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Beschluss

IV ZR 430/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig, kann jedoch als Gegenvorstellung behandelt werden. • Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG); in der Nichtzulassungsbeschwerde ist der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert maßgeblich (§ 47 Abs. 3 GKG). • Bei Erbteilungsklagen bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). • Ist der Streitgegenstand auf einzelne Positionen beschränkt, ist der wirtschaftliche Vorteil dieser Positionen maßgeblich für die Streitwertbemessung.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Nichtzulassungsbeschwerde in Erbteilungssache • Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig, kann jedoch als Gegenvorstellung behandelt werden. • Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bemisst sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG); in der Nichtzulassungsbeschwerde ist der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert maßgeblich (§ 47 Abs. 3 GKG). • Bei Erbteilungsklagen bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). • Ist der Streitgegenstand auf einzelne Positionen beschränkt, ist der wirtschaftliche Vorteil dieser Positionen maßgeblich für die Streitwertbemessung. Ein Miterbe wandte sich gegen die Streitwertfestsetzung des Bundesgerichtshofs im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung eines Rechtsmittels. Gegenstand des Prozesses war die Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan durch einen Testamentsvollstrecker. Der Kläger verfolgte im Hauptantrag die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, in der Nichtzulassungsbeschwerde rügte er jedoch lediglich die Bewertung von fünf konkreten Positionen des Auseinandersetzungsplans. Die aufgeführten Positionen hatten zusammengerechnet einen Wert, aus dem sich für den Kläger bei einem hälftigen Erbteil ein wirtschaftliches Interesse von 677.646,22 € ergab. Der Kläger hielt die festgesetzte Streitwerthöhe für zu hoch und erhob deshalb eine Beschwerde, die vom Bundesgerichtshof als Gegenvorstellung behandelt wurde. • Eine formelle Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unzulässig; die Eingabe ist als Gegenvorstellung zu werten, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg. • Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG richtet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 47 Abs. 3 GKG der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert zu Grunde zu legen. Ein Herausrechnen durch behauptete unzureichende Auseinandersetzung der Vorinstanzen ist unbeachtlich. • Bei Klagen auf Zustimmung zu einem Erbauseinandersetzungsplan bemisst sich der Streitwert regelmäßig nach dem Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan (§ 48 Abs.1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Diese Regel gilt auch gegen einen Testamentsvollstrecker und entfällt nicht dadurch, dass nur einzelne Planpositionen streitig sind. • Hier war das wirtschaftliche Interesse des klagenden Miterben anhand der in der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen fünf Positionen zu ermitteln; deren zusammengerechneter Wert führte bei hälftigem Erbteil zu einem Interesse von 677.646,22 €, damit zur Gebührenstufe bis 700.000 €. • Daraus folgt, dass die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Festsetzung des Streitwerts bis 700.000 € zutreffend war und die Gegenvorstellung unbegründet ist. Die als Gegenvorstellung behandelte Streitwertbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung bis 700.000 € ist korrekt begründet, weil der für die Nichtzulassungsbeschwerde maßgebliche Wert nach den Anträgen zu bemessen ist und das wirtschaftliche Interesse des Klägers an den angegriffenen Auseinandersetzungspositionen bei hälftigem Erbteil 677.646,22 € beträgt. Damit entspricht der festgesetzte Streitwert der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (§ 47 GKG, § 48 GKG, § 3 ZPO). Der Kläger erhält keine niedrigere Streitwertfestsetzung, weil die konkreten beanstandeten Positionen das maßgebliche wirtschaftliche Interesse bestimmen und dieses in die Gebührenstufe bis 700.000 € fällt.