Leitsatz
IX ZB 46/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB46
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB46.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 46/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 54 Nr. 2, § 64; SchVG § 7 Abs. 6, § 19 Abs. 2 Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von in- haltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Sie können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp- meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2015 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 14.538,62 €. Gründe: I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss vom 1. April 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 1 zum Insol- venzverwalter bestellt. Die Schuldnerin gab insgesamt 4852 Serien an Orderschuldverschrei- bungen aus. Das Insolvenzgericht führte für jede der Orderschuldverschrei- bungsserien einzelne Gläubigerversammlungen zur Frage der Bestellung und Wahl gemeinsamer Vertreter gemäß § 19 des Gesetzes über Schuldverschrei- bungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) durch. 1 2 - 3 - Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum gemeinsamen Vertreter für 18 der Or- derschuldverschreibungsserien bestellt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 beantragte der weitere Beteiligte zu 2 beim Insolvenzgericht, ihm einen Auslagenvorschuss für den Abschluss einer ergänzenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie einen Ab- schlag auf die für die Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter entstandenen Vergü- tungsansprüche in einer Gesamthöhe von 14.538,62 € zu gewähren. Das Insol- venzgericht lehnte den Antrag ab. Das Landgericht hat die sofortige Beschwer- de des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es bestehe kein die Festset- zung der Vergütung durch das Insolvenzgericht rechtfertigendes Verfahrens- rechtsverhältnis zwischen einem gemeinsamen Vertreter und der Schuldnerin. Insbesondere könne der gemäß §§ 7, 19 SchVG bestellte gemeinsame Vertre- ter einem Sonderinsolvenzverwalter nicht gleichgestellt werden. Es bestehe kein Anlass, dem gemeinsamen Vertreter, der seinen Vergütungsanspruch nach § 7 Abs. 6 SchVG im allgemeinen auf dem ordentlichen Rechtsweg gel- tend machen müsse, ein Vergütungsfestsetzungsverfahren entsprechend der Insolvenzordnung zu eröffnen. 3 4 5 - 4 - In der Sache könne die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters weder mit der eines Sonderinsolvenzverwalters noch mit der eines Mitglieds des Gläubi- gerausschusses verglichen werden. In den Fällen, in denen das Insolvenzge- richt die Vergütung festzusetzen habe, wähle es die Vergütungsgläubiger aus und habe die Tätigkeit des Vergütungsgläubigers im laufenden Verfahren zu überwachen. Daran fehle es beim gemeinsamen Vertreter. Ebenso seien die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters nicht den Kosten des Insol- venzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO vergleichbar. Vielmehr sei der gemeinsa- me Vertreter dem Vertreter eines einzelnen Insolvenzgläubigers vergleichbar, der ebenfalls vom Insolvenzgericht weder bestellt noch überwacht noch entlas- sen noch vergütet werde. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Insolvenzgericht hat die Festsetzung einer Vergütung für den weiteren Beteiligten zu 2 zu Recht abge- lehnt. Eine solche Vergütungsfestsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. a) Eine gesetzliche Regelung, dass das Insolvenzgericht die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nach Insolvenzeröffnung durch Beschluss mit Wirkung gegen die Masse festsetzt, enthalten weder das Schuldverschreibungsgesetz noch die Insolvenzordnung. aa) Der Schuldner trägt gemäß § 7 Abs. 6 SchVG die durch die Bestel- lung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des ge- meinsamen Vertreters. Wie sich die Höhe der Vergütung errechnet und auf welche Art und Weise der gemeinsame Vertreter seinen Vergütungsanspruch durchsetzen kann, regelt das Schuldverschreibungsgesetz nicht. Soweit § 19 Abs. 2 SchVG es ermöglicht, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 6 7 8 9 - 5 - über das Vermögen des Emittenten (erstmals) einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, enthält § 19 SchVG keine Bestimmungen