Entscheidung
4 StR 136/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:121023U4STR136
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:121023U4STR136.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 136/23 vom 12. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Okto- ber 2023, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch, Dr. Scheuß, Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz, Marks als beisitzende Richter, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ECLI:DE:BGH:2023:121023U4STR136.23.0 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt- schaft wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 8. Dezem- ber 2022 im Ausspruch über die Anordnung der Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie über den Vorwegvollzug aufgehoben; jedoch bleiben die zu- gehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeug- rennens in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet sowie eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts 1 - 4 - gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staats- anwaltschaft wendet sich gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt; der Angeklagte greift den Strafausspruch an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowie das Rechtsmittel des Angeklagten führen zu dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Teilerfolg und sind im Übrigen unbegründet. A. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen: Der an einer Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Cannabinoiden leidende Angeklagte war im Juni 2021 nach einem Wochenendfreigang nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt, wo er eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Am 14. November 2021 führte der Angeklagte, der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und Alkohol und Marihuana konsumiert hatte, ein Kraftfahrzeug Audi A6. Dieses war weder zugelassen noch versichert. An ihm waren – durch einen unbekannten Dritten – nicht für es ausgegebene Kennzei- chen angebracht. Auf einer Autobahn sollte das Fahrzeug einer polizeilichen Kontrolle unterzogen werden. Zu diesem Zweck überholte ein Polizeifahrzeug es und gab ein Anhaltesignal. Der Angeklagte folgte dem vorausfahrenden Polizei- wagen, weil er gewillt war, sich der Polizei zu stellen. Auf einen Zuruf seines mitangeklagten Beifahrers entschloss sich der Angeklagte, der durch den Mari- huanakonsum enthemmt war, dann aber dazu, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Er fuhr mit weit überhöhter Geschwindigkeit und in der Absicht, über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu er- reichen, davon und konnte von dem verfolgenden Polizeifahrzeug nicht eingeholt 2 3 - 5 - werden. Nachdem das Fahrzeug des Angeklagten im weiteren Verlauf seiner Fahrtstrecke durch Polizeikräfte wiederentdeckt worden war, wurde eine Sperre in Gestalt eines quergestellten Polizeifahrzeugs errichtet, die der Angeklagte un- ter Nutzung des Gehwegs umfahren konnte. Er setzte seine Flucht, verfolgt durch ein weiteres Polizeifahrzeug, fort. Ungefähr 750 Meter nach der ersten Sperre wurde ein zweiter Polizeiwagen, zu dessen Besatzung der Nebenkläger gehörte, quer zur Fahrtrichtung des Angeklagten als Sperre postiert. Der Angeklagte er- kannte das Fahrzeug, dessen Blaulicht und Abblendlicht eingeschaltet war, und entschloss sich, auch diese Sperre zu umfahren, wozu er seine Geschwindigkeit verringerte. Den Nebenkläger, der soeben das Fahrzeug verlassen hatte und sich auf dem Weg zum rechten Fahrbahnrand noch im Fahrweg des Audi befand, nahm er erst kurz vor dem Passieren der Front des Polizeiwagens wahr. Der Angeklagte versuchte erfolglos, dem Nebenkläger durch eine Lenkbewegung auszuweichen, und sein Fahrzeug kollidierte bei einer Geschwindigkeit von 60- 65 km/h mit dem Nebenkläger, der am Unterschenkel getroffen und schwer ver- letzt wurde. Der Angeklagte verlor daraufhin die Kontrolle über das Fahrzeug und dieses kam auf einer Wiese zum Stehen, woraufhin er seine Flucht zu Fuß fort- setzte. Während der Tatbegehung war der Angeklagte weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Das Landgericht hat dem Nebenkläger, bei