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Entscheidung

IX ZB 63/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp- meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Juli 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 428,40 € festgesetzt. Gründe: I. Am 13. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. G. (nachfolgend: Schuldner) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläu- biger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S. AG (nachfolgend: S. ) einen individuellen PIN-Code. Die Gläubi- ger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, 1 - 3 - insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, Teile der Verfahrensakte, ins- besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektro- nische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssys- tems wurde von der S. bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfah- ren zuordenbarer Betrag in Rechnung gestellt. Bis zur Schlussrechnungslegung sind vom Verwalter 428,40 € aus der Masse beglichen worden. Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf 4.414,51 € und die Auslagen auf 1.405,55 € festgesetzt, jeweils zuzüglich 19 v.H. Umsatzsteuer (zusammen 1.105,81 €), insgesamt 6.925,87 €. Hiervon hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 428,40 € abgezogen. Die gegen diesen Abzug eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat kei- nen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streiti- gen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann erstat- 2 3 4 5 - 4 - tungsfähig, wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich. Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handele es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die ge- setzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine Auskunftspflicht. Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine wei- tergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. a) Damit überprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV abge- schlossene Verträge in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betrafen und die aus der Masse entnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufga- ben" vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. No- vember 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27). b) Das Beschwerdegericht hat hiernach den für das Gläubigerinformati- onssystem aufgewandten Betrag zu Recht von der Vergütung abgezogen. Wie 6 7 8 9 - 5 - der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15 entschieden hat, in der der Rechtsbeschwerdeführer ebenfalls Rechtsbe- schwerdeführer war, sind die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. Auf die genannte Ent- scheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 23.03.2015 - 1202 IN 1312/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.07.2015 - 3 T 237/15 -