über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters, insbesondere nicht, dass sie vom Insolvenzgericht festzusetzen wäre (vgl. Kübler in Liber Amicorum Wolfram Henckel, 2015, S. 183, 190; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 35; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 49; Veranneman/Fürmaier, SchVG § 19 Rn. 7). bb) Die Insolvenzordnung ordnet nur für bestimmte Beteiligte an, dass das Insolvenzgericht die Vergütungen festzusetzen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 17). Gemäß § 64 Abs. 1 InsO setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Ausla- gen des Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. Dies gilt nach § 73 Abs. 2 InsO für den Anspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen entsprechend. Gleiche gesetzliche Verweisungen enthalten § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO für den vorläufigen In- solvenzverwalter, § 274 Abs. 1 InsO für den Sachwalter und § 293 Abs. 2 InsO für den Treuhänder. Weiter setzt nach § 26a InsO das Insolvenzgericht die Ver- gütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auch dann fest, wenn das Insol- venzverfahren nicht eröffnet wird. Die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters wird von der Insolvenzordnung weder erwähnt noch geregelt. b) Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Festset- zung der Vergütung des Insolvenzverwalters oder des Mitglieds eines Gläubi- gerausschusses durch das Insolvenzgericht auf die von einem gemeinsamen Vertreter von Anleihegläubigern verlangte Vergütung scheidet aus. Vielmehr besteht kein Grund, den gemeinsamen Vertreter von Anleihegläubigern gegen- über anderen Gläubigervertretern bei der Durchsetzung seiner Vergütungsan- sprüche durch eine gesonderte Festsetzung zu bevorzugen. Dabei kann dahin- 10 11 - 6 - stehen, ob die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters Massever- bindlichkeiten sind. aa) Ein Gläubiger hat seine Ansprüche auf Vergütung in einem ordentli- chen Zivilprozess geltend zu machen. Ob einzelne Ansprüche in einem geson- derten, von den allgemeinen Regeln abweichenden Verfahren durchgesetzt werden können, ist grundsätzlich eine Entscheidung des Gesetzgebers. In ei- nem Insolvenzverfahren kann ein Gläubiger seine Ansprüche je nach ihrer Art, sei es im Wege einer Klage, sei es durch Anmeldung zur Tabelle, durchsetzen. Dieser Weg steht auch einem gemeinsamen Vertreter offen, sofern seine Ver- gütungsansprüche als Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen ein- zuordnen wären. Eine gesetzgeberische Entscheidung, dass abweichend hier- von aufgrund der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzge- richt zu erfolgen hat, ist nicht ersichtlich. bb) Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht können auf die Vergütung des gemein- samen Vertreters nicht übertragen werden (aA wohl LG Düsseldorf, ZIP 2016, 1036, 1038). Die entsprechenden Bestimmungen beruhen auf gesetzlichen Wertungen, welche die Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters von Anlei- hegläubigern nicht erfüllt. Eine freie Rechtsschöpfung durch richterlichen Ge- staltungsakt verbietet sich. Insbesondere sind die Vergütungsansprüche nicht als Kosten des Insolvenzverfahrens analog § 54 Nr. 2 InsO einzuordnen. (1) Einer Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht in ent- sprechender Anwendung des § 64 InsO steht schon entgegen, dass die Wer- tungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, die Vergütung bestimmter Be- 12 13 14 - 7 - teiligter durch das Insolvenzgericht festsetzen zu lassen, auf den gemeinsamen Vertreter der Orderschuldverschreibungsgläubiger nicht zutreffen. (a) Die Beteiligten, die für die Gesamtheit der Gläubiger tätig sind, sollen ihre Vergütung aufgrund einer Festsetzung durch das Insolvenzgericht erhalten: Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitglieder des Gläubigeraus- schusses haben bei ihrer Tätigkeit stets die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren. Die Vorteile einer Tätigkeit des Insolvenzverwalters, Sachwalters, Treuhänders oder Mitglieds des Gläubigerausschusses kommen allen Gläubi- gern im Insolvenzverfahren in gleicher Art und Weise zugute. Gemeinsam ist diesen Beteiligten, dass sie nicht für einen einzelnen Gläubiger oder für eine