Beschluss
2 StR 154/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist der Gewahrsamsübergang Teil eines mehraktigen Geschehens, ist bei der Abgrenzung von Diebstahl und Betrug auf die Willensrichtung des Getäuschten im Zeitpunkt des endgültigen Verlusts der tatsächlichen Sachherrschaft abzustellen.
• Erwirbt der Täter durch Täuschung vorübergehend nur Mitgewahrsam und verschafft sich ihn anschließend eigenmächtig allein, liegt Diebstahl (§ 242 StGB) vor, nicht Betrug (§ 263 StGB).
• Bei einer zurechenbaren Schuldspruchänderung kann der Revisionssenat den Schuldspruch auch zugunsten nicht revidierender Mitangeklagter berichtigen, wenn die Änderung deren Schuld betrifft und den Strafrahmen nicht verändert.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei mehraktigem Gewahrsamsübergang • Ist der Gewahrsamsübergang Teil eines mehraktigen Geschehens, ist bei der Abgrenzung von Diebstahl und Betrug auf die Willensrichtung des Getäuschten im Zeitpunkt des endgültigen Verlusts der tatsächlichen Sachherrschaft abzustellen. • Erwirbt der Täter durch Täuschung vorübergehend nur Mitgewahrsam und verschafft sich ihn anschließend eigenmächtig allein, liegt Diebstahl (§ 242 StGB) vor, nicht Betrug (§ 263 StGB). • Bei einer zurechenbaren Schuldspruchänderung kann der Revisionssenat den Schuldspruch auch zugunsten nicht revidierender Mitangeklagter berichtigen, wenn die Änderung deren Schuld betrifft und den Strafrahmen nicht verändert. Der Angeklagte S. und die Mitangeklagte J. vereinbarten, dem Zeugen K. sein Mobiltelefon für ein Telefonat zu überlassen und es anschliessend zu behalten, um es zu verkaufen. J. veranlasste K., ihr das Telefon zu geben; K. übergab es in dem Vertrauen, es zurückzuerhalten. Nach dem Telefonat steckte J. das Handy in ihre Tasche und entfernte sich mit S. Mehrfache Bitten Ks, das Telefon zurückzugeben, wurden ignoriert; S. drohte K. und veranlasste ihn, sein Herausgabeverlangen aufzugeben. Das Landgericht verurteilte S. wegen Diebstahls und Betrugs; die Revision des S. rügte materielle Rechtsfehler und führte zu einer Änderung des Schuldspruchs in einem der Fälle auch zugunsten der Mitangeklagten J. • Das Landgericht hatte das Verhalten als Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) gewertet, weil die Angeklagten durch Täuschung Besitz an dem Mobiltelefon erlangt hätten und dies als vermögensmindernde Herausgabe interpretiert worden sei. • Der BGH hält diese Wertung für fehlerhaft: Entscheidend ist nicht allein das äußere Erscheinungsbild, sondern die Willensrichtung des Getäuschten im Zeitpunkt des endgültigen Verlusts der tatsächlichen Sachherrschaft. • Wenn der Getäuschte durch die Täuschung den Gegenstand zwar übergibt, dabei aber nicht seinen Gewahrsam vollständig aufgibt und der Täter anschließend den alleinigen Gewahrsam eigenmächtig begründet, liegt eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB vor. • Hier verlor K. den Gewahrsam erst, als J. das Mobiltelefon in ihre Tasche steckte und S. ihn durch Drohung vom Weitereintreten abhielt; damit hat S. sich den Gegenstand durch gemeinschaftliche Wegnahme angeeignet. • Eine Berichtigung des Schuldspruchs gemäß § 357 StPO ist auch auf die nicht revidierende Mitangeklagte J. erstreckbar, da die Änderung ihre Schuld betrifft und den Strafausspruch nicht beeinflusst. • Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafrahmen nicht; der Strafausspruch bleibt unverändert, sodass eine geringfügige Teilerfolgsfolge in den Kosten der Revision nicht zu mildern ist. Der Senat hat die Revision des Angeklagten S. im Übrigen als unbegründet verworfen, die Schuldsprüche wurden jedoch in Fall II.3. dahingehend geändert, dass S. sich wegen gemeinschaftlichen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat; die Mitangeklagte J. ist entsprechend der Berichtigung ebenfalls des Diebstahls schuldig. Die Änderung berührt den Strafausspruch nicht; die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bei einem Jahr und drei Monaten. Die Kosten der Revision hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Entscheidung stellt klar, dass bei mehraktigen Gewahrsamsübergängen auf die Willensrichtung des Getäuschten im Zeitpunkt des endgültigen Verlusts abzustellen ist, um zwischen Betrug und Diebstahl abzugrenzen.