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Beschluss

2 ARs 209/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. • Kosten- und Auslagenentscheidungen nach Abschluss eines Verfahrens sind nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar. • Ausnahmefälle einer Anfechtbarkeit können denkbar sein, führen hier aber nicht zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs; das Verfahren ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das über Abhilfe und gegebenenfalls Vorlage an das Kammergericht zu entscheiden hat.
Entscheidungsgründe
Keine unmittelbare Beschwerde gegen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO; Rückverweisung an Landgericht • Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar. • Kosten- und Auslagenentscheidungen nach Abschluss eines Verfahrens sind nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar. • Ausnahmefälle einer Anfechtbarkeit können denkbar sein, führen hier aber nicht zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs; das Verfahren ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das über Abhilfe und gegebenenfalls Vorlage an das Kammergericht zu entscheiden hat. Der Beschwerdeführer war Gegenstand eines Strafverfahrens vor dem Landgericht Berlin, das als Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellte, weil die zu erwartende Strafe gegenüber bereits rechtskräftig verhängter Strafe nicht ins Gewicht falle. Das Landgericht ordnete die Kosten dem Staat zu und verzichtete auf Erstattung notwendiger Auslagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer richtete eine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof und erklärte, er sei kein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und die Gerichte der Bundesrepublik seien für seine Angelegenheiten nicht legitimiert. Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof vorgelegt. • Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar; nur in Ausnahmefällen wurde in der Rechtsprechung eine Anfechtung zugelassen. • Auch Kosten- und Auslagenentscheidungen sind nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar, für besondere Fälle sind Ausnahmen denkbar. • Ob der vorgebrachte Sonderfall vorliegt, ist nicht vom Bundesgerichtshof zu prüfen, weil ihm als Beschwerdegericht insoweit die sachliche Zuständigkeit fehlt. • Mangels Zuständigkeit ist die Sache an das Landgericht zurückzugeben; das Landgericht hat ein Abhilfeverfahren durchzuführen und die Beschwerde gegebenenfalls dem Kammergericht vorzulegen. • Die Erwägungen zur möglichen Einordnung der Argumentation des Beschwerdeführers als Sonderfall (Hinweis auf einschlägige Diskussionen zur Reichsbürgerbewegung) ändern nichts an der fehlenden Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückgegeben. Der Bundesgerichtshof erklärt, dass er für die Prüfung der vorgebrachten Ausnahmetatbestände zur Anfechtbarkeit nicht sachlich zuständig ist. Das Landgericht hat nun ein Abhilfeverfahren durchzuführen und ggf. die Beschwerde dem Kammergericht vorzulegen. Damit bleibt die ursprüngliche Entscheidung über die Einstellung und die Kostenentscheidung weiterhin durch das Landgericht bzw. gegebenenfalls das Kammergericht zu behandeln. Der Beschwerdeweg zum Bundesgerichtshof war in dieser Sache nicht der richtige Rechtsweg, weshalb das Verfahren an die zuständige Instanz zurückverwiesen wurde.