Beschluss
XII ZB 110/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Anknüpfungen nach Art.19 Abs.1 EGBGB ist eine Vaterzuordnung durch das nach der Anknüpfung maßgebliche ausländische Recht dahin vorrangig, dass sie einer völligen rechtlichen Vaterlosigkeit des Kindes vorzuziehen ist.
• Das Aufenthaltsstatut des Kindes kann in Fällen, in denen es nach diesem Recht zu keiner Vaterzuordnung führt, nicht dazu führen, dass andere Anknüpfungsoptionen (Personal- oder Ehewirkungsstatut) außer Betracht bleiben.
• Die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Beschwerdegericht festgestellt hat, dass durch Anwendung des Personalstatuts nach dem ausländischen Recht dem Kind ein rechtlicher Vater zugewiesen wird und der Beschwerdeführer keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts vorträgt.
Entscheidungsgründe
Anwendung mehrerer Anknüpfungen nach Art.19 EGBGB; Vorrang der Vermeidung rechtlicher Vaterlosigkeit • Bei konkurrierenden Anknüpfungen nach Art.19 Abs.1 EGBGB ist eine Vaterzuordnung durch das nach der Anknüpfung maßgebliche ausländische Recht dahin vorrangig, dass sie einer völligen rechtlichen Vaterlosigkeit des Kindes vorzuziehen ist. • Das Aufenthaltsstatut des Kindes kann in Fällen, in denen es nach diesem Recht zu keiner Vaterzuordnung führt, nicht dazu führen, dass andere Anknüpfungsoptionen (Personal- oder Ehewirkungsstatut) außer Betracht bleiben. • Die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Beschwerdegericht festgestellt hat, dass durch Anwendung des Personalstatuts nach dem ausländischen Recht dem Kind ein rechtlicher Vater zugewiesen wird und der Beschwerdeführer keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts vorträgt. Die Parteien streiten um die Abänderung eines im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltstitels für das 2011 geborene Kind M. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger; seine Ehe mit der Kindesmutter war vor der Geburt rechtskräftig geschieden. Es steht fest, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater ist. Der Antragsteller hatte 2012 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeleitet, dieses aber zurückgenommen. Der Antragsgegner leistete Unterhaltsvorschuss und nahm den Antragsteller aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch; ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wurde erlassen und die Beschwerde dagegen zurückgenommen. Mit dem Antrag vom 29.01.2015 begehrte der Antragsteller die Aufhebung der Unterhaltspflicht mit dem Vorbringen, er sei weder biologischer noch rechtlicher Vater. Die Instanzen wiesen den Antrag ab; der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde zurückgewiesen. • Nach Art.19 Abs.1 EGBGB kann die Abstammung an den Aufenthaltsort des Kindes, an das Personalstatut eines Elternteils oder an das Ehewirkungsstatut geknüpft werden. Diese Anknüpfungsalternativen sind grundsätzlich gleichwertig. • Kommt das Aufenthaltsstatut nicht zu einer Vaterzuordnung (etwa weil die Mutter bei Geburt nicht verheiratet war und keine Anerkennung oder Feststellung vorliegt), stellt die dadurch entstehende völlige rechtliche Vaterlosigkeit einen unerwünschten Zustand dar, den die Mehrfachanknüpfung vermeiden soll. • Daher ist es geboten, die alternative Anknüpfung heranzuziehen, die dem Kind eine Vaterzuordnung ermöglicht; hier führt das Personalstatut des Antragstellers nach türkischem Recht dazu, dass diesem als rechtlicher Vater gilt, weil das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung geboren wurde. • Eine mögliche Rückverweisung durch das ausländische Kollisionsrecht ändert daran nichts, weil eine Rückverweisung unbeachtlich bleibt, wenn sie die Möglichkeit einer Abstammungsfeststellung ausschlösse. • Schließlich hat der Antragsteller keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die eine Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts rechtfertigen würden; daher bleibt es bei der Unterhaltspflicht. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wurde zurückgewiesen, weil die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist. Der Senat beabsichtigte, die Rechtsbeschwerde nach §74a Abs.1 FamFG zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für Zulassung nicht vorliegen und die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg verspricht. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass nach Art.19 EGBGB die Anknüpfung an das Personalstatut des Antragstellers nach türkischem Recht dazu führt, ihm als rechtlichem Vater des Kindes zugeordnet zu werden, wodurch die bestehende Unterhaltspflicht fortbesteht. Der Antragsteller hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine Abänderung oder Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts begründen könnten. Damit bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts bestehen; die Beschwerde war erfolglos.