Beschluss
VII ZB 17/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO möglich, wenn die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
• Rechtsanwalt hat eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich versandt werden; bei Faxversand ist der Sendebericht zu prüfen, bevor Fristen im Kalender gestrichen werden.
• Die vom Rechtsanwalt anzuordnende tägliche Endkontrolle muss prüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; eine weitergehende verpflichtende inhaltliche Kontrolle des Sendeberichts ist nicht stets erforderlich.
• Fehlt der Nachweis, dass die Kanzleianweisungen die Prüfung auf Vorliegen eines Sendeberichts einschließen, bleibt die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten verschuldet wurde und Wiedereinsetzung daher zu versagen ist.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzungsgesuch wegen angeblich nicht versandter Berufung: Anforderungen an Kanzleiorganisation bei Faxversand • Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO möglich, wenn die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). • Rechtsanwalt hat eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die gewährleistet, dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich versandt werden; bei Faxversand ist der Sendebericht zu prüfen, bevor Fristen im Kalender gestrichen werden. • Die vom Rechtsanwalt anzuordnende tägliche Endkontrolle muss prüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; eine weitergehende verpflichtende inhaltliche Kontrolle des Sendeberichts ist nicht stets erforderlich. • Fehlt der Nachweis, dass die Kanzleianweisungen die Prüfung auf Vorliegen eines Sendeberichts einschließen, bleibt die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten verschuldet wurde und Wiedereinsetzung daher zu versagen ist. Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen und legte gegen ein teilweis abgewiesenes Landgerichtsurteil Berufung ein. Die Berufungsschrift datiert vom 13.11.2015 und ging am 17.11.2015 beim Berufungsgericht ein; der Kläger stellte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, die Berufung sei fristgerecht per Fax abgesandt worden. Die Kanzlei trug vor, dass fristwahrende Schriftsätze grundsätzlich vorab per Fax gesendet und Fristen erst nach Kontrolle des Sendeberichts gestrichen werden; die zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte habe überzeugt gehandelt und könne sich nicht mehr daran erinnern, ob das Fax tatsächlich gesendet wurde. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verworf die Berufung als unzulässig, weil die Kanzleiorganisation unzureichend gewesen sei. Der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein. • Anwendbare Normen: § 233 ZPO (Voraussetzungen der Wiedereinsetzung), § 85 Abs. 2 ZPO (Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten). • Grundsatz: Der Rechtsanwalt muss durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig gefertigt und tatsächlich versandt werden; hierzu gehört eine verlässliche Ausgangskontrolle. • Bei Faxübermittlung genügt Ausgangskontrolle, wenn Angestellte angewiesen sind, Sendeberichte zu prüfen und erst danach Fristen zu streichen; die tägliche Endkontrolle hat zu prüfen, ob ein Sendebericht überhaupt vorliegt. • Der angefochtene Beschluss hatte überzogene Anforderungen formuliert; es ist nicht immer erforderlich, dass die Bürokraft den Inhalt des Sendeberichts inhaltlich erneut mit der Akte abgleicht. • Im konkreten Fall hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die tägliche Endkontrolle in der Kanzlei ausdrücklich die Prüfung auf das Vorliegen eines Sendeberichts bei Telefaxübermittlungen umfasst hat. • Da ein Sendebericht nicht vorgelegt wurde und nicht ausgeschlossen werden kann, dass deshalb kein Sendebericht vorlag, bleibt die Möglichkeit, dass die Fristversäumung auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruht; damit war Wiedereinsetzung zu versagen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass in der Kanzlei die erforderliche tägliche Endkontrolle ausdrücklich das Prüfen des Vorliegens von Sendeberichten bei Faxversand umfasste. Dadurch bleibt offen, dass die Fristversäumung vom Prozessbevollmächtigten verschuldet ist; nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in einem solchen Fall nicht zu gewähren und die Berufung deshalb unzulässig. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.