dem körperliche Folgen der Tat fortdauern und der deshalb seiner Tätigkeit im Polizeidienst nur noch einge- schränkt nachgehen kann, mit einem gesonderten Anerkenntnisurteil im Adhä- sionsverfahren ein Schmerzensgeld zugesprochen, worauf der Angeklagte noch während der laufenden Hauptverhandlung über seinen Verteidiger auf ein Konto des Nebenklagevertreters einen Teilbetrag zahlen ließ. 4 - 6 - Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er bei der Tat aufgrund des vorangegange- nen Konsums berauschender Mittel enthemmt und dies mitursächlich für die Tat gewesen sei; zudem hat sie seine Abhängigkeit von Cannabis und Alkohol straf- mildernd gewürdigt. Die Voraussetzungen des § 64 StGB in der bis zum 30. Sep- tember 2023 geltenden Fassung hat das sachverständig beratene Landgericht bejaht und zur Gefahrenprognose ausgeführt, dass von dem Angeklagten „von seiner Persönlichkeit ausgehend“ auch künftig in „vergleichbaren Situationen von einem gesteigerten Maß an Risiko- und Wagnisbereitschaft“ unter Substanzein- fluss auszugehen und daher auch künftig mit der verfahrensgegenständlichen Tat vergleichbare Straftaten zu erwarten seien. Dem psychiatrischen Sachver- ständigen folgend hat das Landgericht eine voraussichtliche Dauer des Maßre- gelvollzugs von zwei Jahren angenommen und hiervon ausgehend den Vorweg- vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Schließlich hat es – unter Be- zugnahme auf seine Strafzumessungserwägungen – den Angeklagten für zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet gehalten und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von fünf Jahren verhängt. Eine Einziehung des Fahrzeugs Audi und von beim Angeklagten gefundenem Geld hat das Land- gericht nicht angeordnet. 5 - 7 - B. I. Die Revision der Staatsanwaltschaft 1. Die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Maßregelanordnung nach § 64 StGB ist nur teilweise wirksam. a) Die Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung setzt voraus, dass die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – los- gelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – rechtlich und tatsächlich unabhän- gig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen er- forderlich zu machen. Zudem muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfech- tung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprü- chen bleiben kann (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – 3 StR 154/22 Rn. 9 mwN). b) Nach diesem Maßstab bestehen im vorliegenden Fall zwar keine recht- lichen Bedenken dagegen, dass die Beschwerdeführerin den Schuldspruch von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Es liegen keine besonderen Um- stände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld- und Maßregelfrage ergibt. Entsprechendes gilt für die Ausnahme der unterbliebenen Einziehungsanordnung vom Rechtsmittelangriff. Demgegenüber ist die von der Beschwerdeführerin gewollte weitere Be- schränkung ihres Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs unwirk- sam. Weder der Straf- noch der weitere Maßregelausspruch können von dem 6 7 8 9 10 - 8 - Revisionsangriff gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei- ner Entziehungsanstalt ausgenommen werden. Zwar ist im Hinblick auf die Zwei- spurigkeit von Strafe und Maßregel im Regelfall keine Wechselbeziehung zwi- schen beiden gegeben, die einem Angriff nur gegen den Maßregelausspruch ent- gegenstünde (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 4 StR 553/19, NStZ-RR 2020, 48, 49 mwN); anders liegt es indes, wenn das Tatgericht eine solche Wechselbezüglichkeit durch entsprechende Erwägungen in den Urteils- gründen hergestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 – 4 StR 80/19 Rn. 9 mwN). Dies ist hier der Fall, weil das Landgericht die Abhängigkeit des Angeklag- ten von Cannabis und Alkohol und seine zum Tatzeitpunkt bestehende rausch- mittelbedingte Enthemmung strafmildernd berücksichtigt hat. Dieselben Ge- sichtspunkte hat es auch für seine Maßregelentscheidung, nämlich für die Be- gründung eines Hangs sowie eines symptomatischen Zusammenhangs zwi- schen diesem und der Anlasstat im Sinne des § 64 Satz 1 StGB (aF), herange- zogen. Infolgedessen stehen die Entscheidung über die Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt einschließlich der hiervon abhängigen An- ordnung des Vorwegvollzugs einerseits und über die Strafe andererseits in einem inneren Zusammenhang, der einem ausschließlich gegen die Maßregelentschei- dung geführten Rechtsmittelangriff entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 – 2 StR 140/11 Rn. 7). Entsprechendes gilt für den weiteren Maßregelausspruch, nämlich die von der Strafkammer verhängte Maßregel der isolierten Fahrerlaubnissperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Denn zur Begründung von deren Dauer hat das Landgericht nicht nur auf die „gesamte Persönlichkeit“ und das Vorleben des Angeklagten abgestellt, sondern auch ausdrücklich auf sämtliche Strafzumessungserwägun- gen, mithin auch auf die Abhängigkeitserkrankung des Angeklagten, Bezug ge- nommen. 11 - 9 - 2. Die somit gegen den gesamten Straf- und Maßregelausspruch gerich- tete Revision der Staatsanwaltschaft ist teilweise begründet. a) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. aa) Der Senat hat insoweit die Vorschrift des am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen § 64 StGB in der Fassung vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203, S. 2) zugrunde zu legen, die strengere Anforderungen an die Annahme sowohl eines Hangs als auch eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen diesem und einer Anlasstat sowie an die Erfolgsprognose stellt (vgl. zur Intention der Geset- zesänderung auch BR-Drucks. 687/22, S. 78 ff.). Die Neufassung ist mangels ei- ner die Maßregelanordnung erfassenden Übergangsvorschrift (vgl. zur Vollstre- ckung Art. 316o Abs. 1 EGStGB, gültig ab 1. Februar 2024) gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. – zu Änderungen im Maßregelrecht zwischen der tatrichterlichen Entscheidung und der Entscheidung des Revisionsgerichts – BGH, Beschluss vom 3. August 2016 – 4 StR 305/16, StV 2017, 35; Beschluss vom 15. November 2007 – 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213). bb) Diesen Anforderungen, die das Landgericht zum Zeitpunkt seiner Ur- teilsfassung noch nicht zu beachten hatte, werden die Erwägungen zu der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gerecht. Es ist weder sicher festgestellt noch belegt, dass die bei dem Angeklagten bestehende Ab- hängigkeitserkrankung eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit mit sich bringt und daher die Voraussetzungen eines Hangs nach § 64 Satz 1 StGB n.F. erfüllt. Auch ein symptomatischer Zusammenhang dergestalt, dass die 12 13 14 15 - 10 - Anlasstat überwiegend auf den Hang zurückgeht, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Schließlich genügt auch die Erfolgsprognose des Landge- richts nicht bereits den strengeren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung. b) Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Aufhebung unterliegt auch die mit der Maßregel untrennbar zusammenhängende Entschei- dung über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe. Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer die geänderte Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB zu beachten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – 5 StR 624/07). c) Demgegenüber sind die zugehörigen Feststellungen rechtsfehlerfrei ge- troffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die ihnen zugrunde- liegende Beweiswürdigung der Strafkammer ist entgegen der Revisionsbegrün- dung der Staatsanwaltschaft und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts insbesondere nicht lückenhaft, weil die Angaben des Angeklagten – der in der Hauptverhandlung zu seinem Konsumverhalten in der Vergangenheit geschwie- gen hat – im Explorationsgespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen nicht umfassend und in geschlossener Form wiedergegeben worden sind. Den Urteilsgründen ist jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend deut- lich zu entnehmen, welchen Inhalt diese Angaben hatten, nämlich dass sie dem entsprachen, was die Strafkammer in den Urteilsausführungen zur Person des Angeklagten sowie zu seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in tat- sächlicher Hinsicht festgestellt hat. Diese Angaben hat das Landgericht auch nicht ungeprüft übernommen, sondern sie als durch die entsprechende Einschät- zung des Sachverständigen sowie objektive Umstände, die auf einen Drogen- konsum vor der hiesigen Tat hinwiesen, bestätigt angesehen und hierbei auch 16 17 - 11 - nicht unerörtert gelassen, dass sich früheren Verurteilungen des Angeklagten Hinweise auf dessen Drogenabhängigkeit nicht entnehmen ließen. Dass die Strafkammer nicht sicher aufzuklären vermochte, auf welchem der von ihr dafür in Betracht gezogenen Gründe dies beruht, stellt entgegen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ebenfalls keine Lücke in der Beweiswürdigung dar. Ebenso wenig musste hier der Inhalt der Krankenunterlagen, aus denen der Sachverständige „einen regelmäßigen Drogenkonsum des Angeklagten vor der Haft entnehmen konnte“, näher dargestellt werden, zumal die Strafkammer darin nur einen die Angaben des Angeklagten selbst weiter plausibilisierenden Um- stand gesehen hat. Entsprechendes gilt für das Konsumverhalten des Angeklag- ten seit seiner Festnahme in der vorliegenden Sache, zu dem sich die Urteils- gründe angesichts der festgestellten langjährigen Abhängigkeit, der Entzugser- scheinungen am Beginn der aktuellen Haftzeit sowie des schnellen Rückfalls nach der vorausgegangenen Haftentlassung ebenfalls nicht näher verhalten mussten. Schließlich ist es auch nicht widersprüchlich, dass in den Urteilsgrün- den einerseits ausgeführt ist, der Angeklagte sei gesund, und andererseits seine Abhängigkeitserkrankung angenommen worden ist. Diese unmittelbar aufeinan- der folgenden Feststellungen sind offenkundig dahin zu verstehen, dass der An- geklagte mit Ausnahme der Abhängigkeitserkrankung an keinen Krankheiten lei- det. Die bisherigen Feststellungen können – widerspruchsfrei – durch weitere Feststellungen ergänzt werden. 3. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. 18 19 - 12 - a) Der Strafausspruch weist Rechtsfehler weder zugunsten noch zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Soweit das Landgericht die Strafe dem Straf- rahmen des § 315d Abs. 5 StGB entnommen hat, kann offenbleiben, ob die Fest- stellungen die Annahme des Qualifikationstatbestandes einer durch die Tat ver- ursachten schweren Gesundheitsschädigung tragen (vgl. zu § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 4 StR 514/22 Rn. 16 mwN), denn infolge der wirksamen Revisionsbeschränkung hat der Senat die Nachprü- fung des Strafausspruchs auf der Grundlage des teilrechtskräftigen Schuld- spruchs unabhängig davon vorzunehmen, ob diesem seinerseits eine in jeder Hinsicht zutreffende Subsumtion zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 291). Auch die Ablehnung eines minder schweren Falles und die Strafzumes- sung im engeren Sinn aus dem Regelstrafrahmen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a, § 49 StGB hat das Landgericht mit zutreffender Argumentation abgelehnt. Ergänzend nimmt der Se- nat insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur Revision des Angeklagten Bezug. Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB dar, dass das Landgericht dem An- geklagten strafschärfend die – näher festgestellten – (weiteren) Einschränkun- gen des privaten und beruflichen Lebens des Nebenklägers angelastet hat, denn diese gehen über die zwingend oder typischerweise mit einer schweren Gesund- heitsschädigung im Sinne des § 315d Abs. 5 StGB verbundenen Folgen hinaus. b) Die Entscheidung über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaub- nis (§ 69a StGB) ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern und kann bestehen bleiben. 20 21 22 - 13 - II. Die Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel des Angeklagten erfasst dieselben Urteilsteile wie die Revision der Staatsanwaltschaft. Die weiter gehende Beschränkung nur auf den Strafausspruch ist aus den oben ausgeführten Gründen unwirksam. Das Rechts- mittel erzielt mit der Sachrüge denselben Erfolg wie dasjenige der Staatsanwalt- schaft. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Hof, 08.12.2022 ‒ 1 Ks 2100 Js 15850/21 23 24