bestimmte Gruppe von Gläubigern tätig sind, sondern stets der Gesamtheit der Gläubiger verpflichtet sind und in diesem Sinn neutral zu sein haben. Darauf beruht auch die Entscheidung des Gesetzgebers, dass Insolvenzverwalter (§§ 60, 61 InsO und hierauf verweisend § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO), Mitglie- der des Gläubigerausschusses (§ 71 InsO) und Sachwalter (§ 274 Abs. 1 InsO iVm § 60 InsO) den Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie ihre insolvenzspezifischen Pflichten verletzen. Nicht zuletzt aus diesem Grund unterliegen Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 InsO und hierauf verwei- send § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 274 Abs. 1, § 292 Abs. 3 Satz 2 InsO); dies gilt auch für die Mitglieder des Gläubigerausschusses (arg. § 70 InsO). Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber es für gerechtfertigt gehalten, dass die Vergü- tung dieser Beteiligten durch das Insolvenzgericht festgesetzt werden soll. Ent- sprechendes gilt für die in § 26a InsO getroffene Regelung. (b) Tätigkeit und Aufgaben des gemeinsamen Vertreters von Anlei- hegläubigern sind damit nicht vergleichbar. Er wird im Interesse der von ihm 15 16 - 8 - vertretenen Anleihegläubiger tätig (vgl. Brenner, NZI 2014, 789). § 19 Abs. 2 SchVG bestimmt ausdrücklich, dass die Gläubiger den gemeinsamen Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren bestellen können. Es ist seine Aufgabe, einseitig und möglichst wirksam die Interessen der von ihm ver- tretenen Anleihegläubiger durchzusetzen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG; FK- SchVG/Friedl, § 19 Rn. 19). Zu irgendeiner Rücksicht auf die Interessen des Schuldners ist er nicht verpflichtet. Er haftet gemäß § 7 Abs. 3 SchVG nur den von ihm vertretenen Gläubigern. Die Vorteile aus der Tätigkeit des gemeinsa- men Vertreters erlangen in erster Linie die von ihm vertretenen Gläubiger der Schuldverschreibungen. Die übrigen Gläubiger und die Gläubigerschaft insge- samt haben hingegen allenfalls mittelbar ein Interesse an der Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters. Für den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht mag das Auftreten eines gemeinsamen Vertreters die Abwicklung des Insolvenzverfahrens erleich- tern. Hierauf beruht die Bemerkung in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldverschreibungsgesetz, dass die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters "in aller Regel wünschenswert wäre" (BT-Drucks. 16/12814 S. 25). Das rechtfertigt es nicht, eine vom Gesetz nicht vorgesehene Regelung der Vergütungsfestsetzung im Wege der Rechtsfortbildung einzuführen. Dass die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters auch im Interesse einer rationellen Ab- wicklung des Insolvenzverfahrens erfolgt (Kübler, aaO 192) und eine zügige und geordnete Durchführung des Insolvenzverfahrens erleichtert (BT-Drucks. 16/12814 S. 25; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 19; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 32), ändert nichts an der wesentlichen Funktion und Bindung des gemein- samen Vertreters: Er bleibt ein Gläubigervertreter, ist jedenfalls im Innenver- hältnis den Weisungen der Anleihegläubiger unterworfen (Preuße/Scherber, 17 - 9 - aaO Rn. 34; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 54) und fördert mit seiner Tätigkeit den Insolvenzzweck allenfalls mittelbar und ist ihm keineswegs verpflichtet. Aus den gleichen Gründen ist es unerheblich, ob der gemeinsame Ver- treter als Organ für die von ihm vertretenen Gläubiger im Insolvenzverfahren anzusehen ist (so etwa Brenner, NZI 2014, 789, 794). Die Frage, ob die Vergü- tung durch das Insolvenzgericht festgesetzt werden kann und ob die Stellung des gemeinsamen Vertreters derjenigen der übrigen Beteiligten vergleichbar ist, richtet sich nicht danach, ob der gemeinsame Vertreter als Organ der Anleihe- gläubiger angesehen werden kann. Entscheidend ist vielmehr die sachliche Vergleichbarkeit der durchgeführten Tätigkeiten und Aufgaben sowie ihrer Ziel- richtung. Daran fehlt es. (c) Ein gemeinsamer Vertreter steht vom Aufgabenbereich und der Tä- tigkeit her auch im Insolvenzverfahren einem Vertreter eines Insolvenzgläubi- gers näher als den Beteiligten des Insolvenzverfahrens, für die das Gesetz