZR 101/16, BKR 2016, 470 Rn. 20 ff. sowie - XI ZR 350/15, juris Rn. 15 ff.) - wie bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2019 dargelegt - einer Inhaltskontrolle stand. Die Vereinbarung einer laufzeit- unabhängigen "Risikoprämie" in Höhe weiterer 2% der Darlehenssumme war - der Vertragsschluss lag lange vor dem 11. Juni 2010 - als Abrede über ein Entgelt für eine Sonderleistung - so schon das Schreiben vom 12. Februar 2019 - ebenfalls wirksam (Senatsurteile vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 22 ff., - XI ZR 63/15, juris Rn. 15 ff. und - XI ZR 73/15, juris Rn. 31 ff.). Auf die für diesen besonderen Vertragstyp zulässig vereinbarten laufzeitunabhängigen Entgelte finden entgegen dem weiteren Vortrag der Revi- sion die Grundsätze des Senatsurteils vom 5. Juni 2018 (XI ZR 790/16, WM 2018, 1363 Rn. 43, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) keine Anwen- dung. Nach Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung stand dem Kläger ein Anspruch auf Rückgewähr dieser Leis- tungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB zu, dem, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, ein Anspruch der Be- klagten auf Wertersatz nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit - 5 - § 346 Abs. 1 und 2 BGB gegenüberstand. Bei der Bestimmung der Höhe des Wertersatzes hat das Berufungsgericht, ohne dass die Revision insoweit einen Rechtsfehler aufzeigte, die vertragliche Gegenleistung zugrunde gelegt. Mit diesem Anspruch hat die Beklagte aufgerechnet. Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 01.07.2016 - I-2 O 95/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2017 - I-19 U 138/16 -