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Urteil

318 S 1/17

LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2017:0712.318S1.17.00
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Leitsätze
1. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats bestimmt sich i.d.R. mit 500 € zzgl. des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Beirat.(Rn.26) 2. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters für die übrigen Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) erstreckt sich auch auf ein Berufungsverfahren, in dem diese Kläger sind (a.A. Bärmann/Becker, § 27 WEG Rn. 148).(Rn.34) 3. Ein Beschluss über die Entlastung des Beirats ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn erkennbar Ersatzansprüche gegen ihn in Betracht kommen.(Rn.36) 4. Der Beirat ist nicht verpflichtet die Auszahlung eines zu hohen Honorars an einen Architekten zu beanstanden. Die Überschreitung eines Kostenrahmens setzt dessen präzise Festlegung in einem Beschluss voraus.(Rn.38) 5. Ein nicht anfechtender Wohnungseigentümer ist im Verfahren nach §§ 43 Nr. 4, 46 WEG immer nur Beklagter; er kann nicht als selbst ernannter streitgenössischer Nebenintervenient agieren.(Rn.53) 6. Eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung einer Teilungserklärung kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.(Rn.61)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 30.11.2016, Az. 539 C 33/15, abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich der Anfechtung des auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2015 zu TOP 5 gefassten Beschlusses abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird hinsichtlich ihrer weitergehenden Berufungsanträge zu 1), 2) und 4) - 6) verworfen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen. Die Kläger haben die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in voller Höhe sowie diejenigen der Beklagten zu 2) und 3) zu 2/3 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 1.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats bestimmt sich i.d.R. mit 500 € zzgl. des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Beirat.(Rn.26) 2. Die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters für die übrigen Wohnungseigentümer (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG) erstreckt sich auch auf ein Berufungsverfahren, in dem diese Kläger sind (a.A. Bärmann/Becker, § 27 WEG Rn. 148).(Rn.34) 3. Ein Beschluss über die Entlastung des Beirats ist nur dann für ungültig zu erklären, wenn erkennbar Ersatzansprüche gegen ihn in Betracht kommen.(Rn.36) 4. Der Beirat ist nicht verpflichtet die Auszahlung eines zu hohen Honorars an einen Architekten zu beanstanden. Die Überschreitung eines Kostenrahmens setzt dessen präzise Festlegung in einem Beschluss voraus.(Rn.38) 5. Ein nicht anfechtender Wohnungseigentümer ist im Verfahren nach §§ 43 Nr. 4, 46 WEG immer nur Beklagter; er kann nicht als selbst ernannter streitgenössischer Nebenintervenient agieren.(Rn.53) 6. Eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Auslegung einer Teilungserklärung kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.(Rn.61) 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 30.11.2016, Az. 539 C 33/15, abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich der Anfechtung des auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2015 zu TOP 5 gefassten Beschlusses abgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird hinsichtlich ihrer weitergehenden Berufungsanträge zu 1), 2) und 4) - 6) verworfen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5 zu tragen. Die Kläger haben die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, die im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in voller Höhe sowie diejenigen der Beklagten zu 2) und 3) zu 2/3 zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 1.500,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Gültigkeit des auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2015 zu TOP 5 gefassten Beschlusses über die Entlastung des Beirats für das Geschäftsjahr 2014 (Protokoll Anl. K 4, Bl. 90 d.A.). Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat den auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2015 zu TOP 5 gefassten Beschluss mit Urteil vom 30.11.2016 (Bl. 405 ff. d.A.) für ungültig erklärt und die Klage – soweit die Parteien nicht die Anfechtungsklage gegen den zu TOP 6 gefassten Beschluss übereinstimmend für erledigt erklärt haben – im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht hinsichtlich der Ungültigerklärung des zu TOP 5 gefassten Beschlusses ausgeführt (vgl. Seite 12 ff. des Urteilsumdrucks, Bl. 416 ff. d.A.), dass die Beiratsentlastung ausscheide, wenn wie hier mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Beirat in Betracht kämen, weil der Beirat möglicherweise pflichtwidrig erhöhten Honoraren der Architektin zugestimmt habe, ohne dass dieses Verhalten durch entsprechende Beschlussfassung gedeckt gewesen sei. Ebenso wenig habe der Beirat Anstoß daran genommen, dass die Position „Ausbuchung Vorverwalter € 17.106,54“ ohne vorherige Erläuterung zur Abstimmung gestellt worden sei. Auch wenn der Beklagte G. S. als gleichzeitiges Mitglied von Beirat und