Entscheidung
III ZR 323/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140716BIIIZR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140716BIIIZR323.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 14. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2016 durch die Richter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterinnen Müller und Pohl und den Richter Dr. Klein beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter Dr. H. , die Richter S. und R. und die Richterin Dr. L. vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch Be- schluss vom 30. April 2014 haben die Kläger am 21. Mai 2014 über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben und am gleichen Tage selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts sind durch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewie- sen worden. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notan- walts haben die Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben und zugleich die am Beschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Se- nat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben und mit weiterem Schreiben 1 - 3 - vom 16. März 2015 den am Beschluss vom 12. Februar 2015 beteiligten Richter T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungs- gesuch hat der Senat durch Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen. Ge- gen diesen Beschluss haben die Kläger am 17. Juni 2015 Anhörungsrüge er- hoben und mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2015 die an dem Beschluss vom 27. Mai 2015 beteiligten Richter H. , Dr. R. und O. wegen Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat durch Beschluss vom 23. September 2015 als unzulässig verworfen; zugleich ist die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsge- suchs haben die Kläger eine Entscheidungsergänzung beantragt, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 hat der Senat den Beschluss vom 23. September 2015 wegen eines Schreibfehlers berichtigt und eine Ergänzung dieses Beschlusses im Übrigen abgelehnt. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat der Senat durch den Einzelrichter H. die Erinne- rung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai und 28. Juli 2014 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18. April 2016 haben die Kläger Ge- genvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 und Anhö- rungsrüge gegen den Einzelrichterbeschluss vom 16. Februar 2016 erhoben sowie den Richter H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat der Senat die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014, die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 und das Ableh- nungsgesuch der Kläger gegen den Richter H. zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter H. haben die Kläger am 29. Juni 2016 Anhörungsrüge erhoben und vier der am Beschluss vom 2. Juni 2016 beteiligten Richter - nämlich den Vorsitzenden Richter 2 - 4 - Dr. H. , die Richter S. und R. sowie die Richterin Dr. L. - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. II. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN). 2. Solche Gründe liegen hier nicht vor. a) Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass sie drei am Senatsbe- schluss vom 2. Juni 2016 mitwirkende Richter, nämlich den Vorsitzenden Rich- ter Dr. H. und die Richter S. und R. , im August 2014 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatten, dieses Gesuch durch Senatsbe- schluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist und die Kläger ge- gen diesen Beschluss am 2. März 2015 eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) er- hoben haben, über die bislang nicht entschieden worden ist. 3 4 5 6 - 5 - aa) Durch die Mitwirkung an der Entscheidung vom 2. Juni 2016 - nach Anbringung, aber vor Bescheidung der Anhörungsrüge vom 2. März 2015 - dürften die genannten Richter objektiv ihre Wartefrist nach § 47 Abs. 1 ZPO verletzt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09, NJW-RR 2011, 427 f Rn. 16 ff und vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10, BeckRS 2012, 07842). bb) Gleichwohl begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine solche kann bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen § 47 Abs. 1 ZPO zu bejahen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 aaO), nicht aber dann, wenn ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Letzteres ist hier der Fall. Wie aus dem Akteninhalt offen zu Tage tritt, ist die Anhörungsrüge vom 2. März 2015 schlicht übersehen worden, nachdem die Kläger zwischenzeitlich eine Mehrzahl weiterer bescheidungsbedürftiger Eingaben eingereicht hatten (s. Senatsbe- schlüsse vom 27. Mai 2015, 23. September 2015, 15. Februar 2016, 16. Febru- ar 2016 und 2. Juni 2016); hierüber ist die Anhörungsrüge vom 2. März 2015 offenbar in Vergessenheit geraten. Dass die Anhörungsrüge vom 2. März 2015 von den erwähnten Richtern - wegen der zwischenzeitlichen anderweitigen Ein- gaben der Kläger und deren Bescheidung - schlicht übersehen wurde, ergibt sich insbesondere aus dem letzten Absatz des Beschlusses vom 2. Juni 2016, wonach - abgesehen von der an dieser Stelle nicht relevanten Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Februar 2016 - "nunmehr sämtliche Eingaben der Kläger abschließend beschieden [sind], insbesondere auch sämtliche Ab- lehnungsgesuche". 7 8 - 6 - b) Soweit die Kläger ihr Ablehnungsgesuch auf vermeintliche Rechtsfeh- ler der Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015, 15. Februar 2016 und 2. Juni 2016 stützen möchten, ergibt sich hieraus keine tragfähige Grundlage für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter. Tombrink Remmert Müller Pohl Klein Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 - 9