Leitsatz
XII ZB 203/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZB203
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZB203.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 203/15 vom 27. Juli 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 D Zu den Anforderungen an die Weiterleitung einer beim unzuständigen Gericht einge- reichten Rechtsmittelbegründungsschrift. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15 - OLG Rostock AG Waren (Müritz) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien- senats des Oberlandesgerichts Rostock vom 4. Mai 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: 27.570 € Gründe: I. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um einen Vermö- gensausgleich nach Veräußerung des ehemaligen Familienhausgrundstücks. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin mit seinem später berichtigten Beschluss verpflichtet, an den Antragsteller 27.569,58 € nebst Zinsen zu zah- len. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 24. November 2014 zugestellt worden. Die neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss mit am 23. Dezember 2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und zugleich "Prozesskostenhilfe" beantragt. Einen weiteren, die Beschwerdebegründung enthaltenden Schriftsatz hat die Verfahrensbevollmächtigte am 20. Januar 2015 per Fax an das Amtsgericht gesandt. Der Schriftsatz ist vom Amtsgericht an 1 2 - 3 - das Oberlandesgericht weitergeleitet worden, bei diesem aber erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (26. Januar 2015) eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und das von der Antragsgegnerin gestellte Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewie- sen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbin- dung mit §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG und §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzu- lässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entge- gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Verwerfung der Beschwerde damit be- gründet, dass die Beschwerdebegründungsschrift erst nach dem 26. Januar 2015, einem Montag, bei ihm eingegangen sei. Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand sei der Antragsgegnerin nicht zu gewähren, weil die Fristversäu- mung auf dem ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten beruhe, die die Rechtsmittelbegründungsschrift beim unzuständigen Gericht eingereicht habe. Für das Amtsgericht habe auch nicht ausreichend Zeit bestanden, die Beschwerdebegründung im ordentlichen Geschäftsgang innerhalb der Begründungsfrist an das Oberlandesgericht wei- terzuleiten. 3 4 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO erkennen. a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdebegründungsfrist auch im Hinblick auf den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. Dezember 2014 versäumt worden ist. Denn die Be- richtigung eines Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (vgl. Senatsbe- schluss vom 28. Juni 2000 – XII ZB 157/99 – FamRZ 2000, 1499 mwN). Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn etwa die berichtigte Fassung die Beschwer des Rechtsmittelführers erst hinreichend erkennen lässt (vgl. Se- natsbeschluss vom 9. November 1994 – XII ZR 184/93 – FamRZ 1995, 155, 156 mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. Für die Antrags- gegnerin war vielmehr schon anhand der Begründung des Ausgangsbeschlus- ses unschwer zu erkennen, dass der vom Amtsgericht dem Antragsteller zuge- sprochene Betrag bei bekannten Ausgangsgrößen der Hauptforderung und der begründeten Gegenforderung, die die Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellt hat, offensichtlich fehlerhaft ermittelt worden ist und der letztlich eingesetzte Betrag der richtige ist. Die Rechtsbeschwerde hat diesbezüglich auch keine Rüge erhoben. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird die Kausalität des Anwaltsverschuldens nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsgeg- nerin aufgrund verzögerter Vorlage der Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch keine Eingangsbestätigung des Oberlan- desgerichts und kein Aktenzeichen mitgeteilt worden waren. Denn die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage der Beschwerde (§ 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG) dient zwar der Beschleunigung des Verfahrens, kann und soll den 6 7 8 - 5 - Rechtsanwalt aber nicht von der eigenständigen Prüfung des richtigen Adressa- ten der Beschwerdebegründung und des Ablaufs der Beschwerdebegründungs- frist entlasten. c) Etwas anderes gilt auch nicht wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht oder weil das Oberlan- desgericht vor seiner Entscheidung das mit der Rechtsbeschwerdeschrift ver- bundene Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin nicht beschieden hat. aa) Der Antragsgegnerin konnte wegen des von ihr gestellten Verfah- renskostenhilfegesuchs unabhängig von der Frage, ob sie sich für bedürftig hal- ten durfte, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Denn selbst bei bestehender Bedürftigkeit wäre eine solche für die Fristversäumung nicht ursächlich geworden. Die Rechtsanwältin der Antragsgegnerin hat die Be- schwerde nämlich auch ohne Verfahrenskostenhilfebewilligung vorbehaltlos eingelegt und begründet (vgl. BGH Beschluss vom 19. September 2013 – IX ZB 67/12 – NJW 2014, 1307 Rn. 7 f. mwN). bb) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch nicht deshalb zu gewähren, weil die Beschwerdebegründung nicht rechtzeitig weitergeleitet wor- den wäre. Geht eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung statt beim Rechtsmit- telgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses grundsätzlich ver- pflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelge- richt weiterzuleiten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2014 – XII ZB 571/12 – FamRZ 2014, 550 Rn. 14; vom 23. Mai 2012 – XII ZB 375/11 – FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 und vom 15. Juni 2011 – XII ZB 468/10 – FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsu- 9 10 11 12 - 6 - chenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- prinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres er- wartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh- ren ist (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2012 – XII ZB 375/11 – FamRZ 2012, 1205 Rn. 23 und BGH Beschluss vom 6. November 2008 – IX ZB 208/06 – FamRZ 2009, 320 Rn. 7 mwN). cc) Gemessen daran konnte die Antragsgegnerin nicht erwarten, dass die Beschwerdebegründung noch bis zum 26. Januar 2015 beim Oberlandes- gericht eingehen würde. Der zuständige Richter verfügte am 21. Januar 2015 die Weiterleitung der am 20. Januar 2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht. Insoweit unterscheidet sich der Fall von der mit der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2006 (II ZB 24/05 – NJW 2006, 3499). In jenem Fall war die Weiterleitung vom Vorsitzenden erst 15 Tage nach Eingang verfügt worden und betrug die in der Entscheidung angenommene übliche Postlaufzeit zwischen Land- und Oberlandesgericht nur zwei Tage. Das lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen, weil hier die Versendung durch Kurier erfolgt ist. Dass der Schriftsatz nicht binnen der folgenden drei Ar- beitstage (22., 23. und 26. Januar 2015) beim Oberlandesgericht einging und die Kuriersendung erst am 26. Januar 2015 abging, widerspricht nicht dem or- dentlichen Geschäftsablauf und begründet daher nicht den Vorwurf eines Ver- stoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn das Amtsgericht war als unzuständiges Gericht nur gehalten, die ersichtlich in die Empfangszustän- digkeit des Oberlandesgerichts fallende Beschwerdebegründung an dieses wei- 13 - 7 - terzuleiten. Es war hingegen nicht verpflichtet, den Fristablauf zu prüfen und den Schriftsatz sodann als besonders eilig oder etwa per Fax weiterzuleiten. Die Rechtsbeschwerde verkennt schließlich nicht, dass auch keine Verpflich- tung des Amtsgerichts bestand, die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgeg- nerin telefonisch über ihren Fehler zu informieren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 571/12 – FamRZ 2014, 550 Rn. 15 mwN). Wenn somit der Kurierdienst den Schriftsatz nicht so zeitig zum Rechts- mittelgericht befördert hat, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 – XII ZB 61/12 – FamRZ 2013, 436 Rn. 12). Es bleibt daher bei der alleinigen Ursächlichkeit des Anwaltsverschuldens, so dass das Ober- landesgericht zu Recht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 25.08.2014 - 206 F 525/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 04.05.2015 - 11 UF 20/15 - 14