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Entscheidung

3 StR 182/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR182
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR182.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 182/16 vom 26. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 26. Januar 2016 im Gesamtstrafenaus- spruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststel- lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die allge- meine Sachrüge gestützte Revision hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: "Indes kann der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben, weil sich den Urteilsgründen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Kleve vom 31. August 2015 wegen Sachbe- schädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro (UA S. 5) weder der Zeitpunkt der zugrunde liegenden Tat noch der Voll- streckungsstand entnehmen lässt. Läge der Tatzeitpunkt nach der Ver- urteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2015 (UA S. 4) und sollte die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein, so wäre - da der Angeklagte die beiden verfahrensgegenständlichen Taten am 2. Juni 2015 sowie 23. August 2015 und mithin vor der Verurteilung des Amtsgerichts Kleve vom 31. August 2015 beging - von der Strafkammer grundsätzlich eine Gesamtstrafe mit den von ihr verhängten verfah- rensgegenständlichen Einzelstrafen zu bilden und andernfalls ein Här- teausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12). Insbesondere im Hinblick auf den zeitlichen Ab- lauf und die festgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des An- geklagten ist nicht auszuschließen, dass die Vollstreckung der Geld- strafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Kleve eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der Angeklagte dann auch beschwert. Die neu zu treffende Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhand- lung vorbehalten (vgl. Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14)." 2 - 4 - Dem schließt sich der Senat an. Die der Gesamtstrafenbildung zugrun- deliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen werden von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann 3