Beschluss
VII ZR 248/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO kann gegen einen Beschluss über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG rügen.
• Der Senat verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, wenn er die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend gehalten hat.
• Mit der Anhörungsrüge können keine nachträglich erst geltend gemachten Zulassungsgründe eingeführt werden; neu vorgetragenes Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unbeachtlich.
• Eine nachträgliche Divergenz zwischen Entscheidungen der Oberlandesgerichte rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht, wenn diese Divergenz erst nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde — keine neuen Verfahrensmängel • Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO kann gegen einen Beschluss über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG rügen. • Der Senat verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, wenn er die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend gehalten hat. • Mit der Anhörungsrüge können keine nachträglich erst geltend gemachten Zulassungsgründe eingeführt werden; neu vorgetragenes Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdefrist ist unbeachtlich. • Eine nachträgliche Divergenz zwischen Entscheidungen der Oberlandesgerichte rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht, wenn diese Divergenz erst nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird. Der Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine vorherige Entscheidung und legte eine Begründung vor. Der Senat des Bundesgerichtshofs wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29.06.2016 zurück. Der Beklagte erhob daraufhin am 14.07.2016 eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und legte ein nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangenes Urteil eines Oberlandesgerichts vor, das er als nachträgliche Rechtsprechungsdivergenz darstellte. Er rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und verlangte, die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu prüfen. Der Senat hatte die in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Zulassungsgründe geprüft, sie aber nicht für durchgreifend gehalten. Der Beklagte machte geltend, das nachträglich vorgelegte OLG-Urteil zeige die Erforderlichkeit der Revisionszulassung. • Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur geeignet, neue und eigenständige Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof geltend zu machen; auf bereits geprüfte und verworfene Zulassungsgründe kommt es an. • Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Zulassungsgründe zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang geprüft; die Zurückweisung beruhte auf rechtlichen Erwägungen, nicht auf einem Versäumnis des rechtlichen Gehörs. • Nach der Rechtsprechung können mit der Anhörungsrüge keine Zulassungsgründe nachträglich eingeführt werden, die nicht bereits in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung enthalten waren; ein nach Fristablauf eingereichtes Urteil des OLG kann die Anhörungsrüge nicht begründen. • Auch zur Begründung eines Zulassungsgrundes wegen Divergenz genügt ein erst nach Erlass des Senatsbeschlusses geltend gemachtes abweichendes OLG-Urteil nicht; eine nachträgliche Divergenz rechtfertigt die Revisionszulassung nicht, wenn sie erst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorgebracht wird. • Folgerung: Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet und war zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14.07.2016 zurückgewiesen. Der Senat hat die in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Zulassungsgründe geprüft und sie aus rechtlichen Gründen für nicht durchgreifend erachtet; daraus folgt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Nachträglich vorgebrachte Argumente oder ein nach Fristablauf ergangenes OLG-Urteil können mit der Anhörungsrüge nicht in die Entscheidung eingeführt werden und rechtfertigen keine nachträgliche Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Beklagte trägt die Kosten der Rügeentscheidung.