Findungskommission innerhalb des Verwaltungsbeirats eine abweichende Meinung gegenüber der Mehrheit vertreten habe, rechtfertige dies nicht, den pauschal gefassten Beschluss über die Entlastung des Beirats hinsichtlich der Person S. aufrechtzuerhalten. Dahingestellt bleiben könne, ob die Arbeit in der Findungskommission vom Entlastungsbeschluss habe umfasst sein sollen. Mitglieder des Beirats hafteten auch bei unentgeltlicher Tätigkeit gegenüber der Gemeinschaft für die pflichtgemäße Erfüllung ihrer Beiratstätigkeit. Ohne entsprechende Beschlussfassung hafte der Beirat nicht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ob Schadensersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat tatsächlich bestünden, müsse im Rahmen der Entscheidung über die Ungültigkeit des Entlastungsbeschlusses noch nicht geprüft werden. Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.12.2016 (Bl. 422 d.A.) zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) (d.h. die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Beklagten zu 2) und 3), K. und G. S.) mit einem am 13.01.2017 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 441 d.A.) Berufung eingelegt, die sie mit einem am 13.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben (Bl. 450 ff. d.A.). Die Beklagten zu 2) und 3), K. und G. S., haben mit einem am 04.01.2017 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten (Bl. 430 d.A.) Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.03.2017 (Bl. 435, 439 d.A.) mit einem am 13.02.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 457 ff. d.A.) begründet haben. Die Beklagten zu 1) tragen vor, dass das Amtsgericht den zu TOP 5 gefassten Beschluss zu Unrecht für ungültig erklärt habe. Würden die Verwaltungsbeirate wie hier durchweg ehrenamtlich und freiwillig tätig, müsse ihre Haftung analog § 31a BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Es gebe keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt dafür, ehrenamtlich tätige Verwaltungsbeiräte schlechter als in Vereinen und Stiftungen tätige Personen zu behandeln. Auch könnten die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab nicht individuell unterschiedlich formuliert werden, da in diesem Fall kein Miteigentümer zur Kandidatur zum Beirat bereit wäre. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ließen sich vorliegend nicht feststellen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass der Entlastungsbeschluss mit 185 Ja-Stimmen gegen eine einzige Nein-Stimme gefasst worden sei. Den Wohnungseigentümern stehe insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen zu. Hintergrund dafür sei, dass die Eigentümer durch den in einem Entlastungsbeschluss liegenden Vertrauensbeweis die Grundlage für eine Fortsetzung vertrauensvoller Zusammenarbeit schaffen wollten. Auch bei einer unbeschränkten Haftung wäre die Klage gegen den Beschluss zur Entlastung des Beirats abzuweisen gewesen. Die Zahlungen an die Architektin S. hätten der Beschlusslage der Eigentümer entsprochen (Beschlüsse vom 19.06.2013 und 25.06.2014). Ein Ersatzanspruch sei insoweit nicht erkennbar und erst recht nicht greifbar. Die unbeanstandete „Ausbuchung Vorverwalter € 17.106,54“ hätten die Kläger nicht innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist gerügt. Das Vorbringen der Kläger zu vermeintlichen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat sei insgesamt unsubstantiiert. Eine ganz theoretische Möglichkeit reiche dafür erkennbar nicht aus. Im Übrigen treffe den Beirat keine Pflicht zur Überwachung der laufenden Verwaltung. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen vor, dass sie streitgenössische Nebenintervenienten seien. Die streitgenössische Nebenintervention, die sich gegen die Kläger als Dritte richte, sei zulässig. Ihr Berufungsantrag zu 1), sie als streitgenössische Nebenintervenienten in das Rubrum aufzunehmen, weil sie als beigeladene Wohnungseigentümer dem beigeladenen Verwalter und den übrigen Wohnungseigentümern beigetreten seien, sei zulässig. Der Vorwurf der Verletzung der Beiratspflichten gestützt auf Anlagenkonvolut BN 6 zur Berufung sei zudem unschlüssig und unsubstantiiert nach Anlagenkonvolut BN 5. Der Beirat habe seine Pflichten nicht einfach fahrlässig verletzt. § 29 WEG sei wegen § 17 Abs. 1 der Miteigentümerordnung so auszulegen, dass Beiräte nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz hafteten. Er, der Beklagte zu 3), hafte auch nicht gesamtschuldnerisch mit den beiden anderen Beiratsmitgliedern, was nur bei gleichstufigem Schuldgrund der Fall wäre. Die Belegprüfung sei Hauptaufgabe des Beirats und erfordere nach den anliegenden Prüfungsunterlagen komplizierte buchhalterische Voraussetzungen. Die von den Klägern vorgelegten Unterlagen wären nicht einmal durch einen gewissenhaften ordentlichen Kaufmann ohne zeitaufwändige Untersuchung rechtsfehlerfrei überprüfbar gewesen. Gleichwohl habe er die Fehler bemerkt. Die Wohnungseigentümer dürften bei einem aus ihrer Mitte gewählten Beirat keine Buchhaltungsgrundvoraussetzungen erwarten. Die Ausführungen des Amtsgerichts auf Seite 12 - 14 des Urteils seien als Ganzes sowie in ihren Teilen aufgrund Rechtsmissbrauchs aufzuheben. Ihren Sachanträgen zu 3) - 7) sei daher stattzugeben. Zudem sei