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Urteil

2 StR 562/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder nicht ausreichend gegen mögliche Alternativeerklärungen abgegrenzt ist. • Zur Feststellung des Vorsatzes und zur Zurechnung später eingetretener Tathandlungen sind alle Indizien und gegenläufigen Umstände umfassend und nachvollziehbar zu würdigen. • Ist die Grundlage für die Annahme eines vollendeten Raubes oder einer bestimmten Täterschaft nicht tragfähig, entzieht dies den entsprechenden Schuldsprüchen die Grundlage.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung zu Tötung und Raub (2 StR 562/15) • Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn sie lückenhaft, widersprüchlich oder nicht ausreichend gegen mögliche Alternativeerklärungen abgegrenzt ist. • Zur Feststellung des Vorsatzes und zur Zurechnung später eingetretener Tathandlungen sind alle Indizien und gegenläufigen Umstände umfassend und nachvollziehbar zu würdigen. • Ist die Grundlage für die Annahme eines vollendeten Raubes oder einer bestimmten Täterschaft nicht tragfähig, entzieht dies den entsprechenden Schuldsprüchen die Grundlage. Der Angeklagte T. plante und führte mit seiner Partnerin Th. einen Wohnungseinbruch bei dem Geschädigten B. durch, um Bargeld zu erlangen. Bei der Tatausführung am 7. Dezember 2012 drang T. in das Schlafzimmer ein und verletzte B. mit einem Werkzeug schwer; Th. hielt sich nach eigenen Angaben im Badezimmer auf und verfolgte das Geschehen akustisch. Die Angeklten verließen die Wohnung, dabei nahm T. den Wohnungsschlüssel des Geschädigten an sich. Später am Vormittag erlitt B. in seinem Schlafzimmer weitere schwere Verletzungen und verstarb. Das Landgericht verurteilte T. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Th. wegen Beihilfe; die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, ebenso beide Angeklagten. Der BGH überprüfte insbesondere die Beweiswürdigung zur Frage, ob die tödlichen Verletzungen nach Verlassen der Angeklagten beigebracht wurden, und ob ein vollendeter Raub vorliegt. • Revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler der Beweiswürdigung; diese liegt vor, wenn die tatrichterlichen Erwägungen lückenhaft, widersprüchlich oder lebensfern sind. • Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die Angeklagten die Wohnung verließen und für das nachfolgende tötliche Geschehen nicht verantwortlich sind, nicht tragfähig begründet; es fehlt an ausreichender Tatsachengrundlage und an einer umfassenden Erörterung entgegenstehender Umstände. • Zwar sprechen bestimmte Spuren- und rechtsmedizinische Feststellungen dafür, dass einige Verletzungen bereits vor dem Badaufenthalt vorhanden waren; die Kammer hat jedoch nicht ausreichend geprüft, warum Th.s Einlassung, sie habe sich während des gesamten Geschehens im Bad aufgehalten, als glaubhaft gelten soll, obwohl diese Darstellung lebensfern erscheinen kann. • Die Kammer hat wesentliche Gegenaspekte unzureichend gewürdigt: etwa das Auffinden einer von den Angeklagten stammenden Plastiktüte am Türrahmen, das Nichtalarmieren trotz vorhandener Kommunikationsmittel, Äußerungen der Angeklagten unmittelbar nach der Tat sowie Hinweise auf ein mögliches Tötungsmotiv des T. • Wegen der dargestellten Mängel trägt die Beweiswürdigung auch die Feststellung eines vollendeten Raubes nicht; die Annahme, T. habe den Wohnungsschlüssel in der Absicht der späteren Verwendung an sich genommen, ist nicht tragfähig begründet. • Folge: Die vom Landgericht getroffenen Schuldsprüche wegen vollendeten Raubes und Beihilfe sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung entbehren einer tragfähigen Grundlage und müssen aufgehoben werden. • Zur neuen Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass der Tatbestandsmerkmal der schweren körperlichen Misshandlung im Sinne des §250 Abs.2 Nr.3 lit. a StGB keine Eintritt einer schweren Folge nach §226 StGB voraussetzt; erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des Landgerichts Köln aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit erheblichen Rechtsfehlern in der tatrichterlichen Beweiswürdigung, insbesondere zur Frage, ob die tödlichen Verletzungen von T. oder einem Dritten nach Verlassen der Angeklagten zugefügt wurden, sowie zur Grundlage des vollendeten Raubs. Die Mängel betreffen die unzureichende Erörterung gegenläufiger Indizien und die fehlende Tragfähigkeit der Annahmen des Landgerichts; daher entziehen sich die Schuldsprüche ihrer Grundlage. In der neuen Hauptverhandlung sind die Indizien umfassend, nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände neu zu würdigen, wobei auch strafrechtliche Qualifikationen wie die schwere körperliche Misshandlung entsprechend zu prüfen sind.