Beschluss
2 StR 71/16
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Verlesung eines forensischen Gutachtens ist als für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit durch das Sitzungsprotokoll zu belegen; fehlt ein solcher Eintrag, ist von einer unterbliebenen Verlesung auszugehen (§ 274 StPO).
• Eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls kann alleiniger Weg sein, die Feststellung der ordnungsgemäßen Förmlichkeit zu sichern; ohne solche Berichtigung darf nicht freibeweislich zum Nachteil des Angeklagten über die Einhaltung der Förmlichkeiten entschieden werden.
• Wenn das Urteil auf einem Verfahrensverstoß beruht, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; bei Widersprüchen zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen sind die Gründe maßgeblich für die Obergrenze der zu verhängenden Strafe (§ 358 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Urteils wegen fehlender Verlesung eines Gutachtens und Rückverweisung • Die Verlesung eines forensischen Gutachtens ist als für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit durch das Sitzungsprotokoll zu belegen; fehlt ein solcher Eintrag, ist von einer unterbliebenen Verlesung auszugehen (§ 274 StPO). • Eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls kann alleiniger Weg sein, die Feststellung der ordnungsgemäßen Förmlichkeit zu sichern; ohne solche Berichtigung darf nicht freibeweislich zum Nachteil des Angeklagten über die Einhaltung der Förmlichkeiten entschieden werden. • Wenn das Urteil auf einem Verfahrensverstoß beruht, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; bei Widersprüchen zwischen Urteilsspruch und Urteilsgründen sind die Gründe maßgeblich für die Obergrenze der zu verhängenden Strafe (§ 358 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte wurde vom Landgericht Gießen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Bei seiner Festnahme wurden 7,79 g Kokainzubereitung mit 6,37 g Kokainhydrochlorid festgestellt. Die Bestimmung von Art und Wirkstoffgehalt stützte das Landgericht auf ein Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes. Im Revisionsverfahren beanstandet der Angeklagte, das Gutachten sei nicht verlesen und der Inhalt auch nicht durch Vernehmung der Gutachterin in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Eintrag über die Verlesung des Gutachtens. Das Landgericht hatte den Angeklagten in der Urteilsformel zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die Urteilsgründe nennen jedoch acht Monate; hier besteht ein Widerspruch. • Nach § 274 Satz 1 StPO ist die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll zu beweisen; als Gegenbeweis kommt nur der Nachweis der Fälschung in Betracht. Fehlt im Protokoll der Eintrag über die Verlesung des Gutachtens, ist davon auszugehen, dass die Verlesung nicht stattgefunden hat. • Eine nachträgliche Protokollberichtigung nach den Anforderungen des Großen Senats für Strafsachen kann in geeigneten Fällen die Feststellung der Förmlichkeit sichern; eine solche Berichtigung hat hier nicht stattgefunden und wurde auch nicht angezeigt. • Das Gericht darf nicht freibeweislich zum Nachteil des Angeklagten über die Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten entscheiden, weil das Freibeweisverfahren geringere verfahrensrechtliche Sicherungen bietet als eine formgerechte Protokollberichtigung. • Die Urteilsgründe zeigen, dass der Inhalt des Gutachtens nicht auf anderem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist; somit beruht das Urteil auf dem Verfahrensverstoß und ist aufzuheben. • Bei der neuen Entscheidung ist gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu beachten, dass die in den Urteilsgründen genannte Freiheitsstrafe von acht Monaten die Obergrenze der nunmehr möglichen Strafe darstellt; der offensichtliche Widerspruch zwischen Schuldspruch und Urteilsgründen ist nicht als bloßer Schreibfehler einzuordnen. Die Revision des Angeklagten ist erfolgreich. Das Urteil des Landgerichts Gießen wird insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist, und die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Maßgeblich für die Obergrenze der bei neuer Entscheidung möglichen Freiheitsstrafe sind die in den Urteilsgründen genannten acht Monate; eine höhere Strafe darf der neue Tatrichter nicht übersteigen. Die Aufhebung beruht darauf, dass ein forensisches Gutachten nicht durch Verlesung oder Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt und dies auch nicht durch das Protokoll belegt wurde, wodurch eine wesentliche förmliche Verfahrensvorschrift verletzt wurde.