OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 525/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
10mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 525/12 vom 5. März 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 27. März 2012 in dem ihn betreffenden Strafausspruch - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Nötigung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revi- sion. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: 1 2 - 3 - "Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat lediglich insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, als das Urteil sich nicht zu den Auswirkungen eines am 20. August 2010 er- gangenen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Nettetal verhält. […] Die verfahrensgegenständliche Tat vom 13. Juli 2010 liegt sowohl vor der Verurteilung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2010, die sich auf eine Betäubungsmittelstraftat vom 19. April 2010 bezieht, als auch vor der oben genannten Verurteilung des Amtsgerichts Nettetal vom 20. August 2010 wegen einer am 2. Juli 2010 begangenen weiteren Betäubungsmittelstraftat. Während die mit Urteil des Amtsgerichts Düs- seldorf vom 6. August 2010 verhängte Strafe wegen der Zäsurwirkung eines weiteren Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2010 bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfah- ren außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHSt 33, 367, 369; Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 55 Rn. 19, 20), handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts Nette- tal vom 20. August 2010 im Verhältnis zu dem hier angegriffenen Urteil um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 55 Abs. 1 StGB unterfallende frühere Verurteilung. Eine Gesamtstrafenfähigkeit mit der Geldstrafe aus jener letzten Verurteilung wäre damit gegeben, wenn die dort verhängte Strafe noch nicht erledigt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, teilt die Strafkammer jedoch nicht mit. Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bil- den oder - im Falle der Erledigung der Strafe aus der letzten rechtskräf- tigen Verurteilung vom 20. August 2010 - ein Härteausgleich vorzuneh- men gewesen wäre (vgl. Fischer StGB 59. Aufl. § 55 Rn. 21 mwN). Der Rechtsfehler führt zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung an das Landgericht (§ 354 Abs. 2 StPO). Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es im weiteren Verfahren ausschließlich um die Bildung einer erstmals festzusetzenden oder neu zu bestimmenden Gesamtstrafe geht, mithin die Vorausset- zungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB an sich vorliegen. Dies ist aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ab- schließend zu beurteilen; denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht da- zu, ob die Geldstrafe aus dem Urteil vom 20. August 2010 bereits voll- ständig vollstreckt wurde. In diesem Fall wäre keine nachträgliche Ge- samtstrafe zu bilden, sondern ein Härteausgleich vorzunehmen. Diese - 4 - Entscheidung fällt nicht in den Regelungsbereich der §§ 460 ff. StPO; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhand- lung vorbehalten (BGH Beschl. v. 29. November 2011 - 3 StR 358/11 -)." Dem schließt sich der Senat an. Die getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler im Zusammenhang mit der möglichen Anwendung des § 55 StGB nicht betroffen werden. Ergänzende Feststellungen zur Vollstre- ckung der Geldstrafe sind erforderlich und im Übrigen möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol 3 4