eine Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht vorsieht. Für einfache Insolvenzgläubiger ist jedoch anerkannt, dass die ihnen durch eine Vertretung entstehenden Kosten keine Kosten des Insolvenzverfahrens sind (arg. § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl. § 54 Rn. 34; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 54 Rn. 37). Sie können damit auch nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden. Zwar hat - anders als bei einfachen Gläubigern - nach § 7 Abs. 6 SchVG der Emittent die dem gemeinsamen Vertreter zustehende Vergütung zu tragen; dies genügt aber nicht, um für das Insolvenzverfahren eine Festsetzungsbefugnis durch das In- solvenzgericht zu bejahen. 18 19 - 10 - Der von der Rechtsbeschwerde gezogene Vergleich zum Sonderinsol- venzverwalter oder zu einem Mitglied des Gläubigerausschusses trägt nicht. Der Gläubigerausschuss ist ein zur Unterstützung und Überwachung des Ver- walters berufenes Organ der Gläubigerschaft (§ 69 InsO; MünchKomm-InsO/ Stephan/Riedel, 3. Aufl., § 73 Rn. 6). Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unab- hängig im Sinne des Gesamtinteresses der Gesamtgläubigerschaft auszuüben (HK-InsO/Riedel, 8. Aufl., § 69 Rn. 9; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 69 Rn. 5). Soweit die Vergütungsansprüche eines Sonderinsolvenzver- walters ebenfalls vom Insolvenzgericht festzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 26; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, ZIP 2015, 1034 Rn. 6), beruht dies darauf, dass der Sonderinsol- venzverwalter sein Amt selbständig auszuüben hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 18), er in seinem Aufgabenbereich an die Stelle des In- solvenzverwalters tritt, weil dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548 Rn. 22), und die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig mit denen eines In- solvenzverwalters vergleichbar sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 21). Der Sonderinsolvenzverwalter wird mithin ebenso wie ein Insolvenz- verwalter im Interesse der Gläubigergesamtheit tätig, nicht wie der gemeinsame Vertreter zur Durchsetzung von Rechten einzelner Insolvenzgläubiger. (2) Dass die in § 54 Nr. 2 InsO genannten Vergütungen durch das Insol- venzgericht festgesetzt werden, ist ebenfalls kein Grund, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters durch das Insolvenzgericht festzusetzen. Die Vergü- tungsansprüche des gemeinsamen Vertreters fallen nicht unter § 54 Nr. 2 InsO; § 54 Nr. 2 InsO ist auch nicht entsprechend anwendbar (Antoniadis, NZI 2014, 785, 788; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 54 Rn. 10; FK-SchVG/Friedl, § 19 20 21 - 11 - Rn. 49; aA Brenner, NZI 2014, 789, 793 f; Veranneman/Fürmaier, SchVG, § 19 Rn. 7; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 35; Bliesener/Schneider in Langen- bucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 17 § 19 SchVG Rn. 24; Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuld- verschreibungsgesetz, 169; Kübler, aaO 192). Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört, ist in § 54 InsO ge- setzlich definiert (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 9). Die Regelung in § 54 Nr. 2 InsO beruht auf einer bewussten Abwägung des Gesetzgebers. Darin werden die zu berücksichtigenden Kosten des Verfahrens enumerativ aufgezählt (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 54 Rn. 64; LG Saarbrücken, ZIP 2016, 1038, 1040). Ziel ist es, die Eröffnung und Durchführung von Verfahren zu erleichtern; damit korrespon- diert die Entscheidung des Gesetzgebers, im Falle einer Masseunzulänglichkeit nur die in § 54 InsO genannten Kosten mit Vorrang auszustatten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO; vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 126, 220). Diese gesetzgeberische Ent- scheidung, nur bestimmte Kosten des Insolvenzverfahrens mit einem Vorrang vor anderen Masseverbindlichkeiten auszustatten, ist bindend. Eine entspre- chende Anwendung von § 54 Nr. 2 InsO auf andere Kosten verbietet sich grundsätzlich, weil auf diese Weise in die Entscheidungsprärogative des Ge- setzgebers eingegriffen würde. § 54 Nr. 2 InsO nennt die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubiger- ausschusses und behandelt sie als Teil der Kosten