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Entscheidung

1 StR 303/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:111224U1STR303
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:111224U1STR303.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 303/24 vom 11. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bär, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Leplow, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Allgayer und Richterin am Bundesgerichtshof Munk, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwältin – in der Verhandlung – als Verteidigerin, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Landshut vom 20. November 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über a) die Einzelstrafen zu den Taten Ziffer B. 2. bis 4. der Urteils- gründe, b) die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl- len, wegen versuchter Vergewaltigung sowie wegen Nachstellung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die mit der Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten ist unbegründet. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Der Angeklagte und seine inzwischen geschiedene Ehefrau stammen aus Syrien und leben seit 2015 bzw. 2018 in Deutschland. Er erwartete von ihr, ihm zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche durchgängig zur Verfügung zu stehen. Zu den Tatzeitpunkten war dem Angeklagten auf Grund mehrfacher ent- sprechender Äußerungen seiner Ehefrau aber bekannt, dass diese sich von ihm schlecht behandelt fühlte und daher nicht mehr bereit war, mit ihm sexuell zu verkehren. Mit der erklärten Absicht, seine Ehefrau für ihr Verhalten zu maßre- geln und sie zu erniedrigen, sowie mit der Drohung, sie aus der gemeinsamen Ehewohnung zu werfen, vollzog der Angeklagte am 6. Juni 2021 bei drei Gele- genheiten jeweils den vaginalen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen unter fortwirkendem Eindruck der gegen sie erhobenen Drohungen (Taten Ziffer B. 2. der Urteilsgründe). Als der Angeklagte am Abend des Folgetages von seiner Ehefrau erneut den Geschlechtsverkehr forderte, lehnte diese wiederum ab. Daraufhin kündigte 1 2 3 4 - 5 - der Angeklagte an, sie müsse die Wohnung verlassen, wenn sie seiner Aufforde- rung nicht nachkomme. Als seine Ehefrau wider Erwarten standhaft blieb, warf der Angeklagte sie aus der Wohnung und verweigerte ihr den Zutritt, sodass sie bei einer Bekannten übernachten musste (Tat Ziffer B. 3. der Urteilsgründe). Nachdem die Ehefrau des Angeklagten am 8. Juni 2021 zur Versorgung der gemeinsamen Tochter wieder in die Wohnung zurückgekehrt war, forderte der Angeklagte am Abend von ihr erneut den Geschlechtsverkehr, da sie sonst wieder „draußen“ schlafen müsse, und wies, um die Ehefrau weiter zu bedrän- gen, die Tochter an, weder ihrer Mutter die Tür zu öffnen noch mit ihr zu spre- chen. Im Zuge der weiteren Diskussion setzte der Angeklagte seine Ehefrau wei- ter unter Druck, bis sie unter diesem Eindruck und der am Vortag gemachten Erfahrung des „Rauswurfs“ den vaginalen Geschlechtsverkehr duldete (Tat Ziffer B. 4. der Urteilsgründe). Die Ehefrau begab sich daraufhin mit der gemeinsamen Tochter für mehrere Tage zu einer Nachbarin, bevor sie in ein Frauenhaus zog. Diese räumliche Trennung zu akzeptieren war der Angeklagte nicht bereit. Er suchte beharrlich den Kontakt zu seiner Ehefrau, um sie zur Rückkehr zu ihm und zur Rücknahme ihrer gegen ihn erstatteten Anzeigen zu bewegen. Trotz der von der Ehefrau erwirkten Beschlüsse nach dem Gewaltschutzgesetz setzte der Angeklagte sie bis zu seiner Festnahme am 21. Februar 2023 weiter unter Druck. Er unternahm eine Vielzahl von Anrufversuchen, sandte ihr E-Mails und drohte ihr mit der Veröffentlichung eines Videos. Seine Vorgehensweise und die Viel- zahl, Dauer und Intensität seiner Handlungen waren geeignet, die Lebensgestal- tung seiner Ehefrau schwerwiegend zu beeinträchtigen (Tat Ziffer B. 5. der Ur- teilsgründe). 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dem Angeklagten sei bei den Taten der Vergewaltigung bzw. versuchten Vergewaltigung (Ziffer B. 2. bis 4. der 5 6 7 - 6 - Urteilsgründe) nicht bewusst gewesen, dass das Erzwingen des Beischlafs durch eine Drohung strafbar ist. Der Angeklagte habe diesen auf seinen abweichenden religiösen und kulturellen Hintergrund zurückgehenden Irrtum jedoch durch ent- sprechende Erkundigungen vermeiden können. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht deshalb zugunsten des Angeklagten gemäß §§ 17, 49 StGB den Strafrahmen verschoben. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Sie ist wirksam auf den Strafausspruch betreffend die Taten B. 2. bis 4. der Urteilsgründe und die damit im Zusammenhang stehenden Feststellungen zur Unrechtseinsicht des Angeklagten beschränkt. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Aus- legung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. September 2017 – 1 StR 112/17 Rn. 11 und vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14 Rn. 7 mwN). Zwar wendet sich hier die Staatsanwaltschaft mit ihrem Revisionsantrag gegen den Rechtsfolgenausspruch insgesamt. Aus der Revisionsbegründung wird aber deutlich, dass sich ihr Rechtsmittel allein gegen die Strafrahmenverschiebung gemäß § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB richtet. Eine solche hat das Landgericht jedoch nur hinsichtlich der Taten B. 2. bis 4. der Urteilsgründe vorgenommen, deren Gegenstand vollendete bzw. versuchte Vergewaltigungen sind. In der Re- visionsbegründung beanstandet die Staatsanwaltschaft zusammen mit dem Strafausspruch zu den Taten B. 2. bis 4. der Urteilsgründe auch die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Feststellungen, soweit sie sich auf das für die Frage der Unrechtseinsicht bedeutsame Vorstellungsbild des Angeklagten beziehen. Die Ausführungen in der Begründung des Rechtsmittels, das die 8 9 10 - 7 - Staatsanwaltschaft erkennbar, wenn auch nicht ausdrücklich ausschließlich zu- ungunsten des Angeklagten eingelegt hat, enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft auch den Strafausspruch im Fall B. 5. der Urteils- gründe betreffend die Tat der Nachstellung (§ 238 StGB) in Tateinheit mit Nöti- gung (§ 240 StGB) anfechten wollte. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Taten B. 2. bis 4. der Urteilsgründe ist durchgreifend rechtsfehlerhaft; denn das Landgericht hat über- spannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld des Ange- klagten gestellt und infolgedessen rechtsfehlerhaft einen vermeidbaren Verbot- sirrtum im Sinne des § 17 Satz 2 StGB angenommen. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln die Ergebnisse der Hauptverhand- lung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Kontrolle ist auf die Prüfung beschränkt, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sach- lich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, un- klar oder lückenhaft ist, die Beweiserwägungen gegen Denkgesetze oder allge- meine Erfahrungssätze verstoßen oder das Tatgericht überspannte Anforderun- gen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Oktober 2024 – 1 StR 276/24 Rn. 19 und vom 17. August 2016 – 2 StR 562/15 Rn. 10 mwN). Ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB liegt nur dann vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Ohne Bedeutung ist dabei, ob er die Strafbarkeit seines Handelns kennt. Unrechtseinsicht hat der Täter bereits dann, wenn er bei der Begehung der Tat mit der Möglichkeit rech- net, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13, BGHSt 61, 110 Rn. 53 f.; vom 3. April 2008 11 12 13 - 8 - – 3 StR 394/07, BGHR StGB § 17 Vermeidbarkeit 8; vom 25. Juni 2008 – 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307, 313 und vom 17. Juli 2009 – 5 StR 394/08, in- soweit in BGHSt 54, 44 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 5 StR 514/09 Rn. 34; vom 23. Dezember 1952 – 2 StR 612/52, BGHSt 4, 1, 4 und vom 1. Juni 1977 – KRB 3/76, BGHSt 27, 196, 202). Es genügt mithin das Bewusstsein, die vorgenommene Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Bestimmungen (BGH, Be- schluss vom 4. November 1957 – GSSt 1/57, BGHSt 11, 263, 266). Dabei ist die Auffassung des Täters, die erkannte Rechtswidrigkeit sei für ihn – etwa aus poli- tischen, religiösen oder sittlichen Gründen – nicht verbindlich, unbeachtlich. Wer meint, zu der Handlung moralisch berechtigt zu sein oder sogar entsprechend handeln zu müssen, hat dennoch Kenntnis von der Existenz eines rechtlichen Verbots (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 3 StR 141/23 Rn. 35; weitere Nachw. bei MüKo-StGB/Kulhanek, 5. Aufl., § 17 Rn. 24). b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht überspannte An- forderungen an das Bestehen des Unrechtsbewusstseins im Sinne des § 17 StGB gestellt. