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Beschluss

IX ZB 62/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kosten für ein vom Verwalter betriebenes allgemeines Gläubigerinformationssystem zählen regelmäßig zu den allgemeinen Geschäftskosten und sind durch die Vergütung abgegolten (§ 4 Abs. 1 InsVV). • Sonderkosten der Masse können nur dann aus der Insolvenzmasse beglichen werden, wenn sie als besondere Aufgaben i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV anzusehen sind oder die Gläubiger zustimmen; eine solche Zustimmung war hier nicht festgestellt. • Hat der Verwalter die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommen, schließt das zusätzliches Erstattungsbegehren nach § 4 Abs. 2 InsVV aus.
Entscheidungsgründe
Gläubigerinformationssystem: Allgemeine Geschäftskosten vs. massebelastbare Sonderaufgabe • Kosten für ein vom Verwalter betriebenes allgemeines Gläubigerinformationssystem zählen regelmäßig zu den allgemeinen Geschäftskosten und sind durch die Vergütung abgegolten (§ 4 Abs. 1 InsVV). • Sonderkosten der Masse können nur dann aus der Insolvenzmasse beglichen werden, wenn sie als besondere Aufgaben i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV anzusehen sind oder die Gläubiger zustimmen; eine solche Zustimmung war hier nicht festgestellt. • Hat der Verwalter die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommen, schließt das zusätzliches Erstattungsbegehren nach § 4 Abs. 2 InsVV aus. Über das Vermögen einer GbR wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; ein Insolvenzverwalter richtete für die Gläubiger ein elektronisches, passwortgeschütztes Gläubigerinformationssystem ein. Für das System stellte eine Drittfirma dem Verfahren jährlich 171,36 € in Rechnung; bis zur Schlussrechnung zahlte der Verwalter 514,08 € aus der Masse. Bei der Vergütungsfestsetzung zog das Insolvenzgericht diesen Betrag von der vom Verwalter geltend gemachten Vergütung ab. Der Verwalter rügte den Abzug und erhob Rechtsbeschwerde. Streitpunkt war, ob die Kosten masseverbindlich sind oder als vom Verwalter zu tragende allgemeine Geschäftskosten zu gelten haben bzw. als erstattungsfähige Auslagen. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet; das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden. • Grundsatz: Kosten für allgemein beim Verwalter vorhandene Systeme gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten und sind durch die pauschalierte Vergütung nach § 4 Abs. 1 S.1–2 InsVV abgegolten; solche Kosten können nicht zusätzlich aus der Masse erstattet werden. • Nur wenn es sich um eine besondere, vom Verwalter nicht selbst oder nur unzureichend wahrnehmbare Aufgabe handelt, kann nach § 4 Abs. 1 S.3 InsVV ein Dienst- oder Werkvertrag zugunsten der Masse geschlossen und dessen angemessene Vergütung gezahlt werden; maßgeblich ist, ob der Verwalter ohne Spezialdienstleister die Aufgabe nicht oder deutlich schlechter erfüllen könnte. • Elektronische Gläubigerinformationssysteme sind zwar verbreitet und erleichtern die Information der Gläubiger und die Arbeit des Verwalterbüros; das rechtfertigt aber nicht generell deren Kostenüberwälzung auf die Masse, weil andernfalls allgemeine Betriebskosten einzelnen Verfahren zugeordnet würden und ein Abschlag auf die Regelvergütung vorzunehmen wäre. • Die Abgrenzung erfordert ausreichende Angaben im Vergütungsfestsetzungsantrag; fehlt die Darstellung besonderer Aufgaben oder die Notwendigkeit externer Einschaltung, kann das Gericht die Vergütung entsprechend kürzen. • Selbst wenn der Verwalter das System zunächst aus eigenen Mitteln beschafft hat, ist Erstattung nach § 4 Abs. 2 InsVV nur möglich, wenn die Aufwendungen nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählen und angemessen sind; hier war dies nicht der Fall. • Hat der Verwalter bereits die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV erhalten, ist ein zusätzliches Erstattungsbegehren nach § 4 Abs. 2 InsVV ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird zurückgewiesen. Die vom Verwalter oder der Masse verauslagten 514,08 € für das Gläubigerinformationssystem durften bei der Vergütungsfestsetzung abgezogen werden, weil es sich nicht um eine nachweislich erforderliche besondere Aufgabe zugunsten der Masse handelte, sondern um Kosten, die in den allgemeinen Geschäftskosten des Verwalters liegen und durch die Vergütung abzudecken sind. Eine Zustimmung der Gläubiger zur Überwälzung der Kosten auf die Masse war nicht festgestellt; selbst ein eigener Aufwand des Verwalters wäre nicht erstattungsfähig gewesen, weil die Auslagenpauschale in Anspruch genommen worden war. Damit hatte das Beschwerdegericht die richtige Rechtsfolge gezogen, weshalb die Entscheidung des Landgerichts Bestand hat und die Kostenlast beim Insolvenzverwalter verbleibt.