Beschluss
XII ZB 489/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eintragung des Geburtsnamens eines in Spanien geborenen deutschen Kindes richtet sich nach deutschem Namensrecht, wenn deutsches Namensstatut vorliegt (Art. 10 Abs. 1, Art. 21 EGBGB; § 1617a BGB).
• Die Erklärung zur Erteilung des Namens durch den sorgeberechtigten Elternteil ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam; eine Erklärung gegenüber einem ausländischen Standesamt ersetzt den Zugang nicht. (§ 1617a BGB; § 31a PStG aF).
• Ein zeitgleicher Widerruf der namensrechtlichen Erklärung wirkt nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB; hier hat die Mutter durch die deutsche Nachbeurkundung den früheren ausländischen Namenswunsch widerrufen, sodass der Geburtsname "B." zu Recht beurkundet wurde.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der deutschen Namensbestimmung und Zugangserfordernis bei Namenserklärungen • Die Eintragung des Geburtsnamens eines in Spanien geborenen deutschen Kindes richtet sich nach deutschem Namensrecht, wenn deutsches Namensstatut vorliegt (Art. 10 Abs. 1, Art. 21 EGBGB; § 1617a BGB). • Die Erklärung zur Erteilung des Namens durch den sorgeberechtigten Elternteil ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam; eine Erklärung gegenüber einem ausländischen Standesamt ersetzt den Zugang nicht. (§ 1617a BGB; § 31a PStG aF). • Ein zeitgleicher Widerruf der namensrechtlichen Erklärung wirkt nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB; hier hat die Mutter durch die deutsche Nachbeurkundung den früheren ausländischen Namenswunsch widerrufen, sodass der Geburtsname "B." zu Recht beurkundet wurde. Die Eltern sind unverheiratet und Deutsche; das Kind T. wurde am 29.9.2006 in Palma de Mallorca geboren. Beide Eltern unterzeichneten eine Anmeldung beim spanischen Personenstandsregister, in der der Familienname des Vaters ("J.") angegeben wurde. Die Mutter beantragte am 3.11.2006 beim Standesamt I in Berlin die Nachbeurkundung der Geburt und gab dort als Geburtsnamen des Kindes ihren Namen "B." an; die Möglichkeit, zu erklären, das Kind solle den Namen des anderen Elternteils erhalten, nutzte sie nicht. Der Vater beantragte 2012 die Berichtigung des deutschen Geburtenregisters zu Gunsten des Namens "J."; das Amtsgericht gab dem statt, das Kammergericht bestätigte die Berichtigung. Die Mutter legte Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt ist, ob die im Ausland abgegebene Namensangabe wirksam ist oder durch die deutsche Eintragung verdrängt wurde. • Anknüpfung: Der Name des Kindes unterliegt deutschem Recht (Art.10 Abs.1 EGBGB i.V.m. Art.21 EGBGB), da das Kind allein deutsche Staatsangehörigkeit hat und das spanische Kollisionsrecht auf deutsches Recht zurückverweist. • Anwendbare Norm: Für die Bestimmung des Geburtsnamens ist § 1617a BGB maßgeblich; die Mutter war nach deutschem Recht von Geburt an allein sorgeberechtigt (§ 1626a BGB). • Zuständigkeit/Wirksamkeit: Namensbestimmende Erklärungen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren Wirksamkeit vom Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt abhängig ist (§ 1617a Abs.2 BGB; § 31a PStG aF). Eine Erklärung gegenüber einem ausländischen Standesamt ersetzt den Zugang nicht; Substitution nach Art.11 EGBGB kommt für die Zugangsvoraussetzung nicht in Betracht, weil es sich um eine materielle Wirksamkeitsvoraussetzung, nicht um Form, handelt. • Widerruf: Nach allgemeinen Regeln des BGB sind namensrechtliche Erklärungen bis zum Zugang widerruflich (§ 130 Abs.1 Satz2 BGB). Die Mutter hat durch ihre Erklärung im Antrag zur deutschen Nachbeurkundung den zuvor in Spanien angegebenen Namen de facto widerrufen; deswegen ging beim zuständigen Standesamt keine wirksame namensbestimmende Erklärung zu. • Folgerung: Da beim zuständigen Standesamt I in Berlin keine wirksame Erklärung zur Erteilung des Namens des Vaters eingegangen ist, ist die Eintragung des Geburtsnamens "B." im Geburtenregister rechtmäßig, sodass ein Berichtigungsanspruch des Vaters entfällt. Der Senat hat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und den Antrag des Vaters auf Berichtigung des Geburtsnamens abgewiesen. Begründung: deutsches Namensrecht ist anzuwenden und die Mutter war sorgeberechtigt; die namensrechtliche Erklärung wurde nicht wirksam gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt, weil die Mutter ihren in Spanien geäußerten Willen durch die Anmeldung in Deutschland widerrufen hat. Der Eintrag des Geburtsnamens "B." im Geburtenregister ist daher zutreffend. Die Gerichtskosten des Verfahrens werden dem Vater auferlegt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.