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Beschluss

V ZR 9/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Wertermittlung im Rechtsmittelverfahren ist bei Herausgabe eines Grundstücks dessen Verkehrswert zugrunde zu legen. • Bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis besteht die Vermutung, dass Kaufpreis und Verkehrswert übereinstimmen. • Behauptete, pauschale Aufwendungen des Erwerbers begründen ohne konkrete Darlegung keine höhere Wertermittlung. • Der für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 3 GKG maßgebliche Gegenstandswert setzt sich aus dem Verkehrswert des herauszugebenden Grundstücks und dem Betrag zusammen, in dem der Kläger im Berufungsprozess unterlegen ist.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Grundstücksherausgabe richtet sich nach Verkehrswert; Kaufpreis kann maßgeblich sein • Für die Wertermittlung im Rechtsmittelverfahren ist bei Herausgabe eines Grundstücks dessen Verkehrswert zugrunde zu legen. • Bei einem synallagmatischen Austauschverhältnis besteht die Vermutung, dass Kaufpreis und Verkehrswert übereinstimmen. • Behauptete, pauschale Aufwendungen des Erwerbers begründen ohne konkrete Darlegung keine höhere Wertermittlung. • Der für das Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 3 GKG maßgebliche Gegenstandswert setzt sich aus dem Verkehrswert des herauszugebenden Grundstücks und dem Betrag zusammen, in dem der Kläger im Berufungsprozess unterlegen ist. Der Kläger hatte ein bebautes Grundstück für 45.000 € an die Beklagten verkauft. Nachfolgend klagte er auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks sowie auf Zahlung von 1.002,79 €. Im Berufungsverfahren hatte die Klage nur in Höhe von 752,89 € Erfolg, sodass der Kläger hinsichtlich des Zahlungsbetrags mit 249,90 € unterlegen ist. Das Landgericht hatte den Streitwert ursprünglich mit 46.002,79 € angesetzt; das Oberlandesgericht setzte ihn auf 151.002,79 € fest. Der Kläger richtete dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstandswert der Senat auf 45.249,90 € festsetzte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte mit Gegenvorstellung die Festsetzung auf 150.249,90 €. • Maßgeblicher Wert für das Rechtsmittelverfahren nach § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich für die Grundstücksherausgabe nach dem Verkehrswert (§ 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO) und für den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach dem Betrag, in dem der Kläger im Berufungsverfahren unterlegen ist (249,90 €). • Bei synallagmatischen Verträgen besteht die gesetzliche bzw. rechtsprechungsbedingte Vermutung, dass die Leistung des Verkäufers und die Gegenleistung des Käufers gleichwertig sind; daraus folgt, dass der gezahlte Kaufpreis regelmäßig als Anhaltspunkt für den Verkehrswert des Grundstücks dient. • Die Beklagten behaupteten erstinstanzlich Materialaufwendungen von ca. 60.000 €, die eine Wertsteigerung bewirken könnten; diese Behauptung wurde jedoch nicht hinreichend konkretisiert und rechtsmedizinisch oder durch sonstige Nachweise untermauert. • Da pauschale Angaben zu Materialaufwendungen ohne nähere Darlegung weder Aufschluss über Art noch Umfang der Maßnahmen geben, können sie eine höhere Verkehrswertermittlung nicht tragen. Zudem ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass Materialeinbau zu einer entsprechenden Erhöhung des Verkehrswerts führt. • Vor diesem Hintergrund war der Verkehrswert des Grundstücks nach dem gezahlten Kaufpreis mit 45.000 € zu bemessen und zusammen mit dem unterlegenen Zahlungsbetrag der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Der Senat hat den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 45.249,90 € festgesetzt, weil der Verkehrswert des Grundstücks dem gezahlten Kaufpreis von 45.000 € entspricht und der in der Berufungsinstanz unterliegende Zahlungsbetrag 249,90 € beträgt. Pauschale Behauptungen über Materialaufwendungen der Beklagten genügen nicht, um einen höheren Verkehrswert zu begründen. Damit bleibt die vom Senat vorgenommene Wertermittlung bestehen und die begehrte Erhöhung des Gegenstandswerts auf 150.249,90 € unbegründet.