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Beschluss

1 StR 202/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schuldspruch wegen Verabredung zu einem Verbrechen muss aufhebungsreif sein, wenn das Gericht nicht darlegt, warum eine weitere Umsetzung der Tatpläne ausgeblieben ist und damit eine strafbefreiende Verhinderung nach § 31 Abs.1 Nr.3 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. • Bei erheblicher Aufklärungshilfe ist eine Prüfung der Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB erforderlich; das Unterlassen dieser Prüfung führt zur Aufhebung der Strafzumessung. • Bei Hehlerei setzt § 259 Abs.1 StGB ein Sich-Verschaffen in eigener Herrschaftsgewalt voraus; bloße Aufbewahrung für andere erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Verabredung, fehlender Prüfung des §46b StGB und unzutreffendem Hehlerei-Schuldspruch • Ein Schuldspruch wegen Verabredung zu einem Verbrechen muss aufhebungsreif sein, wenn das Gericht nicht darlegt, warum eine weitere Umsetzung der Tatpläne ausgeblieben ist und damit eine strafbefreiende Verhinderung nach § 31 Abs.1 Nr.3 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. • Bei erheblicher Aufklärungshilfe ist eine Prüfung der Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB erforderlich; das Unterlassen dieser Prüfung führt zur Aufhebung der Strafzumessung. • Bei Hehlerei setzt § 259 Abs.1 StGB ein Sich-Verschaffen in eigener Herrschaftsgewalt voraus; bloße Aufbewahrung für andere erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht. Mehrere Angeklagte wurden vom Landgericht München I wegen zahlreicher Delikte, insbesondere schweren Bandendiebstahls, versuchten schweren Bandendiebstahls, Diebstahls und Hehlerei, verurteilt oder freigesprochen. Die Verurteilungen umfassten auch Feststellungen zur Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen. Ein Mitangeklagter wurde wegen allein dieser Verabredung verurteilt. Gegen die Urteile legten mehrere Angeklagte Revision ein, die sich gegen Sach- und Verfahrensfragen richteten. Der Bundesgerichtshof überprüfte insbesondere die Feststellungen zur Verabredung, die Strafzumessung unter Einbeziehung möglicher Milderungsgründe (§ 46b StGB) und die Voraussetzungen der Hehlereistatbestände. In Einzelfällen bemängelte der Senat lückenhafte Darlegungen und unzureichende rechtliche Prüfungen, die eine erneute Verhandlung erforderlich machen. • Verabredung zu einem Verbrechen: Die Feststellungen des Landgerichts zu den beiden in Rede stehenden Fällen genügen zwar zur Darstellung des Planungsstadiums, das Landgericht hat jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Tatpläne nicht weiter verfolgt wurden. Dadurch bleibt offen, ob ein strafbefreiender Rücktritt bzw. eine Verhinderung gemäß § 31 Abs.1 Nr.3 StGB vorliegt; bloßes Nicht-Weiterhandeln kann strafbefreiend wirken, wenn alle Beteiligten übereinstimmend von der Tat absehen. Aufgrund dieser unzureichenden Feststellungen war der Schuldspruch und die betreffenden Feststellungen aufzuheben und die Aufhebung auf den Mitangeklagten auszuweiten. • Prüfung des § 46b StGB: Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl für den Angeklagten J. nicht ersichtlich geprüft, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs.1 StGB vorzunehmen ist, obwohl dessen umfangreiche Aufklärungshilfe diese Prüfung nahelegte. Insbesondere war zu prüfen, ob die Aufklärungshilfe wesentlich war (§ 100a Abs.2 Nr.1 StPO) und damit als vertypter Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Das Unterlassen dieser Prüfung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und damit des Gesamtstrafen. • Strafrahmenwahl bei minder schwerem Fall: Vor Heranziehung eines gemilderten Regelstrafrahmens wegen eines vertypten Milderungsgrundes (§ 23 Abs.2 StGB) hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Tat als minder schwerer Fall nach § 244a Abs.2 StGB anzusehen ist; die fehlerhafte Prüfungsreihenfolge wirkt sich auf die Rechtfertigung der Strafhöhe aus. • Hehlerei: Die Verurteilung der Angeklagten F. wegen Hehlerei in einem Fall hielt der Revision nicht stand. Nach den Feststellungen nahm sie die Gegenstände lediglich zur Aufbewahrung für die Angeklagten S. und J. an, sodass kein Sich-Verschaffen im Sinne des § 259 Abs.1 StGB nachgewiesen ist. Aus der Mitwirkung am Entziehen der Beute für die Täter folgt keine eigene Herrschaftsgewalt über die Sache. • Verfahrensfolge: Wegen der genannten sachlich-rechtlichen Mängel sind die jeweiligen Strafaussprüche und in den betroffenen Teilen die Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts München I in den bezeichneten Teilen auf. Betroffen sind insbesondere die Verurteilungen wegen Verabredung zu einem Verbrechen in zwei Fällen bei den Angeklagten S., J. und dem Mitangeklagten K., bestimmte Einzelfeststellungen und der gesamte den Angeklagten J. betreffende Strafausspruch wegen unterlassener Prüfung des § 46b StGB sowie der Hehlerei-Schuldspruch der Angeklagten F. Die Aufhebungen erfolgen, weil das Landgericht unzureichend darlegt, warum die Tatpläne nicht weiter verfolgt wurden, die mögliche Wesentlichkeit der Aufklärungshilfe nicht geprüft wurde und die Voraussetzungen des Sich-Verschaffens bei Hehlerei nicht festgestellt sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen. Die darüber hinausgehenden Revisionen werden verworfen.