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Beschluss

4 StR 131/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet; die Nachprüfung ergab keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. • Die Rüge, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft ein in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten verwertet, ohne ein abweichendes vorbereitendes Gutachten zu berücksichtigen, ist unzulässig, soweit die Revision nicht darlegt, dass das vorbereitende Gutachten Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Revisionen verworfen; Unzulässigkeit der Rüge zur Nichtverwertung vorbereitenden Gutachtens • Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet; die Nachprüfung ergab keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. • Die Rüge, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft ein in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten verwertet, ohne ein abweichendes vorbereitendes Gutachten zu berücksichtigen, ist unzulässig, soweit die Revision nicht darlegt, dass das vorbereitende Gutachten Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2015 ein. Sie rügten unter anderem, das Landgericht habe gegen den Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung verstoßen, weil es einem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen folgte, ohne ein in einem wichtigen Punkt hiervon abweichendes vorbereitendes Gutachten desselben Sachverständigen vom 26.11.2013 zu berücksichtigen. Die Revisionen wurden vom BGH geprüft. Der Senat prüfte insbesondere, ob das vorbereitende Gutachten Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sei und ob ein Verstoß gegen §§ 261, 267 StPO vorliege. Es ging um die Zulässigkeit und Begründetheit der Revisionsrügen sowie um die Kostenentscheidung. • Die Revisionen sind nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. • Die vom Angeklagten erhobene Rüge, das Landgericht habe entgegen §§ 261, 267 StPO gehandelt, ist unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Revision nicht darlegt, dass das vorbereitende Gutachten zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist. Nur wenn das vorbereitende Gutachten Gegenstand der Hauptverhandlung war, wäre eine Nichtverwertung durch das Landgericht mögliches Verfahrensverschulden. • Das Revisionsgericht kann nicht prüfen, ob ein vorläufiges Gutachten zur Hauptverhandlung gehört hat, wenn die Revision hierzu keine Feststellungen oder Anhaltspunkte liefert; ohne dies fehlt die Voraussetzung für eine Überprüfung des behaupteten Verstoßes gegen § 261 StPO. • Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die Verwertbarkeit eines vorbereitenden Gutachtens in der Revision nur geprüft werden kann, wenn sich aus der Revisionsbegründung ergibt, dass das Gutachten Gegenstand der Hauptverhandlung war. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; es ergaben sich keine zu ihren Lasten wirkenden Rechtsfehler gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Beanstandung, das Landgericht habe ein in der Hauptverhandlung erstattetes Gutachten verwertet, ohne ein abweichendes vorbereitendes Gutachten zu berücksichtigen, ist unzulässig, weil die Revision nicht dargelegt hat, dass das vorbereitende Gutachten Gegenstand der Hauptverhandlung war; ohne diese Darlegung fehlt dem Revisionsgericht die Prüfungsgrundlage, ob ein Verstoß gegen §§ 261, 267 StPO vorliegt. Damit bleibt das angefochtene Urteil des Landgerichts Münster in den von der Revision angegriffenen Punkten bestehen.