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Beschluss

III ZR 70/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO nach Wiederbeginn des Verfahrens nicht eingehalten wird. • Die Aufnahme eines durch Insolvenz gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter ist wirksam, wenn der Kläger seine Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus den Versicherungsansprüchen des Schuldners beschränkt (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 VVG aF). • Wird nach Aufnahme des Verfahrens der mögliche Deckungsanspruch vom Insolvenzverwalter freigegeben, kann die Prozessführungsbefugnis an den Schuldner zurückfallen; maßgeblich bleibt, dass durch die Aufnahme die Begründungsfrist neu zu laufen beginnt.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen versäumter Begründungsfrist nach Verfahrensaufnahme • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO nach Wiederbeginn des Verfahrens nicht eingehalten wird. • Die Aufnahme eines durch Insolvenz gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter ist wirksam, wenn der Kläger seine Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus den Versicherungsansprüchen des Schuldners beschränkt (§ 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 157 VVG aF). • Wird nach Aufnahme des Verfahrens der mögliche Deckungsanspruch vom Insolvenzverwalter freigegeben, kann die Prozessführungsbefugnis an den Schuldner zurückfallen; maßgeblich bleibt, dass durch die Aufnahme die Begründungsfrist neu zu laufen beginnt. Die Beklagte legte gegen ein Berufungsurteil fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde ein; die Begründungsfrist wurde auf Antrag bis zum 23.05.2016 verlängert. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der Beklagten Insolvenz eröffnet, wodurch das Beschwerdeverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen wurde. Der Kläger erklärte gegenüber dem Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 157 VVG aF mit dem Ziel, eine abgesonderte Befriedigung aus der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu verfolgen. Der Insolvenzverwalter gab daraufhin mögliche Deckungsansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung frei. Nach Aufnahme begann die zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neu zu laufen. Bis zum Fristablauf wurde jedoch keine Begründung eingereicht. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Begründungsfrist des § 544 Abs. 2 ZPO nach Wiederbeginn des Verfahrens nicht eingehalten wurde; die Frist begann am 17.05.2016 neu und endete am 18.07.2016. • Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens durch Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten gegenüber dem Insolvenzverwalter war wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 157 VVG aF, weil der Kläger seine Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus den Versicherungsansprüchen beschränkte. • Die Beschränkung des Klageinteresses auf abgesonderte Befriedigung ergibt sich aus der ausdrücklichen Nennung von § 157 VVG aF in der Aufnahmeerklärung; damit wird verhindert, dass reine Insolvenzforderungen nach § 87 InsO über § 86 InsO verfolgt werden. • Nach Freigabe möglicher Deckungsansprüche durch den Insolvenzverwalter fiel die Prozessführungsbefugnis an die Beklagte zurück; für den Fristlauf ist entscheidend, dass die Aufnahme des Verfahrens den Neuanfang der Begründungsfrist auslöste. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist nach Wiederaufnahme des Verfahrens nicht eingehalten wurde. Die Verwerfung erfolgte auf Kosten der Beklagten. Sachlich beruht die Entscheidung darauf, dass die Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit § 157 VVG aF wirksam war und damit die zweimonatige Frist des § 544 Abs. 2 ZPO neu zu laufen begann. Da bis zum Fristablauf weder eine Begründung noch ein Fristverlängerungsantrag eingereicht wurde, konnte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zugelassen werden. Das Verfahren wurde daher kostenpflichtig zugunsten des Klägers entschieden.