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Entscheidung

VIII ZB 17/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150816BVIIIZB17
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150816BVIIIZB17.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 17/16 vom 15. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2016 durch den Richter Kosziol als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bun- desgerichtshofs vom 16. Juni 2016 - Kostenrechnung mit Kassen- zeichen 7800161122906 - wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss des Oberlandesgerichtsgerichts Dresden vom 8. Dezember 2015 durch Beschluss vom 14. Juni 2016 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenan- satz vom 16. Juni 2016 hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. Juni 2016 Erin- nerung eingelegt, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. 2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7). 3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz 1 2 3 4 - 3 - erfolgt. Erst recht sind Einwendungen gegen die Entscheidung des Beschwer- degerichts, gegen die sich die (unzulässige) Rechtsbeschwerde richtete, im Kostenansatzverfahren nicht zu berücksichtigen. b) Die gemäß § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 120 € ist entstanden. Ihre Festset- zung weist keine Fehler auf. Die Gebühr beruht darauf, dass die Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2015 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Un- zulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Ent- scheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat. c) Vergeblich macht die Klägerin geltend, in den Verfahren VIII ZB 17/16 und VIII ZB 18/16 sei nicht jeweils eine, sondern insgesamt nur eine Gebühr für die Verwerfung der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde anzusetzen. Es handelt sich um zwei selbständige Beschwerdeverfahren; dem Verfahren VIII ZB 18/16 lag ein anderer Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (vom 22. Februar 2016) zugrunde. d) Soweit die Klägerin Stundung der Gerichtskosten beantragt, ist dar- über außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Justizverwaltung zu befin- den (BFH, Beschluss vom 13. April 2016 - X E 5/16, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1/16, 5 B 60/15, juris Rn. 13; jeweils mwN). Damit erledigt sich zugleich der vor diesem Hintergrund gestellte Antrag auf Aussetzung des Kostenansatz- beziehungsweise Erinnerungsverfahrens. 5 6 7 - 4 - 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Kosziol Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 16.11.2015 - 5 T 390/15 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2015 - 3 W 1144/15 - 8