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Entscheidung

2 StR 271/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:211020B2STR271
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:211020B2STR271.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 271/20 vom 21. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 20. September 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und angeordnet, dass ein Monat hiervon als bereits vollstreckt gilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Gene- ralbundesanwalts ohne Erfolg. 1 2 - 3 - 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. a) Die Strafkammer hat, anknüpfend an den vom Mitangeklagten B. verursachten Untreueschaden von „jedenfalls“ 4,5 Mio. €, der Strafzumessung bei dem Angeklagten „denselbe[n] Strafrahmen wie für den Angeklagten B. “ aus § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB als „maßgeblich“ zugrunde gelegt und diesen über § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 StGB zweifach nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Diese Wertung erweist sich als durch- greifend rechtsfehlerhaft. b) Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles (innerhalb oder außerhalb der Regelbeispiele) erfüllt sind, ist bei mehreren Tatbeteiligten für jeden von ihnen gesondert zu prüfen. Das Ergebnis richtet sich – wenn auch unter Berücksichtigung der Tat des oder der anderen Beteiligten – jeweils nach dem Tatbeitrag und der Person des Teilnehmers, dessen Strafe zu- gemessen werden soll. Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zu- grunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst – bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwe- rer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 – 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358; Beschluss vom 31. Juli 2012 – 5 StR 188/12, NStZ- RR 2012, 342, 343, jeweils mwN). Dies hat die Strafkammer verkannt. c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Wenngleich die Tatbeiträge des Angeklagten für die Entnahme der 4,5 Mio. € aus dem Ver- mögen der geschädigten Gesellschaft unerlässlich waren, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Vornahme der gebotenen Gesamtwür- digung, gegebenenfalls unter Verbrauch eines oder beider der hier vorliegenden 3 4 5 6 - 4 - vertypten Strafmilderungsgründe (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 369/15, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 3 StR 205/18, juris Rn. 2; vom 1. August 2018 – 4 StR 54/18, juris Rn. 11; vom 7. Sep- tember 2016 – 1 StR 202/16, juris Rn. 8; vom 24. Oktober 2013 – 5 StR 371/13, juris Rn. 2), zur Anwendung des − gegebenenfalls weiter zu mildernden − Regel- strafrahmens gelangt wäre und deshalb auf eine geringere Freiheitsstrafe er- kannt hätte. 3. Der Wertungsfehler lässt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Frage der Strafzumessung unberührt; sie können aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den getroffenen Feststellungen nicht widersprechen. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 20.09.2019 - 7580 Js 213298/14 5/29 KLs 14/17 7