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Entscheidung

5 StR 77/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR77
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR77.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 77/19 vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Dezember 2018 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch lässt sich der Revisionsbegründung nicht entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 – 4 StR 360/96, NStZ-RR 1997, 35). Die Ausführungen der Strafkammer zum minder schweren Fall der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3 StGB) in Fall 1 der Urteilsgründe sind insgesamt noch tragfähig. Es wird jedoch darauf hingewie- sen, dass in Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schwe- ren Fall vorsieht und ein gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49 Abs. 1 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 – 1 StR 78/18; Beschlüs- se vom 16. November 2018 – 2 StR 404/17, und vom 17. März 2016 – 1 StR 47/16). Mutzbauer Sander RiBGH Prof. Dr. König ist urlaubsbedingt an der Unter- schriftsleistung gehindert. - 3 - Mutzbauer Berger Mosbacher