Beschluss
2 WF 157/24
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1227.2WF157.24.00
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Leitsätze
1. Die für die Verfahrenswertbeschwerde erforderliche Beschwer eines Beteiligten folgt nicht aus einer Aufrechnungsmöglichkeit gegen den aus einem Parallelverfahren resultierenden Kostenerstattungsanspruch des Gegners.(Rn.23)
Denn das Interesse, dass der Gegner höhere Verfahrenskosten zu tragen hat, ist nicht schutzwürdig; der mit der begehrten Erhöhung des Verfahrenswertes angestrebte Vorteil liegt außerhalb des maßgeblichen Prozessrechtsverhältnisses und ist daher nur mittelbar.
2. Eine Abänderung des Verfahrenswertes durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG im Falle der Befassung mit einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde kommt nicht in Betracht.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 09.10.2024 (Az. 3 F 176/23) wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Verfahrenswertbeschwerde erforderliche Beschwer eines Beteiligten folgt nicht aus einer Aufrechnungsmöglichkeit gegen den aus einem Parallelverfahren resultierenden Kostenerstattungsanspruch des Gegners.(Rn.23) Denn das Interesse, dass der Gegner höhere Verfahrenskosten zu tragen hat, ist nicht schutzwürdig; der mit der begehrten Erhöhung des Verfahrenswertes angestrebte Vorteil liegt außerhalb des maßgeblichen Prozessrechtsverhältnisses und ist daher nur mittelbar. 2. Eine Abänderung des Verfahrenswertes durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG im Falle der Befassung mit einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde kommt nicht in Betracht.(Rn.25) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 09.10.2024 (Az. 3 F 176/23) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes in einem auf Herausgabe einer Wohnung gerichteten Verfahren. Die Antragstellerin und der Antragsgegner Ziffer 1 sind seit 05.09.2019 rechtskräftig geschiedene Eheleute, die Antragsgegnerin Ziffer 2 die Lebensgefährtin des Letztgenannten. Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 hat die Antragstellerin im hiesigen Verfahren beim Landgericht Mannheim die auf § 985 BGB gestützte Verpflichtung der Antragsgegner zur Räumung des in ihrem Eigentum stehenden und früher als Ehewohnung genutzten Grundstücks begehrt. Die Antragsgegner wandten ein, es sei aus Anlass der Trennung zwischen Antragstellerin und Antragsgegner Ziffer 1 vereinbart worden, dass Letzterer die Wohneinheit ohne Nutzungsvergütung unentgeltlich und auf unbestimmte Zeit bis zu einem Verkauf nutzen dürfe. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 20.06.2023 (Az. 6 O 116/23) an das Amtsgericht verwiesen, weil es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele. Mit Beschluss vom 09.10.2024 hat das Amtsgericht die Antragsgegner als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung im 1. OG des Hausanwesens A. S., L., bestehend aus 5 Zimmern, Küche, Badezimmer, Gäste-WC, Balkon, Keller sowie einer Garage zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben, die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern als Gesamtschuldner auferlegt und den Verfahrenswert auf 18.000,00 € (geschätzte monatliche Nettomiete 1.500 € x 12) festgesetzt. In einem weiteren Verfahren (Az. 3 F 122/23) hat das Amtsgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 07.08.2024 zur Räumung und Herausgabe von Gewerberäumlichkeiten verpflichtet und die geltend gemachten Pachtzahlungs-/Nutzungsentschädigungsansprüche der Antragstellerin abgewiesen. Die Kosten wurden in Höhe von 81 % der Antragstellerin und in Höhe von 19 % dem Antragsgegner auferlegt, der Verfahrenswert auf 119.182,14 € festgesetzt. Mit am 24.10.2024 beim Amtsgericht im hiesigen Verfahren eingegangenem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin „Namens und im Auftrag der Antragstellerin“ gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes Beschwerde eingelegt. Der Verfahrenswert sei auf 360.000,00 € festzusetzen. Der Räumungsanspruch stütze sich auf § 985 BGB. Insoweit sei der Wert des Gegenstandes maßgeblich und nicht eine erzielbare Miete. Das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit gebiete eine entsprechende Abänderung. Ein Gleichlauf der Verfahrenswerte sei aufgrund der unterschiedlichen Vertragssituationen nicht möglich; ein Verfahren fuße auf einem Mietvertrag und eines auf einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Die Beschwer der Antragstellerin selbst ergebe sich daraus, dass diese mit dem im hiesigen Verfahren noch ausstehenden Kostenfestsetzungsbeschluss die Aufrechnung gegen den im Verfahren Az. 3 F 122/23 gegen sie bestehenden Kostenerstattungsanspruch erklären wolle. Im dortigen Verfahren sei ihr Antrag unzutreffenderweise abgewiesen worden. Die falsche Entscheidung des Amtsgerichts in der Parallelangelegenheit führe ansonsten zu materiell-rechtlich falschen Kostenerstattungsansprüchen der Antragsgegnerseite. Finanzielle Mittel zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde habe die Antragstellerin nicht. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 09.10.2024 (Az. 3 F 176/23) dahingehend abzuändern, dass der Verfahrenswert, wie mit der Antragsschrift vom 03.04.2023 dargelegt, auf 360.000,00 € festgesetzt wird. Die Antragsgegner sind der Beschwerde entgegengetreten und beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin sei nicht beschwert. Für die Prüfung des Vorliegens einer Beschwer als besondere Erscheinungsform des Rechtschutzinteresses seien ausschließlich Nachteile erheblich, die sich unmittelbar aus der angegriffenen Entscheidung selbst ergäben. Die Beschwer müsse sich auf den konkreten Verfahrensgegenstand beziehen und richte sich nicht nach der Aufrechnungsmöglichkeit eines Beteiligten außerhalb des Verfahrens. Soweit die Antragstellerin den Verfahrenswert in die Höhe treiben wolle, um möglichst hoch aufrechnen zu können, liege eine Zweckentfremdung ihrer Beschwerde vor. Für die Festsetzung des Verfahrenswerts gelte § 42 Abs. 1 FamGKG; vorliegend sei der Jahresbetrag der (geschätzten) Nettomiete - entsprechend dem Verfahrenswert bei Räumung wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses - heranzuziehen. Damit sei der hiesige Verfahrenswert mit dem Verfahrenswert des parallel geführten Verfahrens 3 F 122/23 synchronisiert. Mit Email vom 17.12.2024 macht der Antragsgegner persönlich Ausführungen zu der von ihm gezahlten Pacht und stellt Rückforderungsansprüche gegen die Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Verfahrenswert ist als unzulässig zu verwerfen (1.). Eine Abänderung des Verfahrenswertes von Amts wegen kommt nicht in Betracht (2.). 1. Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde der Antragstellerin selbst, um die es sich angesichts der ausdrücklichen Einlegung „namens und im Auftrag der Antragstellerin“ vorliegend unzweifelhaft handelt, ist mangels Beschwer unzulässig. a) Die Beschwer eines Beteiligten setzt grundsätzlich voraus, dass dieser zur Zahlung oder Erstattung von Anwalts- oder Gerichtskosten verpflichtet ist und einen geringeren Verfahrenswert geltend macht, so dass ihn im Falle einer Abänderung geringere Kosten treffen würden (NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 30, beck-online; Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 68 Rn. 9, beck-online). Nur ausnahmsweise kann ein Beteiligter auch einmal durch einen zu geringen Wert beschwert sein, nämlich dann, wenn er mit seinem Anwalt eine wertunabhängige Vergütungsvereinbarung getroffen hat und bei einem höheren Verfahrenswert einen höheren Erstattungsanspruch erzielen würde (wohl h.A.: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. März 2006 – 2 E 324/05 –, Rn. 4, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 1991 – 1 S 2086/91 –, Rn. 1, juris; NK-GK, a.a.O., Rn. 33, beck-online; Toussaint/Toussaint, ebenda; a.A. KG, Beschluss vom 01. März 2016 – 23 W 7/16, BeckRS 2016, 4641 Rn. 4, beck-online; KG, Beschluss vom 23. April 2024 – 23 W 4/24 –, Rn. 6, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2011 − 6 W 226/11, NJOZ 2012, 931, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 12 W 913/16). Ein Beteiligter kann insbesondere die Beschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Verfahrenswerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern oder den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VIII ZB 59/11 -, IBRRS 2012, 0523, beck-online; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – III ZB 40/09 –, Rn. 3, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. März 2006 – 2 E 324/05 –, Rn. 3, juris; Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 68 Rn. 16, beck-online). Soweit die Verfahrenskosten von der gegnerischen Partei zu tragen sind, gilt nichts anderes, da die beschwerdeführende Partei kein schutzwürdiges Interesse daran haben kann, dass Erstere höhere Verfahrenskosten trägt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 1991 – 1 S 2086/91 –, Rn. 1, juris). Nicht ausreichend ist es, dass sich eine nachteilige Wirkung einer Entscheidung erst aus dem Zusammenspiel mit sonstigen, außerhalb des Urteils liegenden