Beschluss
VIII ZB 96/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Streithelfer kann form- und fristgerecht im eigenen Namen eingelegte Verfahrenshandlungen jedenfalls als Unterstützung der Hauptpartei ausgelegt haben; dies macht sein Rechtsmittel nicht ohne Weiteres unzulässig.
• Die bloße Inregressnahme der Hauptpartei gegen den Streithelfer begründet nicht zweifelsfrei einen Widerspruch der Hauptpartei gegen eine vom Streithelfer geführte Berufung.
• Ein Streitgenosse nach § 69 ZPO oder einfacher Streithelfer führt keinen eigenen, sondern einen fremden Prozess; sein Rechtsmittel ist grundsätzlich ein Rechtsmittel für die Hauptpartei.
• Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers von Amts wegen umfassend zu prüfen; eine unzutreffende Auslegung der Nebeninterventionsstellung kann den Zugang zur zweiten Instanz verwehrt und den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz verletzen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Berufung durch Streithelfer; Rechtsstellung als Unterstützung der Hauptpartei • Ein Streithelfer kann form- und fristgerecht im eigenen Namen eingelegte Verfahrenshandlungen jedenfalls als Unterstützung der Hauptpartei ausgelegt haben; dies macht sein Rechtsmittel nicht ohne Weiteres unzulässig. • Die bloße Inregressnahme der Hauptpartei gegen den Streithelfer begründet nicht zweifelsfrei einen Widerspruch der Hauptpartei gegen eine vom Streithelfer geführte Berufung. • Ein Streitgenosse nach § 69 ZPO oder einfacher Streithelfer führt keinen eigenen, sondern einen fremden Prozess; sein Rechtsmittel ist grundsätzlich ein Rechtsmittel für die Hauptpartei. • Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung des Streithelfers von Amts wegen umfassend zu prüfen; eine unzutreffende Auslegung der Nebeninterventionsstellung kann den Zugang zur zweiten Instanz verwehrt und den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz verletzen. Der Streithelfer hatte 2009 eine Wohnung gemietet; die Klägerin stellte eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 1.830 € als Mietsicherheit. Wegen offener Nebenkosten forderte der Vermieter den verbürgten Betrag ein; die Klägerin zahlte. Die Klägerin klagte auf Rückzahlung des Betrags vom Vermieter und nahm den Streithelfer durch Streitverkündung in Regress. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers legte fristgerecht Berufung ein, bezeichnete sich dabei zeitweise als Berufungskläger und begründete die Berufung mit eigener Betroffenheit; die Klägerin wurde in der Berufungsschrift nicht namentlich genannt. Das Berufungsgericht betrachtete die Berufung als unzulässig, da es hierin entweder eine unselbständige Berufung gegen den Willen der Klägerin oder eine selbständige Berufung ohne die Voraussetzungen des § 69 ZPO sah. Der Streithelfer erhob Rechtsbeschwerde, mit der er geltend machte, er habe die Klägerin lediglich unterstützt und die Berufung sei zulässig. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach §§ 522 Abs.1 S.4, 574 ZPO wegen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; das Berufungsgericht hat den Zugang zur Instanz in unzumutbarer Weise versperrt und somit den effektiven Rechtsschutz verletzt. • Rechtliche Natur der Nebenintervention: Sowohl einfacher als auch streitgenössischer Nebenintervenient dürfen Prozesshandlungen vornehmen und Rechtsmittel einlegen; diese Rechtsmittel sind grundsätzlich als solche für die Hauptpartei zu behandeln (§§ 66 ff., 69, 74 ZPO). • Unterscheidung einfache vs. streitgenössische Nebenintervention: Bei § 69 ZPO besteht ein selbständiges Prozessführungsrecht des Streitgenossen, aber dieser wird dadurch nicht selbst Partei; er führt einen fremden Prozess zum Zwecke der Unterstützung der Hauptpartei. • Auslegung der Prozesshandlungen: Maßgeblich ist eine interessengerechte, an der Rechtsordnung orientierte Auslegung der inhaltlichen Erklärung des Streithelfers; der Senat prüft das Vorliegen eines Widerspruchs der Hauptpartei gegen die Berufung von Amts wegen. • Kein schlüssiger Widerspruch der Klägerin: Die bloße Inregressnahme des Streithelfers durch die Klägerin reicht nicht aus, um einen eindeutigen Widerspruch gegen eine Berufungsführung durch den Streithelfer anzunehmen. • Beleg für Einverständnis der Klägerin: Ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 1.4.2014 enthielt die Erklärung, dem Streithelfer bleibe es unbenommen, das Urteil in der zweiten Instanz überprüfen zu lassen; damit lag ausdrückliches Einverständnis vor. • Form- und fristgerechte Einlegung und Begründung der Berufung durch den Streithelfer genügten, zumal seine in der Begründung vertretenen Rügen auch die Rechtsposition der Klägerin betrafen (§ 520 ZPO i.V.m. §§ 517, 519 ZPO). • Folge: Die Berufung war nicht aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen unzulässig; das angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs.4 ZPO). Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 13.11.2015 auf und verwirft die dortige Behandlung der Berufung des Streithelfers als unzulässig. Die Berufung des Streithelfers war form- und fristgerecht eingelegt und ist als vom Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin geführtes Rechtsmittel zulässig; die Klägerin hat dem Vorgehen nicht widersprochen, vielmehr liegt ein schriftliches Einverständnis vor. Wegen der fehlerhaften rechtlichen Würdigung hat das Berufungsgericht dem Streithelfer unzulässigerweise den Zugang zur Berufungsinstanz verwehrt, weshalb die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen wird. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; Gegenstandswert: 1.830 €.