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Leitsatz

XII ZB 53/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:270716BXIIZB53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53/16 vom 27. Juli 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 61 Abs. 1, 68 Abs. 2, BGB § 1379 Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftsertei- lung über das eigene Vermögen. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - OLG Frankfurt am Main AG Dillenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 600 € Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über sein Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen zu erteilen und diese zu belegen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgeg- ners verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des An- tragsgegners. 1 - 3 - II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvol- len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin- zip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutba- rer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Se- natsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Dass das Oberlandesgericht die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG verworfen hat, weil der Wert des Beschwerdegegen- stands 600 € nicht übersteige, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdege- genstands richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den An- tragsgegner mit der Auskunftserteilung und der Vorlage der Belege verbunden sei. Dieser sei mit höchstens 20 Zeitstunden zu je 3,50 € zu schätzen. Eine vom Antragsteller vereinbarte Anwaltsvergütung könne den Beschwerdewert nicht erhöhen, da sonst der Beschwerdeführer durch Abschluss der Vereinbarung die Zulässigkeit seines Rechtsmittels selbst herbeiführen könne. Auch habe er nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, zu einer sachgerechten Auskunftsertei- 2 3 4 5 - 4 - lung selbst nicht in der Lage zu sein. Es bedürfe dazu auch keines Dolmet- schers, weil der in Weißrussland gebürtige Antragsteller seit annähernd 14 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und in beiden Ländern in erheblichem Umfang unternehmerisch tätig sei. Eine Übersetzung fremdsprachiger Belege sei nicht erforderlich, da die Antragstellerin, die die Auskunft begehre, der fremden Sprache mächtig sei. Auch ein Geheimhal- tungsinteresse bestehe hinsichtlich der mitzuteilenden Geschäftsergebnisse nicht. Soweit es der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe, könne der Antragsgegner diesen als Mehrheitsgesellschafter mit einem Zeit- aufwand von höchstens zwei Stunden bewirken. b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemes- sung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Aus- kunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Aus- kunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Ge- heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung einge- räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 7 mwN). Das ist hier nicht der Fall. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde einen den Betrag von 600 € überstei- genden Wert in einem besonderen Geheimhaltungsinteresse des Antragsgeg- 6 7 8 - 5 - ners sieht, hat das Beschwerdegericht das entsprechende Vorbringen zu Recht als unsubstanziiert zurückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob ein diesbezüglicher Hinweis gemäß § 139 ZPO angezeigt gewesen wäre oder ob es sich dem anwaltlich vertretenen Klä- ger hätte aufdrängen müssen, dass sein pauschal gehaltener Vortrag nicht ge- nügte, ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse zu begründen. Macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hin- weispflicht verletzt worden, hat er darzulegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - FamRZ 2003, 1005 mwN; Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07 - NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10 - juris Rn. 12 und vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 - juris Rn. 12 ff.). Auch die Rechtsbeschwerde hat indessen nicht aufzuzeigen vermocht, welche konkreten Nachteile dem Antragsgegner drohten, sollten die Bilanz- und Umsatzzahlen seiner unternehmerischen Betätigung von der Antragsgegnerin weitergegeben und dadurch allgemein bekannt werden. bb) Soweit das Beschwerdegericht und mit ihm die Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass es für die Herausgabe von Geschäftsdaten der Gesell- schaften, an denen der Antragsteller beteiligt ist, zunächst einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, ist weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt, dass ein dahin gehender Gesellschafterbe- schluss nicht mit der vom Antragsgegner innegehaltenen Stimmenmehrheit er- langt werden kann. Dass und in welchem Umfang hierfür Kosten beim Antrags- gegner entstehen, ist über den vom Beschwerdegericht bereits berücksichtigten 9 10 - 6 - zweistündigen Aufwand hinaus weder ersichtlich noch von der Rechtsbe- schwerde dargelegt. cc) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht keine Übersetzungs- kosten berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fallen solche nicht beim Antragsgegner im Zusammenhang mit der an die Antragstel- lerin zu erteilenden Auskunft an, sondern allenfalls bei der Antragstellerin, so- fern sie fußend auf den ihr erteilten, fremdsprachigen Belegen einen bezifferten Anspruch in zweiter Stufe geltend macht, für den sie darlegungspflichtig wäre und zum Beleg ihres Anspruchs Übersetzungen in deutscher Gerichtssprache beizubringen hätte. c) Schließlich ergibt sich ein Zulassungsgrund auch nicht daraus, dass das Beschwerdegericht keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde in Er- wägung gezogen hat. Zwar kann die Beschwerdezulassung vom Rechtsmittelgericht noch nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausge- gangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist. Daran fehlt es aber, wenn aus dem angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen ist, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat (Senats- beschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6 mwN). 11 12 13 - 7 - So liegt der Fall hier, zumal das Familiengericht noch in der Rechtsbehelfsbe- lehrung darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn der Beschwerdegegenstand 600 € übersteige oder - wie nicht gesche- hen - das Gericht die Beschwerde zugelassen habe. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Dillenburg, Entscheidung vom 12.12.2014 - 2 F 462/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2016 - 1 UF 18/15 -