durch Zwischenfeststellungsklage festzuschreiben, dass die Miteigentümerordnung eine Haftung der Beiräte auch für die Zukunft nur gemäß § 277 BGB zulasse. Er hafte mangels Gleichstufigkeit nicht gesamtschuldnerisch mit den anderen Beiratsmitgliedern. Die Beklagten zu 1) beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 30.11.2016, Az. 539 C 33/15, teilweise abzuändern und die Klage auch hinsichtlich der Anfechtung des zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 13.08.2015 gefassten Beschlusses (Entlastung des Beirates) abzuweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen, 1. das Urteil Anlage BN 1 dahingehend abzuändern, dass die Entscheidungsgründe zu Ziffer 2 mit folgendem Inhalt auf Seite 7 „Die verklagten übrigen Wohnungseigentümer sind alle als notwendige Streitgenossen anzusehen. Hierzu heißt es bereits im Beschluss des BGH vom 10.12.2009 ZMR 2010, 377 ... Hierdurch ist die notwendige Streitgenossin geworden (vergleiche Staudinger/Wenzel vor § 43 f WEG Rn 17 und Urteil BGH vom 04.04.2014 V ZR 110/13, ZMR 2015, 234...).“ für ungültig zu erklären und die Nebenintervention zuzulassen, 2. im Rubrum die streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß den Sachanträgen in der Klagerwiderung vom 30.11.2015 mit den Kostenanträgen gemäß anliegenden Schriftsätzen vom 10.03.2016 und 30.06.2016 Anlagenkonvolut BN 6 zuzulassen, nämlich dahingehend, dass die Kosten der Nebenintervenienten durch Gerichtsurteil den Klägern und Berufungsbeklagten gemäß BGH NJW 2013, 2826 auferlegt werden, 3. das Urteil dahingehend auf Seite 1 (zu TOP 5 Entlastung des Beirats) „Die Wohnungseigentümer beschließen, die Entlastung des Verwaltungsbeirats bezüglich dessen gesamter Tätigkeit für die Eigentümergemeinschaft während des Geschäftsjahres 01.01.2014 bis 31.12.2014“ für ungültig zu erklären und die Klage hinsichtlich TOP 5 und hinsichtlich der Nichtzulassung der Nebenintervention abzuweisen, 4. in der Urteilsbegründung Seite 13 die Entscheidung mit den Worten „eine Beiratsentlastung scheidet aus, wenn mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Beirat in Betracht kommen“ aufzuheben, 5. die Beiratshaftung aufgrund § 17 Abs. 1 der auf Seite 5 der Klagerwiderung vom 13.11.2015 in Verbindung mit der Miteigentümerordnung der WEG Anlage BN 3 zur Berufung, wonach die Beiräte aus der Mitte der WEG (unabhängig von ihrer Vorbildung und Alter und Persönlichkeit und damit aus dem Kreis der in der Anlage wohnenden Mitglieder im Gegensatz zu den Mitgliedern, die ihre Wohnung vermietet haben) zu wählen sind, gemäß §§ 133, 157, 242 BGB in Verbindung mit BGH NJW 1994, 2950 und NJW 2004, 3413 in Verbindung mit Palandt/Wicke, zu § 10 WEG Rn. 11, 12 über die Rechtsfigur der ergänzenden Auslegung gemäß § 29 WEG wegen § 17 Abs. 1 Miteigentümerordnung die Beiräte nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gemäß § 277 BGB z.B. §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 277, 421 BGB haften und gesamtschuldnerisch nur bei gleichstufigen Schuldgrund, 6. dass wegen in bewusst schwerwiegender Weise von Recht und Gesetzt entfernter Auffassung gemäß anliegenden Kammerbeschluss der zweiten Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.2016 – 2 BvR 661/16 – NJW 2016 Seite 3711 bis 3713 Anlage BN 2 zur Berufung die Entscheidungsgründe zu Ziffer 2 mit dem Inhalt auf Seite 7 gemäß dem Sachantrag zu Ziffer 1 sowie zur Entscheidung über die unbeschränkte Haftung der Beiräte zu Ziffer 5) im Wege der zulässigen Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 525 ZPO für unzulässig zu erklären aufgrund der Tatsache, dass nicht nur eine Vorfrage oder ein Element des Rechtsverhältnisses der Beiräte zu den Miteigentümern S. und S. als Kläger und Berufungskläger als Dritte streitig ist, sondern weil diese Verhältnisse zwischen den Beiräten und den übrigen Wohnungseigentümern auch für künftige Streitigkeiten vorgreiflich sind und nicht durch den Subsumtionsschluss des Urteils des Berufungsgerichts in Rechtskraft erwachsen gemäß BGH NJW 2013, 1744, NJW 1977, 1637, 1965, 689, 691, 7. für den Fall, dass das Berufungsgericht anderer Ansicht ist, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Haftung von Beiräten gemäß § 29 WEG sowie zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung gemäß §§ 522, 543 ZPO zuzulassen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger tragen vor, dass die Berufung der Beklagten zu 1) unzulässig sei, da der Verwalter ohne ordnungsgemäße Unterrichtung der Eigentümer von dem Verfahren nicht zur Berufungseinlegung berechtigt gewesen sei und es an einem individuellen Nachteil der übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Beiratsmitglieder durch die angefochtene Entscheidung fehle. Das Amtsgericht habe die Haftungsfragen zutreffend beurteilt. Die Beiratsmitglieder hafteten auch für einfache Fahrlässigkeit, wenn wie hier keine Haftungsbeschränkung beschlossen worden sei. Der Entlastungsbeschluss sei bereits dann nicht gerechtfertigt, wenn Ansprüche bestehen könnten. Dafür sei es ausreichend, dass solche Ansprüche überhaupt in Frage kämen. Eine streitgenössische Nebenintervention sei hier nicht zulässig, da kein Beiladungsfall im Sinne des § 48 WEG vorliege. Zudem habe der BGH am 26.10.2012 (V ZR 7/12) entschieden, dass eine streitgenössische Nebenintervention einzelner Wohnungseigentümer nicht möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten zu 1) (d.h. der übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Beklagten zu 2) und 3), K. und G. S.) ist zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) K. und G. S. ist teils bereits unzulässig; soweit sie zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. 