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Entscheidung

IV ZR 430/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:060716BIVZR430
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:060716BIVZR430.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 430/15 vom 6. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 6. Juli 2016 beschlossen: Die als Gegenvorstellung anzusehende Streitwertbe- schwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2016 wird zurückgewie- sen. Gründe: Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bun- desgerichtshof ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m . § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (Senatsb e- schluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464 Rn. 1 m.w.N.). In der Sache hat diese keinen Erfolg. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Recht s- mittels ist Streitwert gemäß § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittel- verfahren maßgebende Wert. Unbeachtlich ist danach für die Streitwer t- festsetzung, ob sich die Instanzgerichte - wie der Kläger meint - in ihren 1 2 - 3 - Entscheidungen nicht oder nur unzureichend mit den jeweiligen Anträgen und dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt haben. Der Streitwert ist mit bis 700.000 € zutreffend bestimmt. Dies ent- spricht dem Wert des mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfol g- ten Hauptantrags. Den Streitwert für die Erbteilungsklage (Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan) bemisst der Bundesgerichtshof regelmäßig gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an dem Auseinandersetzungsplan (Senatsbeschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 246/92, BGHR ZPO § 546 Abs.1 Beschwer 3; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188 unter 2; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich - wie hier - ein Miterbe gegen einen Auseinandersetzungsplan eines Testa- mentsvollstreckers wendet (vgl. OLG München BayObLGR 1995, 142 un- ter 2). Beschränkt sich der Streit auf einzelne Punkte des Auseinander- setzungsplans, ist der wirtschaftliche Vorteil maßgebend, den sich der Kläger mit Blick auf diese Punkte verspricht (vgl. OLG Bremen OLGR 2004, 134, 135). Der Hauptantrag des Klägers ist zwar auf Auseinander- setzung des gesamten Nachlasses gerichtet, inhaltlich hat die Nichtzu- lassungsbeschwerde aber lediglich dessen Bewertung mit Blick auf fünf Positionen beanstandet, deren Wert zusammengerechnet 151.562,70 DM + 682.107,44 DM + 779.551,45 DM + 725.000 DM + 312.500 DM = 2.650.721,59 DM entsprechend 1.355.292,43 € ergibt. Das dahinter ste- 3 - 4 - hende wirtschaftliche Interesse des Klägers beträgt gemäß seinem hälf- tigen Erbteil 677.646,22 €, was der Gebührenstufe bis 700.000 € ent- spricht. Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2014 - 38 O 373/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2015 - 22 U 96/14 -