Entscheidung
1 StR 47/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080716B1STR47
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080716B1STR47.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 47/16 vom 8. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Mai 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 2015 mit Beschluss vom 17. März 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 beantragt der Verurteilte die „Nachholung des rechtlichen Gehörs“ und macht – wie auch bereits in zahlreichen Schreiben während des laufenden Strafverfahrens – im Wesentlichen geltend, in der Hauptverhandlung seien diverse Falschaussagen abgelegt und gefälschte Beweismittel vorgelegt worden. Dies hätte auch in der Beweisaufnahme vor dem Revisionsgericht berücksichtigt werden müssen. 2. Der Senat kann offen lassen, ob die am 24. Mai 2016 beim Bundes- gerichtshof eingegangene Anhörungsrüge innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben und damit zulässig ist. Der Verurteilte hat insoweit vorgetragen, den Beschluss des Senats vom 17. März 2016 erst am 19. Mai 2016 erhalten und von der Verwerfung der Revision zuvor auch nicht anderwei- tig Kenntnis erlangt zu haben. Zwar hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Aller- dings spricht für sein Vorbringen, dass die Schlussverfügung der Geschäftsstel- le des Bundesgerichtshofs auf den 12. Mai 2016 datiert. 3. Die Anhörungsrüge ist jedoch – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbe- gründet. 1 2 3 - 3 - Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes ent- scheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonsti- ger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Umstand, dass der Senat in der Begründung seines Beschlus- ses nicht ausdrücklich auf die vom Verurteilten erhobenen Einwände eingegan- gen ist, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15). Graf Jäger Radtke Fischer Bär 4 5 6