1. Berufung der Beklagten zu 1) a) Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch verfügen die Beklagten zu 1) über die notwendige Beschwer (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), da diese € 600,00 übersteigt. aa) Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen. Entscheidend ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ohne Bedeutung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034, Rn. 7, zitiert nach juris). Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit € 500,00 anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird (BGH, Beschluss vom 09.03.2017 – V ZB 113/16, Rn. 10 ff., zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall, in dem der angefochtene Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für ungültig erklärt worden ist und die übrigen Wohnungseigentümer Berufung eingelegt haben, besteht die Beschwer nicht nur in dem Interesse der Beklagten zu 1) an der zukünftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat. Dies folgt schon daraus, dass zu den Beklagten auch die Mitglieder des Verwaltungsbeirats gehören und diese durch die Verweigerung der Entlastung beschwert sind. Die Kläger haben innerhalb der zweimonatige Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) gerügt, dass der Verwaltungsbeirat die Wohnungseigentümer nicht darauf hingewiesen habe, dass das im Zusammenhang mit der Sanierung der Laubengänge an die Architektin S. gezahlte Architektenhonorar die beschlossene Honorarhöhe um mindestens € 10.000,00 überschritten habe. Gleichwohl ist die Beschwer der Beklagten zu 1) nicht mit € 10.500,00 zu beziffern. Die Kammer hat den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 22.02.2017 (Bl. 666 d.A.) auf € 1.500,00 festgesetzt. Die Beschwer kann den Streitwert nicht überschreiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wird ein Mehrheitsbeschluss für ungültig erklärt, der Zahlungsansprüche eines Wohnungseigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft verneint, im Ausgangspunkt der Nennbetrag dieser Ansprüche maßgeblich für die Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer ist (BGH, Beschluss vom 19.06.2013 – V ZB 182/12, Rn. 9, zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf den vorliegenden Sachverhalt in der Weise zu übertragen, dass sich die Beschwer der Beklagten zu 1) aus dem Nennbetrag der vermeintlichen Schadensersatzforderung der Gemeinschaft gegen den Verwaltungsbeirat ergeben würde. Dabei bliebe unberücksichtigt, dass der Verwaltungsbeirat die Architektenverträge nicht als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen hat. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, mit der Architektin S. geschlossenen Verträge mussten im Außenverhältnis zu dieser erfüllt werden, selbst wenn sich aus diesen ein höheres Architektenhonorar ergeben haben sollte als von den Wohnungseigentümern beschlossen. Die von den Klägern gerügte Pflichtverletzung des Verwaltungsbeirats hat allenfalls Auswirkungen darauf, dass etwaige Ersatzansprüche der Gemeinschaft gegen die Verwaltung wegen der Überschreitung des beschlossenen Architektenhonorars nicht erkannt worden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verwaltungsbeirat bei der Verfügung über die Mittel aus der Instandhaltungsrücklage mangels alleiniger Verfügungsbefugnis der Verwalterin mitwirken musste und mitgewirkt hat. Insgesamt erscheint es als angemessen die Beschwer der Beklagten zu 1) mit € 1.500,00 (10 % von € 10.000,00 zzgl. € 500,00) zu beziffern. bb) Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt den Beklagten zu 1) nicht mangels eigener Betroffenheit von dem angefochtenen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats das Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung. Das Argument der angeblich fehlenden persönlichen Betroffenheit der Beklagten (mit Ausnahme der Beiratsmitglieder) verfängt schon deshalb nicht, weil Ziel der Beiratsentlastung ist, die Tätigkeit des Verwaltungsbeirats in der Vergangenheit zu billigen und ihm für die Tätigkeit in der Zukunft das Vertrauen auszusprechen. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie bei der Verwalterentlastung (Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 29 Rdnr. 29 unter Hinweis auf ders., a.a.O., § 28 Rdnr. 41). Bereits dieses Interesse der Beklagten zu 1) begründet, auch soweit sie nicht selbst im Jahre 2014 Mitglieder des Verwaltungsbeirats waren, ihr Rechtsschutzbedürfnis. Würde man dies anders betrachten, hätte auch bei der Verwalterentlastung kein Beklagter das Rechtsschutzbedürfnis dafür, Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts einzulegen, mit dem der Beschluss über die Verwalterentlastung für ungültig erklärt worden ist. