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Entscheidung

1 StR 285/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140716B1STR285
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140716B1STR285.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 285/16 vom 14. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 9. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Un- terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Rechtsmit- tel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der bisher straf- rechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Angeklagte, der seit dem Jahr 2008 unter Betreuung steht, am 1. Juli 2015 gegen 5.00 Uhr in der von ihm al- lein bewohnten Mietwohnung im Erdgeschoß eines Mehrfamilienhauses verbar- rikadiert, indem er hinter die abgeschlossene Eingangstüre eine Waschma- schine stellte, alle Rollläden vollständig herunterließ und deren Zugbänder durchschnitt. Anschließend legte er Haufen von Kleidern und anderen leicht brennbaren Kleinteilen in verschiedenen Zimmern der Wohnung aus und tränk- te diese jeweils mit Brennspiritus. Diese Haufen setzte er dann in Brand, nahm Schlaftabletten sowie eine geringe Menge Wodka ein und begab sich ins Ba- dezimmer. Dort verbarrikadierte er sich ebenfalls, indem er einen Badezimmer- schrank hinter die Türe stellte, legte sich in die Badewanne und schnitt sich in Suizidabsicht die Pulsadern auf. Wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, griff das Feuer jedenfalls im Wohnzimmer so auf die Bausubstanz über, dass Teile der Tapete und der fest verlegte Teppichboden bereits selbst- ständig brannten. Das dreistöckige Gebäude, in dem insgesamt vierundzwanzig Personen lebten und durch die Brandlegung erheblich gefährdet waren, geriet letztlich nur deshalb nicht vollständig in Brand, weil eine Nachbarin bereits kur- ze Zeit später aus dem Rollladenkasten des Angeklagten austretenden Rauch wahrnahm und die Feuerwehr alarmierte, welche den Brand löschen konnte. Die Wohnung des Angeklagten war auf Grund der starken Ruß- und Hitzebil- dung, welche bereits zum Anschmelzen der Deckenpaneele geführt hatte, un- benutzbar geworden. Es wurde ein Sachschaden von ca. 20.000 Euro verur- sacht. 2 3 - 4 - 2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähig- keit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Dieser war nach Auswertung der vorhandenen Arztberichte, des im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung des Betreuers erstellten Gutachtens sowie dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung, jedoch – mangels Einwilli- gung – ohne Exploration des Angeklagten, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte seit dem Jahr 2000 unter einer nunmehr verfestigten kombinierten Persönlichkeitsstö- rung mit paranoiden und histrionischen Anteilen (UA S. 12). Der Anfang 2015 erforderlich gewordene Umzug der Mutter von der Wohnung in ein Pflegeheim habe noch einmal für eine Verschlimmerung gesorgt, so dass seit diesem Zeit- punkt beim Angeklagten eine kognitive Einengung festzustellen sei, welche diesen in seinem Erleben massiv einschränke. Das Landgericht sieht daher die Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangs- merkmal i.S.d. § 20 StGB als gegeben an und führt unter Bezugnahme auf eine schriftliche „Erklärung“ des Angeklagten vom 27. Juni 2015 weiter aus, dass „der Angeklagte auf Grund seiner psychischen Verfassung sich offensichtlich nicht mehr in der Lage sah, seinen Suizid- und Brandlegungsimpuls zu wider- stehen“ (UA S. 13). Auch sei bei der Einlieferung ins Klinikum Augsburg unmit- telbar nach der Tat ein Delir- bzw. Verwirrtheitszustand festgestellt worden (UA S. 8). Im Hinblick auf das über einen längeren Zeitraum geplante und zielge- richtete Vorgehen sowie das situationsspezifische Verhalten des Angeklagten, das sich auch in einem am 30. Juni 2015 verfassten Nachsatz zur „Erklärung“ zeige, schließt das Landgericht aber eine vollständige Aufhebung der Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus. 4 - 5 - II. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Schuldfähigkeitsprü- fung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schon dadurch werden auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei darge- legt. 1. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwort- lichkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft und ermöglichen dem Senat we- der die Nachprüfung, ob es zu Recht eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen noch ob es eine erhebliche Verminderung der Schuld bejaht hat. a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Stö- rung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die so- ziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähig- keit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständi- gen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens ei- 5 6 7 - 6 - nes der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Be- urteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsitua- tion und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 f. und vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146). Das gilt besonders dann, wenn es um die Beurteilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse geht, wie es bei einer "kombinierten Per- sönlichkeitsstörung" der Fall ist (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 547/15, NStZ-RR 2016, 135 mwN). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe im vorliegenden Fall nicht gerecht, da das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i.S.d. § 20 StGB nicht hinreichend belegt ist. Zwar ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die beim Angeklagten durch den Sachverständigen diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung nur dann unter das vierte Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“, eingeordnet werden kann, wenn diese nach ihrem Ausprägungsgrad Einfluss auf die soziale Anpassungsfähig- keit hat, es also im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkun- gen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 StR 120/12, StraFo 2012, 275 und Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. jeweils mwN). Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen dieses erforderlichen Schweregrades der Persönlichkeitsstörung, die sich im Wesentlichen auf eine 8 9 - 7 - Wiedergabe der Überlegungen des Sachverständigen beschränken, sind aber rechtsfehlerhaft. So wird einerseits aus der schriftlichen Erklärung des Ange- klagten abgeleitet, dass dieser bei der Tatbegehung auf Grund seiner psychi- schen Verfassung bereits nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinem Suizid- und Brandlegungsimpuls zu widerstehen, wofür auch der durch die behandeln- de Ärztin bei der Einlieferung ins Klinikum festgestellte Delir- und Verwirrtheits- zustand des Angeklagten unmittelbar nach der Tat spricht. Anderseits soll aber auf Grund der länger dauernden und sorgfältigen Planung der Tat eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlos- sen sein. Damit bleibt letztlich unklar, in welchem Umfang sich die vom Sach- verständigen attestierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei der Bege- hung der konkreten Tat ausgewirkt hat. 2. Da der Senat deshalb nicht auszuschließen vermag, dass der Ange- klagte im Zustand der Schuldunfähigkeit und nicht nur im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte, muss über den Schuldspruch und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat einschließlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus insgesamt neu verhandelt und entschieden werden, gegebenen- falls unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen. 10 - 8 - 3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen aber auf ei- ner mangelfreien Beweiswürdigung und sind von dem aufgezeigten Rechtsfeh- ler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit aber ergänzende Feststellungen tref- fen, die den bisherigen nicht widersprechen. Raum Graf Cirener Radtke Bär 11