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Beschluss

VIII ZB 17/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz beim Bundesgerichtshof ist nur hinsichtlich Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig; die materielle Überprüfung der zugrundeliegenden inhaltlichen Entscheidung ist ausgeschlossen. • Eine Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses kann angesetzt werden, wenn eine unstatthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung auf deren Fortbestand bestanden wurde. • Bei mehreren selbständigen Beschwerdeverfahren sind für jede Verwerfung getrennte Gebühren anzusetzen. • Anträge auf Stundung der Gerichtskosten sind außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Justizverwaltung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Kostenansatz wegen unstatthafter Rechtsbeschwerde zurückgewiesen • Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz beim Bundesgerichtshof ist nur hinsichtlich Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zulässig; die materielle Überprüfung der zugrundeliegenden inhaltlichen Entscheidung ist ausgeschlossen. • Eine Festgebühr nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses kann angesetzt werden, wenn eine unstatthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung auf deren Fortbestand bestanden wurde. • Bei mehreren selbständigen Beschwerdeverfahren sind für jede Verwerfung getrennte Gebühren anzusetzen. • Anträge auf Stundung der Gerichtskosten sind außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Justizverwaltung zu entscheiden. Die Klägerin legte gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden jeweils Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof verwarf die Rechtsbeschwerden als unzulässig. Die Gerichtskasse setzte daraufhin Kosten einschließlich einer Festgebühr an. Die Klägerin erhob gegen den Kostenansatz Erinnerung, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hatte; sie beantragte zugleich Stundung und Aussetzung des Verfahrens. Der Senat prüfte lediglich, ob der Kostenansatz form- und rechtmäßig ist, nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit der zurückgewiesenen Beschlüsse. • Zuständigkeit: Nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet beim Bundesgerichtshof in Erinnerungsverfahren grundsätzlich der Einzelrichter. • Beschränkung der Überprüfung: In der Erinnerung sind nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst zu prüfen; Angriffe auf die inhaltliche Entscheidung, die den Kostenansatz veranlasst hat, sind unzulässig. • Entstehung der Gebühr: Die in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 120 € nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1826 Kostenverzeichnis ist entstanden, weil die Klägerin eine unbegründete Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung auf einer förmlichen Entscheidung bestanden hat. • Mehrere Verfahren: Für die Verfahren VIII ZB 17/16 und VIII ZB 18/16 sind getrennte Festgebühren zu erheben, da es sich um selbständige Beschwerdeverfahren gegen unterschiedliche Beschlüsse handelt. • Stundung und Aussetzung: Anträge auf Stundung der Gerichtskosten sind nicht im Erinnerungsverfahren, sondern von der Justizverwaltung zu entscheiden; deshalb ist auch der Antrag auf Aussetzung des Erinnerungsverfahrens gegenstandslos. • Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens: Das Verfahren über die Erinnerung selbst ist gebührenfrei gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Festgebühr von 120 € ist zu Recht angesetzt, weil die Klägerin eine unstatthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung darauf bestanden hat. Für jedes selbständige Beschwerdeverfahren ist eine eigene Gebühr anzusetzen; eine Zusammenlegung kommt nicht in Betracht. Anträge auf Stundung der Kosten sind gesondert von der Justizverwaltung zu behandeln; dies macht die beantragte Aussetzung des Erinnerungsverfahrens überflüssig. Das Erinnerungsverfahren selbst ist gebührenfrei.