Entscheidung
VII ZR 82/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110418BVIIZR82.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 82/15 vom 11. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 vom 21. November 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 25. Oktober 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Auf die Gegenvorstellung der Beklagten zu 1 und zu 3 vom 21. November 2017 wird die Festsetzung des Gegenstandswerts von 1.645.739,68 € im Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 auf 1.531.872,45 € herabgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Festsetzung der Teilgegenstandswerte in dem genannten Senats- beschluss. Gründe: Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten zu 1 vom 21. November 2017 ist nicht begründet. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - VII ZR 262/15 Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - VII ZR 248/15 Rn. 2; Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII ZR 238/14 Rn. 2; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris 1 2 - 3 - Rn. 15 ff.). Bezüglich der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, gilt Entspre- chendes. Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat stellt klar, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 jedenfalls deshalb unzulässig ist, weil sie sich lediglich gegen die Verurtei- lung zur Tragung von Kosten gewandt hat, die für einen durch übereinstimmen- de Erledigungserklärungen erledigten Teil des Rechtsstreits entstanden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231, juris Rn. 5). Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 321 O 198/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2015 - 14 U 202/10 - 3 4