Umständen ergibt (BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – XII ZB 553/14 –, Rn. 11, juris; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO vor § 511 Rn. 16, beck-online). b) Gemessen daran ist die Beschwerde der Antragstellerin mangels Beschwer unzulässig. Im allein maßgeblichen hiesigen Verfahren erwächst der Antragstellerin kein Vorteil daraus, wenn der Wert des Verfahrens höher als bisher festgesetzt wird. Vielmehr hat dies zur Folge, dass sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten sowie - als Zweitschuldnerin gemäß §§ 21 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 1 und 2 FamGKG, wenn auch nachrangig - dem Gericht höhere Gebühren schuldet. Sie ist also durch eine zu niedrige Verfahrenswertfestsetzung nicht beschwert, sondern begünstigt. Nichts anderes folgt aus der von ihr ins Feld geführten Möglichkeit der Aufrechnung gegen den aus dem Parallelverfahren resultierenden Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners Ziffer 1 gegen sie. Denn ihre Beschwer kann die Antragstellerin nicht aus ihrem - nicht schutzwürdigen - Interesse herleiten, dass die Antragsgegner höhere Verfahrenskosten zu tragen haben. Der von ihr angestrebte Vorteil ist nicht im hiesigen Verfahren begründet, sondern außerhalb dieses Prozessrechtsverhältnisses zu verorten und damit als nur mittelbar einzustufen. 2. Eine Korrektur des Verfahrenswertes von Amts wegen gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG scheidet aus. Danach kann die Verfahrenswertfestsetzung dann, wenn das Verfahren etwa wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung an, wonach eine Abänderung des Verfahrenswertes durch das Rechtsmittelgericht im Falle der Befassung mit einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde nicht in Betracht kommt, an (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. März 2022 – 4 W 9/22 –, Rn. 14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 17. Juli 2019 – I-13 W 25/19 –, Rn. 31, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_1; BeckOK KostR/Siede, 47. Ed. 1.10.2024, FamGKG § 55 Rn. 54, beck-online). Denn zum einen ist vom Gesetz regelmäßig nicht beabsichtigt, dass sich ein Gericht auf ein unzulässiges Rechtsmittel hin inhaltlich mit der Sache befasst. Ließe man die Abänderung des Verfahrenswertes durch das Rechtsmittelgericht auch bei einer unzulässigen Verfahrenswertbeschwerde zu, liefen die Beschwerdebeschränkungen gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG leer. Dies gilt zumal, da § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG dem Rechtsmittelgericht - entgegen dem Wortlaut - nach allgemeiner Auffassung kein Ermessen zubilligt, ob eine Abänderung des Verfahrenswerts vorgenommen wird, sodass der Beschwerdeführer trotz unzulässiger Beschwerde eine Korrektur des Verfahrenswertes erzwingen könnte. Dies aber liefe dem System der Rechtsmittel zuwider (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 15 ff., juris, m.w.N.). 3. Soweit das Amtsgericht zu einer Abänderung des Streitwertes nach § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 FamGKG befugt wäre, weist der Senat darauf hin, dass sich die Festsetzung des Verfahrenswertes vorliegend nach § 42 Abs. 1 FamGKG richten dürfte, wonach der Verfahrenswert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, soweit er sich aus den Vorschriften des FamGKG nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. Zwar ergibt sich der Verfahrenswert vorliegend nicht aus einer der Spezialvorschriften des FamGKG. Allerdings folgt der Wert des vermögensrechtlichen Anspruchs auf Herausgabe aus dem wirtschaftlichen Wert des streitbefangenen Grundstückes bei Antragseinreichung (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – IX ZR 208/18 –, Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 25. August 2016 – V ZR 9/16 –, Rn. 4, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 2019 – 16 WF 32/18 –, Rn. 53, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16_92) und nicht - wie die Antragsgegner meinen - der Höhe einer etwaigen Nettomiete oder eines sonstigen Nutzungsentgeltes. Soweit die Antragsgegner die anderslautende und insoweit nicht begründete Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 10. August 2023 – 7 UF 312/23 –, Rn. 27, juris) anführen, überzeugt diese nicht. Die Antragstellerin hat - bereits mit Antragseinreichung - insoweit unwidersprochen vorgetragen, der Verkehrswert betrage ca. 360.000,00 €. Auf diesen Wert dürfte deshalb der erstinstanzliche Verfahrenswert festzusetzen sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG.