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Entscheidung

2 ARs 209/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070716B2ARS209
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070716B2ARS209.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 209/16 2 AR 106/16 vom 7. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Straßenverkehrsvergehens Az.: (567) 271 AR 295/15 Ns (164/15) Landgericht Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2016 beschlossen: Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Strafe neben der Strafe, die in einem anderen, bereits rechts- kräftig abgeschlossenen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ver- hängt worden ist, nicht ins Gewicht falle. Es hat die Kosten des eingestellten Verfahrens der Staatskasse auferlegt, jedoch von einer Erstattung der not- wendigen Auslagen des Beschwerdeführers abgesehen. Gegen diese Ent- scheidung hat der Beschwerdeführer „sofortige Beschwerde an den Bundes- gerichtshof“ eingelegt. Er betrachtet sich nicht als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und bestreitet die Legitimation der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsprechung in seinen Angelegenhei- ten. Das Landgericht hat die Akten dem Bundesgerichtshof übersandt. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzugeben. Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist mangels Beschwer grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1956 - 1 StR 337/56, BGHSt 10, 88, 91). Nur für Aus- nahmefälle wird eine Anfechtungsmöglichkeit in Betracht gezogen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 1995 - 1 Ws 205/95, NJW 1996, 1 2 3 - 3 - 866). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist ebenfalls nicht anfechtbar (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01, NJW 2002, 1867). Auch hiervon wird in besonderen Fällen eine Ausnahme in Betracht gezogen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 1982 - 2 Ws 199/82, NStZ 1983, 328). Ob hier ein Ausnahme- fall vorliegt (vgl. zur Argumentation der „Reichsbürgerbewegung“ Caspar/ Neubauer LKV 2012, 529 ff.; Werner DRiZ 2016, 130 f.), ist nicht vom Bun- desgerichtshof zu prüfen, denn dieser besitzt im vorliegenden Fall keine sachliche Zuständigkeit als Beschwerdegericht. Daher ist die Sache an das Landgericht zurückzugeben, das ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde danach gegebenenfalls dem Kammergericht vorzulegen hat. Fischer Eschelbach Ott