des Insolvenzverfahrens. Dass dies auch für Vergütung und Auslagen des Sachwalters gilt (vgl. Münch- Komm-InsO/Hefermehl, 3. Aufl., § 54 Rn. 48; HK-InsO/Lohmann, 8. Aufl. § 54 Rn. 12), beruht auf der gesetzlichen Anordnung in § 274 Abs. 1 InsO. Soweit 22 23 - 12 - Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der §§ 63 bis 65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungs- verordnung zu bemessen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 11, 17 ff) und ebenfalls unter § 54 Nr. 2 InsO fallen können, gründet dies auf der Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Insolvenz- verwalters. Hingegen fehlt es angesichts der mit diesen Aufgabenbereichen nicht vergleichbaren Tätigkeit eines gemeinsamen Vertreters an einem hinrei- chenden Grund, um § 54 Nr. 2 InsO auf seinen Vergütungsanspruch entspre- chend anzuwenden. Dass es sich bei § 54 Nr. 2 InsO um eine abschließende Regelung der Vergütungsansprüche handelt, die durch das Insolvenzgericht festgesetzt wer- den können, zeigt sich weiter an der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverord- nung. Aufgrund der Ermächtigung in § 65 InsO enthält die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung jeweils Bestimmungen über die Vergütungen und Aus- lagen für Insolvenzverwalter, Sachwalter, Treuhänder und Mitglieder des (vor- läufigen) Gläubigerausschusses, die gemäß § 64 InsO vom Insolvenzgericht festzusetzen sind und - möglicherweise abgesehen von den Ansprüchen des Treuhänders - gemäß § 54 Nr. 2 InsO zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören. Eine entsprechende Regelung über die Höhe der Vergütung für den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger fehlt. Es fehlt auch an einer ent- sprechenden Ermächtigungsgrundlage. (3) Weder aus der Regelung in § 19 SchVG noch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen über den gemeinsamen Vertreter im Insolvenzverfahren ergibt sich, dass die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters so zu behandeln sind wie die der Beteiligten, deren Vergütung das Insolvenzgericht durch Beschluss festsetzt. § 19 SchVG enthält eine Sonderregelung für das 24 25 - 13 - Insolvenzverfahren. § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG bestimmt, dass die Beschlüsse der Gläubiger einer Schuldverschreibung den Bestimmungen der Insolvenzord- nung unterliegen, sobald über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Gemäß § 19 Abs. 2 SchVG können - nicht müssen - die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Dieser gemeinsame Vertreter hat kraft gesetzlicher Anordnung in § 19 Abs. 3 SchVG die Befugnis, die Rechte der Insolvenzgläubiger allein wahrzunehmen. Es geht also nach diesen Bestimmungen darum, die Beteiligung der einzelnen Insolvenzgläubiger am Insolvenzverfahren im Interesse dieser Insolvenzgläubi- ger zu bündeln. Ob sich die Insolvenzgläubiger hierzu entschließen, steht ihnen frei. Soweit nach der Begründung des Regierungsentwurfs die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners "wünschenswert" ist (BT-Drucks. 16/12814 S. 25), ergibt sich dar- aus weder eine gesetzliche Regelung, auf welche Art und Weise die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters festzusetzen ist, noch rechtfertigt diese Bemer- kung, eine nicht vorhandene gesetzliche Regelung durch Richterrecht zu schaf- fen. Vielmehr statuiert § 19 Abs. 1 SchVG einen Vorrang des Insolvenzrechts (BT-Drucks. 16/12814 S. 25; Cagalj, aaO 169; Preuße/Scherber, SchVG, § 19 Rn. 2; FK-SchVG/Friedl, § 19 Rn. 8). Lediglich § 19 Abs. 2 bis 4 SchVG enthält gegenüber den Bestimmungen der Insolvenzordnung vorrangige Sondervor- schriften (BT-Drucks. aaO). Die Vorgaben der Insolvenzordnung, auf welche Weise Ansprüche geltend zu machen sind, gelten daher auch für den gemein- samen Vertreter. Eine Ausweitung dieser Bestimmung im Wege der Rechtsfort- bildung ist nicht möglich. Selbst wenn es sich bei den Vergütungsansprüchen 26 27 - 14 - um Masseverbindlichkeiten handeln sollte, wären diese grundsätzlich nach § 53 InsO vom Insolvenzverwalter zu berichtigen (vgl. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl. § 53 Rn. 9). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 10.02.2015 - 554 IN 2257/13 - LG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2015 - 5 T 442/15 -