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Anfechtungsprozesses die Frage ist, ob die Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie für das Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsklägers. Da das Anfechtungsrecht nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz dient, sondern dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung, genügt für die Anfechtung grundsätzlich das Interesse eines Wohnungseigentümers, eine ordnungsmäßige Verwaltung zu erreichen. Es ist demnach nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer durch den Beschluss persönlich betroffen ist oder sonst Nachteile erleidet (BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03, BGHZ 156, 19 = NJW 2003, 3124, Rn. 11, zitiert nach juris; Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O., § 46 Rdnr. 19). Dies gilt entsprechend auch für die Beschwer der Anfechtungsbeklagten, wenn ein Beschluss der Eigentümerversammlung auf die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers hin gerichtlich für ungültig erklärt worden ist. cc) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Beklagten zu 1) nicht wirksam Berufung eingelegt hätten, weil der Verwalter seine Pflicht aus § 27 Abs. 1 Ziff. 7 WEG verletzt habe, die Wohnungseigentümer über den Rechtsstreit zu informieren. Die Vertretungsbefugnis des Verwalters gem. § 27 Abs. 2 Ziff. 2 WEG erstreckt sich auch auf ein Berufungsverfahren, das die beklagten Wohnungseigentümer als Berufungskläger gegen den in erster Instanz ganz oder teilweise erfolgreichen Anfechtungskläger führen (LG Dortmund, Urteil vom 10.09.2013 – 1 S 416/12, ZMR 2014, 386, Rn. 4, zitiert nach juris; LG Berlin, Urteil vom 19.04.2013 – 55 S 170/12 WEG, ZMR 2013, 735, Rn. 3, zitiert nach juris; Niedenführ in: Niedenführ/Vandenhouten, a.a.O. § 27 Rdnr. 72; a.A. Bärmann/Merle/Becker, WEG, 13. Auflage, § 27 Rdnr. 148). Die Vertretungsbefugnis des Verwalters in Passivprozessen ist grundsätzlich umfassend zu verstehen, der Verwalter ist zustellungsbevollmächtigt und berechtigt, die Wohnungseigentümer im Rechtsstreit zu vertreten sowie befugt, einen Rechtsanwalt als Prozessvertreter zu beauftragen und zu bevollmächtigen. In diesem Zusammenhang kann der Verwalter auch Rechtsmittel einlegen oder einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen (Jennißen/Heinemann, WEG, 5. Auflage, § 27 Rdnr. 74a). Dafür spricht, dass die übliche Prozessvollmacht von Rechtsanwälten die Einlegung von Rechtsmitteln mit umfasst und die Führung von Passivprozessen zur Anspruchsabwehr auch in der Berufungseinlegung und Weiterführung eines Rechtsstreits in der zweiten Instanz liegen kann. Ob der Verwalter die Entscheidung der Wohnungseigentümer zur Berufungseinlegung hätte einholen müssen und wie die Wohnungseigentümer darüber entschieden hätten, kann allenfalls für die Frage der Verwalterhaftung von Bedeutung sein, nicht für die Wirksamkeit der Vertretung der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren. b) Der zu TOP 5 gefasste Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Jahr 2014 widerspricht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats wegen deren Tätigkeit im Jahre 2014 kommen nicht erkennbar in Betracht. aa) Die Entlastung des Verwaltungsbeirats widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung und ist nach § 21 Abs. 4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat erkennbar in Betracht kommen und kein Grund ersichtlich ist, auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser Fall ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die von dem Beirat geprüfte Abrechnung fehlerhaft ist und geändert werden muss (BGH, Urteil vom 04.12.2009 – V ZR 44/09, ZMR 2010, 300, Rn. 19, zitiert nach juris unter Hinweis auf Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03, BGHZ 156, 19, Rn. 23, zitiert nach juris [zur Verwalterentlastung]) vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 09.03.2017 – V ZB 113/16, Rn. 12, zitiert nach juris; Jennißen/Hogenschurz, a.a.O., § 29 Rdnr. 32). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere geht es im vorliegenden Fall nicht um eine fehlerhafte Jahresabrechnung. Die Kläger haben die Anfechtungsklage innerhalb der Klagebegründungsfrist nur darauf gestützt, dass die Höhe des an die Architektin S. im Zuge der Sanierung der Laubengänge gezahlten Honorars den beschlossenen Umfang überstiegen und der Verwaltungsbeirat nicht darauf hingewiesen habe (Bl. 97 d.A.). Die Kläger beziehen sich insoweit auf die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.06.2013 (TOP 8.1, Anl. M 2, Bl. 294 f. d.A.) und vom 25.06.2014 (TOP 8.1, Anl. B 5, Bl. 205 d.A.), aus denen sich ihrer Meinung nach ein Architektenhonorar von höchstens € 56.000,00 ergibt (1. BA: € 20.000,00; 2. + 3. BA: € 36.000,00), wohingegen sich aus den Schlussrechnungen der Architektin S. (Anlagenkonvolut K 7, Bl. 131/132 d.A.) Architektenhonorare von € 43.500,00 für den ersten Bauabschnitt (1. BA) und von € 24.000,00 für den zweiten und dritten Bauabschnitt (2.