Beschluss
4 StR 305/16
BGH, Entscheidung vom
13mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; es ergaben sich keine revisionsrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB bleibt trotz der zwischenzeitlichen Neufassung der Vorschrift bestehen, weil die Neufassung die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung im Wesentlichen kodifiziert und das Landgericht seine Gefährlichkeitsprognose danach ausreichend gegründet hat.
• Die Neufassung des § 63 StGB ist auf den Fall anwendbar, die Unterbringungsanordnung beruht jedoch nicht auf der Nichtanwendung der Neufassung und erfüllt deren Anforderungen.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Unterbringung nach § 63 StGB bleibt bestehen • Die Revision des Verurteilten wurde als unbegründet verworfen; es ergaben sich keine revisionsrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). • Die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB bleibt trotz der zwischenzeitlichen Neufassung der Vorschrift bestehen, weil die Neufassung die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung im Wesentlichen kodifiziert und das Landgericht seine Gefährlichkeitsprognose danach ausreichend gegründet hat. • Die Neufassung des § 63 StGB ist auf den Fall anwendbar, die Unterbringungsanordnung beruht jedoch nicht auf der Nichtanwendung der Neufassung und erfüllt deren Anforderungen. Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld, das unter anderem die Anordnung seiner Unterbringung nach § 63 StGB getroffen hatte. Zwischenzeitlich wurde § 63 StGB durch ein Gesetz neu gefasst, das auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Der Angeklagte rügte revisionsrechtliche Fehler und die mögliche Unwirksamkeit der Unterbringungsanordnung aufgrund der Gesetzesnovelle. Das Landgericht hatte seine Gefährlichkeitsprognose nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelt und die Unterbringung angeordnet. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob durch die Revision ein zu seinen Gunsten wirkender Rechtsfehler vorliegt und ob die Neufassung des § 63 StGB die Unterbringungsanordnung berührt. Ergebnis war, dass die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab und die Unterbringung weiter Bestand hat. • Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision liegen nicht vor; die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ergab keine zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler. • Die Neufassung des § 63 StGB ist gemäß Übergangsregelungen auf den Fall anwendbar, ändert aber im Wesentlichen die vorherige Rechtslage nicht, sondern kodifiziert bereits entwickelte Grundsätze der Rechtsprechung. • Das Landgericht hat die erforderliche Gefährlichkeitsprognose auf Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt und begründet; diese Erwägungen genügen auch den Anforderungen der neuen Fassung des § 63 Satz 2 StGB. • Da die Anordnung der Unterbringung nicht auf der Nichtanwendung der Neufassung beruht, kann ihr Bestand nicht allein durch die Gesetzesänderung infrage gestellt werden. • Mangels Feststellung eines Verfahrens- oder Rechtsfehlers ist die Revision als unbegründet zu verwerfen und der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; es liegen keine revisionsrechtlichen Fehler zu seinen Gunsten vor, sodass das landgerichtliche Urteil Bestand hat. Die angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB bleibt bestehen, weil die Neufassung der Vorschrift überwiegend bestätigende Kodifizierungen enthält und das Landgericht seine Gefährlichkeitsprognose hinreichend begründet hat. Die Unterbringungsanordnung beruht nicht auf der Nichtanwendung der Neufassung und entspricht deren Anforderungen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.