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte bei Begehung der Taten länger als sechs Jahre in Deutschland und arbeitete bereits mehrere Jahre als Lagerlogistiker (UA S. 3/4). Aus den in den Urteilsgrün- den genannten Zeugenaussagen von Arbeitskollegen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte immer wieder ermahnt wurde, sich den in Deutschland geltenden Ge- pflogenheiten anzupassen und „seine Kultur zu Hause zu lassen“ (UA S. 28). Weiter engagierte sich der Angeklagte als einer der ersten Flüchtlinge im Jahr 2015 als Jugendtrainer in einem Verein und nahm ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde wahr (UA S. 30). Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Angeklagten die in Deutschland geltenden grundlegenden 14 15 - 9 - Regeln nicht bekannt gewesen sein könnten und er folglich nicht damit rechnete oder billigend in Kauf nahm, Unrecht zu tun. Dies gilt umso mehr, als das Land- gericht im Zusammenhang mit der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums selbst da- rauf hinweist, dass Vergewaltigungen auch im muslimischen Kulturkreis unter Strafe gestellt seien (UA S. 57). Unter diesen Umständen hätte das Landgericht beim Angeklagten das Fehlen einer zumindest bedingten Unrechtseinsicht, die einen Verbotsirrtum ausschließt, nicht zu seinen Gunsten unterstellen dürfen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergeb- nis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2017 – 1 StR 261/17 Rn. 20 und vom 22. Septem- ber 2016 – 2 StR 27/16 Rn. 26, jeweils mwN). bb) Im Übrigen ergeben sich auch aus der in den Urteilsgründen wieder- gegebenen Einlassung des Angeklagten keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Unrechtsbewusstsein des Angeklagten oder darauf, dass er sich auf ein fehlen- des Unrechtsbewusstsein berufen hat. Er hat durchgehend in Abrede gestellt, seine Ehefrau zu „irgendetwas“ gezwungen zu haben (UA S. 14); insbesondere habe er Sex nie mit einem „Rauswurf seiner Ehefrau“ aus der gemeinsamen Wohnung oder mit anderen Drohungen verbunden (UA S. 17). Zudem hat er an- gegeben, „er akzeptiere die Entscheidung des Gerichts und die Gesetze in Deutschland“ (UA S. 16). 3. Der Rechtsfehler zieht die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Taten Ziffer B. 2. bis 4. der Urteilsgründe sowie der Gesamt- strafe nach sich. Die Feststellungen zu den benannten Einzelstrafen einschließ- lich der Feststellungen zur Unrechtseinsicht des Angeklagten sowie zur Gesamt- strafenbildung können daher keinen Bestand haben und werden aufgehoben 16 17 - 10 - (§ 353 Abs. 2 StPO). Die übrigen – von der Frage eines Verbotsirrtums unabhän- gigen und den Schuldspruch tragenden – rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel- lungen, insbesondere diejenigen zum Tatgeschehen und zum entsprechenden Tatvorsatz, bleiben davon unberührt (vgl. zum Aufhebungsumfang KK-StPO/Ge- ricke § 353 Rn. 28; MüKo-StGB/Knauer/Kudlich § 353 Rn. 41 unter Verweis auf OLG Hamburg NJW 1967, 213). III. Die Revision des Angeklagten ist aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen unbegründet. Die vom Angeklagten erho- benen Beanstandungen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen 18 - 11 - nicht durch. Sie erschöpfen sich überwiegend bereits in einer eigenen Beweis- würdigung des Angeklagten und in urteilsfremdem Vorbringen. Jäger Bär Richter am Bundesge- richtshof Dr. Leplow ist ur- laubsbedingt ortsabwe- send und daher gehindert zu unterschreiben. Jäger Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Landshut, 20.11.2023 - 4 KLs 404 Js 39258/21