+3. BA) sowie aus der inhaltlich unstreitig gebliebenen Aufstellung der Kläger von der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitraum 2013 - 2015 an die Architektin S. geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt € 80.109,25 (Anl. K 8, Bl. 133 d.A.) ergeben. Der Verwaltungsbeirat handelte nicht pflichtwidrig, indem er die Wohnungseigentümer nicht auf die Höhe des an die Architektin S. gezahlten Architektenhonorars hinwies. Für eine Pflichtverletzung reicht es nicht aus, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft eine höheres Architektenhonorar als anfänglich kalkuliert an die beauftragte Architektin gezahlt hat, ohne dass der Verwaltungsbeirat dies beanstandet hat. Insbesondere ist auch nicht ein beschlossener Kostenrahmen für das Architektenhonorar eigenmächtig von der Verwaltung überschritten worden, ohne hierzu einen Beschluss der Eigentümerversammlung einzuholen. Die Eigentümer haben auf der Eigentümerversammlung vom 19.06.2013 (Anl. M 2, Bl. 294 d.A.) zu TOP 8.1 beschlossen, dass die Beauftragung der Architektin Inken S. zur fachlichen Begleitung der Sanierung des Regenwasserleitungssystems und zunächst des 1. Bauabschnitts der Laubengangsanierung bestätigt werde. Die gesamte Sanierungsmaßnahme werde nach HOAI abgerechnet. Die Kosten würden aus der Instandhaltungsrücklage entnommen. Soweit es in dem Beschluss außerdem heißt, dass die Kosten für Frau S. auf Basis einer Sanierungssumme von seinerzeit € 170.000,00 zunächst € 20.000,00 betrügen, trifft es zwar zu, dass die später von der Architektin abgerechneten und von der Gemeinschaft im Jahre 2014 gezahlten Beträge den Betrag von € 20.000,00 überstiegen. Aus der Schlussrechnung der Architektin S. für den 1. BA vom 26.09.2014 (Anl. K 7, Bl. 131 d.A.) ergibt sich ein Architektenhonorar von € 43.500,00. Dieses Honorar ist ausweislich der von den Klägern vorgelegten Aufstellung (Anl. K 8, Bl. 133 d.A.) teilweise bereits im Jahre 2013 und im Jahr 2014 bis zum 06.10.2014 (restliche Zahlung von € 442,05) geleistet worden. Die Beklagten zu 1) haben jedoch dargetan, dass die anrechenbaren Kosten für den 1. BA € 295.310,00 betragen hätten (Bl. 283 d.A.), woraus sich unter Anwendung der HOAI 2013 ein Architektenhonorar von € 46.245,55 ergeben habe (Anl. M 3, Bl. 298 d.A.). Die Gemeinschaft habe sich mit der Architektin auf ein Honorar von insgesamt € 43.500,00 für den ersten Bauabschnitt geeinigt. Der von den Klägern erhobene Vorwurf der nicht abgestimmten Überschreitung des Kostenrahmens geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschluss vom 19.06.2013 überhaupt keinen festen Kostenrahmen für das Architektenhonorar enthielt. Vielmehr weisen die Beklagten zu 1) zu Recht darauf hin, dass es dort hieß, dass die Architektin ihr Honorar für die gesamte Maßnahme nach HOAI abrechnen werde. Dies ist auch erfolgt. Der Umstand, dass die anrechenbaren Kosten höher ausgefallen sind und sich die Baumaßnahme verteuert hat, ändert daran nichts. Der weitere Einwand der Kläger, dass die HOAI 2013 keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis zur Architektin S. gefunden habe, greift ebenfalls nicht durch, sofern er überhaupt rechtzeitig erhoben ist. Ausweislich der Schlussrechnung für den 1. BA datierte der Architektenvertrag vom 24.07.2013 (Anl. K 7, Bl. 131 d.A.). Die HOAI 2013 ist am 01.07.2013 verkündet worden und damit gem. § 58 Satz 1 HOAI in Kraft getreten. Überdies fehlt es an jedem Vortrag der Kläger dazu, wann der Architektenvertrag vor dem 01.07.2013 geschlossen worden sein soll und in welcher Höhe sich das Architektenhonorar nach der HOAI 2009 berechnet hätte. Soweit der auf der Eigentümerversammlung vom 25.06.2014 zu TOP 8.1 gefasste Beschluss über die Beauftragung der Architektin S. mit der weiteren fachlichen Begleitung der restlichen kompletten Laubengangsanierung für den 2. und 3. Bauabschnitt in den Jahren 2014 und 2015 ein Kostenlimit enthielt, wonach die „Kosten für die fachliche Begleitung ... insgesamt € 36.000,00 brutto nicht überschreiten“ dürften (Anl. B 5, Bl. 205 d.A.), ist entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht ersichtlich, dass sich dies auf das Architektenhonorar für alle drei Bauabschnitte beziehen sollte. Mangels abweichender Angaben ist vielmehr aufgrund einer objektiven und normativen Auslegung des Beschlusses „aus sich heraus“ (BGH Urteil vom 18.03.2016 – V ZR 75/15, Rn. 20, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2015 – V ZR 163/14, NJW-RR 2015, 1037, Rn. 16, zitiert nach juris; Beschluss vom 10.09.1998 – V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.) davon auszugehen, dass damit nur das Architektenhonorar für den 2. + 3. BA gemeint war. Die Architektin hat mit Schlussrechnung für den 2. + 3. BA vom 01.12.2014 (Anl. K 7, Bl. 132 d.A.) lediglich € 24.000,00 abgerechnet. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger aus der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.06.2017, dass die Kammer zu Unrecht in eine Schlüssigkeitsprüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat eingetreten sei. Dabei verkennen die Kläger, dass Schadensersatzansprüche gegen den Beirat erkennbar in Betracht kommen müssen und sich dies mangels eines beschlossenen festen Kostenrahmens nicht allein aus dem Umstand ergibt, dass eine große Sanierungsmaßnahme und in diesem Zuge auch das Honorar der mit der Bauleitung beauftragten Architektin teurer geworden ist als ursprünglich kalkuliert. bb) Der Entlastungsbeschluss widersprach entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch deshalb nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Beirat keinen Anstoß daran genommen habe, dass die Position „Ausbuchung Vorverwalter € 17.106,54“ ohne weitere Erläuterung zur Abstimmung gestellt worden sei. Eine derartige Pflichtverletzung des Verwaltungsbeirats ist bereits von den Klägern nicht gerügt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beklagten zu 1) machen zu Recht geltend, dass die Kläger die „Ausbuchung“ der Forderung nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist gegen den Entlastungsbeschluss eingewandt hätten. Im Gegenteil haben die Kläger in der Klagebegründung ausdrücklich vorgetragen, das „weder Beirat noch Eigentümer“ hätten prüfen können, um welche Ansprüche es sich gehandelt habe, ob irgendetwas verjährt sei und wer einen Anspruch habe verjähren verlassen. Die Kläger habe der Verwaltung bewusstes „Verschleiern“ der Ausbuchung durch Buchungen vorgeworden, die nach der Prüfung der Abrechnung durch den Beirat erfolgt seien und daher vom Beirat bei der Prüfung des Entwurfs der Jahresabrechnung nicht erkannt werden konnten. cc) Auf die weiteren zwischen den Parteien streitig diskutierten Fragen (u.a. die Zulässigkeit der „Blockentlastung“ aller Verwaltungsratsmitglieder durch einen Beschluss und den Verschuldensmaßstab für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsbeirats, wenn die Haftung im Bestellungsbeschluss nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist) kommt es nicht an. 2. Berufung der Beklagten zu 2) und 3) (K. und G. S.) a) Die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) ist hinsichtlich des Antrags zu 3) (erster Teil) aus der Berufungsbegründung vom 13.02.2017 nebst „Korrektur“ mit Schriftsatz vom 27.02.2017 zulässig, in Bezug auf die Anträge zu 1), 2), 3) (letzter Teil) und 4) - 6) hingegen bereits unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben sich aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 und 2 ZPO keine besonderen formalen Anforderungen. Für die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 1 ZPO), bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Das gleiche gilt für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 02.02.2012 – V ZB 184/11, Rn. 6, zitiert nach juris). aa) Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus dem ersten Teil des Berufungsantrags zu 3), dass die Beklagten zu 2) und 3) die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend begehren, dass die Klage auch abgewiesen wird, soweit die Kläger den auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2015 zu TOP 5 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten haben. Auch wenn der Berufungsantrag zu 3) sprachlich verunglückt ist, kann er noch in dieser Weise ausgelegt werden. Insoweit sind die Beklagten zu 2) und 3) auch über € 600,00 beschwert. Auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a) aa) wird verwiesen. Der Beklagte zu 3) ist als Mitglied des Verwaltungsbeirats im Jahre 2014 zudem persönlich von dem Entlastungsbeschluss betroffen. bb) Die Berufung ist hinsichtlich des Antrags zu 1) unzulässig, weil Teile der Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zur Unzulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention der Beklagten zu 2) und 3) nicht „für ungültig“ erklärt werden können. Ohnehin erscheint das Begehren der Beklagten zu 2) und 3) insoweit nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagten zu 2) und 3) in dem vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahren im Sinne von § 46 WEG Beklagte und damit Partei des Rechtsstreits sind. Eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist ausnahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten (BGH, Urteil vom 10.02.2012 – V ZR 145/11, Rn. 5, NJW-RR 2012, 780, zitiert nach juris). Zu den übrigen Eigentümern und damit zu den Beklagten zählen auch die Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht etwa Beigeladene gem. § 48 Abs. 1 WEG, da es sich weder um einen Rechtsstreit nach § 43 Ziff. 1 oder 3 WEG handelt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind entgegen ihrer wiederholt geäußerten Rechtsauffassung nicht streitgenössische Nebenintervenienten (§ 69 ZPO). Hierzu müssten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für die Nebenintervention gem. § 66 ZPO vorliegen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 69 Rdnr. 1), an denen es im vorliegenden Fall ersichtlich fehlt. Der Nebenintervenient (Streitgehilfe) muss eine von den Parteien verschiedene Rechtspersönlichkeit sein (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66 Rdnr. 5). Keine Dritten sind die Parteien selbst (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 72 Rdnr. 1). Dies gilt auch für die Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 2) und 3) können auch nicht die Beklagten zu 1) gegen die Kläger als Streithelfer unterstützen. Dies wäre nur bei einfacher Streitgenossenschaft zwischen den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) und 3) denkbar, an der es fehlt. Eine streitgenössische Nebenintervention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (oder des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZB 96/15, Rn. 17, zitiert nach juris). Ob das hier der Fall wäre, kann dahinstehen, da schon die allgemeinen Voraussetzungen der Nebenintervention nicht vorliegen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention einzelner beklagter Wohnungseigentümer auf Klägerseite selbst in einem Fall verneint, indem das Amtsgericht die Verbindung mehrerer Anfechtungsprozesse gem. § 47 WEG pflichtwidrig unterlassen hatte, und dies damit begründet, dass § 66 Abs. 1 ZPO voraussetze, dass der Rechtsstreit zwischen anderen Parteien geführt werde, woran es hier fehle, weil der Kläger in dem Parallelverfahren Beklagter gewesen sei (BGH, Urteil vom 26.10.2012 – V ZR 7/12, NJW 2013, 65, Rn. 10, zitiert nach juris). Dies muss erst recht im vorliegenden Sachverhalt gelten. cc) Der Berufungsantrag zu 2), die Beklagten zu 2) und 3) als streitgenössische Nebenintervenienten ... zuzulassen, ist ebenfalls unzulässig. Das Amtsgericht hat die Beklagten zu 2) und 3) zutreffend als Beklagte, nicht als streitgenössische Nebenintervenienten behandelt. In ihrer Eigenschaft als Beklagte hat das Amtsgericht den Beklagten zu 2) und 3) rechtliches Gehör gewährt und diese hatten die Möglichkeit, Anträge zu stellen. dd) Der letzte Teil des Berufungsantrags zu 3), das Urteil des Amtsgerichts dahingehend „für ungültig zu erklären“ und die Klage hinsichtlich der Nichtzulassung der Nebenintervention abzuweisen, ist unzulässig, weil ihm ein nachvollziehbares Begehren nicht entnommen werden kann. Die Klage war nicht auf Nichtzulassung der Nebenintervention gerichtet und kann daher diesbezüglich nicht abgewiesen werden. ee) Der Berufungsantrag zu 4), der auf die Aufhebung eines bestimmten Satzes auf Seite 13 der Entscheidungsgründe gerichtet ist, ist unzulässig. Für die Streichung eines bestimmten Satzes aus den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten zu 2) und 3). ff) Der Berufungsanträge zu 5) und 6), die - wie alle Berufungsanträge - sprachlich nur schwer verständlich sind und denen ein nachvollziehbares Rechtsschutzbegehren der Beklagten zu 2) und 3) nur mit Mühe zu entnehmen ist, haben eine Zwischenfeststellungs-Widerklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) zum Inhalt, die bereits mangels Vorliegens des Feststellungsinteresses unzulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gem. § 533 ZPO im Berufungsverfahren widerklagend geltend gemacht werden kann. Die Beklagten zu 2) und 3) begehren die Feststellung, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (Anl. K 1, Bl. 32 d.A.) dahingehend auszulegen ist, dass die Beiräte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften und eine gesamtschuldnerische Haftung der Beiratsmitglieder nur bei gleichstufigem Schuldgrund besteht. § 17 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung lautet, dass die Eigentümer als Vertreter ihrer Interessen anlässlich von Eigentümerversammlungen aus ihrer Mitte gem. § 24 WEG Verwaltungsbeiräte wählen. Zwar kann die Auslegung eines Vertrages ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO für die an dem Vertrag Beteiligten darstellen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall geht es den Beklagten zu 2) und 3) jedoch in Wirklichkeit nicht um die Auslegung der Teilungserklärung, die sich mit der Frage der Haftung des Beirats überhaupt nicht befasst, sondern um die Rechtsfrage, ob die Vorschrift des § 31a BGB aus dem Vereinsrecht entsprechend im Wohnungseigentumsrecht anzuwenden ist und die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verwaltungsbeirats daher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für einfache Fahrlässigkeit haften. Außerdem geht es den Beklagten zu 2) und 3) um die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder des Verwaltungsbeirats gesamtschuldnerisch haften. Die beiden genannten Rechtsfragen können nicht zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) gemacht werden. b) Soweit die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Wie bereits ausgeführt, hat das Amtsgericht den auf der Eigentümerversammlung vom 13.08.2015 zu TOP 5 gefassten Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats zu Unrecht für ungültig erklärt, da dieser den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Auf die Ausführungen unter II. 1. b) wird Bezug genommen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die gesamten Gerichtskosten sowie die bei ihnen für das Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe selbst zu tragen. Da die Wohnungseigentumsanlage über insgesamt 224 Einheiten verfügt und alle Beklagten notwendige Streitgenossen sind, hätte sich hier wegen der teilweise unzulässigen Berufungsanträge der Beklagten zu 2) und 3) allenfalls ein geringfügiger Obsiegensanteil der Kläger ergeben. Die Beklagten zu 2) und 3) können von den Klägern wegen ihrer teilweise unzulässigen Berufungsanträge jedoch lediglich die Erstattung von 2/3 ihrer im Berufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten verlangen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Kammer weicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, nicht ab, sondern wendet diese im Einzelfall an. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gem. § 49a Abs. 1 GKG erfolgt. Soweit die Beklagten zu 2) und 3) angeregt haben, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 25.000,00 festzusetzen, sieht die Kammer hierfür keine Grundlage.