Entscheidung
4 StR 131/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070716B4STR131
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070716B4STR131.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 131/16 vom 7. Juli 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Diebstahls Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2016 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Münster vom 13. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die von dem Angeklagten T. erhobene Rüge, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 267 StPO (Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung) verstoßen, weil es dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen St. gefolgt sei, ohne das in einem wichtigen Punkt ab- weichende vorbereitende Gutachten desselben Sachverständigen vom 26. November 2013 in seine Erwägungen einzubeziehen, ist nicht zulässig aus- geführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision verhält sich nicht dazu, ob das vorbereitende Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung ge- worden ist. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Gründen des angefoch- tenen Urteils. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht prüfen, ob das vorläufi- ge Gutachten zum Ergebnis der Hauptverhandlung gehört hat, denn nur dann kann das Landgericht durch dessen Nichtverwertung gegen § 261 StPO ver- stoßen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 StR 37/06; NStZ 2006, 650). Sost-Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Quentin